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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 14.09.2010 – 4 K 499/10.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2010:0914.4K499.10.WI.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der vorliegenden rechtzeitig am 27.05.2010 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 14.01.2010 für die am rechten Rheinufer bei Rhein-Kilometer 514+250 von ihm errichtete Bootssteganlage in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2010. Für Einzelheiten der Beseitigungsverfügung und des Widerspruchsbescheides und der jeweiligen Begründungen wird auf Bl. 68 bis 64 der vorgelegten Genehmigungsakte und Bl. 23 bis 19 der vorgelegten Widerspruchsakte Bezug genommen.
Der Kläger hält die Verfügung für rechtswidrig. Die vorangegangene Beseitigungsverfügung sei außer Kraft gesetzt worden (vgl. das Verfahren 4 K 1141/2008 (1)). Damit stehe die Bestandskraft des vorangegangenen Verfahrens der Neuregelung entgegen. Die Bootssteganlage sei genehmigt, so dass eine Beseitigungsverfügung nicht hätte ergehen dürfen. Außerdem treffe es nicht zu, dass die Bootssteganlage eine „erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ darstelle. Der Kläger habe die Auflage des Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Gestaltung der Bootssteganlage vom 16.11.2007 erfüllt. Von einer Störung des Landschaftsbildes könne keine Rede sein. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger die Anlage aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vergleichs verlegt habe und sich zu jedem Zeitpunkt entsprechend der Behördenvorgaben verhalten habe. Naturschutzbelange seinen in keiner Weise betroffen.
Der Kläger beantragt sinngemäß im Wege der Anfechtungsklage,
den Bescheid – UNTERSAGUNGS-/ BESEITIGUNGSVERFÜGUNG – des Kreisausschusses vom 14.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2010 – FD III.2 – 95- 96-02-10/30 –rh aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, auch den der vorgelegten Behördenakten und den der beigezogenen Akte 4 K 1141/08.WI Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die angefochtene Beseitigungsverfügung ist in dem für die vorliegende Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, NVwZ 1993, 476 ff ) - Widerspruchsbescheid vom 11.05.2010 - rechts- und ermessensfehlerfrei.
Zunächst steht die vom Beklagten aufgehobene vorangegangene Beseitigungsverfügung, die sich an den falschen Adressaten, den 1. Vorsitzenden des Klägers persönlich, wandte, einer gleichlautenden Entscheidung an den Kläger als tatsächlichen Verursacher nicht entgegen. Grund für die Aufhebung, die zur Erledigung des Verfahrens 4 K 1141/08(1) führte, war allein, dass mit dem 1. Vorsitzenden persönlich nicht der Verursacher sondern ein Nichtstörer in Anspruch genommen worden war. Die Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsverfügung für die Steganlage wurde in diesem Zusammenhang weder geprüft noch festgestellt. Es blieb dem Beklagten danach unbenommen, den Kläger als ("richtigen") Störer heranzuziehen. Dies ist sogar seine Pflicht, denn es ist Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde für die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben Sorge zu tragen, was vorliegend nur dadurch geschehen konnte, dass die formell und materiell rechtswidrige Steganlage beseitigt wird.
Die angefochtene Beseitigungsverfügung vom 14.01.2010 ist deshalb im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar übersieht der Beklagte wohl, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung an den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), das zum 01.03.2010 in Kraft getreten ist, zu messen ist und dass nicht mehr, wie im Zeitpunkt der ursprünglichen Beseitigungsverfügung, die Normen des außer Kraft getretenen Hessischen Naturschutzgesetzes einschlägig sind. Durch diese Gesetzesänderung hat sich jedoch die Rechtslage bezogen auf den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Bootssteg jedoch nicht geändert. Auch nach dem nunmehr geltenden § 17 Abs. 8 BNatSchG sind die Naturschutzbehörden ermächtigt, wie mit den angefochtenen Bescheiden geschehen, die Wiederherstellung des früheren Zustandes anzuordnen, soweit nicht auf andere Weise oder durch Maßnahmen nach § 15 (BNatSchG) rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. So ist es vorliegend.
Zunächst handelt es sich bei dem vom Kläger bei Rhein-km 514+250 errichteten Bootssteg um einen ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft.
Dabei steht zweifelsfrei fest und dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein, dass die Errichtung eines Bootsstegs als Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG (wortgleich vorher § 12 Abs. 1 HENatG) zu qualifizieren ist, so dass weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.
Wenn der Kläger nun vorträgt, für diesen Eingriff im Besitz einer naturschutzrechtlichen Genehmigung zu sein, hat er diese Behauptung durch nichts belegt. Insbesondere der Hinweis auf das "Genehmigungs-/Vergleichsschreiben vom 14.04.1987" führt in diesem Zusammenhang nicht zum Erfolg der Klage. Soweit aus den Behördenakten ersichtlich, bezieht sich die am 14.04.1987 erteilte landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach der jetzt schon längere Zeit nicht mehr geltenden Landschaftsschutzverordnung Taunus eindeutig auf einen anderen Standort, nämlich bei Rhein-km 514,160. Für das Vorliegen einer Genehmigung bezüglich des jetzt bei Rhein-km 514+250 errichteten Bootsstegs, nur um diesen Bootssteg an diesem Standort geht es vorliegend, gibt es ersichtlich zu keinem Zeitpunkt eine naturschutzrechtliche Genehmigung. Für das Vorliegen einer solchen wirksamen Genehmigung und den daraus resultierenden (formellen) Bestandsschutz trifft den Kläger aber die volle Beweislast (so z.B. BVerwG, Beschluss vom 05.08.1991, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35). Zudem verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass der Kläger aus einer mehr als 20 Jahre zurückliegenden Genehmigung, von der niemals Gebrauch gemacht worden ist, heute keinerlei Rechte mehr herleiten kann. Der Kläger darf also die Anlage auch nicht mehr, wie vor Jahrzehnten einvernehmlich beabsichtigt, zum Rhein-km 514,160 verlegen.
