Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 21.09.2010 – 4 K 859/10.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2010:0921.4K859.10.WI.0A

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine mazedonische Staatsangehörige, reiste ohne Visum am 03.01.2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist seit 19.08.2009 mit dem mazedonischen Staatsangehörigen A. verheiratet, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist.

2

Über den Antrag der Klägerin vom 01.04.2010, auf Formblatt wiederholt am 19.04.2010, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung hat die Beklagte bis heute nicht entschieden. Sie hörte die Klägerin lediglich mit Schreiben vom 11.03.2010 zur beabsichtigten Ablehnung dieses Antrages an.

3

Am 04.05.2010 legte die Klägerin die Sprachprüfung (A1) ab, wobei sie 60 von möglichen 60 Punkten erreichte.

4

Mit Schriftsatz vom 01.07.2010 informierte die Klägerin die Beklagte unter Vorlage einer Kopie des Mutterpasses über ihre Schwangerschaft im 6. Monat.

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Die Klägerin hat am 17.08.2010 Untätigkeitsklage erhoben.

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Sie ist der Auffassung, dass die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse.

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Mit einer Aussetzung des Verfahrens bis nach der Geburt des Kindes, wie von der Beklagten vorgeschlagen, hat sich die Klägerin nicht einverstanden erklärt.

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Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 19.04.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Derzeit müsse der Antrag abgelehnt werden.

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Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, auch den der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

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Die wegen grundloser Untätigkeit der Beklagten ohne vorangehendes Verwaltungsverfahren zulässige Klage (§ 75 VwGO) ist auch begründet.

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Eine Untätigkeitsklage ist nicht, wie zunächst vom Klägerbevollmächtigten beabsichtigt, auf Bescheidung schlechthin zulässig, sondern sie muss den von der Behörde nicht beschiedenen Antrag übernehmen (vgl. Redeker/von Oertzen VwGO, Kommentar, § 75 RdNr 2). Für einen Antrag allein auf irgendeine, auch ablehnende Entscheidung durch die Behörde besteht kein Rechtsschutzinteresse.

15

Vorliegend hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, da die Voraussetzungen des § 30 AufenthG erfüllt sind.

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Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG liegen unstreitig vor mit Ausnahme der des Absatzes 2 dieser Vorschrift, denn die Klägerin ist nicht mit dem erforderlichen Visum zur Familienzusammenführung ausgereist sondern besuchsweise ohne Visum. Von der Durchführung des notwendigen Visumverfahrens kann die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen aber absehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Die hier geforderte Ermessensentscheidung der Beklagten fehlt, weil sie bisher noch gar keine Entscheidung über den Antrag der Klägerin getroffen hat. Bei der nach § 5 Abs. 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung sind die schutzwürdigen Belange der Klägerin aus Art. 6 GG mit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Visumsvorschriften abzuwägen. Auch wenn man der Klägerin vorwerfen kann, dass sie sich mit der Einreise ohne das notwendige Visum zur Familienzusammenführung bewusst über die deutschen Sichtvermerksvorschriften hinweggesetzt hat, muss die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung jetzt nicht mehr nur dem Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art. 6 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen sondern zusätzlich berücksichtigen, dass die Klägerin nach der Einreise schwanger geworden ist und der Geburtstermin für den November errechnet wurde, was wiederum den Schutzbereich des Art. 6 GG berührt. Die Beklagte wird zusätzlich auch ihr eigenes Verhalten in Rechnung stellen müssen. Die bislang verweigerte Entscheidung und die darauf beruhende Fiktion des erlaubten Aufenthalts durch die Antragstellung (§ 81 Abs. 3 AufenthG) hat zur Verfestigung der familiären Situation durch die Schwangerschaft und die nunmehr kurz bevorstehende Geburt eines Kindes geführt, was einer Ausreise der Klägerin zur Durchführung des Visumsverfahrens vor und nach der Geburt entgegenstehen dürfte. Diese Abwägung hätte bei zeitnah zur Antragstellung erfolgter Entscheidung der Beklagten wohl anders ausfallen dürfen. In einem früheren Zeitpunkt wäre es für die Klägerin nämlich durchaus zumutbar gewesen, das Visumverfahen zur Familienzusammenführung ordnungsgemäß vom Heimatland aus durchzuführen.

