Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Weimar

Verwaltungsgericht Weimar Beschluss vom 26.02.2021 – 1 E 1583/20 We

ECLI:DE:VGWEIMA:2021:0226.1E1583.20WE.00

Verfahrensgang

nachgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, kein Datum verfügbar, 3 EO 237/21

nachgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 13. März 2023, 3 EO 237/21, Beschluss

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. November 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2020 (Aktenzeichen: 32- 03-1202-2707/022/1-20) wird angeordnet.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 550,00 €.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. November 2020 gegen den Zwangsgeldbescheid mit Aktenzeichen 32-03-1202-2707/022/1-20 vom 13. November 2020 anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Er ist zunächst zulässig.

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Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 30 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG), da es sich bei der Zwangsgeldfestsetzung bzw. der Zwangsgeldandrohung um Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung handelt.

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Zudem ist der Antragsteller prozessfähig gemäß § 62 Abs. 3 VwGO, da er ausweislich des Auszuges aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurts vom 24. September 2020 (Bl. 109 der Verwaltungsakte) von jedem Mitglied seines Vorstandes einzeln vertreten werden kann, hier dem stellvertretenden Vorsitzenden.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist ein Antrag begründet, soweit nach summarischer Prüfung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass eine Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angegriffene Verwaltungsakt schon bei der nur summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung im Übrigen. In Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges ist im Rahmen der Interessenabwägung dem öffentlichen Vollzugsinteresse regelmäßig der Vorrang vor dem privaten Aussetzungsinteresse einzuräumen. Nur wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen, kann ausnahmsweise bei der Abwägung das Aussetzungsinteresse überwiegen.

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Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, denn der angegriffene Verwaltungsakt erweist sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzverfahrens gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig.

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Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes in Ziffer 1 des Bescheides vom 13. November 2020 ist § 48 Abs. 1 ThürVwZVG. Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten, wenn die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird.

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Dazu bedarf es jedoch eines vollstreckungsfähigen Verwaltungsakts i.S.d. § 19 Nr. 1 - 3 ThürVwZVG. Diese Voraussetzung liegt nicht (mehr) vor. Der vorliegende Zwangsgeldbescheid beruht auf der Beseitigungsverfügung der Antragsgegnerin für ordnungswidrig angebrachte Plakate vom 16. Oktober 2020 (Aktenzeichen: 32-03-2707/022-20). Weder ist der Bescheid vom 16. Oktober 2020 unanfechtbar (Nr. 1), noch entfällt die aufschiebende Wirkung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) bzw. von Gesetzes wegen (Nr. 3).

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Mit Beschluss der Kammer vom 21. Januar 2021 zum Aktenzeichen 1 E 1526/20 We hat das Verwaltungsgericht Weimar die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diesen Bescheid wiederhergestellt bzw. angeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen. Über die gegen den Beschluss vom 21. Januar 2021 eingelegte Beschwerde ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Da der vorliegend angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung kein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt zugrunde liegt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 ThürVwZVG nicht erfüllt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. November 2020 war folglich anzuordnen.

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Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 13. November 2020. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Beseitigungsaufforderung in Ziffer 2 nicht um eine eigenständige Regelung handelt, sondern eine Konkretisierung der bereits im Bescheid vom 16. Oktober 2020 verfügten Beseitigungsaufforderung, welche lediglich deklaratorisch den Status quo im Erlasszeitpunkt widerspiegelt. Daher war bezüglich Ziffer 2 die aufschiebende Wirkung nicht zusätzlich wiederherzustellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert, wonach die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes angesetzt wird, hier 1.100,00 €. Im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren hat das Gericht den so ermittelten Streitwert unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte ermäßigt.