Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Weimar

Verwaltungsgericht Weimar Urteil vom 22.06.2023 – 1 K 199/21 We

ECLI:DE:VGWEIMA:2023:0622.1K199.21WE.00

Orientierungssatz

1. Beamte können den Anteil des Erholungsurlaubes, der die Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs übersteigt, ansparen. (Rn.12)

2. Ein Anhaltspunkt für eine Ungleichbehandlung liegt nicht darin, dass die Urlaubsgewährung nach § 4 ThürUrlVO tageweise erfolgt. (Rn.12)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte zwei Tage angesparten Resturlaubs des Klägers für das Jahr 2019 in Stunden oder in Tagen gutschreiben muss.

2

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides der Thüringer Landespolizeidirektion vom 13.01.2021 gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Das Gericht schließt sich der Begründung insoweit an.

3

Der Kläger beantragt,

4

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Landespolizeidirektion vom 13.01.2021 und des Widerspruchsbescheides vom 27.10.20201 zu verpflichten, ihm den Urlaubsanspruch für das Jahr 2019 hinsichtlich der Resturlaubstage nicht nach Stunden, sondern nach Tagen zu berechnen und dafür zwei Tage gutzuschreiben.

5

Der Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Schriftsatzes des Beklagten vom 13.07.2021 Bezug genommen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Das Gericht entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben.

10

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

11

Der Bescheid der Thüringer Landespolizeidirektion vom 27.10.2020 und der Widerspruchsbescheid der Thüringer Landespolizeidirektion vom 13.01.2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gutschrift von zwei Resturlaubstagen anstelle der gutgeschriebenen Stundenzahl von 12,48 Stunden (§ 113 Abs. 5 VwGO).

12

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung folgt das Gericht den Gründen des Widerspruchsbescheides und nimmt darauf Bezug. Rechtsgrundlage für die Urlaubsansparung bildet § 8 Abs. 1 Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlVO) i. d. F. v. 09.09.2022 (GVBl. S. 420). Hiernach können Beamte auf Antrag den Anteil des Erholungsurlaubes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Urlaubsverordnung, der die Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 in der jeweils geltenden Fassung übersteigt, ansparen. Nach § 8 Abs. 3 ThürUrlVO ist der angesparte Erholungsurlaub nach Stunden zu berechnen. Eine Abweichung für besondere Fälle sieht die Vorschrift nicht vor. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 3 ThürUrlVO gegen höherrangiges Recht verstößt. Insbesondere ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht ersichtlich. Trotz der durch das Gericht ausgesprochenen Aufforderung, die Verfassungswidrigkeit der Norm zu begründen, ist durch die Klägerseite hierzu keine Stellungnahme eingegangen. Das Gericht sieht auch keine Gründe für eine Ungleichbehandlung. Der Kläger sieht eine Ungleichbehandlung in dem Umstand, dass ein in Vollzeit tätiger Beamter eine Gutschrift für zwei Urlaubstage zwar auch in Stunden, aber in der vollen Stundenzahl und damit in Höhe von zwei Tagen, erhalte. Demgegenüber wurde für den in Teilzeit tätigen Kläger eine Stundenzahl pro Woche von 32 Arbeitsstunden zugrunde gelegt, woraus sich für zwei Tage Erholungsurlaub im Jahr 2019 angesparter Resturlaub im Umfang von 12 Stunden und 48 Minuten und damit nicht 2 volle Arbeitstage ergäben. Er erhalte in einem späteren Zeitraum, in dem die Teilzeitbeschäftigung beendet und er in Vollzeit tätig sei, nicht zwei volle Tage, sondern lediglich 12,48 Stunden Urlaub. Ein Anhaltspunkt für eine Ungleichbehandlung liegt dabei nicht darin, dass die Urlaubsgewährung nach § 4 ThürUrlVO tageweise erfolgt. Durch § 6 Abs. 2 Satz 4 ThürUrlVO wird die Möglichkeit eröffnet, dass bei einer stundenweisen Urlaubsberechnung verbleibende Reste von weniger als einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit so mit einem anderen Zeitguthaben verrechnet werden, dass Beamte für einen ganzen Tag freigestellt werden können. Im Übrigen fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung zwischen in Vollzeit tätigen und in Teilzeit tätigen Beamten, denn in beiden Fällen wird eine stundenweise Ansparung praktiziert. Eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers ist nicht erkennbar. Die Regelung stellt vielmehr sicher, dass in jedem Fall der individuell erworbene Urlaubsanspruch auch abgegolten werden kann, selbst bei einem Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit oder umgekehrt. Soweit bei der stundenweisen Berechnung eine unterschiedliche Anzahl von Stunden für Vollzeitbeamte und Teilzeitbeamte errechnet wird, ist diese Ungleichbehandlung jedenfalls durch die unterschiedliche Arbeitspflicht und die unterschiedliche Höhe der damit verbundenen Besoldung gerechtfertigt. Eine Pauschalierungsmöglichkeit würde demgegenüber u. U. dazu führen, dass bei Ansparung von Urlaubstagen für ein in Teilzeit erbrachtes Arbeitsjahr nach dem Wechsel in Vollzeit ein Mehr an Urlaubstagen entstünde. So hat denn auch der Europäische Gerichtshof (EuGH, Beschl. vom 13.06.2013, C-415/12, Brandes/Land Niedersachsen, Ziff. 31, juris) festgestellt, dass ausgehend von der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 und der hierzu geschlossenen Rahmenvereinbarungen der Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden ist. Denn für diese Zeit sei die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Etwas Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Beschl. vom 13.06.2013, a. a. O. Ziff. 41, juris) nur bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit. Hier kann verlangt werden, dass der Beamte im Bereich des europarechtlich garantierten Mindesturlaubs von grundsätzlich 20 Abseitstagen keine Einbußen durch den Wechsel des Arbeitszeitstatus von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit erleidet. Dieser Fall liegt hier gerade nicht vor. Zunächst handelt es sich nicht um angesparte Tage im Bereich von 20 Arbeitstagen des europarechtlich garantierten Mindesturlaubs. Zweitens liegt auch nicht eine Kürzung des im Vollzeitstatus erworbenen angesparten Erholungsurlaubes vor (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Februar 2023, Katke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 3. Systematik, Rdnr. 13). Eine solche wird durch die getroffene Regelung gerade vermieden, denn die in Vollzeit angesparten Stunden werden in vollem Umfang während der Teilzeittätigkeit in Tagen gewährt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 ff. i. V. m. § 167 VwGO.

Beschluss

14

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 471,26 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1GKG).