Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Weimar
Verwaltungsgericht Weimar Urteil vom 06.01.2022 – 7 K 1282/17 We
ECLI:DE:VGWEIMA:2022:0106.7K1282.17WE.00
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 (Gz. 364.66) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27. November 2017 (Gz. 410.33-8602-IK17 002) wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, der ihn u.a. zur Wiederherstellung bestimmter Gehegegrößen für die Haltung von Vögeln verpflichtet.
Der Kläger betreibt mit seiner Ehefrau das Geschäft für Z. GbR in I., U.. Die Verkaufsfläche umfasst neben einem Innenbereich auch mehrere Gehege/Volieren in einem circa 1000 m2 großen Außenbereich. Zum Verkauf stehen neben diversen Zier- und Nutzpflanzen auch Klein- und Zootiere, darunter auch exotische Arten.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2001 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Genehmigung mit dem Inhalt, auf seinem Grundstück eine Tiergehegeanlage zur Haltung von Vögeln und Eichhörnchen, bestehend aus 25 Einzelgehegen, zu betreiben (vgl. Bl. 35ff. der VA-Akte). Für die Haltung von Papageienvögeln wurde auf das Gutachten „Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien“ vom 10. Januar 1996 in der von den niedersächsischen obersten Behörden auf der Grundlage des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – Az. 3 G 1259/914 A 103/89 – überarbeiteten Fassung (vgl. Bl. 41ff. VA-Akte) verwiesen, welches dem Bescheid beilag. Für die Haltung der übrigen Vogelarten wurde auf das Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) über die Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln, Teil 1, Körnerfresser, vom 10. Juli 1996, die Leitlinien des BMEL über die tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen von 27. Mai 1995 und das Gutachten des BMEL über die Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen vom 10. Januar 1995 verwiesen (vgl. Nr. 4. des Bescheides, Bl. 36 der VA-Akte).
Mit Bescheid vom 8. Januar 2002 erhielt der Kläger von dem Beklagten eine Genehmigung zur Haltung eines Uhus und zur Errichtung eines entsprechenden Tiergeheges mit den Maßen 6 m Länge, 4 m Breite, 3 m Höhe (vgl. Nr. I. 1 und II. 2. des Bescheides, Bl. 65 ff. der VA-Akte).
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 erteilte der Beklagte dem Kläger ferner auf Antrag eine Haltungsgenehmigung für zwei Kolkraben in einer bereits vorhandenen Voliere (ehemalige Fasanenvoliere) mit einer Grundfläche von 56 m2 (vgl. I. 1. des Bescheides, Bl. 76 der VA-Akte). Für die Festlegung der Nebenbestimmungen lagen das Gutachten des BMEL über die Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen vom 10. Januar 1995 und die Leitlinien des BMEL über tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen vom 27. Mai 1995 zugrunde.
Am 7. Juli 2012 fand beim Kläger eine artenschutzrechtliche Vor-Ort-Kontrolle durch die untere Naturschutzbehörde des Beklagten zusammen mit dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt statt. Dabei wurden die bestehenden Tiergehege vermessen und der jeweilige Tierbestand notiert (vgl. Bl. 94-101 der VA-Akte). Mit Schreiben vom 5. September 2012 wurde der Kläger zu den Ergebnissen der Vor-Ort-Begehung angehört, da die Vorgaben aus den Bescheiden der Jahre 2001, 2002 und 2004 bezüglich Größe und Besatzdichte der Volieren zum Teil nicht mehr eingehalten würden. Insbesondere bei den Greifvögeln seien die Maße und Flächen zu klein, sodass ein vogeltypisches Flugverhalten nur eingeschränkt möglich sei.
Der Kläger wies die Vorwürfe zu seiner Tierhaltung zurück; er halte sich an die Vorgaben des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln des BMEL von 1995. Dieses sei auch im Jahr 2012 noch gültig. Die ihm zugesandten Richtlinien des Thüringer Landesverwaltungsamtes (vgl. Bl. 85 der VA-Akte) seien nirgends veröffentlicht und auch sonst zur Verfügung gestellt, z.B. dem Vogelzüchterverein, sodass er deren Gesetzescharakter bezweifle. Einige wenige Volieren seien wegen Umstellung auf andere Arten oder Unverträglichkeit geteilt worden bzw. sogar vergrößert worden.
Am 7. Dezember 2015 fand eine weitere Vor-Ort-Begehung statt, bei welcher der aktuelle Tierbestand sowie die Tiergehege hinsichtlich der Größe aufgenommen wurden. Dabei sei festgestellt worden, dass der „Großteil“ der Einzelgehege nicht den Vorgaben aus den Genehmigungsbescheiden der Jahre 2001, 2002 und 2004 entspreche und der Tierbesatz pro Gehege zu hoch sei.
Mit Schreiben vom 10. April 2016 teilte der Kläger mit, dass er der Ansicht ist, eine Tiergehegegenehmigung nicht zu benötigen. Die Uhus sowie die Kolkraben würden privat gehalten und nicht zum Verkauf stehen. Alle anderen Tiere seien zum Verkauf bestimmt.
Im internen Schreiben der unteren Naturschutzbehörde an die Landrätin vom 3. Mai 2016 (Bl. 139 der VA-Akte) wird ausgeführt, dass seit 2005 in Thüringen deutlich weitergehende Werte für Gehege- und Besatzgrößen gelten als in den Bescheiden von 2001, 2002 und 2004 zugrunde gelegt worden sei. Wegen der bestehenden Genehmigung sei aber von einer Durchsetzung der aktuelleren Vorgaben abgesehen worden.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 erließ der Beklagte eine Anordnung mit folgendem Tenor:
„Bescheid
I.
1. Sie werden aufgefordert, den Zustand Ihrer rechtmäßig genehmigten Tiergehege gemäß der Bescheide vom 05.06.2001, 08.01.2002 und 20.10.2004 des Landesverwaltungsamtes, innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides, wiederherzustellen.
1.1. Die Wiederherstellung hat nach den folgenden Maßgaben zu erfolgen:
Grundlage bilden die o. g. Genehmigungen sowie die einschlägigen Gutachten:
- das Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10.01.1995
- das Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen vom 10.01.1995
- das Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln, Teil 1;
Körnerfresser vom 10.07.1996
- die Leitlinien über die tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen vom 27.05.1995.
Nr. 1.1 (Uhu-Gehege)
Das Gehege wurde mit einer Größe von 6 m x 4 m zur Haltung von zwei Uhus genehmigt. Es ist entsprechend zu vergrößern.
Der Tierbesatz von zwei Uhus ist nicht zu überschreiten.
Nr. 2.1 /2.2 (Voliere 1); Nr. 2.3 / 2.4 (Voliere 2); Nr. 2.5 / 2.6 (Voliere 3) sowie Nr. 2.7 / 2.8 (Tropenhaus)
Die Volieren wurden mit einer Größe von 4,5 m x 5 m bzw. 4,5 m x 6 m genehmigt.
Die Trennung bzw. Unterteilung der Gehege ist aufzuheben und die genehmigten Größen sind wiederherzustellen.
Der Tierbesatz richtet sich nach den Vorgaben der o. g. Gutachten bzw. Leitlinien.
Nr. 3.10 sowie Nr. 3.11 (Kolkraben-Gehege)
Das Gehege wurde mit einer Größe von 7 m x 8 m zur Haltung von zwei Kolkraben genehmigt.
Die Trennung bzw. Unterteilung der Gehege ist aufzuheben und die genehmigte Größe wiederherzustellen.
Der Tierbesatz von zwei Kolkraben ist nicht zu überschreiten.
1.2 Die Durchführung ist der unteren Naturschutzbehörde des Ilm-Kreises schriftlich anzuzeigen.
2. Sie haben innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides sicherzustellen, dass die Verweildauer der Tiere in Ihrer Verkaufsanlage für Sittiche, Papageien und andere Weichfresser, einschließlich Quarantäne, von 3 Monaten nicht überschritten wird.
