Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Weimar

Verwaltungsgericht Weimar Urteil vom 12.11.2025 – 3 K 1868/22 We

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 5. Juli 2022 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin gegenüber der Klägerin in Höhe von 1.524,00 € aufrechnet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu 9/10, die Beklagte zu 1/10 zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen zuvor bewilligende Wohngeldbescheide aufgehoben werden, ein geringeres Wohngeld bewilligt wird, und an die Klägerin ausgezahltes Wohngeld zurückgefordert und gegen künftiges Wohngeld aufgerechnet wird.

2

Die Klägerin betreibt in selbstständiger Tätigkeit ein Bistro in einem Schwimmbad und geht einer nichtselbstständigen Arbeit nach. Außerdem bezog sie für eine bestimmte Zeit im Jahr 2020 Arbeitslosengeld I.

3

Auf den Weiterleistungsantrag der Klägerin vom 4. Februar 2020 hin bewilligte die Beklagte der Klägerin Wohngeld mit Bescheid vom 14. Februar 2020 für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Höhe von 318,00 € monatlich – hierbei wurde für die Klägerin nur Arbeitslosengeld I als Einkommen zugrunde gelegt.

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Im April und Mai 2020 erhielt die Klägerin von der Thüringer Aufbaubank sodann eine sog. Corona-Soforthilfe in Höhe von 5.000,00 € und 3.550,00 €. Dies teilte sie der Beklagten nicht mit.

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Auf den Antrag vom 30. Juni 2020 hin bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin Wohngeld mit zwei Bescheiden vom 15. September 2020 für die Zeiten vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 in Höhe von 370,00 € monatlich – hierbei wurde für die Klägerin anteilig Arbeitslosengel I sowie anteilig Lohn aus nichtselbstständiger Arbeit zugrunde gelegt – und vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 366,00 € monatlich – hierbei wurde für die Klägerin nur der Lohn aus nichtselbstständiger Arbeit zugrunde gelegt. Aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin wurden jeweils keine positiven Einkünfte erwartet.

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Die weitere Wohngeldbewilligung für das Jahr 2021 ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.

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Mit Wohngeldantrag vom 19. Januar 2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten weiterhin die Gewährung von Wohngeld ab dem 1. Januar 2022. Dabei legte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vor. Darin werden Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin in Höhe von 9.431,00 € sowie aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 1.841,00 € ausgewiesen. Dem wird ein Verlustvortrag in Höhe von 11.272,00 € gegenübergestellt. Im Ergebnis wird ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von -377,00 € festgehalten. Die Klägerin teilte der Beklagten mit, dass in den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb Corona-Soforthilfen enthalten seien.

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Daraufhin erließ die Beklagte am 28. Februar 2022 fünf neue Bescheide. Mit ihnen wurde der Wohngeldbescheid der Beklagten vom 14. Februar 2020 für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 aufgehoben und für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 Wohngeld in Höhe von 33,00 € monatlich neu bewilligt (im Folgenden: Bescheid Nr. 1), der Wohngeldbescheid der Beklagten vom 15. September 2020 für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 aufgehoben und für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 Wohngeld in Höhe von 121,00 € monatlich neu bewilligt (im Folgenden: Bescheid Nr. 2), der Wohngeldbescheid der Beklagten vom 15. September 2020 für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 aufgehoben und für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Wohngeld in Höhe von 116,00 € monatlich neu bewilligt (im Folgenden: Bescheid Nr. 3) und gegenüber der Klägerin eine Erstattungssumme in Höhe von 3.174,00 € festgesetzt, wovon 1.524,00 € gegen den Anspruch der Klägerin auf künftiges Wohngeld ab dem Januar 2022 aufgerechnet wurde (im Folgenden: Bescheid Nr. 4). Begründet wurde dies damit, dass sich das Gesamteinkommen der Klägerin im Bewilligungszeitraum im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG um mehr als 15 % erhöht habe. Mit weiterem Bescheid vom 28. Februar 2022 wurde der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Wohngeld in Höhe von 127,00 € monatlich bewilligt (im Folgenden: Bescheid Nr. 5).

