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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 25.08.2010 – 6 L 826/10.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2010:0825.6L826.10.WI.0A

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt eine vorläufige Versetzung in die nächsthöhere Klasse.

2

Er ist am … geboren.

3

Während der Grundschulzeit besuchte er die D-schule.

4

Die Eltern des Antragstellers wünschten für die Zeit nach der Grundschule den Besuch eines Gymnasiums. Die D-schule empfahl den Eltern des Antragstellers mit Anschreiben vom 02.03.2006 den Besuch der Realschule. Gleichwohl meldeten die Eltern den Antragsteller an einem Gymnasium, der E-schule, an.

5

Im Schuljahr 2006/2007 besuchte der Antragsteller dort die 5. Klasse. Mit dem Halbjahreszeugnis wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass die Versetzung gefährdet sei. Das Zeugnis weist für das Fach Deutsch die Note „fünf“ aus. Unter Bemerkungen heißt es, die Leistungen im Fach Englisch seien schwach ausreichend. Bereits Ende des Jahres 2006 hatte die Schule einen individuellen Lern- und Förderplan für das Fach Deutsch erstellt, welcher fortgeschrieben wurde. Im Februar 2007 kam ein Lern- und Förderplan für die Fächer Englisch und Französisch hinzu.

6

Nach Ende des zweiten Halbjahrs des Schuljahrs 2006/2007 wurde der Antragsteller nicht in die Jahrgangsstufe 6 versetzt. Das Zeugnis weist im Fach Deutsch mangelhafte Leistungen aus.

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Im Schuljahr 2007/2008 besserten sich die Leistungen des Antragstellers. Er wurde jetzt in die Jahrgangsstufe 6 versetzt.

8

Etwas schwächer waren die Leistungen im Schuljahr 2008/2009. Der Antragsteller wurde aber in die Jahrgangsstufe 7 versetzt.

9

Im Dezember 2009 wurde der Lern- und Förderplan für das Fach Deutsch wieder fortgeschrieben. In einem Schreiben an die Erziehungsberechtigen vom 02.12.2009 zeigte die Schule Mängel im Leistungsvermögen, der Leistungsbereitschaft und im Sozialverhalten auf und empfahl zugleich angesichts der schwachen Leistungen in fast allen Fächern einen Schulformwechsel, den Besuch der Realschule. Im Januar 2010 mahnte die Schule die Rücksendung des unterschriebenen Förderplans für das Fach Deutsch an.

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Im Halbjahreszeugnis für das Schuljahr 2009/2010 erhielt der Antragsteller in Deutsch, Französisch und Englisch die Note „mangelhaft“.

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Am 05.02.2010 führte die Schule ein Elterngespräch durch. Dabei lehnten sie einen Schulformwechsel sowie therapeutische Maßnahmen zur Unterstützung des Antragstellers ab. In der Folgezeit wurde dann ein Lern- und Förderplan für Englisch und Deutsch erstellt.

12

Mit Anschreiben vom 11.02.2010 übersandten die Eltern des Antragstellers der E-schule ein zwei Jahre altes Attest der Neurologischen Privatpraxis Dr. F. vom 13.02.2008. Darin wurde bescheinigt, der Antragsteller habe ein knapp durchschnittliches Intelligenzniveau von IQ 88 im Verbalteil. Daneben sei von einer manifesten Rechtschreibstörung auszugehen. Auf Nachfrage reichten die Eltern des Antragstellers ein weiteres Attest vom 26.02.2010 derselben Praxis nach. Danach sei der Antragsteller nochmals mit einem Rechtschreibtest geprüft worden. Es habe sich ein ähnliches Ergebnis wie zwei Jahre zuvor gezeigt. Nach dem Attest sollte der Antragsteller eine gezielte Rechtschreibförderung erhalten.

13

Die Klassenkonferenz beschloss am 04.03.2010 Fördermaßnahmen. Die Schule teilte das den Erziehungsberechtigen des Antragstellers mit Anschreiben vom 23.03.2010 mit und verwies wegen der Art der Fördermaßnahmen bzw. des Nachteilsausgleichs auf eine Anlage vom 08.03.2010. Danach sollten für das Fach Deutsch Rechtschreibleistungen ohne Wertung (in Aufsatzform und Diktaten) sein. Ähnliches galt für Englisch, Französisch, Erdkunde, Geschichte, Mathematik und Physik.