2.1. Dieser Bescheid ergeht unter Zugrundelegung folgender Größen und des folgenden Tierbesatzes der einzelnen Volieren:
Grundlage bilden:
- das Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10.01.1995
- das Gutachten zu den Mindestanforderungen für die Haltung von Augenbrauenhäherling (Garrulax canorus), Silberohrsonnenvogel (Leiothrix argentauris), Sonnenvogel (Leiothrix lutea) und Beo (Gracula religiosa) vom 31.08.2000
Vgl. folgenden Auszug
Gruppe
Gesamtlänge der Vögel je Art
Größe der Außenvoliere in Meter
dauerhaft (je Paar)
vorübergehend (für bis zu 4 Tiere)
Sittiche
bis 40 cm
3 x 1,5 x 2
1 x 0,5 x 0,5
kurzschwänzige
bis 25 cm
3 x 1,5 x 2
1 x 0,5 x 0,5
Papageien
25 – 40 cm
4 x 2 x 2
2 x 1 x 1
über 40 cm
6 x 3 x 2,5
3 x 1 x 2
Aras
bis 40 cm
4 x 2 x 2
2 x 1 x 1,5
bis 60 cm
4 x 2 x 2
3 x 1 x 2
über 60 cm
6 x 3 x 2,5
4 x 2 x
Beos/Andere starengroße Weichfresser
bis 30 cm
2 x 1 x 1,8
3 x 1,5 x 2
Bei einer dauerhaften Haltung von länger als 3 Monaten dürfen
a) in der Voliere 3.1
maximal 4 Sittiche bis 40 cm Gesamtlänge bzw. 4 kurzschwänzige Papageien bis 25 cm Gesamtlänge bzw. 2 kurzschwänzige Papageien bis 40 cm Gesamtlänge bzw. 2 Aras bis 60 cm Körperlänge bzw. 6 Beos / andere Weichfresser bis 30 cm Gesamtlänge gehalten werden.
Anderenfalls ist die Voliere entsprechend der o. g. Angaben zu erweitern.
b) in den Volieren 3.2 sowie 3.4 – 3.8
maximal 2 Weichfresser bis 30 cm Gesamtlänge gehalten werden.
Anderenfalls ist die Voliere entsprechend der o. g. Angaben zu erweitern.
c) in der Voliere 3.3
maximal 2 Sittiche bzw. 2 kurzschwänzige Papageien bis 40 cm Gesamtlänge bzw. 4 Beos / andere Weichfresser bis 30 cm Gesamtlänge gehalten werden.
Anderenfalls ist die Voliere entsprechend der o. g. Angaben zu erweitern.
2.2. Eine Vergesellschaftung von Arten ist unter der Voraussetzung einer entsprechenden Verträglichkeit sowie dem notwendigen Platzangebot zulässig.
2.3. Eine Erweiterung / Zusammenlegung der Volieren ist schriftlich anzuzeigen, sie bedarf keiner erneuten Genehmigung.
3. Die Anordnung ergeht unter den in Pkt. II festgelegten Nebenbestimmungen.
4. Zwangsmittel
4.1. Sollten Sie den Forderungen aus Nr. I. 1 des Bescheides nicht fristgemäß nachkommen, wird Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € pro Gehege angedroht.
4.2. Sollten Sie den Forderungen aus Nr. I. 2 des Bescheides nicht fristgemäß nachkommen, wird Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 100 € pro Tier angedroht.
[…]
II.
Nebenbestimmungen
Sollte eine Wiederherstellung des genehmigten Zustands nach Punkt I.1.1 bezogen auf die Anzahl, Größe und Tierbesatz aus Ihrer Sicht nicht möglich bzw. gewünscht sein, bedarf dies einer Einzelfall bezogenen Begründung sowie einer Änderung der bestehenden Genehmigungsbescheide nach Maßgabe der aktuellen Richtwerte zur erforderlichen Größe von Tiergehegen in Thüringen zur Erfüllung stets hoher Anforderungen an die Tierhaltung gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 2 ThürNatG auf Grundlage eines entsprechenden schriftlichen Antrages innerhalb der genannten Frist.“
Zur Begründung führte der Beklagte in dem Bescheid aus, dass die Volieren des Klägers unter den Begriff der Tiergehege fallen, sodass die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb solcher Gehege der Genehmigungspflicht durch die Behörde unterfallen würden. Da der Kläger bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses keinen Antrag auf Änderung der bestehenden Tiergehege gestellt habe und demgemäß der illegale Betrieb eines Tiergeheges vorliege, werde den hohen Anforderungen an die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere, welche Voraussetzung für den Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 33 Abs. 2 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG in der Fassung vom 20. Dezember 2007 - im Folgenden: ThürNatG) sei, nicht Folge geleistet. Aus diesem Grunde sei die Wiederherstellung der ursprünglichen Gehege angeordnet worden. Die Frist von 6 Monaten sei angemessen und ausreichend, um die notwendigen baulichen Anpassungen vorzunehmen und wenn erforderlich, Tiere gegebenenfalls anderweitig unterzubringen. Andernfalls sei eine Änderung der bestehenden Tiergehegegenehmigungen gemäß den aktuell gültigen Richtwerten der Oberen Naturschutzbehörde zur erforderlichen Größe von Tiergehegen in Thüringen zur Erfüllung stets hoher Anforderungen an die Tierhaltung gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 2 ThürNatG notwendig.
Bezüglich Nr. 2 des Bescheides sei den überdurchschnittlich großen und ein den Tieren jederzeit zugänglicher Innenbereich bei der Ermittlung der erforderlichen Größen des Außenbereichs bzw. der Angaben zum maximalen Tierbesatz Rechnung getragen worden. Die Frist von 3 Monaten sei angemessen und ausreichend um die notwendigen baulichen Anpassungen vorzunehmen und wenn erforderlich, die Tiere abzugeben. Eine dauerhafte Haltung sei in der überwiegenden Zahl der Fälle aufgrund der ergangenen Genehmigung nicht möglich. Es sei zulässig, Verkaufstiere länger als drei Monate zu halten, jedoch müsse dann ein ausreichendes Platzangebot gewährleistet werden.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Juni 2016 Widerspruch ein. Der Kläger gibt in seiner Widerspruchsbegründung an, dass er nunmehr keine Uhus und Kolkraben mehr halte, sondern nur noch Verkaufstiere und ein paar private Hühner vorhalte.
Bei einem Vor-Ort-Termin am 15. September 2016 stellten die Beteiligten fest, dass die im Bescheid erlassenen Gehegegrößen nicht mit denen des zugrunde gelegten Gutachtens zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995 übereinstimmten. Mit Schreiben vom 20. September 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, den Bescheid gemäß § 42 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) dahingehend zu berichtigen, dass „die jeweilige Grundlage das Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien in der von den zuständigen niedersächsischen obersten Behörden auf der Grundlage des Urteils des OVG 3 G 1259/914 A 103/89, des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts überarbeiteten Fassung vom 10. Januar 1996“ ist (vgl. Bl. 158 der VA-Akte). Bei einem weiteren Vor-Ort-Termin am 13. Februar 2017 klärte der Beklagte erneut über das falsche Datum des Gutachtens 10. Januar 1995 statt 10. Januar 1996 auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2017 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die momentan genutzten Tiergehege in Größe und Besatz erheblich von den genehmigten Tiergehegen abweichen würden. Diese wesentliche Änderung sei genehmigungspflichtig. Inwieweit dabei die derzeitigen Gehegegrößen und Besatzdichten den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung trügen, sei hinsichtlich der Genehmigungspflicht nicht relevant. Ein Änderungsantrag für die Gehege sei vom Kläger nicht gestellt worden, infolgedessen seien die Veränderung und das Betreiben der Gehege rechtswidrig.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben.
