Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Weimar
Verwaltungsgericht Weimar Gerichtsbescheid vom 12.04.2023 – 8 K 739/21 We
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Ausgleichszahlungen gemäß § 21 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 lit. b KHG. Mit Bescheid vom 22. April 2021, der Klägerin zugestellt am 26. April 2021, stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin mit Wirkung vom 7. April 2021 berechtigt sei, Ausgleichszahlungen nach § 21 KHG zu erhalten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin ab dem genannten Zeitpunkt die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfülle. In der kreisfreien Stadt Weimar habe am 7. April 2021 sowohl die 7-Tage-Inzidenz über 50 gelegen als auch der Anteil freier intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen durchschnittlich unter 25 %, sodass die Klägerin ab diesem Tag ausgleichsberechtigt sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. Mai 2021 Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben.
Sie trägt vor, die Anspruchsgrundlage gehe von einem Durchschnitt bei der Berechnung des Anteils freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten aus. Der Beklagte verwende bei der Auslegung des Begriffs Durchschnitt den sogenannten Median. Dieses Verständnis sei mit einer Wortlautauslegung nicht vereinbar. Mit dem Begriff durchschnittlich sei umgangssprachlich das arithmetische Mittel gemeint. Aus anderen Rechtsvorschriften ergebe sich, dass in den Fällen, in denen der Median verwendet werden solle, dies wörtlich in der Vorschrift wiedergegeben sei. Bei der Verwendung des Begriffs Durchschnitt sei immer das arithmetische Mittel gemeint.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 22. April 2021 den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass das S... W... mit Wirkung vom 2. April 2021 aufgrund § 21 Abs. 1a Abs. 2 Nr. 1b KHG berechtigt ist, Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a Satz 1 KHG zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert, die Auslegung des Begriffs Durchschnitt in der hier einschlägigen Rechtsvorschrift ergebe, dass hier der Median gemeint sei. In der Statistik werde der Begriff Durchschnitt in der Regel als Mittelwert bezeichnet. Mittelwert sei ein Oberbegriff, welcher sowohl das arithmetische Mittel, als auch den Median umfasse. Im vorliegenden Fall habe das Robert-Koch-Institut zu Recht den Median als Berechnung herangezogen. Der Mittelwert Median sei aufgrund seiner Eigenschaft, robuster gegenüber Ausreißern zu sein, auch weniger anfällig. Bei einer Durchschnittsberechnung auf Grundlage des Medians könnten Schwankungen sowohl nach unten (beispielsweise aufgrund kurzfristig geringerer Belegzahlen) als auch nach oben (beispielsweise aufgrund von Personalmangel, Personalausfall oder aber auch nicht vorhersehbaren Ereignissen wie Stromausfälle) ausgeglichen werden. Überdies sei der Median geeignet, fehlerhafte oder manipulative Datenmengen zu eliminieren. Die Minimierung von Fehlanreizen sei daher auch im Sinne einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung staatlicher Haushaltsmittel geboten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte, die Gegenstand des Verfahrens ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheidet, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 22. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand des Verfahrens ist allein die Auslegung des in § 21 Abs. 1a Satz 2 KHG verwendeten Begriffs „durchschnittlich“ bei der Ermittlung des Anteils freier intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Der Beklagte durfte hier, insoweit der Berechnungsmethode des Robert-Koch-Instituts folgend, den Median wählen. Den genannten Wert ermittelt der Beklagte nicht selbst, sondern übernimmt gemäß § 21 Abs. 1a Satz 8 KHG den vom Robert-Koch-Institut berechneten Wert. Das Robert-Koch-Institut hat bei der Berechnung den Median zugrunde gelegt.
Grundsätzlich gilt, dass das Robert-Koch-Institut als wissenschaftliche Einrichtung zutreffend von der Begriffsbildung in der statistischen Wissenschaft ausgeht. Indem der Gesetzgeber die Berechnung in die Hände des Robert-Koch-Instituts legt, beabsichtigt er keine umgangssprachliche Begriffsbildung, sondern möchte einen Begriff aus dem wissenschaftlichen Gebrauch verwenden. Mit dem Begriff Durchschnitt werden in der mathematischen und statistischen Wissenschaft Lageparameter von Häufigkeitsverteilungen bezeichnet. Sie dienen dazu, den Inhalt einer Stichprobe zu beschreiben, ohne die gesamte Beobachtungsreihe angeben zu müssen (Bosch, Großes Lehrbuch der Statistik, 1996, S. 19). Die Statistik kennt mehrere Lageparameter, die unterschiedliche Häufigkeitsverteilungen bezeichnen, je nachdem, welches Merkmal der Stichprobe beschrieben werden soll. In Betracht kommen der Modalwert, das arithmetische Mittel, der Median, die Quantile und Quartile, das harmonische Mittel sowie das geometrische Mittel (in Einzelnen Bosch, a.a.O. S. 19 ff.). Der Median teilt eine Stichprobe so in zwei gleich große Teile, dass die Werte der einen Hälfte nicht größer als der Medianwert sind und die Werte der anderen Hälfte nicht kleiner (Hartung, Statistik, 15. Auflage 2009, S. 31 ff.). Damit liegt der Median anders als das arithmetische Mittel immer im Zentrum der Stichprobe. Seine Besonderheit ist seine Robustheit, also die Unempfindlichkeit gegen Ausreißer in Form von besonders hohen oder besonders niedrigen Einzelwerten (Bosch, a.a.O., S. 27). Denn diese Einzelwerte fließen nicht mit ihrem zahlenmäßigen Wert in den Median ein, sondern nur mit ihrem Vorhandensein als Teil in einer der Hälften. Deshalb ist der Median besonders geeignet, einen Normalzustand ohne Sondereffekte wiederzugeben und wird deshalb bei Schätzungen verwendet, bei denen das arithmetische Mittel unbefriedigende Ergebnisse liefern würde (Hartung, a.a.O., S. 861).
Genau hierum geht es in der streitgegenständlichen Vorschrift. Um die für die Behandlung von Covid-19-Patienten zur Verfügung stehenden Bettenkapazitäten zu erhöhen und so deren stationäre Versorgung gewährleisten zu können, waren Krankenhäuser verpflichtet, planbare Aufnahmen, Eingriffe und Operationen auszusetzen oder zu verschieden. In Form eines Pauschalbetrags sollen die hierdurch den Krankenhäusern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden. Die Freihaltepauschale nach § 21 Abs. 1a KHG sollte die intensivmedizinische Versorgung regional sicherstellen und nahm deshalb auf Durchschnittswerte im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt Bezug (BT-Drs. 19/24334, S. 76). Eine auf den Einzelfall eines bestimmten Krankenhauses bezogene Berechnung des wirtschaftlichen Nachteils hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Deshalb bedarf es für die Festsetzung des Pauschalbetrags eines rechnerischen Ansatzes, der geeignet ist, diese zu erwartenden Nachteile im Weg einer pauschalierenden Schätzung abzubilden. Ein solcher Schätzwert kann mit dem Median besonders aussagekräftig berechnet werden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Berechnungsmethode, die den in ihrem Einzelfall wirtschaftlich günstigsten Betrag ergibt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 54 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 280.386,54 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).