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Über die Situation im Fach Deutsch wurde mit dem Antragsteller am 05.03.2010 gesprochen. In einem Vermerk heißt es: „Rechtschreibung, lange Überlegungsphasen, beim Vorlesen keine Probleme, kaum Versprecher aus Aufregung, Leseverständnis : 2-3 mal durchlesen, ansonsten keine Probleme.“ Ansonsten waren Gegenstand des Gesprächs Konzentration, Ablenkbarkeit und die Rolle des Antragstellers in der Klasse.

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Im Protokoll über die Versetzungskonferenz werden neben der Note 5 im Fach Deutsch sowie der Note 5 im Fach Politik und Wirtschaft die Durchschnittsnote mit 3,9 und als Ausgleich für das Nebenfach eine 2 in Sport angegeben. Eine pädagogische Versetzung wurde nicht gewährt, weil schwache Leistungen in fast allen Fächern eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsten Jahrgangsstufe nicht erwarten ließen.

16

Entsprechend wurden im Zeugnisses für das zweite Halbjahr des Schuljahres 2009/2010 die Leistungen des Antragstellers im Fach Deutsch sowie Politik und Wirtschaft mit „fünf“ angegeben. Er wurde nicht in die Jahrgangsstufe 8 versetzt.

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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29.07.2010 meldeten sich bei der E-schule die Bevollmächtigten des Antragstellers und wiesen darauf hin, dass offenbar der Nachteilsausgleich für eine bestehende Lese- und Rechtschreibschwäche nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Im Zeugnis sei jedenfalls solches nicht vermerkt. Zugleich beantragten sie eine positive Versetzungsentscheidung in die Jahrgangsstufe acht. Mit ergänzendem Schreiben legten sie ausdrücklich noch einmal Widerspruch gegen die Nichtversetzungsentscheidung sowie die Bewertung im Fach Deutsch ein, darüber hinaus gegen die Festsetzung der Noten in den Fächern Englisch und Französisch.

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Am 04.08.2010 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt vor, die Note „fünf“ im Fach Politik und Wirtschaft könne ohne weiteres durch die Note „befriedigend“ im Fach Physik ausgeglichen werden.

19

Die Versetzung scheitere ausschließlich an der Bewertung im Fach Deutsch. Ursache für die nicht ausreichende Bewertung liege in einer attestierten Lese-Rechtschreib-Schwäche. Hätte die Antragsgegnerin die Förderrichtlinien berücksichtigt, wäre der Antragsteller versetzt worden. Der Antragsteller habe in seiner bisherigen Schullaufbahn eine stringente Entwicklung genommen. Nach der Grundschule habe er das Gymnasium bislang auch erfolgreich besucht. In der Klasse 7 seien die Leistungen dann abgerutscht, was einerseits an dem schwierigen Stoff gelegen habe, andererseits aber auch an der Lebenssituation des gerade 14 Jahre alten Antragstellers. Er habe seine Pflichten stets erfüllt, nur einen Tag gefehlt und es in den Fächern Französisch und Englisch von einer „fünf“ noch auf eine „vier“ geschafft. Besondere Hilfestellungen, wie sie die Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vom 18.05.2006 – VOLRR – vorsehe, seien nicht gewährt worden. Der Antragsteller habe die Arbeiten ohne jegliche besondere Förderung geschrieben. Statt den Antragsteller einen Aufsatz schreiben zu lassen, sei es geboten gewesen, dass er seine Prüfungen hätte mündlich ablegen dürfen. Im ersten Halbjahr sei er trotz ausreichender Aufsichtsarbeiten sogar noch abgestuft worden. Im zweiten Halbjahr habe er aufgrund seiner angeblich schlechten mündlichen Leistungen die Note „fünf“ erhalten, wozu auch die schlechte Note in einem Diktat beigetragen, das naturgemäß nicht habe bestanden werden können. Auch bestünden Antipathien der Deutschlehrerin gegenüber dem Antragsteller. Sie habe sich geäußert, dass, so lange sie an der Schule sei, der Antragsteller an dieser Schule kein Abitur machen würde.