Bereits die Genehmigungsbescheide aus den Jahren 2001 bis 2004 seien rechtswidrig und nichtig. Es handele sich bei seiner Tierhandlung bereits nicht um ein Tiergehege nach dem ThürNatG/Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - weder nach der Gesetzeslage in den Jahren 2001 bis 2004, noch zum jetzigen Zeitpunkt. Tierhandlungen wie seine seien gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ThürNatG a.F. und §§ 42, 43 BNatSchG ausdrücklich von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Die Tierhaltung zu Verkaufszwecken sei weder ein Tiergehege, noch ein Zoo. Der in beiden Gesetzen erwähnte Begriff des „Geschäftshauses“ sei nach Sinn und Zweck als „Geschäftsfläche“ auszulegen. Denn dass er für das Tierwohl auch Verkaufsflächen außerhalb des Gebäudes habe, um den Tieren im Zuge dessen bessere Bedingungen zu ermöglichen, könne nicht dazu führen, dass hierdurch eine Genehmigungspflicht eintrete und Vorschriften einzuhalten wären, die nicht gelten würden, wenn er die Tiere ausschließlich in Innenräumen zu weitaus schlechteren Bedingungen halten würde. Seine Tiere würden aus menschlicher Zucht stammen und seien Ziervögel. Es sei in der Praxis auch gar nicht möglich, für jede Veränderung, die aufgrund von Fluktuationen bei den Tieren auftrete und auf die durch die Veränderung der Gehege reagiert werden müsse, eine Genehmigung zu beantragen. Bis eine solche erteilt wäre, würde das entsprechende Tier bei einer Zoohandlung bereits verkauft sein. Deshalb benötige eine Zoohandlung auch keiner Tiergehegegenehmigung.
Alle drei Ausgangbescheide (2001-2004) sowie der streitgegenständliche Bescheid vom 14. Juni 2016 würden gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 ThürVwVfG verstoßen, denn von den vier darin genannten Gutachten und Leitlinien, auf welche Bezug genommen werde, wäre nur dem Bescheid vom 5. Juni 2001 das Gutachten über die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1996 beigefügt gewesen. Die genannten Gutachten würden auch keine Bindungswirkung entfalten.
Zudem sei der Bescheid vom 14. Juni 2016 widersprüchlich und verstoße daher gegen das Bestimmtheitsgebot. Für Papageien im Innenbereich des Geschäftes habe der Beklagte keine Anordnungen erlassen, für die Papageien im Außenbereich hingegen schon, obwohl diese dort nur flächenanteilig vorkommen würden.
Die verwendeten Nummernbezeichnungen des streitgegenständlichen Bescheides seien weder aus den Ausgangsbescheiden noch aus dem Bescheid vom 14. Juni 2016 seinen Gehegen zuzuordnen. Daraus lasse sich nicht erkennen, welche Voliere von welcher Forderung des Beklagten betroffen sei. Auch die Anlagen zum Anhörungsschreiben könnte nicht herangezogen werden. Auf diese werde in dem angegriffenen Bescheid nicht verwiesen; zudem gebe diese Skizze kein tatsächliches Lagebild der Ortsbegebenheiten wieder.
Auch die Nr. I. 2 des Bescheides betreffend die 3-Monatsregelung sei unbestimmt. Daraus sei für ihn nicht erkennbar, welche „aktuellen Richtwerte zur erforderlichen Größe von Tiergehegen in Thüringen“ gefordert werden. Soweit sich der Beklagte auf die Informationsschrift für Richtwerte des Landes Thüringen beziehe, sei diese nicht Gegenstand der Bescheide geworden, da diese weder in den Bescheiden benannt werde noch ihm anderweitig bekannt gemacht worden sei.
Er halte zudem keine Uhus mehr. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er ein solches Gehege wieder herstellen müsse.
Zudem seien die von der Beklagten festgesetzten Volierengrößen aus dem Gutachten über Papageien von 1996 kein Standard und würden auch sonst in Thüringen nicht angewandt. Das Bundesministerium ziehe als Kriterien das Gutachten über die Mindestanforderungen zur Haltung von Papageien von 1995 heran, welches auch abweichende und kleinere Größen für Gehege vorsehe als das dem Bescheid von 2001 zugrunde gelegte Gutachten von 1996. Darüber hinaus nehme der streitgegenständliche Bescheid, obwohl er auf den Ausgangsbescheid von 2001 verweise, auf das Gutachten von 1995 und nicht, wie der Bescheid von 2001, auf das Gutachten von 1996 Bezug.
Bezüglich der Haltung der Kolkraben beruft er sich auf die Vorgaben der Leitlinien des BMEL. Hierfür sei eine Fläche von 21 m2 - und nicht wie der Beklagte fordere 56 m2 - je Paar vorzuhalten. Er habe daher das 45 m2 große Gehege geteilt, sodass die Kolkraben 25 m2 zur Verfügung hätten. Die restliche Fläche sei von einem Paar Brillenkäuzen bewohnt worden, für welche ein Gehege von 15 m2 vorgeschrieben sei.
Auch die Nr. I. 2 des Bescheides sei widersprüchlich. Das Gutachten für die Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien könne allenfalls auf Papageien Anwendung finden und nicht auf andere Vogelarten und Tiere. Eine 3-Monatsregelung würden die Ausgangsbescheide auch nicht enthalten. Zudem sei es missverständlich, wenn die Nr. I. 2 des Bescheides eine Haltung länger als 3 Monate verbiete, der Bescheid im Folgenden hingegen Volierengrößen für die längere Haltung vorgebe. Die Richtlinien des BMEL würden zudem eine 3-Monatsregel nicht fordern.
Außerdem würden die unter Nr. I. 2 geforderten Volierengrößen von den Vorgaben der Bescheide aus den Jahren 2001, 2002 und 2004 abweichen, gleichzeitig solle er nach Nr. I. 1 des Bescheides diese jedoch wiederherstellen.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 – Gz. 364.66 – in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamt vom 27. November 2017 – Gz. 410.33-8602-IK17 002, aufzuheben und
2. die Hinzuziehung der außergerichtlich vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte ... & ..., ... ..., im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt zur Begründung aus, dass es nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Bescheide von 2001-2004 ankomme, da diese bestandkräftig und unanfechtbar seien. Der Kläger betreibe Tiergehege, welche nach der alten Gesetzeslage einer Genehmigung bedurft hätten. Eine Ausweitung der Definition auf „Geschäftsflächen“, wie der Kläger die Vorschrift auslege, führe dazu, dass der Großteil der gewerblichen Haltung dann nicht mehr vom Tiergehegebegriff erfasst sei.
Die 3-Monatsregel leite sich aus dem Gutachten „Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien“ vom 10. Januar 1996 ab und komme auch in dem Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln Teil 1, Körnerfresser vom 10. Juli 1996, dem Gutachten zu den Mindestanforderungen für die Haltung von Augenbrauenhäherling (Garrulax canorus), Silberohrsonnenvogel (Leiothrix argentauris), Sonnenvogel (Leiothrix lutea) und Beo (Gracula religiosa) vom 31. August 2000 vor. Aus der Informationsschrift der oberen Naturschutzbehörde ergebe sich überdies, dass das Gutachten zu den Mindestanforderungen zur Haltung von Papageien von 1996 auch in Thüringen Anwendung finde. Es sei zudem eine überarbeitete Fassung des Gutachtens von 1995. Die Richtwerte aus der Informationsschrift seien beim Kläger nicht angewandt worden, weil die ursprünglichen Genehmigungen des Klägers vor Einführung dieser Informationsschrift im Jahr 2005 erteilt wurden.
Der Kläger habe ferner ein rechteckiges Gehege nachträglich diagonal getrennt und so eine ungünstige Form (Dreiecksform) für zwei Gehege geschaffen, welche nie Inhalt seiner Tiergehegegenehmigungen gewesen sei.