Ein Bootssteg am Rheinufer als Eingriff in Natur und Landschaft bedarf gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde des Beklagten, da andere Genehmigungen, in denen die naturschutzrechtliche Genehmigung enthalten wäre, nicht erforderlich sind. Die Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz entfaltet bezüglich der naturschutzrechtlichen Genehmigung keine Konzentrationswirkung (§ 31 Abs. 6 WaStrG).
Ein Bootssteg ist an dieser Stelle nicht zulässig.
Zwar ist der Eingriff - anders als der Beklagte meint - als unvermeidbar im Sinne des § 15 Abs. 1 BNatSchG zu qualifizieren, da an diesem vom Kläger vorgesehenen Standort weder zumutbare Alternativen noch geringere Beeinträchtigungen durch einen Bootssteg denkbar sind. Die Vermeidungspflicht des Naturschutzrechts wendet sich nicht gegen den Eingriff selbst sondern verlangt nur vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen, nicht also den Eingriff selbst. Die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft am Ort des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen nimmt das Naturschutzrecht als unvermeidbar hin (BVerwGE 104, 144 ff.). Die Eingriffsregelung ist also in erster Linie ein Kompensationsmodell und keine Zulassungsschranke für umweltrelevante Vorhaben, auch wenn im Einzelfall – wie vorliegend – ein Vorhaben an der naturschutzrechtlichen Abwägung scheitert (HessVGH, NVwZ-RR 2005, 698 ff. ).
Gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG darf der Eingriff an dieser Stelle nicht zugelassen werden, da weder Ausgleich noch Ersatz für die durch ihn bewirkten optischen und nutzungsbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglich sind (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) und bei Abwägung der privaten Belange des Klägers mit den Belangen von Natur und Landschaft die letztgenannten vorgehen.
Dies ergibt sich aus folgendem:
Von baulichen Anlagen freie und frei zugängliche Flussufer unbeeinträchtigt von Bootsnutzungen sind ökologisch, für das Landschaftsbild sowie für die allgemeine Erholung von großer Bedeutung. Dies gilt ganz besonders für den Rhein der als Bundeswasserstraße ohnehin erheblich belastet ist. Der Bereich des Rheinufers, in dem der Kläger den Bootssteg nunmehr errichtet hat, ist frei von Bootsstegen und sonstigen Anlagen der Rheinschifffahrt. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hier für die Freihaltung des Rheinufers sorgen will. Den vom Kläger geltend gemachten Freizeitbedürfnissen trägt der Beklagte im Übrigen dadurch Rechnung, dass er in Abstimmung mit den betroffenen Rheinanliegergemeinden Konzepte für die Konzentration wassersportlicher Anlagen entwickelt und durchsetzt, die Natur und Landschaft einerseits möglichst schonen, andererseits aber Freizeitnutzungen ermöglichen und kanalisieren. Insbesondere bei Anlagen wie der vorliegenden, bei denen eine Kompensation regelmäßig schwierig sein dürfte, weil weder für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes noch für die Beeinträchtigungen am Naturhaushalt im vollem Umfang Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gefunden werden dürften, sind kommunale Konzepte und Planungen der einzige Weg, um die berechtigten Freizeitinteressen der Wassersportler zu ermöglichen ohne Natur und Landschaft über weite Strecken des Rheinufers dauerhaft zu zerstören. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die einzelne Anlage isoliert betrachtet möglicherweise nur geringfügig belastend wirkt und die Gesamtsituation nicht messbar verschlechtert. Gerade Anlagen wie die vorliegende bilden Ansatz- und Bezugspunkt für gleichartige Nutzungswünsche Dritter, was dann - wollte man dem klägerischen Begehren stattgeben - zu einer massiven Fehlentwicklung führte. Die Beklagte erwähnt deshalb zu Recht die Präzedenzwirkung einer Bootssteganlage an dieser Stelle.
Hinzu kommt, dass die Anlage im Geltungsbereich zweier Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiet: Wanderfischgebiete im Rhein und Vogelschutzgebiet Inselrhein) liegt, deren Beeinträchtigung durch den Bootssteg und den durch ihn verursachten Motorbootverkehr nicht hingenommen werden darf, was in der Begründung des angegriffenen Bescheides eingehend dargelegt wird, auf deren Inhalt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Demgegenüber kann der Kläger mit dem Einwand, dass in der näheren Umgebung eine Kläranlage gebaut und der nahe Leinpfad asphaltiert werde, keine positive Entscheidung bewirken. Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass beide Vorhaben mit der klägerischen Anlage nicht vergleichbar sind. Sie unterscheiden sich sowohl durch die Art des Eingriffs als auch durch die Zielrichtung. Darüber hinaus geben sie keinen Anlass für Nachahmer. Die Kläranlage dient dem Umweltschutz und damit dem Wohl der Allgemeinheit. Der Leinpfad ist seit jeher entlang des Rheins vorhanden und sein Ausbau dient - anders als der klägerische Bootssteg, der nur wenigen Mitgliedern des Klägers nützt - der Erholung Vieler als Spazier- und Radweg.
Da nach alledem die Klage erfolglos bleibt hat der Kläger die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).