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Gegen die Bescheide vom 28. Februar 2022 hat die Klägerin am 14. März 2022 Widerspruch eingelegt. Sie trug vor, die in den Einkünften in Höhe von 9.431,00 € enthaltenen Corona-Soforthilfen seien zweckgebunden und dürften nur geschäftlich verwendet werden. Deshalb könnten sie nicht als Einkommen gewertet werden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2022 wurde der Widerspruch weit überwiegend zurückgewiesen. Lediglich der Wohngeldbescheid Nr. 5 für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wurde dahingehend geändert, dass nun Wohngeld in Höhe von monatlich 335,00 € statt 127,00 € bewilligt wurde. Die Teilzurückweisung begründete die Beklagte damit, dass die Corona-Soforthilfen zwar zweckgebunden für Betriebsausgaben zu verwenden gewesen seien. Auf diese Weise hätten so aber die „normalen“ Erlöse nicht mehr für Betriebsausgaben verwendet werden müssen, sodass davon ein entsprechend höherer Betrag übrig geblieben sei. Weiterhin habe das Bundesinnenministerium mit Erlass vom 6. April 2020 darauf hingewiesen, dass Corona-Soforthilfen für selbstständig Tätige einkommensteuerpflichtige Zuschüsse seien, die im Rahmen der Gewinnermittlung zum Jahreseinkommen nach § 14 Abs. 1 WoGG gehörten. Dies habe auch das Bayerische Wirtschaftsministerium auf seiner Homepage ausgeführt. Die Teilabhilfe begründete sie dagegen damit, dass im Jahr 2022 keine Corona-Soforthilfe mehr zu erwarten sei, sodass ein geringeres Einkommen zu prognostizieren gewesen sei.

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Die Klägerin hat am 8. August 2022 Klage erhoben.

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Zur Begründung stützt sie sich auf ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. So habe sie die zweckgebundene Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 ausschließlich für Betriebsausgaben verbraucht. Darüber hinaus führt sie einerseits aus, die Beklagte hätte den Verlustvortrag im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 berücksichtigen müssen. Der Einkommensteuerbescheid weise ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von -377,00 € aus. Weiterhin seien die Soforthilfen unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid bewilligt worden, und es bestehe laut den Bewilligungsbescheiden kein Vertrauensschutz, einen ausgezahlten Betrag behalten zu dürfen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. Die Bescheide der Stadt Weimar vom 28. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 5. Juli 2022 aufzuheben, soweit die Bescheide der Beklagten vom 14. Februar 2020 und vom 15. September 2020 darin aufgehoben und der Klägerin Wohngeld für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 nur noch in Höhe von € 33,00 monatlich, für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020 nur noch in Höhe von € 121,00 und für die Zeit von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 nur noch in Höhe von € 116,00 monatlich bewilligt wurde,

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2. den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 5. Juli 2022 aufzuheben, soweit die Beklagte darin gegenüber der Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt € 3.174,00 zur Erstattung festsetzt, in Höhe von € 1.524,00 aufrechnet und in Höhe von € 1.650,00 zur Zahlung festsetzt,

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3. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Wohngeld in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 in Höhe von € 318,00 monatlich, im Juli 2020 in Höhe von € 370,00 und im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von € 366,00 monatlich zu bewilligen, sowie an die Klägerin einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 127,00 monatlich seit dem Monat 01/2022 auszuzahlen, soweit die monatliche Aufrechnung bereits erfolgt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie stützt sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Darüber hinaus führt sie an, der geltend gemachte Verlustvortrag habe allein steuerrechtliche Relevanz. Weiterhin könne eine eventuell bestehende Rückzahlungsverpflichtung nicht dazu führen, dass die Corona-Soforthilfen nicht als Zuschuss zu werten seien.

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Mit Schriftsätzen vom 23. August 2022 und 1. September 2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sowie mit Schriftsätzen vom 28. August 2025 und vom 26. September 2025 zur Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).

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Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen überwiegend unbegründet (II.).

23

I. Bei den Klageanträgen zu Nr. 1 und 2 handelt es sich um zulässige Anfechtungsanträge. Beim Klageantrag Nr. 3 handelt es sich daneben um einen Verpflichtungsantrag. Dieser ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Denn bei Erfolg dieses Klageantrags erhielte die Klägerin nichts Anderes, als sie bereits bei Erfolg der Klageanträge zu Nr. 1 und 2 erhalten würde. Denn bei Erfolg der Anfechtungsklage nach den Anträgen zu Nr. 1 und 2 würde die Klägerin erneut in die Rechtsposition gelangen, die vor Erlass der angefochtenen Bescheide bestanden hat. Dann hätte sie den ursprünglichen Anspruch auf Gewährung des Wohngelds in eben der Höhe, die auch mit dem Klageantrag zu Nr. 3 beansprucht wird. Die Anfechtungsklage ist deshalb die speziellere und rechtsschutzintensivere Klage, die die Verpflichtungsklage nach Klageantrag zu Nr. 3 verdrängt (s. nur Schenke, in: Kopp/Schenke, 30. Aufl. 2024, VwGO § 42 Rn. 6 m. w. N.).