Der Bescheid sei nicht unbestimmt. Dem Kläger sei es auch ohne Einsicht in die Akten möglich, zu erkennen, was von ihm verlangt werde. Die Nummerierungen würden sich bereits aus dem Antrag des Klägers vom 12. Februar 2001 herleiten lassen. Zudem sei dem Kläger mit Anhörung vom 4. April 2016 ebenfalls eine Anlage mit den Nummernbezeichnungen (nachfolgend Gegenüberstellung genannt) übersandt worden (vgl. Bl. 112 – 120 der VA-Akte).
Die Gutachten seien in für den Kläger relevanten Teilen zusammengefasst und auf Seite 3 des streitgegenständlichen Bescheides abgedruckt worden.
Durch den streitgegenständlichen Bescheid werde ferner nicht ausschließlich gefordert, den Zustand der genehmigten Gehege wiederherzustellen, sondern einen rechtmäßigen Zustand (Bl. 89 unten d.A.).
Das Uhu-Gehege werde weiterhin so bezeichnet, weil es so zuordenbar bleibe. Nach der Aufgabe der Uhu-Haltung habe der Beklagte am 15. September 2016 seine Zustimmung zur Haltung von Bartkäuzen erteilt; der Besatz des Geheges soll anhand der Raumansprüche der Tiere erfolgen.
Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass das BNatSchG in § 43 Abs. 3 i.V.m. § 19 ThürNatG in der Fassung vom 30. Juli 2019 keine Genehmigungspflicht für Tiergehege mehr vorsehe, haben die Beteiligten ergänzend vorgetragen:
Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass bei einem Wegfall der Genehmigungspflicht die ursprünglichen Genehmigungen gegenstandslos geworden seien und eine Durchsetzung der Genehmigung nicht mehr verlangt werden könne. Ferner sei das Naturschutzrecht durch die Förderalismusreform der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet worden, weshalb das Land nur noch die Gesetzgebungskompetenz innehabe, wenn der Bund diese nicht ausgeübt hat. Durch das BNatSchG sei eine Regelung hingegen erfolgt. Demnach müssten auch zur Heranziehung der Beurteilung der artgerechten Haltung die Gutachten des Bundesministeriums, an welche er sich halte, herangezogen werden und nicht spezielle Gutachten, die von Niedersachsen aufgrund einer OVG-Entscheidung herausgegeben wurden.
Der Beklagte meint, dass er auch bei einer Anzeigepflicht Anordnungen erlassen dürfe, um die Anforderungen an eine artgerechte Haltung sicherzustellen. Um dies gewährleisten zu können, sei die Wiederherstellung des ursprünglich genehmigten Zustandes erforderlich.
Im Erörterungstermin am 7. Juli 2021 hat der Kläger ergänzend erklärt, dass er die zwei Kolkraben weiterhin halte. Sie seien eine Dauerleihgabe des Erfurter Zoos und nicht verkäuflich. Weiterhin habe er auch viele Tiere, die aufgrund des Alters und bestehender Erkrankungen als unverkäuflich gelten und zur Brut und Züchtung genutzt werden.
Zudem hat der Beklagte eine Bestandsliste der bei einer Vor-Ort-Begehung am 1. Juli 2021 vorgefundenen Tiere zur Akte gereicht. Der Kläger hat erklärt, dass diese Liste nur die meldepflichtigen Tiere umfasse und er weitere Tiere halte.
Im Erörterungstermin am 7. Juli 2021 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (2 Bände), die Verwaltungsvorgänge und das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erteilt haben (vgl. § 101 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die als Anfechtungsklage statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist begründet, da der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung ist nach Auffassung des Gerichts die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht – wie üblicherweise bei Anfechtungsklagen – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Mithin ist das Thüringer Naturschutzgesetz in der Fassung vom 20. Dezember 2007, welches eine Genehmigungspflicht in § 33 Abs. 3 ThürNatG vorsieht, nicht anwendbar.
Grundsätzlich beurteilt sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht, wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 2006 – 5 B 90/05 –, juris – Leitsatz). Für Verwaltungsakte, deren Wirkung sich über einen längeren Zeitpunkt erstrecken (sogenannte Dauerverwaltungsakte), ist die Einbeziehung von Veränderungen bis zur mündlichen Verhandlung zweckmäßig (Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 113, Rn. 35) und aufgrund der verfassungsrechtlichen und grundrechtlichen Wertung geboten. Dem Dauerverwaltungsakt gleichgestellt werden noch nicht vollzogene belastende Verwaltungsakte (z.B. Abbruchverfügung im Baurecht). Diese erschöpfen sich oftmals in einem einmaligen Vollzug und sind deshalb nicht als klassischer Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren. In diesen Fällen ist es jedoch unbillig einen Zustand herzustellen, für den es aufgrund einer nachträglichen günstigen Veränderung der Sach- und Rechtslage nunmehr einen positiven Bescheid geben müsste, sodass auch hier der maßgebliche Zeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung oder – wie vorliegend – der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht ist (vgl. Polzin in „Der maßgebliche Zeitpunkt im Verwaltungsprozess" JuS 2004, 211, 213).
Daher handelt es sich bei der Rechtslagenänderung im Thüringer Naturschutzgesetz um eine Veränderung der Rechtslage zu Gunsten des Klägers, da eine zum Bescheiderlass bestehende Genehmigungspflicht (vgl. § 33 Abs. 3 ThürNatG in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (a.F.)) weggefallen ist und § 19 Abs. 1 ThürNatG in der Fassung vom 30. Juli 2019 lediglich die Ausnahmen einer bereits im Bundesnaturschutzgesetz bestehenden Anzeigenpflicht normiert. Die in Nr. I. 1 des Bescheides vom 14. Juni 2016 geforderte Wiederherstellung des ursprünglich genehmigten Zustandes mag zwar keinen typischen Dauerverwaltungsakt darstellen. Es handelt sich aber um einen noch nicht vollzogenen belastenden Verwaltungsakt vergleichbar einer Abrissverfügung im Baurecht (hierzu umfangreich BVerwG, Urteil vom 14. November 1957 – I C 168.56 –, juris). Die Wiederherstellung eines genehmigten Zustandes, obwohl eine Genehmigungspflicht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr besteht, führt im vorliegenden Verfahren aufgrund der im Bescheid erlassenen Nebenbestimmungen unter Nr. II. dazu, dass der Kläger verpflichtet würde, einen Zustand dauerhaft zu erhalten, wenn er nicht weitere Genehmigungen beantragt. Die Wiederherstellung des ursprünglich genehmigten Zustandes entfaltet vorliegend also auch eine Dauerwirkung, obwohl sich der Verwaltungsakt an sich im einmaligen Vollzug erschöpft. Darüber hinaus wirken die konkreten Vorgaben zum Tierbesatz in Nr. I.1.1 des streitgegenständlichen Bescheides (u.a. „Der Tierbesatz von zwei Uhus ist nicht zu überschreiten.“; „Der Tierbesatz richtet sich nach den Vorgaben der o.g. Gutachten bzw. Leitlinien.“) dauerhaft für die Zukunft. Auch die Anordnungen in Nr. I. 2. sind Dauerverwaltungsakte, weil sie unbegrenzt für die Zukunft Wirkungen entfalten. Demnach ist unabhängig von der Kategorie des nicht vollzogenen Verwaltungsaktes maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung die letzte mündliche Verhandlung oder – wie vorliegend – der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht.
I. Der Bescheid ist bereits rechtswidrig, weil er sich an den falschen Adressaten, namentlich den Kläger persönlich, richtet. Der Kläger betreibt nach Angaben der Beteiligten mit seiner Frau eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Soweit der Beklagte für Tiere, die zum Zwecke des Geschäftsbetriebes der GbR gehalten werden, Anordnungen treffen will, muss sie den Verwaltungsakt an die Gesellschaft richten. Richtet die Behörde den Verwaltungsakt gleichwohl namentlich an die Mitglieder der Gesellschaft, so muss sie deutlich machen, dass diese als Gesellschafter berechtigt oder verpflichtet werden sollen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer VwVfG Kommentar 21. Auflage 2020, § 37 Rn. 9c). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der streitgegenständliche Bescheid ist an den Kläger persönlich als natürliche Person gerichtet und schon deshalb aufzuheben.
