Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Weimar

Verwaltungsgericht Weimar Beschluss vom 20.12.2022 – 4 E 2626/22 We

ECLI:DE:VGWEIMA:2022:1220.4E2626.22WE.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind türkischer Staats-, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit.

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Sie reisten am 04.02.2020 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 18.05.2020 Anträge auf Asyl und internationalen Schutz.

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Mit Bescheid vom 12.03.2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: AufenthG) nicht vorlägen. Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung – unter Aussetzung dieser Frist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist – und im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 25.03.2021 Klage zum Verwaltungsgericht Weimar, welche zuletzt unter dem Aktenzeichen 4 K 406/21 WE geführt wurde. Mit Beschluss vom 27.01.2022 stellte das Gericht das Verfahren ein, nachdem die Klage wegen Nichtbetreibens gem. § 81 S. 1 AsylG als zurückgenommen galt.

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Am 17.08.2022 wandten sich die Antragsteller erneut an das BAMF. Daraufhin leitete das BAMF ein Folgeantragsverfahrens gem. § 71 AsylG ein. Mit Bescheid vom 16.09.2022 lehnte das BAMF die Folgeanträge als unzulässig ab. Eine neue aufenthaltsbeendende Verfügung erließ es nicht. Dagegen erhoben die Antragsteller am 29.09.2022 Klage zum Verwaltungsgericht Weimar, die zum Az. 2 K 2370/22 WE geführt wird, und stellten zugleich einen Eilantrag (Az. 2 E 2371/22 WE), um die jederzeitige Abschiebung in die Türkei zu verhindern. Darüber hinaus beantragten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.10.2022, das Klageverfahren, welches zum Az. 4 K 406/21 WE geführt worden war, fortzusetzen. Auf das Schreiben des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 19.10.2022 teilte das BAMF diesem mit Schreiben vom 24.10.2022 mit, dass die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 12.03.2021 weiterhin vollziehbar sei. Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller um gerichtlichen Rechtsschutz zur Aushändigung von Gestattungsbescheinigungen anstelle der derzeit von der zuständigen Ausländerbehörde ausgereichten Duldungen nachgesucht. Die entsprechenden Verfahren werden unter den Az. 2 E 2519/22 WE und 2 K 2514/22 WE geführt.

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Mit Schriftsatz vom 21.11.2022 haben die Antragsteller die Feststellung beantragt, dass die zuletzt unter dem Az. 4 K 406/21 WE geführte Klage aufschiebende Wirkung hat.

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Zur Begründung tragen sie vor, sie seien am 26.10.2021 zu nahen Verwandten nach Frankreich gereist, da der Neffe des Antragstellers zu 1.) an einem Hirntumor gelitten habe. Der nahe Tod des Kindes habe sie zur Reise gedrängt. Mit französischen Behörden seien sie nicht in Kontakt getreten. Am 26.06.2022 seien sie nach Deutschland zurückgekehrt und hätten sich erneut an das BAMF gewandt. Das BAMF hätte aufgrund dieser Vorsprache kein Folgeantragsverfahren einleiten, sondern das ursprüngliche Asylverfahren fortsetzen müssen. Dies ergebe sich aus Art. 18 Abs. 2 UA 2 der Dublin-III-VO. In Fällen, in denen der Asylantrag als zurückgenommen gälte, müssten die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Antragsteller berechtigt seien, zu beantragen, dass die Prüfung des ursprünglichen Antrages abgeschlossen wird oder ein neuer Antrag gestellt werden kann, der nicht als Folgeantrag behandelt wird. Diese Rechtslage habe das BAMF verkannt und die Antragsteller nicht entsprechend informiert. Auch negiere die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung der gegen den ablehnenden Erstbescheid gerichteten und zuletzt unter dem Az. 4 K 406/21 WE geführten Klage, was sich an der bloßen Ausreichung von Duldungsbescheinigungen und den darin enthaltenen Nebenbestimmungen zeige.

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Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, dass bereits der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 604/2013 (sog. Dublin-III-VO) nicht eröffnet sei. Diese regle, welcher Mitgliedstaat der EU für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Schutzantrags zuständig sei. Dies sei im vorliegenden Fall eindeutig und unstreitig die Bundesrepublik Deutschland. Zudem lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, die Antragsteller hätten ihren Asylerstantrag nicht während der Antragsprüfung zurückgezogen. Vielmehr sei der diesen Antrag ablehnende Bescheid infolge der Klagerücknahmefiktion rückwirkend bestandskräftig geworden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Inhalte der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

10

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO analog, mit dem die Antragsteller die Feststellung begehren, dass die gegen den ablehnenden Bescheid vom 12.03.2022 gerichtete und zuletzt unter dem Az. 4 K 406/21 WE geführte Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, hat keinen Erfolg.