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II. Die Klage ist überwiegend unbegründet. Die Bescheide der Beklagten Nr. 1 bis 3 vom 28. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2022 sind nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Lediglich der Bescheid Nr. 4, der gegenüber der Klägerin eine Erstattungssumme in Höhe von 3.174,00 € festsetzt, ist, soweit mit 1.524,00 € gegen den Anspruch der Klägerin auf künftiges Wohngeld ab dem Januar 2022 aufgerechnet wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten.

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1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung und Neubescheidung in den Bescheiden der Beklagten ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Nach dieser Vorschrift ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert.

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a) Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG sind erfüllt, sodass über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden war.

27

aa) Das Gesamteinkommen der Klägerin hat sich nicht nur vorübergehend um mehr als 15 % erhöht, wodurch sich ihr Wohngeld verringert hat.

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(1) Den ursprünglichen Wohngeldbescheiden vom 14. Februar 2020 und 15. September 2020 hat die Beklagte ein monatliches Gesamteinkommen der Klägerin in Höhe von 614,40 € (ab Januar 2020), 466,15 € (ab Juni 2020) und 477,13 € (ab Juli 2020) zugrunde gelegt.

29

Unter Zugrundelegung des zusätzlichen Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit der Klägerin in Höhe von 9.431,00 €, das der Steuerbescheid 2020 ausweist, ergibt sich dagegen ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.278,58 € (ab Januar 2020), 1.094,89 € (ab Juni 2020) und 1.105,86 € (ab Juli 2020). Damit hat sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöht.

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(2) Die Beklagte hat dabei zu Recht das zusätzliche Einkommen in Höhe von 9.431,00 € berücksichtigt.

31

(a) Dem Einkommen in Höhe von 9.431,00 € war zuvorderst nicht der Verlustvortrag in Höhe von 11.272,00 € gegenüberzustellen. So wurde im Wohngeldrecht der Einkommensbegriff vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff gerade gelöst, um insbesondere die steuerrechtlich anerkannten Verlustausgleiche auszuschließen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2012 – 12 C 12.285 –, juris Rn. 7; BSG SozR 4100 § 138 Nrn. 15 und 26). Einen im Steuerrecht unter den Voraussetzungen des § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannten Verlustvortrag sieht das Wohngeldgesetz folgerichtig nicht vor, denn die Leistungen nach dem WoGG dienen nach § 1 Abs. 1 WoGG allein der wirtschaftlichen Sicherstellung angemessenen und familiengerechten Wohnens, nicht jedoch dem Ausgleich von negativen Einkünften aus Gewerbebetrieben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG) durch steuerfinanzierte Sozialleistungen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2012, a. a. O., juris Rn. 9).

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(b) Weiterhin steht der Berücksichtigung des Einkommens in Höhe von 9.431,00 € nicht die Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe entgegen. Denn unabhängig davon, ob die Zweckgebundenheit der Soforthilfe überhaupt eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Wohngeldes hindert, mindert die Soforthilfe jedenfalls die Betriebsausgaben und kann daher das zu berücksichtigende Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erhöhen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2021 – L 18 AS 884/21 –, juris Rn. 20; vgl. Landessozialgericht NRW, Urteil vom 21. Februar 2024 – L 12 AS 1422/22 –, juris Rn. 83; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., 18.06.2025, § 11a Rn. 69).

33

Laut dem Schriftsatz der Klägerin vom 24. Januar 2023 hat sie die Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 vollständig für die Betriebsausgaben verbraucht. Die 9.431,00 €, die der Steuerbescheid 2020 der Klägerin ausweist, standen ihr in der Folge zur Verfügung, ohne dass hiervon Betriebsausgaben zu begleichen gewesen wären. Sie konnten somit zur allgemeinen Lebensunterhaltung verwendet und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden.

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(c) Der Berücksichtigung des Einkommens in Höhe von 9.431,00 € steht schließlich nicht entgegen, dass der Betrag der Corona-Soforthilfe in der Zukunft gegebenenfalls zurückgezahlt werden muss.