Unabhängig davon ist der Bescheid aber auch aus den nachstehenden Erwägungen insgesamt rechtswidrig, sodass nicht entscheidungserheblich ist, ob einige der in dem Bescheid genannten Tiere tatsächlich überwiegend vom Kläger privat oder von der GbR gewerblich gehalten werden.
II. Die Anordnungen in Nr. I. 1.1. des Bescheides vom 14. Juni 2016 erfüllen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht.
1. Wenngleich nicht entscheidungserheblich, weil der Bescheid – wie weiter unter II. 2. der Entscheidungsgründe ausgeführt – die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage bereits nicht erfüllt, ist der Vollständigkeit halber jedoch zunächst festzustellen, dass der Bescheid in Nr. I. 1. (Wiederherstellungsanordnung) entgegen des klägerseitigen Vortrages nicht unbestimmt ist. Nach § 37 Abs. 1 Thür VwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies ist der Fall, wenn für den Adressaten die ihn betreffenden Regelungen eindeutig erkennbar sind, sodass die Betroffenen ihr Verhalten danach ausrichten können. Maßgeblich ist demnach der objektive Erklärungswert, also wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. Schröder in Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG Stand: Juli 2020, § 37 Rn. 24). Es genügt jedoch, dass der Inhalt durch Auslegung ermittelbar ist, wobei auf den Regelungsgehalt sowie das zugrunde liegende materielle Recht abzustellen ist. Das Bestimmtheitsgebot verlangt im Hinblick auf den Inhalt der Regelung, dass der maßgebliche Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Dies ist der Fall, wenn der Inhalt der getroffenen Entscheidung bezüglich der Art und des Umfangs aus sich heraus verständlich ist und keine mehrdeutigen Auslegungen zulässt. Daraus folgt, dass die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nur insoweit zulässig ist, als die Feststellung ihrer Bedeutung im Wege einer eindeutigen Auslegung möglich ist (Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 37 VwVfG Rn. 2).
Die Wiederherstellungsanordnung war diesbezüglich hinreichend bestimmt. Der Kläger konnte durch die Anordnung unmissverständlich verstehen, was von ihm gefordert wird. Die Nummernbezeichnungen der Volieren waren dem Kläger auch nicht unbekannt. Daher konnte von ihm erwartet werden, diese dem jeweiligen Gehege zuzuordnen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Antragsunterlagen zu den Bescheiden aus den Jahren 2001, 2002 und 2004 – mithin über zehn Jahre vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides – der Behörde im Original vorgelegt wurden und es nicht sicher ist, ob der Kläger noch eine Kopie deren hat. Ausschlaggebend für die Bestimmtheit ist allerdings, dass der Kläger durch die konkrete Anordnung in die Lage versetzt wird, das umzusetzen, was von ihm verlangt wird. Durch die Übersendung der Gegenüberstellung des Vor-Orts-Termins vom 7. Juli 2015 mit einer Abbildung der im Bescheid genannten Nummern der Gehege an den Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 4. April 2016 – mithin unmittelbar vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides – konnte der Kläger die jeweiligen Volieren auch zuordnen. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Skizzen keine genauen Angaben der Himmelsrichtungen enthalten. Dem Kläger ist es möglich, unabhängig von der Nummerierung der Volieren aufgrund der konkreten Benennung der einzelnen Volieren (z.B. als Tropenhaus oder Innenvolieren für den Winter) diese auch auf seinem Grundstück zuzuordnen.
2. Jedoch sind die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht erfüllt und der Bescheid daher in der Folge auch deshalb rechtwidrig. Ermächtigungsgrundlage für die Nr. I. 1 des Bescheides ist § 43 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 42 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BNatSchG. Gemäß § 43 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BNatSchG sind die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Nach § 43 Abs. 2 BNatSchG sind Tiergehege so zu errichten und zu betreiben, dass
1. die sich aus § 42 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3. das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
§ 43 Abs. 1 BNatSchG definiert, dass Tiergehege dauerhafte Einrichtungen sind, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs. 1 BNatSchG sind.
Vorliegend bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob die Anlagen des Klägers als Tiergehege im Sinne des BNatSchG einzustufen sind, da die weiteren Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage durch die Anordnung in Nr. I. 1. 1. des Bescheides, selbst bei Annahme des Vorliegens eines Tiergeheges, nicht erfüllt sind.
a) Bereits die allgemeine Anordnung in Nr. I. 1., in der der Kläger aufgefordert wird, den Zustand der rechtmäßig genehmigten Tiergehege gemäß der Bescheide vom 5. Juni 2001, 8. Januar 2002 und 20. Oktober 2004 wiederherzustellen, ist rechtswidrig, da die o.g. Genehmigungen erledigt i.S.d. § 43 Abs. 2 ThürVwVfG sind.
Nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Ein Verwaltungsakt erledigt sich auch auf sonstige Weise, wenn der Regelungserlass wegfällt. Dieser Wegfall des Regelungserlasses liegt bei Genehmigungen vor, wenn die Genehmigungspflicht weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2012 − 6 C 3/11, Rn. 20 – zitiert nach BeckOK – VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 53. Edition, Stand: 01. Oktober 2021, § 43 Rn. 51; Ramsauer in VwVfG Kommentar, 21. Auflage 2020, § 43 Rn. 44).
Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe sind die ursprünglichen Genehmigungen für die Tiergehege aus den Jahren 2001, 2002 und 2004 erledigt, mithin nicht mehr wirksam. Eine Anordnung zur Wiederherstellung dieser ist daher bereits von der Ermächtigungsgrundlage des § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 3 BNatSchG nicht gedeckt.
b) Aber auch unter Einbeziehung der einzelnen konkreten Anordnungen des Bescheides vom 14. Juni 2016 in Nr. I. 1.1 Nr. 1.1 (Uhugehege), Nr. 2.1 bis 2.8 (Tropenhaus) und 3.10 sowie 3.11 (Kolkraben-Gehege) erweist sich die Anordnung als rechtswidrig, weil sie bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 43 Abs. 3 und 2 BNatSchG nicht erfüllen, indem den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art nicht ausreichend Rechnung getragen wurde.
Nach § 42 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG sind Zoos und über § 43 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG auch Tiergehege so zu errichten und zu betreiben, dass bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere dass die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind. Tiergehege sollen demnach so ausgestaltet sein, dass Tiere dort nach ihren Bedürfnissen art- und tiergerecht gehalten werden können. Sinn und Zweck der Norm ist es mithin, den Schutz des aktuell dort lebenden Tieres zu gewährleisten.
aa) Die Anordnung im streitgegenständlichen Bescheid in Nr. I .1.1 Nr. 1.1 (Uhugehege) und Nr. I. 1.1 Nr. 2.1 bis 2.8 (Tropenhaus) ist von dieser Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, da die Anordnung bereits keinen Bezug zu den von dem Kläger aktuell dort gehaltenen Tieren herstellt. Diese Anordnung stellt nämlich gerade nicht auf die Erhaltungsbedürfnisse der jeweiligen Art i.S.d. § 42 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG ab.
(1) So wird in Nr.1.1. des Bescheides (Uhugehege) vom Kläger verlangt, das ursprünglich für Uhus genehmigte Gehege von 6 m x 4 m wiederherzustellen und den Besatz von zwei Uhus nicht zu überschreiten. Der Kläger hat im Erörterungstermin beklagtenseitig unbeanstandet dargelegt, dass er Uhus nicht mehr halte. Auch auf der von dem Beklagten vorgelegten Bestandsliste vom 1. Juli 2021 wird ein Uhu nicht aufgeführt. Weshalb der Kläger ein für ursprünglich zwei Uhus genehmigtes Gehege erneut wiederherstellen soll und den Besatz von zwei Uhus nicht überschreiten darf, erschließt sich dem Gericht nicht. Einen Bezug zu den aktuell in diesem Gehege gehaltenen Tieren besteht nicht und wurde von dem Beklagten auch nicht dargetan.