20

Richtigerweise hätte auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibschwächen vornehmlich in Deutsch verzichtet werden müssen. Das sei nicht der Fall gewesen. Auch hätten die Rechtschreibleistungen in den Fächern Englisch und Französisch nicht benotet werden dürfen. Angesichts der Schwere der Störung habe eine Note im Fach Deutsch gar nicht vergeben werden dürfen.

21

Jedenfalls liege ein Ermessensfehlgebrauch der Klassenkonferenz vor, weil etwa im Protokoll über die Versetzungskonferenz mit keinem Wort auf die Lese-Rechtschreib-Schwäche eingegangen werde. Im Übrigen habe die Klassenkonferenz keine Stellungnahme zu den bisherigen Maßnahmen abgegeben.

22

Der Antragsteller beantragt,

ihm vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, den Besuch der Klasse 8 der E-schule in Wiesbaden zu gestatten.

23

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

24

Er legt Erklärungen der Lehrerin G. und der Referendarin H. zum Zustandekommen der Note im Fach Deutsch vor und das Protokoll über die Versetzungskonferenz. Ebenfalls die Antragsgegnerin die Schülerakte übersandt. Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

25

II.

Im Einverständnis mit den Beteiligten durfte nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden.

26

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unbegründet. Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die begehrte Regelungsanordnung setzt voraus, dass die einen Anordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch betreffenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.

27

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

28

Dieser setzt voraus, dass ein Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, was bei einer begehrten Zulassung zum Unterricht der nächsthöheren Klasse der Fall ist, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten der Hauptsache besondere Anforderungen zu stellen. Eine vorläufige Versetzung in die nächst höhere Jahrgangsstufe im Wege der einstweiligen Anordnung kommt danach nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen, und dass die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Befassung mit dem Vorgang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird (HessVGH, NVwZ-RR 2008, 537 ).

29

Der Antragsteller hat ernsthafte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von ihm angegriffenen Noten nicht glaubhaft gemacht, ebenso wenig wie Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen der Nichtversetzungsentscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsbewertung eine pädagogische Bewertung ist und daher nur eingeschränkt überprüft werden kann, etwa ob gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen, ob von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen oder ob gegen allgemein anerkannte Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde (vgl. § 93 Abs. 3 HSchG; HessVGH, NVwZ-RR 1993, S. 386 ).

30

Ebenso kann die Entscheidung einer Versetzungskonferenz nur eingeschränkt überprüft werden, auch insoweit besteht ein Beurteilungsspielraum, weil die Prognose, ob auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächst höheren Schuljahrgangs zu erwarten ist, von pädagogischen Erwägungen bestimmt wird, die Ausdruck einer umfassenden Bewertung der Leistungen des Schülers, einer Beurteilung seiner Persönlichkeit sowie individuell auf den Schüler bezogene Einschätzungen über dessen weitere Fortschritte und Entwicklungen sind (HessVGH, NVwZ-RR 2008, 537 ).

31

Der Antragsteller war nicht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 HSchG zu versetzen, weil seine Leistungen nicht in allen Fächern mit mindestens „ausreichend“ zu bewerten sind.

32

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Versetzung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG. Danach wird in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächst höheren Jahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung des Schülers zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind in § 10 Abs. 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses unter Hinweis auf deren Anlage I näher ausgestaltet.

33

Nach II Nr. e dieser Anlage kann der Antragsteller die Note „mangelhaft“ im Fach Politik und Wirtschaft durch die Note „gut“ im Fach Sport ausgleichen.

34

Die Note „mangelhaft“ in Deutsch kann der Antragsteller nicht ausgleichen. Nach II Nr. d der oben bezeichneten Anlage kann die Note „mangelhaft“ im Fach Deutsch nur durch mindestens die Note „gut“ in einem oder die Note „befriedigend“ in zwei Fächer des Lernbereichs ausgeglichen werden. Nur in den Fächern Physik und Sport hat der Antragsteller im Halbjahr 2009/2010 bessere als ausreichende Leistungen erzielt.