35

Denn die Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskosten steht im Zusammenhang mit dem konkret zu bewertenden Bewilligungszeitraum. In diesem standen die Beträge aus der Corona-Soforthilfe ab April und Mai 2020 uneingeschränkt zur Verfügung. Dass sie später in einem zum Zeitpunkt des Bewilligungszeitraums noch unbekannten Umfang gegebenenfalls zurückzuzahlen sein könnten, bleibt aufgrund des maßgeblichen Bezugszeitraums außer Betracht. Soweit die Klägerin die Corona-Soforthilfe zurückzahlen muss, werden die hierfür anfallenden Aufwendungen bei der Berechnung der Betriebsausgaben im Fälligkeitszeitpunkt zu berücksichtigen sein und im Bewilligungszeitraum der tatsächlichen Erstattung der Corona-Soforthilfe die vorhandenen Einnahmen entsprechend reduzieren (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2024, a. a. O., juris Rn. 79 und 83).

36

bb) Weiterhin erfolgte die Erhöhung des Einkommens zwar nicht im laufenden Bewilligungszeitraum, wie dies § 27 Abs. 2 WoGG erfordert. Nach § 27 Abs. 4 WoGG gilt § 27 Abs. 2 WoGG jedoch entsprechend, wenn sich die Änderung des Einkommens – wie hier – auf einen abgelaufenen Zeitraum bezieht.

37

Dabei ist auch unerheblich, dass im Falle des Wohngeldbezugs ab dem 1. Juni 2020 die Änderung des Einkommens im April und Mai 2020 bereits vor Erlass des Wohngeldbescheids am 15. September 2020 eingetreten ist. Denn § 27 Abs. 2 WoGG findet auch dann Anwendung – und wird nicht von der Regelung in § 45 Abs. 1 SGB X über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte verdrängt –, wenn sich die Verhältnisse bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides geändert haben, das Wohnungsamt hiervon aber keine Kenntnis erlangt hat (Sächsisches OVG, Urteil vom 12. März 2019 – 4 A 584/17 –, juris Rn. 18 ff.; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 4 LB 231/12 –, juris Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 30. November 2021 – 21 K 1008.18 –, juris Rn. 19 ff.). Dabei spielt zudem keine Rolle, dass die Klägerin bei der Antragstellung am 30. Juni 2020 bereits Kenntnis vom erhöhten Einkommen hatte. Denn die Anwendung des § 27 Abs. 2 WoGG auf Fälle, in denen die Änderung bereits vor Erlass des Bescheids eingetreten ist, rechtfertigt sich gerade auch mit dem Argument, dass es Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 WoGG ist, Fälle zu erfassen, in denen der Wohngeldbehörde selbst kein Fehler unterlaufen ist, der zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führt, und es der Klägerin aufgrund der eigenen Kenntnis an schutzwürdigem Vertrauen mangelt (Sächsisches OVG, Urteil vom 12. März 2019, a. a. O., juris Rn. 23).

38

2. Rechtmäßig ist weiterhin die Rückforderung des Wohngeldes im Bescheid Nr. 4. Rechtsgrundlage hierfür ist § 50 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Rückforderung nach § 50 Abs 1 SGB X ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zwingend vorgeschrieben, eine Ermessensbetätigung erfolgt nicht (BSG, Urteil vom 23. September 1997 – 2 RU 44/96 –, SozR 3-1300 § 50 Nr 20, SozR 3-1500 § 86 Nr 1, SozR 3-1500 § 97 Nr 2, juris Rn. 13).

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3. Als rechtswidrig erweist sich aber die Aufrechnung mit dem Anspruch auf künftiges Wohngeld im Bescheid Nr. 4.

40

Gemäß § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird. In Abweichung dazu regelt § 29 Abs. 2 WoGG, dass die Wohngeldbehörde mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren Hälfte in voller Höhe aufrechnen kann.

41

Bei § 29 Abs. 2 WoGG handelt es sich allerdings um eine Ermessensvorschrift (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 28. März 2022 – 2 B 55/22 –, juris Rn. 46; VG Berlin, Urteil vom 30. November 2021 – 21 K 1008.18 –, juris Rn. 23 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 28. April 2010 – AN 14 K 10.00468 –, juris Rn. 44). Die Beklagte hat indes im Rückforderungsbescheid vom 28. Februar 2022 keine Ermessenserwägungen vorgenommen. Wenn die Behörde verkennt, dass sie Ermessen auszuüben hat, liegt ein rechtlich erheblicher Ermessensnichtgebrauch vor (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 28. April 2010, a. a. O., juris Rn. 45; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, Wohngeldgesetz – Kommentar, 82. Lieferung, 2022, § 29 Rn. 31; Schenke, in: Kopp/Schenke, 30. Aufl. 2024, VwGO § 114 Rn. 7a).

42

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.

43

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.