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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 24.01.2011 – 6 K 266/10.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2011:0124.6K266.10.WI.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage im Wesentlichen gegen die Ablehnung einer Nachtragsbaugenehmigung und ein Nutzungsverbot.

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Der Kläger beantragte am 30. Januar 2008 die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für einen Wohnungsneubau „Einfamilienhaus“ im rückwärtigen Grundstücksbereiches in der Gemarkung C, Flur xx, Flurstücke xxx/xx als Hinterbebauung zu dem Gebäude D-straße x. Das rückwärtig geplante Gebäude schließt dabei eine Baulücke zwischen den rückwärtigem Gebäude D-straße xa, Flurstück xx und den rückwärtigen Gebäuden von der E-Straße, Flurstücke xxx/xx und xxx/xx (vgl. Lageplan Blatt 8 der Baugenehmigungsakte).

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Mit Baugenehmigung vom 13.05.2008 wurde dem Kläger ein unterkellerter Neubau mit zwei Vollgeschossen (Erd- und erstes Obergeschoss) sowie ein um 1,50 Meter gegenüber der östlichen und westlichen Außenwand vollständig zurückgesetztes Staffelgeschoss (zweites Obergeschoss), das mit einem unter 45 Grad geneigten Satteldach nach oben abgeschlossen werden sollte genehmigt. Der durch das Satteldach eingeschlossene Dachraum war nach der Baugenehmigung als nicht ausgebaut genehmigt.

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Am 21.05.2008 wurde bei der Beklagten bezüglich des vorhandenen Altbaus D-straße x und dem Neubau D-Straße ein Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gestellt, wobei der Neubau als Wohnungseigentumsanteil „2“ als eine Einheit angegeben wurde, mit Kellergeschoss, Erdgeschoss, erstem Obergeschoss, Dachgeschoss und nicht ausgebautem Spitzboden. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde von der Beklagten am 27.05.2008 erteilt.

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Mit Nachtrag zur Baugenehmigung vom 14.06.2009 beantragte der Kläger nunmehr eine Nutzungsänderung des Dachgeschosses mit der Maßgabe, dass das inzwischen im Rohbau fertig gestellte, jedoch von der Baugenehmigung abweichend ausgeführte Staffelgeschoss genehmigt werden sollte. Nach den dem Nachtragsantrag beigeführten Bauunterlagen ist das Staffelgeschoss (zweites Obergeschoss) nunmehr nur noch um jeweils einen Meter gegenüber der östlichen und südlichen Außenwand des darunter liegenden Geschosses zurückgesprungen. Dieser Rücksprung erfolgt auch nicht mehr über die gesamte Außenwandlänge, sondern nur noch über etwa die Hälfte der jeweiligen Wand. Das genehmigte Satteldach mit dem darin eingeschlossenen nicht ausgebauten Dachraum ist durch ein weiteres, gegenüber der östlichen und der westlichen Außenwand des darunter liegenden Geschosses um jeweils 1,75 Meter zurück gesetzt mit einem weiteren Staffelgeschoss versehen und soll als Aufenthaltsraum genutzt werden. Das oben aufgesetzte vierte Geschoss wird nunmehr mit einem Flachdach und einem Aufgestellten Geländer abgeschlossen.

6

Tatsächlich sieht das Gebäude nunmehr wie folgt aus:

8

Den Antrag auf Änderung der Baugenehmigung vom 13.05.2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2009 ab, da dem Vorhaben öffentliche Vorschriften entgegenstehen. Zwar liege das ausgeführte Bauvorhaben nicht im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB, weshalb das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Durch die Umplanung des Dachgeschosses (Satteldach) zu einem doppelten Staffelgeschoss führe dies dazu, dass ein Wohnhaus im rückwärtigen Grundstücksbereich entstehe, welches eine Dreigeschossigkeit mit einem Flachdach auf dem obersten Geschoss ausweise. Demgegenüber zeige die nähere Umgebung eine maximal zweigeschossige Gebäudestruktur in der rückwärtigen Bebauung. Auch sei in der näheren Umgebung kein Flachdach auf einem Wohngebäude vorhanden. Insoweit übe das Gebäude eine nachhaltige negative Beeinflussung der Umgehung aus. Mit Gebührenbescheid vom 21.10.2009 wurde insoweit eine Gebühr von 106,88 Euro festgesetzt.