35

Nach den im Eilverfahren bekannten Umständen ist zunächst die Note im Fach Deutsch ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften oder gegen allgemein anerkannte Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor.

36

Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbewertung wurden nach den Angaben der Deutschlehrerin Frau G. in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2010 bei der zweiten Klassenarbeit die Rechtschreibleistungen nicht berücksichtigt. Allein wegen des Inhaltes sei die Klassenarbeit mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden. Dies entsprach den in der Klassenkonferenz Anfang März 2010 beschlossenen Fördermaßnahmen, nämlich einem Abweichen von den sonst üblichen Grundsätzen bei der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung nach § 7 Abs. 1, 2 b) VOLRR.

37

Nichts ist dafür ersichtlich, dass darüber hinaus auch der Inhalt der Arbeit, etwa ohne Schreibzeitverlängerung, nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, was bei einer Leseschwäche nicht ganz auszuschließen sein mag. Die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Atteste bescheinigen alleine eine Rechtschreibschwäche; allerdings bei gleichzeitiger Feststellung eines nur knapp durchschnittlichem IQ im Verbalteil.

38

Die Atteste gaben daher keinen Anlass, auch eine besondere Leseschwäche festzustellen und entsprechende Fördermaßnahmen zu beschließen. Das hielt die Klassenkonferenz wohl aus den bisherigen Erkenntnissen über den Antragsteller nicht für erforderlich. Nach den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnissen war es das auch nicht. Aus dem Vermerk über das Gespräch mit dem Antragsteller vom 05.03.2010 ist zu entnehmen, dass es beim Vorlesen keine Probleme gibt, kaum Versprecher aus Aufregung, Leseverständnis : 2-3 mal durchlesen, ansonsten keine Probleme

39

Die erste Arbeit wurde offenbar geschrieben und bewertet, bevor beschlossen wurde, von sonst üblichen Grundsätzen bei der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung abzusehen; die ärztliche Bescheinigung vom 13.02.2008 hatte der Antragsteller der Schule noch gar nicht zur Kenntnis gebracht. Die Arbeit wurde mit der Note „ungenügend“ bewertet. Hier mag die Rechtschreibleistung tatsächlich berücksichtigt worden sein. Der Antragsteller hat die Arbeit aber nicht vorgelegt und dargetan, weshalb die Arbeit ohne die Rechtschreibleistung zu berücksichtigen, mit „ausreichend“ zu bewerten sein sollte. Auf diese Möglichkeit hat das Gericht den Antragsteller hingewiesen.

40

Nach Angabe der Deutschlehrerin G. ist in die Bewertung der mündlichen Leistungen das Diktat nicht eingeflossen. Das Zustandekommen der mündlichen Note unter Berücksichtigung der Mitarbeit unter Berücksichtigung der Hausaufgaben wie sie die Lehrerin dargestellt hat, ist nach den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht zu beanstanden.

41

Dem Gericht erscheint nicht glaubhaft, dass eine behauptete negative Einstellung von Frau G. gegenüber dem Antragsteller zu der negativen Bewertung führte. So unterrichtete ab dem 06.05.2010 bis zum Schuljahresende die Referendarin H. selbständig den Antragsteller, und sie musste letztlich die vergebene Note rechtfertigen. Auch sie kam ausweislich ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht ausreichend mitarbeitete und Verständnis vermissen ließ. Sie traf insoweit letztlich auch keine nur punktuelle und deshalb vielleicht ungenaue Feststellung, weil sie schon seit Beginn des 2. Halbjahres im Unterricht hospitiert hatte.

42

Eine stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen wie etwa in § 7 Abs. 2 a) VOLRR als Möglichkeit vorgesehen, wäre den Antragsteller daher auch nicht vorteilhaft gewesen.

43

Die Klassenkonferenz hat anscheinend eigentlich vorrangige Fördermaßnahmen eines Nachteilsausgleichs nach § 6 VOLRR für nicht allein ausreichend oder angemessen erachtet und weitergehende Fördermaßnahmen nach § 7 VOLRR beschlossen.