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Über den Antrag entscheidet gem. § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG der zuständige Berichterstatter als Einzelrichter.

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Zwar ist der Antrag zulässig, insbesondere statthaft. In analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht um die Feststellung ersucht werden, dass ein eingelegter Rechtsbehelf gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet (s. nur Schoch/Schneider/Schoch, 42. EL Februar 2022, VwGO § 80 Rn. 87 und 356 m.w.N., auch aus der Rspr.), wenn über diese Frage zwischen den Beteiligten Streit besteht. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihrer gegen den die Asylerstanträge ablehnenden Bescheid des BAMF vom 12.03.2021 erhobenen Klage, die zuletzt unter dem Az. 4 K 406/21 WE geführt worden ist, aufgrund des mit Schriftsatz vom 14.10.2022 gestellten Fortführungsantrags aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsgegnerin hält die in diesem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ausweislich ihres Schreibens vom 24.10.2022 hingegen gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG für vollziehbar.

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die zuletzt unter dem Az. 4 K 406/21 WE geführte Klage der Antragsteller gegen den ihre Asylerstanträge ablehnenden Bescheid des BAMF vom 12.03.2021 entfaltet keine aufschiebende Wirkung (mehr). Zwar war dies zunächst – mit Klageerhebung am 25.03.2021 – gem. § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG der Fall. Das Verfahren fand jedoch gem. § 81 S. 1 AsylG mit der Rücknahmefiktion der Klage am 08.01.2022 kraft Gesetzes seinen Abschluss und wurde dementsprechend mit Beschluss vom 27.01.2022 eingestellt, § 92 Abs. 2 S. 4 VwGO. Der angegriffene Bescheid wurde dadurch bestandskräftig. Gem. § 80b Abs. 1 S. 1 VwGO endete die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Unanfechtbarkeit des angegriffenen Bescheids vom 12.03.2021.

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Aus dem Fortführungsantrag vom 14.10.2022 ergibt sich nichts anderes, dadurch lebte die ursprünglich bestehende aufschiebende Wirkung der Klage nicht wieder auf. Das Klageverfahren fand – wie dargelegt – seinen Abschluss durch die kraft Gesetzes in § 81 S. 1 AsylG vorgesehene Fiktion der Klagerücknahme, da die Antragsteller das Klageverfahren trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben haben. Damit entfiel die Rechtshängigkeit ex tunc (s. nur BeckOK VwGO/Wolff, 63. Ed. 1.7.2021, VwGO § 92 Rn. 27 m.w.N.). Darüber hinaus ist ein Rechtsmittel gegen den die Verfahrenseinstellung feststellenden Beschluss gem. § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO bzw. § 80 AsylG nicht gegeben.

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Einen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens haben die Antragsteller nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der entsprechende Antrag vom 14.10.2022 überhaupt zulässig ist. Insoweit bestehen Zweifel, ob damit eine Gehörsrüge gem. § 152a Abs. 1 S. 1 VwGO erhoben oder aber ein sog. Fortsetzungsrechtsstreit (s. dazu BeckOK VwGO/Wolff, 63. Ed. 1.7.2021, VwGO § 92 Rn. 31 m.w.N.) angestrengt werden soll. Der Fortführungsantrag ist jedenfalls nicht begründet. Das Verfahren ist nicht gem. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) fortzusetzen. Gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c) der Dublin-III-Verordnung ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Nach Art. 18 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 lit. c) fallenden Fällen, in denen die Prüfung nicht fortgeführt worden ist, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, sicherzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

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Danach ergibt sich ein Recht zur Fortsetzung des Klageverfahrens 4 K 406/21 WE nicht. Dabei kann offenbleiben, ob der Anwendungsbereich der Dublin-III-VO nach dem Vortrag der Antragsgegnerin überhaupt eröffnet ist. Denn vorliegend haben die Antragsteller weder ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen, noch fehlt es an einer Entscheidung in der Sache in erster Instanz.

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Die Antragsteller haben ihre am 18.05.2020 gestellten Erstanträge auf Asyl und internationalen Schutz nicht während der Antragsprüfung zurückgezogen. Vielmehr haben sie das gegen den ablehnenden Bescheid vom 12.03.2021 angestrengte Klageverfahren trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben, sodass die Klage – nicht jedoch der Schutzantrag als solcher –, wie zuvor dargelegt, kraft Gesetzes als zurückgenommen gilt. Dies ergibt sich zunächst aus der bereits aufgezeigten Folge der Klagerücknahme, die zur Bestandskraft des angegriffenen Bescheids führt. Wäre mit der Klagerücknahme(fiktion) gleichzeitig eine Rücknahme des Schutzantrags verbunden, müsste das BAMF in der Folge den angegriffenen Bescheid aufheben, das Verfahren gem. § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG einstellen – und auf Antrag gem. § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG wieder aufnehmen. Der mit der Klagerücknahme(fiktion) bezweckte (endgültige) Abschluss des Asylverfahrens (vgl. dazu BT-Drs. 9/1630, S. 27) würde so nicht erreicht werden. Darüber hinaus liefe auch eine Wiederaufnahme durch das BAMF gem. § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG ins Leere, da bereits eine Entscheidung des Bundesamts – anders als in den Fällen einer Rücknahme des Antrags während der Antragsprüfung – vorliegt. Diese Auslegung wird des Weiteren mit Blick auf Art. 2 lit. e) der Dublin-III-VO bestätigt. Danach sind unter „Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz“ die vom Antragsteller im Einklang mit der Richtlinie 2013/32/EU ausdrücklich oder stillschweigend unternommenen Schritte zur Beendigung des Verfahrens, das aufgrund des von ihm gestellten Antrags auf internationalen Schutz eingeleitet worden ist, zu verstehen. Die dort genannte Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sog. Verfahrensrichtlinie) enthält in Art. 27 detaillierte Bestimmungen über das Verfahren im Falle der Rücknahme des Schutzantrags. Adressat dieser Regelungen ist dabei stets die national zuständige Asylbehörde. Auch daraus wird deutlich, dass sich das Zurückziehen des Antrags während der Antragsprüfung in Art. 18 Dublin-III-VO auf eine Rücknahme des Schutzantrags (als solches) gegenüber der zuständigen Asylbehörde, nicht jedoch auf eine Rücknahme der Klage im gerichtlichen Verfahren bezieht.

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Darüber hinaus fehlt es auch nicht an einer Entscheidung in erster Instanz i.S.v. Art. 18 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO, eine solche liegt mit dem ablehnenden Bescheid des BAMF vom 12.03.2021 vor. Demgegenüber ist diese Bestimmung nicht dahin auszulegen, dass eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung ergangen sein muss. Die Dublin-III-VO unterscheidet systematisch zwischen der Entscheidung über den Antrag durch die zuständige Behörde einerseits und dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen andererseits. Dies wird besonders deutlich in der Vorschrift des Art. 18 Abs. 2 UA 3 Dublin-III-VO, die bestimmt, dass in den Fällen des Abs. 1 lit. d) (dazu sogleich noch), in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, der zuständige Mitgliedstaat sicher stellt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Bekräftigt wird dies zusätzlich durch Art. 2 lit. d) Dublin-III-VO einerseits, der von der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständigen Behörden spricht, und Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO andererseits, in dem von einem wirksamen Rechtsmittel in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht die Rede ist.

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Schließlich ist das Verfahren auch nicht gem. Art. 18 Abs. 2 UA 3 der Dublin-III-VO fortzusetzen. Danach stellt der zuständige Mitgliedstaat – wie bereits zuvor ausgeführt – sicher, dass in den Fällen des Abs. 1 lit. d), in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Dublin-III-Verordnung bestimmt, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen ist. Die Möglichkeit, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen, bestand für die Antragsteller. Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU fordert i.V.m. Abs. 3 insoweit, eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Asylbehörde hinsichtlich Rechts- und Tatsachenfragen durch ein Gericht überprüfen lassen zu können. Diese Möglichkeit war für die Antragsteller nach den §§ 74 ff. AsylG gegeben. Mit der Erhebung der Klage am 25.03.2021, die zuletzt unter dem Az. 4 K 406/21 WE geführt wurde, haben sie davon auch Gebrauch gemacht. Dass dieses Klageverfahren ohne eine Sachentscheidung des Gerichts gem. § 81 S. 1 AsylG seinen rechtkräftigen Abschluss fand, steht den Anforderungen des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU nicht entgegen. Denn Abs. 11 dieser Vorschrift normiert, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Bedingungen für die Vermutung der stillschweigenden Rücknahme oder des Nichtbetreibens eines Rechtsbehelfs nach Absatz 1 durch den Antragsteller sowie das anzuwendende Verfahren festlegen können.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG.

22

Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.