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Gegen die Ablehnung der Nachtragsbaugenehmigung und den Gebührenbescheid legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Diese wurde mit Widerspruchsbescheiden vom 24.03.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde bezüglich der Ablehnung der Nachtragsbaugenehmigung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Das Baugrundstück D-Straße, auf dem das Bauvorhaben ausgeführt werde, liege einerseits im Geltungsbereich der nach dem hessischen Ausbaugesetz erlassenen Baugebietspläne „1959_1 Fußwegverbindung F-berg/D-straße“ sowie „1958_3 E-Straße“ und andererseits im Geltungsbereich der Fluchtlinienpläne „1907_1 G-straße, 1900_2 H-straße“ sowie 1898_3 H-straße/I-straße“. Die als einfache Bebauungspläne i.S.v. § 30 Abs. 3 BauGB fortgeltenden einfachen Bebauungspläne enthielten für das Vorhaben jedoch keinerlei bedeutsame Festsetzungen. Daher sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Hiernach dürfe das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Das Vorhaben füge sich insbesondere nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Nähe Umgebung ein. Die Gebäude der näheren Umgebung wiesen maximal zwei Geschosse auf und seien mit Satteldächern nach oben abgeschlossen. Der unter den Dächern der Wohngebäude liegende Dachraum sei überwiegend ausgebaut, insbesondere entlang der D-straße. Völlig abweichend von dieser die nähere Umgebung prägenden Bebauung trete das ohne die erforderliche Genehmigung nunmehr mit einem doppelten Staffelgeschoss und einem Flachdach als oberen Abschluss ausgeführte Vorhaben des Klägers in Erscheinung. Es werde von einem objektiven Betrachter als viergeschossig wahr genommen und trete damit aus der baulichen Nutzung der Umgebung heraus. Darüber hinaus finde sich für die Form des doppelten Staffelgeschosses weder im Bereich der Blockinnen- noch im Bereich der Blockrandbebauung der näheren Umgebung ein Vorbild. Das in der Nähe befindliche Feuerwehrhaus J-straße x und das Mehrfamilienhaus K-straße x könne dabei nicht als Vorbildwirkung heran gezogen werden.

10

Bezüglich der Widerspruchsbegründung der Gebührenentscheidung vom 23.10.2009 wird vollinhaltlich auf den Widerspruchsbescheid vom 24.03.2010 Bezug genommen.

11

Mit Bescheid vom 06.11.2009 erfolgte eine Baueinstellung. Der Bescheid vom 06.11.2009 wurde mit Bescheid vom 09.11.2009 vollinhaltlich aufgehoben. Ferner wurde in derselben Verfügung dem Kläger aufgegeben, die Bauarbeiten auf dem Grundstück einzustellen, die Einstellung der Bauarbeiten für sofort vollziehbar erklärt und ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,00 Euro angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger abweichend von der erteilten Baugenehmigung gebaut habe. Die Bauarbeiten seien daraufhin gegenüber dem an der Baustelle angetroffenen Bauherrn am 23.06.2009 mündlich eingestellt worden. Diese Baueinstellung habe zunächst nur die veränderte Ausführung des Dachgeschosses betroffen. Durch die abweichende Bebauung sei eine Baugenehmigung nicht gegeben. Die genehmigte Baumaßnahme weise ein Standsicherheitsnachweis dar, der den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspreche. Es sei ein neuer Standsicherheitsnachweis erforderlich, da der erstellte Baukörper ein Gebäude der Klasse 4 sei, weshalb die Standsicherheit von einem Sachverständigen geprüft werden müsse. Der Nachtragsbauantrag, mit dem die abweichende Bauausführung legalisiert werden sollte, sei mit Bescheid vom 22.10.2009 abgelehnt worden.

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Im Weiteren erfolgte eine Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 19.11.2009 über 5.000,00 Euro und der gleichzeitigen Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 7.500,00 Euro.

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Während die Zwangsgeldfestsetzung bestandskräftig wurde, legte der Kläger gegen die Baueinstellungsverfügung und die dazu gehörige Gebührenbescheide Widerspruch ein. Während der Widerspruch gegen die Baueinstellung vom 09.11.2009 mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2010 zurückgewiesen wurde, steht ein Widerspruchsbescheid gegen die Gebührenentscheidung zur Baueinstellung noch aus.