44

Ein Anlass, eine Deutschnote überhaupt nicht zu vergeben, und damit auf jegliches Fordern von Leistung zu verzichten, war und ist nicht ersichtlich.

45

Dazu, dass andere Noten fehlerhaft vergeben wurden, so dass etwa ein Ausgleich der Note „mangelhaft“ im Fach Deutsch doch zu gewähren sein könnte, ist konkret nichts ersichtlich, außer dass der Antragsteller ohne nähere Begründung gegen die Noten in den Fächern „Englisch“ und „Französisch“ Widerspruch eingelegt hat. Es ist Sache des Antragstellers, ihm vermeintlich günstige Umstände glaubhaft zu machen. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass die Leistungen in den beiden Fremdsprachen mit „befriedigend“ oder in einer Fremdsprache mit „gut“ zu bewerten wären, nachdem die Leistungen in beiden Fächern zum Halbjahr noch „mangelhaft“ waren.

46

Die Versetzungskonferenz hat sich auch insoweit im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten, als sie eine Versetzung ohne Ausgleich abgelehnt hat. Eine solche Versetzung ohne Ausgleich ist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten haben. Die Versetzungskonferenz hat ihre Entscheidung begründet und die Gründe im Protokoll der Versetzungskonferenz festgehalten. Soweit darin etwa darauf hingewiesen wurde, dass schwache Leistungen in fast allen Fächern eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsten Jahrgangsstufe nicht erwarten ließen, ist das nicht zu beanstanden.

47

Die Versetzungskonferenz hatte die von den Fachlehrern gegebenen Noten nicht zu überprüfen. Allein die Fachlehrer waren gehalten, bei der Vergabe ihrer Noten die im März 2010 beschossenen Fördermaßnahmen zu berücksichtigen.

48

Im Protokoll über die Versetzungskonferenz waren nicht die bisherigen Fördermaßnahmen darzustellen. § 7 Abs. 2 f) Satz 3 VOLRR gilt für den Fall, dass Staatliche Schulamt Fördermaßnahmen für die Sekundarstufe II genehmigen soll (vgl. § 7 Abs. 2 f Satz 2 VOLRR).

49

Soweit auf dem Zeugnis des 2. Halbjares 2009/2010 die Bemerkung fehlt, dass Rechtschreibleistungen bei den Zeugnisnoten, etwa in Deutsch, vielleicht auch in Englisch und Französisch, unberücksichtigt geblieben sind, mag der Antragsteller das von der E-schule berichtigen lassen.

50

Der rechtlich nicht eindeutig zuzuordnende Vortrag des Antragstellers, er habe bislang das Gymnasium erfolgreich besucht und es seien erst jetzt Umstände eingetreten, wie sie in der Pubertät keine Ausnahme darstellen, ist nach den Erkenntnissen im Eilverfahren nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu kommen, etwa weil anzunehmen wäre, es bestehe derzeit ein völlig falsches Bild über den Antragsteller.

51

Er hatte eine Realschulempfehlung. Er besuchte das Gymnasium und wiederholte bereits die Klasse 5.

52

Mängel im Sozialverhalten zeigten sich nicht erst im abgelaufenen Schuljahr. Pubertäre Probleme mit Auswirkungen auf die schulischen Leistungen liegen eher nicht alleine vor. Bereits im Zeugnis der Grundschule für das Schuljahr 2003/2004 heißt es, der Antragsteller nehme gern die Gelegenheit wahr andere zu ärgern und löse damit Streitigkeiten aus. Im Zeugnis für das Schuljahr 2004/2005 ist erneut zu lesen, dass der Antragsteller störe. Für das Schuljahr 2005/2006 wird unter anderem mitgeteilt, er zeige zunehmend Bereitschaft, im Umgang mit seinen Kameraden verträglicher zu werden, neige jedoch immer noch dazu, seinen Willen durchzusetzen und eine Trotzhaltung einzunehmen. Auf dem Gymnasium hatte der Antragsteller nie bessere Kopfnoten als „befriedigend“, meistens schlechter.

53

Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 VwGO).

54

Die Festsetzung des Streitwertes geht von dem ungekürzten Auffangwert des § 52 VwGO 2 GKG aus, weil der Antragsteller der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt.