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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 20.01.2010 – 4 K 1347/09.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2010:0120.4K1347.09.WI.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, Jäger und Falkner, hat einen Fangschlag entwickelt, mittels dessen Tauben lebend gefangen werden sollen. Die gefangenen Tauben will er in regelmäßigen Abständen entnehmen und an seine Greife verfüttern. Er wirbt mit dieser Geschäftsidee, die nach seiner Auffassung Taubenprobleme durch den dauerhaften Wegfang der Tauben dort löst, wo sie vermehrt auftreten.

2

Mit seiner nach abgeschlossenem Vorverfahren (Bescheid vom16.02.2009, Widerspruchsbescheid vom 20.10.2009) rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG zum Töten verwilderter Stadttauben, um sie an Greifvögel und Eulen zu verfüttern, weiter.

3

Er ist der Auffassung, dass aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigungen für den Menschen und durch Taubenkot verursachte Gebäudeschäden ein nachvollziehbares Bedürfnis zur Regulierung des Bestandes verwilderter Tauben bestehe. Zur Reduzierung des Bestandes sei die Tötung der gefangenen Tauben das effektivste Mittel. Die Tötung sei nicht sinnlos, da einerseits damit die von ihnen ausgehenden Gefahren reduziert werden könnten, andererseits die getöteten Tauben zu Futterzwecken für die Greifvögel verwendet werden sollten. Aufgrund der abgelegten Prüfungen (der Kläger ist Inhaber eines Jagd- und Falknerjagdscheines) sei er befähigt, die Tauben tierschutzgerecht zu töten.

4

Der Kläger beantragt,

die Verfügung des Beklagten vom 16.02.2009 (Aktenzeichen 19c20) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, verwilderte Stadttauben zu töten, um sie an Greifvögel und Eulen zu verfüttern.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Hier wird ausgeführt, dass Tauben per se keine Schädlinge darstellten, so dass das Töten von Stadttauben nur im Einzelfall ausnahmsweise gerechtfertigt sein könne. Das Vorliegen eines vernünftigen Grundes (§ 1 TierSchG) sei nur dann gegeben, wenn die Erforderlichkeit einer konkreten und nachgewiesenen Gefährdung von Personen und Personengruppen durch bestimmte Taubenschwärme zur Gefahrenabwehr nachgewiesen sei. Eine Berufung auf die Berufs- und Gewerbefreiheit scheide aus, da der Kläger nicht den Beruf eines selbständigen Schädlingsbekämpfers ausübe und auch das Jagdrecht nicht berührt sei. Darüber hinaus stellten Tötungsaktionen von Stadttauben zur Bestandsminderung erwiesenermaßen keine generelle Lösung zur nachhaltigen Bestandskontrolle dar, da die hohe Natalität der Tiere lediglich zur schnellen Verjüngung der Taubenschwärme führe. Fang- und Tötungsaktionen ohne weitere Konzeption zur Regulierung seien daher ungeeignet, unverhältnismäßig und zudem tierschutzwidrig. Zusammenfassend sei die Verwendung der vorgesehenen Vorrichtung „Fangschlag mit Lockvogel“ weder geeignet im Sinne der Nachhaltigkeit, noch erforderlich oder angemessen bzw. verhältnismäßig um eine tierschutzgerechte Bekämpfung von Stadttauben durchzuführen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.

8

Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, auch den der vorgelegten Behördenkaten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Verpflichtungsklage, über die die Berichterstatterin entscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

10

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 e TierSchG bedarf, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach Abs. 2 Nr. 4 dieser Vorschrift darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

11

Vorliegend scheitert das Begehren des Klägers, „verwilderte Stadttauben“ nach dem Fangen in dem von ihm entwickelten Vogelschlag töten zu dürfen, bereits daran, dass insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 3 e TierSchG nicht erfüllt sind, weil das beabsichtigte Vorgehen des Klägers gegen Stadttauben nicht als „Schädlingsbekämpfung“ einzustufen ist.

12

Die einzelne Stadttaube ist kein Schädling.

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Man unterscheidet folgende Schädlingsgruppen (vgl. z.B. Wikipedia):

14

- Materialschädlinge. Das sind Schädlinge, die z.B. Holz, Leder, Papier, Textilien usw. befallen.

15

Eine Taube befällt und zerstört keine Materialien.

16

- Vorratsschädlinge. Das sind Schädlinge, die Lebensmittel ungenießbar machen.

17

Eine Taube macht keine Lebensmittel ungenießbar.

18

- Gesundheits- und Hygieneschädlinge: Das sind Schädlinge, die Krankheiten oder Allergien hervorrufen.

19

Zwar ist die Übertragung von Krankheitserregern und Allergenen von Tauben auf den Menschen möglich, dies gilt aber in gleichem Maße für andere in Städten lebende Vögel wie Sperlinge, Meisen, Amseln, Enten, Schwäne… und auch für Säugetiere wie Eichhörnchen oder Marder. Niemand käme auf die Idee, alle diese Tiere als Schädlinge einzustufen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der viel engere Kontakt mit Heimtieren weit größere Gesundheitsgefahren birgt.

20

- Lästlinge. Das sind Schädlinge, die für den Menschen nicht gefährlich sind, deren Anwesenheit jedoch als störend empfunden wird.

21

Selbst wenn man Lästlinge in diesem Sinne tatsächlich als Schädlinge auch im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 3. e TierSchG bezeichnen wollte: Eine Taube auf dem Dach stört niemanden.

22

Danach dürften Stadttauben – wenn überhaupt – allenfalls dann als Schädlinge zu qualifizieren sein, wenn sie an einem Ort in Massen auftreten, wenn als Folge einer „Taubenplage“ Gesundheits- oder Gebäudeschäden zu erwarten sind. In diesen Fällen muss über das Vorgehen individuell unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse entschieden werden. Ein Eingreifen kann unter seuchen- oder ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten sein und in Einzelfällen auch zur Tötung von Tauben Anlass geben. Eine Erlaubnis, wie die beantragte, die sich auf jede Stadttaube beziehen soll, ist danach von dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 3 e TierSchG nicht gedeckt, so dass die vom Beklagten getroffene Entscheidung schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist.

23

Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass auch keine Möglichkeit besteht, die beantragte Erlaubnis unter Auflagen zu erteilen, die die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sicherstellen. Die Frage, ob die vom Kläger vorgestellte Methode, Stadttauben zu fangen, zu töten und an Greife und Eulen zu verfüttern, zulässig ist, ist als allenfalls ausnahmsweise zu bejahende Einzelfallentscheidung einer generellen Erlaubnis nicht zugänglich.

24

Hinzu kommt, dass selbst wenn man das beabsichtigte Vorgehen des Klägers gegen Stadttauben als Schädlingsbekämpfung einstufen wollte, das gewählte Mittel nicht zur nachhaltigen Bekämpfung von Stadttauben geeignet ist, jedenfalls nicht als alleinige Maßnahme. Untersuchungen haben gezeigt, dass durch Töten reduzierte Bestände bereits nach kurzer Zeit wieder auf die ursprünglichen Zahlen heranwachsen oder sogar noch zahlreicher werden. Tötungsmaßnahmen bewirken lediglich eine Verjüngung der Bestände (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, § 17 Anm. 42). Hierauf weist auch der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden hin. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das in den Behördenakten befindliche Konzept zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenpopulation sowie die Literaturhinweise dort Bezug genommen. Deshalb steht auch § 11 Abs. 2 Nr. 4 TierSchG der beantragten Erlaubnis entgegen.

25

Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Klage auf die Berufs- und Gewebefreiheit (Art. 12 GG) beruft, verhilft dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg, denn bei der Erlaubnispflicht des § 11 TierSchG handelt es sich um eine zulässige Berufszugangsbeschränkung (Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, Kommentar, § 11 Anm. 3, Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, § 11 Anm. 3).

26

Da nach alledem die Klage abzuweisen ist, hat der Kläger die Prozesskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass die Entscheidung für Falkner und die für Tierschutz zuständigen Behörden bundesweit von Bedeutung ist. Einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung zu der konkreten Problematik des § 11 TierSchG ist den Beteiligten und dem Gericht nicht bekannt.

Beschluss

29

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).