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Der vom Klägerbevollmächtigten gestellte Bescheidungsantrag ist danach schon allein wegen der fehlenden Ermessensausübung seitens der Beklagten begründet.

18

Hinzu kommt, dass die Klägerin wohl gemäß § 39 Nr. 3 AufenthV seit Ablegen der Sprachprüfung Anfang Mai berechtigt ist, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer, der wie die Klägerin Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten ist, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Erst der Sprachprüfung hat die Klägerin nachgewiesen, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), so dass eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus § 30 AufenthG erst nach der Einreise entstanden ist.

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In der Rechtsprechung ist streitig, ob im Rahmen des § 39 Nr. 3 AufenthV bei an mehrere verschiedene Voraussetzungen anknüpfenden Tatbeständen wie §§ 28, 30 AufenthG sämtliche dieser Voraussetzungen erst nach der Einreise erfüllt werden müssen, um Manipulationen vorzubeugen (so der 1. Senat des HessVGH, Beschluss vom 22.09.2008, EzAR-NF 28 Nr. 20).

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Betrachtet man die vorliegend einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen des § 30 AufenthG, wird deutlich, dass die Forderung, alle Anspruchsvoraussetzungen müssten nach der Einreise erfüllt werden, im Ergebnis nicht praktikabel ist und regelmäßig zu wenig sinnvollen Ergebnissen führt.

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§ 30 AufenthG beinhaltet folgende Anspruchsvoraussetzungen:

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- Ehe,

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- Vollendung des 18. Lebensjahrs durch beide Ehegatten,

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- Sprachkenntnisse des Zuziehenden,

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- bestimmter Aufenthaltstitel des hier lebenden Ehegatten.

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Schon diese Aufreihung der Anspruchsvoraussetzungen macht deutlich, dass der Fall, dass alle Anspruchsvoraussetzungen erst nach der Einreise entstehen, praktisch nie vorkommen dürfte. Es müsste nämlich nicht nur die Eheschließung nach der Einreise erfolgen, sondern beide Ehepartner dürften auch erst nach der Einreise des Zuzugswilligen 18 Jahre alt werden, die Sprachkenntnisse dürften erst nach der Einreise erworben werden und auch der privilegierende Aufenthaltsstatus des in Deutschland lebenden Ehegatten dürfte erst nach der Einreise des anderen erworben werden. Über diese Problematik hilft auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeregte sinn- und zweckorientierte Auslegung nicht hinweg. Denn dann bliebe bei genauer Betrachtung regelmäßig allein das zentrale Merkmal der Eheschließung nach der Einreise übrig, um in den Genuss des § 39 Nr. 3 AufenthV zu kommen. Wenn dies gewollt gewesen wäre, hätte es der Verordnungsgeber auch so formulieren müssen und nicht den Plural Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wählen dürfen.

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Deshalb ist allein die Auslegung des § 39 Nr. 3 AufenthV, dass zumindest eine noch offene Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise erstmals erfüllt sein muss, wodurch der Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis entsteht, sachgerecht (wie hier VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.07.2008 und 16.09.2009, EzAR-NF 28 Nr. 19 und 25). Diese Auslegung steht damit auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut der Vorschrift, die mit dem Plural „Voraussetzung e n“ das Entstehen einer oder mehrerer Voraussetzungen nach der Einreise umfasst.

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Da das Gericht an den gestellten Antrag gebunden ist, ist lediglich ein Bescheidungsurteil ergangen.

29

Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

31

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).