Soweit der Beklagte meint, dass er nachträglich die Haltung von Bartkäuzen in diesem Gehege erlaubt habe und dies dafür spreche, dass den Raumansprüchen der jeweiligen Art damit Rechnung getragen würde (vgl. Bl. 124 der Gerichtsakte), vermochte diese Argumentation das Gericht nicht zu überzeugen. Die nachträgliche Genehmigung der Haltung von Bartkäuzen in dem ehemaligen Uhugehege ist zu keinem Zeitpunkt – etwa durch einen Änderungsbescheid – Bestandteil des Bescheides vom 14. Juni 2016 geworden und widerspricht daher der Anordnung des Bescheides, den Besatz von zwei Uhus nicht zu überschreiten. Der Beklagte bestand ferner während des gesamten gerichtlichen Verfahrens auf der Wiederherstellungsanordnung ohne darzulegen, ob das wiederherzustellende Uhugehege den Erhaltungsbedürfnissen von Bartkäuzen in dieser Form zweckdienlich ist.
(2) Bezüglich der Anordnung betreffend das Tropenhaus fehlt es ebenfalls am Bezug zwischen dem dort lebenden Tier und den dafür notwendigen Haltungsbedürfnissen. Die Anordnung, dass sich „der Tierbesatz nach den oben genannten Gutachten bzw. Leitlinien zu richten hat“ und die ursprünglich „genehmigten Größen […] wiederherzustellen [sind]“, ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, da nicht erkennbar ist, inwieweit die Wiederherstellung eines ursprünglich genehmigten Zustandes den Erhaltungsbedürfnissen der zum Zeitpunkt der Entscheidung nunmehr dort lebenden Art Rechnung trägt. Der Bescheid lässt auch in seiner Begründung nicht erkennen, welche Tiere in dem Gehege zum Zeitpunkt der Entscheidung leben. Die Gegenüberstellung der Beklagten auf Bl. 118 der Verwaltungsakte ist nicht mehr hinreichend aktuell.
Unabhängig davon lässt auch diese Gegenüberstellung genaue Angaben vermissen. So ist in Voliere Nr. 2.8 von Wachteln, Halsbandsittichen, Wellensittichen und Australischen Sittichen die Rede, ohne genaue Angaben zur Anzahl der Tiere in dem Gehege zu machen. Dabei verkennt der Beklagte auch, dass der Kläger Tiere hält, für die keines der angegebenen Gutachten einschlägig ist. So ist die Wachtel eine Hühnervogelart aus der Familie der Fasane, für welche keines der im Bescheid genannten Gutachten anwendbar ist. Die vom Kläger gehaltenen Wellensittiche sind ausdrücklich in dem Gutachten, welches dem Bescheid zu Grunde lag (Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995) ausgenommen und werden in diesem nicht berücksichtigt (vgl. S. 2 des o.g. Gutachtens). Soweit der Beklagte meint, dass das Gutachten für die Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1996 dem Bescheid zu Grunde lag und anzuwenden sei, folgt das Gericht dem nicht. Dieses Gutachten ist zu keinem Zeitpunkt Bestandteil des streitgegenständlichen Bescheides geworden, da der Bescheid nach seinem maßgeblichen objektiven Erklärungswert auf das Gutachten für die Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995 abstellt. Es handelt sich auch zur Überzeugung des Gerichtes nicht um einen offensichtlichen Schreibfehler i.S.d. § 42 ThürVwVfG, welcher hätte von dem Beklagten berichtigt werden können. Nach § 42 ThürVwVfG muss die Unrichtigkeit offenbar sein, das heißt, dass sich die Unrichtigkeit entweder unmittelbar aufdrängt oder aber zumindest für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 42 VwVfG, Rn. 4). Die Berichtigung hat lediglich Klarstellungsfunktion, sodass der zu berichtigende Verwaltungsakt in seinem sachlichen Gehalt durch die Berichtigung nicht berührt wird (vgl. Ramsauer in: VwVfG-Kommentar 21. Auflage - § 42, Rn. 2). Gemessen an diesen Anforderungen, handelt es sich vorliegend um keine Berichtigung i.S.d. § 42 ThürVwVfG, da auch die gesamte Begründung des Bescheides auf das Gutachten von 1995 abstellt und ein bloßer Schreibfehler daher bereits ausscheidet. Die Unrichtigkeit drängt sich auch nicht unmittelbar auf, da das Gutachten von 1995, anders als das Gutachten von 1996, frei abrufbar im Internet auf der Seite des BMEL ist (vgl. https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz/haltung-papageien.html). Die Hinzuziehung des Gutachtens von 1996 statt des Gutachtens von 1995 würde auch den Regelungsgehalt des Bescheides grundlegend verändern, da dieses gänzlich andere Gehegegrößen vorsieht als das Gutachten von 1995. Demnach war es für die Beteiligten nicht offensichtlich, dass ursprünglich das Gutachten von 1996 dem Bescheid zu Grunde gelegt werden sollte.
Der Beklagte hat auch nicht durch einen schriftlichen oder mündlichen Änderungsbescheid das Gutachten von 1996 in den verfahrensgegenständlichen Bescheid einbezogen. Die „Aufklärung zum falschen Datum“ während des Ortstermins am 13. Februar 2017 ist hierfür nicht ausreichend, da daraus bereits nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte damit einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 ThürVwVfG erlassen wollte. Auch im gerichtlichen Verfahren hat sich der Beklagte gerade nicht auf eine Änderung des Bescheides gestützt.
Dadurch, dass die ursprünglich in den Jahren 2001, 2002 und 2004 erteilten Genehmigungen nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG erledigt sind und von ihnen keine Wirksamkeit mehr ausgeht, konnte dieses Gutachten – wie beklagtenseitig vorgetragen – nicht über ein „Wiederaufleben“ der Genehmigungen Bestandteil des verfahrensgegenständlichen Bescheides werden. Auch über die Informationsschrift der oberen Naturschutzbehörde – Nr. 1/2005 konnte das Gutachten von 1996 nicht zur Grundlage des Bescheides werden, da die Informationsschrift selbst weder dem Bescheid beigefügt war, noch sich aus dessen Begründung erkennen lässt, dass sie der Entscheidung zu Grunde lag. Der Beklagte gab zudem mehrfach zu verstehen, dass eben diese Werte der Informationsschrift im Fall des Klägers nicht angewandt worden seien, weil er Genehmigungen erhalten habe, welche älter als die Informationsschrift waren (vgl. § 134 der VA-Akte internes Schreiben an die Landrätin, ebenso Vortrag Beklagte Schriftsätze v. 29. April 2019 – Bl. 145 d. Gerichtsakte).
Ungeachtet dessen lässt das Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1996, welches der Beklagte habe eigentlich einbeziehen wollen, Wellensittiche unberücksichtigt (vgl. S. 1 des o.g. Gutachtens), weil sie seit dem 19. Jahrhundert gezüchtet und domestiziert worden sind.
Die Angabe von „australischen Sittichen“ ist ferner zu ungenau. Diese stellt eine Oberart (https://www.haustier-berater.de/haustierdatenbank/voegel/details?tx_haustierportal_haustierliste%5Bcontroller%5D=Pets&tx_haustierportal_haustierliste%5Bpets%5D=47&cHash=23b54e4159c6b26d9241e353a1dd5e2c) dar, die sich untergliedert. Weder aus der Verwaltungsakte noch aus dem Bescheid lässt sich entnehmen, welche Arten der Kläger genau hält. Die Gehegegröße muss jedoch abhängig von der Größe des jeweiligen Sittichs bestimmt werden (vgl. S. 6. d. o.g. Gutachtens vom 10. Januar 1995). Soweit der Beklagte in den bezeichneten Volieren Nr. 2.6 und Nr. 2.5 (vgl. Bl. 118 der VA-Akte) zwei Weißhaubenhäherlinge, zwei Sperlingskauze und zwei Königslanzfasane bei der Vor-Ort-Begehung am 7. Dezember 2015 festgestellt haben will, lässt auch die streitgegenständliche Anordnung, den Rückbau der ursprünglich für Amherstfasane und Häherlinge genehmigten Gehege, keinen Bezug zu den nunmehr in diesem Gehege lebenden Tieren erkennen. Soweit der Beklagte meint, dass sich der Tierbesatz nach den im Bescheid genannten Gutachten richten müsse, verkennt er, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Begehung allein für den vorhandenen Königslanzfasan keines der genannten Gutachten einschlägig ist.
bb) Auch die Anordnung betreffend das Kolkrabengehege (I.1.1. Nr. 3.10 sowie 3.11 (Kolkraben-Gehege)) des streitgegenständlichen Bescheides, ist rechtswidrig, da sie den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art nicht ausreichend Rechnung trägt. Der Beklagte hat konkret angeordnet:
„Das Gehege wurde mit einer Größe von 7 m x 8 m zur Haltung von zwei Kolkraben genehmigt. Die Trennung bzw. die Unterteilung der Gehege ist aufzuheben und die genehmigte Größe wiederherzustellen. Der Tierbesatz von zwei Kolkraben ist nicht zu überschreiten.“
Dabei wurden die vom BMEL herausgegebenen Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen vom 10. Januar 1995 und die „Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen“ vom 27. Mai 1995 zu Grunde gelegt. Die Heranziehung solcher Gutachten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da sie unabhängige und sachverständige Äußerungen darstellen, die zur Überzeugung des Gerichts grundsätzlich zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "art- und tiergerecht" herangezogen werden können.
Vorliegend ist jedoch beachtlich, dass diese o.g. und von dem Beklagten einbezogenen Gutachten die Haltung von Kolkraben nicht beinhalten. Soweit der Beklagte hinsichtlich der Vorgaben zur Haltung von Kolkraben auf die Informationsschrift der oberen Naturschutzbehörde – Nr. 1/2005 verweist, ist diese – wie bereits festgestellt – zu keinem Zeitpunkt Bestandteil des Bescheides geworden.
Ungeachtet dessen stellt sich die Frage, weshalb im Einzelfall des Klägers eine Wiederherstellung des Kolkrabengeheges von 56 m2 notwendig ist. Denn selbst unter Zugrundelegung der o.g. Informationsschrift des Beklagten, welche für die Haltung von einem Paar Kolkraben ein Außengehege von 34 m2 mit einer Höhe von 3 m (vgl. Bl. 12 rückseitig der Informationsschrift bzw. Bl. 129 rückseitig d. Gerichtsakte) verlangt, hat der Beklagte weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren hinreichend substantiiert auf den Einzelfall des Klägers bezogen dargelegt, weshalb die Haltung der zwei Kolkraben in einem 56 m2 Gehege unerlässlich ist, um den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung zu tragen. Aus dem Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren geht lediglich hervor, dass dies angeordnet worden ist, weil der Kläger es ursprünglich in dieser Größe beantragt und genehmigt bekommen habe (vgl. Bl. 108 der Gerichtsakte). Einen Bezug zu einer art- und tiergerechten Haltung enthält diese Begründung hingegen nicht.
cc) Soweit der Beklagte pauschal meint, dass Ziel der Anordnung sei nicht allein die Wiederherstellung des ursprünglich genehmigten Zustandes gewesen, so lässt sich dies weder dem Bescheid noch dem Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren entnehmen. Der Widerspruchsbescheid führt deutlich aus, dass es unbeachtlich sei, inwieweit die Gehegegrößen den Erhaltungsansprüchen der jeweiligen Art Rechnung tragen würden, sondern maßgeblich seien die ursprünglich genehmigten Gehege (vgl. S. 4 des Widerspruchsbescheids). Diesen Vortrag hat sich der Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren zu Eigen gemacht, indem er auf die Begründung des Widerspruchbescheides verwiesen hat (vgl. Bl. 90, 108 d. Gerichtsakte). Ferner trug der Beklagte vor, dass es aus seiner Sicht nicht vorgesehen war, „die Anlagen des Klägers durch einen ständigen Umbau den jeweils in ihnen neu eingesetzten Vogelarten und Mengen, anzupassen“ (vgl. Bl. 107 der Gerichtsakte). Aus dem Bescheid und dem Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren wird mithin nicht deutlich, wie den Erhaltungsbedürfnissen des aktuellen Besatzes des Tierbestandes durch die Wiederherstellungsanordnung Rechnung getragen werden soll. Dafür, dass sich der Beklagte mit dieser Frage nicht beschäftigt hat, spricht u.a., dass das Land Thüringen in seiner Informationsschrift deutlich größere Gehegegrößen vorsieht, diese allerdings vom Beklagten auf die Gehege des Klägers nicht angewandt worden sind, weil dieser Gehegegenehmigungen besessen habe und man lediglich diese Größen habe wiederherstellen wollen.
In der Gesamtschau spricht für das Gericht alles dafür, dass sich der Beklagte mit den Haltungsbedürfnissen der jeweiligen Art gar nicht auseinandergesetzt hat, sondern lediglich – wie er selbst auch vorgetragen hat – den „rechtmäßig genehmigten Zustand“ wiederherstellen wollte.
c) Die Anordnung ist auch von den weiteren Ermächtigungsgrundlagen offensichtlich nicht gedeckt. So lässt die Wiederherstellungsverpflichtung nicht erkennen, dass sie geeignet ist, die Anforderungen einzuhalten, die zur Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt (§ 43 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG), dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorzubeugen (§ 43 Abs. 3 Nr. BNatSchG) und die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes zu beachten (§ 43 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG). Darüber hinaus ist die Anordnung auch nicht geeignet, sicherzustellen, dass der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden (§ 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) und das das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG). Hierfür hat der Beklagte bereits nichts vorgetragen.
III. Auch die Anordnung in Nr. I. 2, die Verweildauer von Tieren in der Verkaufsanlage für Sittiche, Papageien und andere Weichfresser, einschließlich Quarantäne, von drei Monaten nicht zu überschreiten, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Ermächtigungsgrundlage für eine solche Anordnung ist ebenfalls ausschließlich §§ 43 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 42 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG.
Auch hier ist nicht erkennbar, dass der Beklagte die Erhaltungsbedürfnisse der jeweiligen Art berücksichtigt hat.
Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Beklagte aufgrund von Gutachten des BMEL für die Haltung von länger als 3 Monaten Anordnungen treffen will, wenn unabhängige Gutachten des BMEL diese vorsehen.
Das Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995 sieht für die paarweise Unterbringung von Sittichen bis zu einer Schwanzlänge von 40 cm Volierengrößen mit den Maßen 2,0 m x 1,0 m x 1,0 m vor (vgl. S. 6 d.g. Gutachtens). Soweit der Beklagte in seinem Bescheid vom 14. Juni 2016 vom Kläger verlangt, für die dauerhafte Unterbringung bei gleichem Besatz Volieren in der Größe von 3 m x 1,5 m x 2 m (vgl. S. 3 des Bescheides, Tabelle) zur Verfügung zu stellen, so hat er nicht ausgeführt, weshalb diese größeren Gehegevorgaben im Einzelfall des Klägers unerlässlich sind, um den Erhaltungsbedürfnissen von Sittichen gerecht zu werden.
Auch für die dauerhafte, paarweise Haltung kurzschwänziger Papageien sieht das Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995 kleinere Gehegegrößen vor, als der Beklagte gegenüber dem Kläger angeordnet hat. Im Einzelnen:
Kurzschwänzige Papageien - Größe
Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995
Anordnungen im Bescheid vom 14. Juni 2016 (vgl. S. 3 –Tabelle des Bescheides)
bis 25 cm
1,0 x 0,5 x 0,5 m
3,0 x 1,5 x 2,0 m
25-40 cm
2,0 x 1,0 x 1,0 m
4,0 x 2,0 x 2,0 m
Über 40 cm
3,0 x 1,0 x 2,0 m
6,0 x 3,0 x 2,5 m
Auch hier hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargetan, weshalb im Einzelfall des Klägers größere Gehege für die Haltung von kurzschwänzigen Papageien aus art- und tierschutzgerechten Gründen erforderlich sind.
Das Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995 sieht für die paarweise Haltung von Aras bis 40 cm Länge für eine dauerhafte Unterbringung die Maße 2,0 m x 1,0 m x 1,5 m vor. Weshalb für Aras derselben Länge und desselben Besatzes im Falle des Klägers nunmehr durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Beklagten für eine dauerhafte Unterbringung ein Gehege mit den Maßen 4 m x 2 m x 2 m (vgl. S. 3 des Bescheides – Tabelle) – mithin ein deutlich größeres – gefordert wird, ist nicht ersichtlich. Dem Vortrag des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, weshalb genau diese letztgenannten Maße den Erhaltungsbedürfnissen von Aras besonders Rechnung tragen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb der Kläger in seiner Anlage größere Gehege vorhalten muss, als von den Mindestanforderungen des Gutachtens gefordert.
Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass sich die Tabelle in dem Bescheid an dem Gutachten zu den Mindestanforderungen für die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1996 orientiert habe, so hebt das Gericht unter Verweis auf die obigen Ausführungen auch an dieser Stelle hervor, dass das Gutachten von 1996 zu keinem Zeitpunkt Grundlage des Bescheides geworden ist.
Auch die Anordnung betreffend die Beos ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt.
Das Gutachten zu den Mindestanforderungen für die Haltung von Augenbrauenhäherling (Garrulax canorus), Silberohrsonnenvogel (Leiothrix argentauris), Sonnenvogel (Leiothrix lutea) und Beo (Gracula religiosa) vom 31. August 2000 sieht für die Haltung von Beos bis zu einer Größe von 30 cm und bei einem maximalen Besatz von 10 Vögeln bei einer vorübergehenden Haltung (bis zu 3 Monaten – vgl. S. 6. o.g. Gutachten) für Volieren die Größen von 2,00 m x 1,00 m x 1,80 m (vgl. S. 16 des Gutachtens) vor. Inwiefern im Falle des Klägers Gehegemaße für eine vorübergehende Haltung von unter 3 Monaten von 3,00 m x 1,5 m x 2 m (vgl. S. 3 des Bescheides –Tabelle) – mithin größer als in dem zu Grunde liegenden Gutachten gefordert – bei einem geringeren Besatz von maximal vier Tieren für die Erhaltungsbedürfnisse der jeweiligen Art i.S.d. § 43 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG notwendig sind, wurde von dem Beklagten hingegen ebenfalls nicht dargelegt.
Die pauschale und nicht auf den Fall des Klägers bezogene Begründung des Beklagten, dass größere Gehege zu besseren Haltungsbedingungen führen (vgl. Bl. 107 der Gerichtsakte), reicht hierfür nicht aus. Dies trifft wohl in nahezu allen Bereichen der Tierhaltung zu und kann eine Pflicht zur Herstellung größerer Gehege im Falle des Klägers nicht begründen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass das Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995 eine dauerhafte Haltung von mehr als drei Monaten unter Vorgabe von genauen Gehegegrößenangaben – wie im streitgegenständlichen Bescheid angeordnet – nicht kennt. Dort heißt es vielmehr:
„In Zoofachgeschäften können Käfige oder Volieren vorübergehend mit der doppelten Anzahl Papageien besetzt werden. Dies ist nur in Zoofachgeschäften zu tolerieren, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, daß die Papageien nicht bereits in anderen Zoofachgeschäften bzw. Filialen eingeschränkt gehalten wurden und dadurch die Verweildauer, einschließlich Quarantäne, von 3 Monaten überschritten wird. An den Käfigen muß durch Hinweise deutlich erkennbar sein, daß die höhere Besetzung der Käfige oder Volieren nur für die vorübergehende Haltung im Zoofachhandel toleriert wird“ (Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995, S. 10).
Folglich ist bereits zweifelhaft, ob die streitgegenständliche Anordnung mit der Angabe genauer Volierengrößen aufgrund dem Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995 genannten Tiere Sittiche, kurzschwänzige Papageien und Aras hier für die vom Kläger gehaltenen Tiere überhaupt getroffen werden kann. In jedem Fall müsste dann der Beklagte substantiiert darlegen, weshalb im Falle des Klägers abweichend von dem o.g. Gutachten eine solche Regelung erforderlich ist. Eine solche substantiierte Begründung liegt hingegen nicht vor. Der Beklagte beruft sich ausschließlich auf das Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1996, welches jedoch nicht Bestandteil der verfahrensgegenständlichen Anordnung ist.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das Gutachten zu den Mindestanforderungen für die Haltung von Augenbrauenhäherling (Garrulax canorus), Silberohrsonnenvogel (Leiothrix argentauris), Sonnenvogel (Leiothrix lutea) und Beo (Gracula religiosa) vom 31. August 2000 eine solche Anordnung tatsächlich enthält. Eine Anordnung kann dann aber lediglich, die von den Gutachten umfassten Vögel betreffen.
Aus den genannten Gründen sind auch die konkreten Anordnungen unter Nr. I. 2. 1. a) bis c) des Bescheides vom 14. Juni 2016 aufzuheben, da die Anordnung auf die Gehegegrößen der Tabelle verweist und sie deshalb keinen Bestand haben kann, weil diese Größen weder den Gutachten des BMEL entsprechen noch sich an den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art orientieren.
Die Nrn. I. 2.2 und 2.3 sind in der Folge ebenfalls aufzuheben, da sie in untrennbarem, innerem Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen und ohne die Gesamtanordnung in der Nr. I. 2. nicht selbstständig stehen bleiben können, ohne ihren Bedeutungsgehalt zu verlieren (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 113 Rn. 24).
IV. Auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. I. 4 des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist rechtswidrig und unterliegt daher der Aufhebung. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – ThürVwZVG. Danach kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten, sofern eine Verpflichtung, insbesondere zu einer Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird. Die vorliegende Zwangsgeldandrohung ist bereits deshalb aufzuheben, weil die Grundverwaltungsakte – wie oben festgestellt – rechtswidrig und aufzuheben sind.
V. Auch die Nebenbestimmung in Nr. II. des Bescheides vom 14. Juni 2016 ist aufzuheben. Eine Ermächtigungsgrundlage hierfür existiert im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht. § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG regelt lediglich eine Anzeigepflicht von Tiergehegen. Das Stellen eines schriftlichen Antrages mit dem Erfordernis einer im Einzelfall bezogenen Begründung, wie von dem Beklagten verlangt, ist hingegen nicht vorgesehen.
Nach all dem ist der streitbefangene Bescheid vom 16. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2017 aufzuheben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war notwendig. Der nicht rechtskundige Kläger durfte die Beauftragung eines rechtskundigen Bevollmächtigten nach Erlass des Bescheides vom 14. Juni 2016 für erforderlich halten, da es ihm nach seiner Vorbildung, Erfahrungen und seinen sonstigen Umstände nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Hug in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Auflage, 2020, § 162 Rn. 18).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Bei der Festsetzung des Streitwertes hat das Gericht nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) mangels weiterer Anhaltspunkte, insbesondere zur gesamten Anzahl der beim Kläger lebenden Tiere und den Kosten einer Wiederherstellung von Tiergehegen, den Auffangstreitwert von je 5.000 € für die Wiederherstellungsanordnung und die Anordnung der 3-Monatsregelung in Ansatz gebracht.