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Mit Bescheid vom 25.11.2009 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger ein Nutzungsverbot und drohte für die Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 10.000,00 Euro an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauwerk nicht über eine Baugenehmigung verfüge. Die Ausführung eines Vorhabens setze jedoch voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Bauausführung sowohl in formeller als in materieller Hinsicht grundsätzlich eingehalten würden. Der Erlass eines Nutzungsverbotes setze nicht zwingend voraus, dass die bauliche Anlage tatsächlich genutzt werde. Sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Aufnahme der Nutzung beabsichtigt sei, könne bereits präventiv ein Nutzungsverbot ergehen. Im Hinblick auf die fortgesetzten Bauarbeiten - trotz angeordneter Baueinstellung - sei die Nutzungsuntersagung gerechtfertigt, da vollendete Tatsachen geschaffen werden sollten, die dem Zweck der Aufnahme der Nutzung dienten. Ein Nutzungsverbot sei auch gerechtfertigt, wenn bei summarischer Betrachtung festgestellt werde, dass die allgemeinen Anforderungen an die Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit des Brandschutzes und der Wärme- und Schallschutzes nicht eingehalten würden. Die Ausübung einer Nutzung ohne Beachtung der formellen Voraussetzungen stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, die von der Bauaufsichtsbehörde zu unterbinden sei. Die sofortige Vollziehung wurde angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes begründet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25.11.2009 zugestellt.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2010 wurde der Widerspruch gegen die Anordnung des Nutzungsverbotes zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erlass einer Nutzungsuntersagung im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehe. Bei formeller rechtswidriger Bauausführung sei die Untersagung der Nutzung eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, da hierdurch gerade die Einhaltung der Genehmigungspflicht und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sicher gestellt werden solle. Bauen ohne Beachtung der formellen Voraussetzungen stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, die von der Bauaufsicht zu unterbinden sei. Das Bauvorhaben sei vorliegend formell illegal. Der Kläger bedürfe einer Baugenehmigung, welche jedoch bezüglich der veränderten Bauausführung nicht vorliege. Auch seien die bautechnischen Nachweise für die veränderte Ausführung nicht vorgelegt. Die Voraussetzungen für ein Nutzungsverbot lägen insoweit vor. Das Bauaufsichtsamt habe sich zum Einschreiten entschlossen, weil in vergleichbaren Fällen eine einheitliche Praxis bestehe. Ein Grund im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen, bestehe nicht. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2010 Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17.03.2010 zugestellt.

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Bezüglich der gesonderten Gebührenfestsetzung zum Nutzungsverbot der Beklagten vom 09.03.2010 wurde ebenfalls Widerspruch eingelegt. Ebenso, wie zu der Gebührenentscheidung über den Widerspruchsbescheid bezüglich des Nutzungsverbotes vom 16.03.2010. Hierüber stehen die Widerspruchsbescheide noch aus.

17

Mit Schriftsatz vom 22.03.2010 hat der Kläger Klage gegen die Anordnung der Baueinstellung und des Nutzungsverbotes nebst Kostenentscheidungen und dazu gehörenden Widersprüchen erhoben. Mit weiterem Schriftsatz vom 31.03.2010 hatte der Kläger bezüglich der Kostenentscheidung vom 09.03.2010 bezüglich der Kosten aus dem Widerspruchsbescheid vom 08.03.2010 erneut Klage erhoben (x K xxx/xx) und mit Schriftsatz vom 18.04.2010 bezüglich der Versagung der Nachtragsbaugenehmigung in der Form des Widerspruchsbescheides nebst Gebührenentscheidung und Widerspruch über die Gebührenentscheidung Klage erhoben (x K xxx/xx).

18

Sämtliche Verfahren wurden mit Beschluss vom 09.08.2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

19

Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,

ihm die Baugenehmigung für die geänderte Ausführung unter Aufhebung der Ablehnungsbescheids in der Form des Widerspruchsbescheides zu genehmigen und das verhängte Nutzungsverbot in der Form des Widerspruchsbescheides nebst den angefochtenen Gebührenentscheidungen aufzuheben.

20

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

21

Bezüglich ihres Vortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.

22

Am 15.09.2010 erfolgte eine mündliche Verhandlung durch den mit Beschluss vom 09.08.2010 bestimmten Einzelrichter. Dabei wurde die Örtlichkeit in den Bereich D-straße/K-straße/L-straße und E-Straße in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2010 nebst den dazu gefertigten Lichtbildern vollinhaltlich Bezug genommen.

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Soweit der Kläger seine Klage wegen der Baueinstellungsverfügung vom 09.11.2009 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2010 und die damit verbundenen Gebührenentscheidungen zurück genommen hat, wurde das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen x K xxx/xx weiter geführt.

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In der mündlichen Verhandlung am 05.09.2010 erklärten sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Einzelrichter einverstanden (Blatt 115 der Gerichtsakte).

25

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Behördenakten (5 Bände) nebst den Bauakten K-straße 1 (2 Bände) Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt.

27

Soweit der Kläger im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von der Beklagten die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung bezüglich eines doppelten Staffelgeschosses begehrt, ist die Klage ebenso unbegründet, wie die Klage gegen das verhängte Nutzungsverbot.

28

Die begehrte Nachtragsbaugenehmigung ist nach § 34 BauGB zu versagen. Denn das von dem Kläger errichtete Bauwerk fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein. Zum einen weist es drei Vollgeschosse auf, wobei optisch von einem viergeschossigen Gebäude auszugehen ist. Zum anderen wird die nähere Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks, die sich aus dem Bereich D-straße/K-straße/L-straße und E-Straße ergibt, durch eine Wohnbebauung mit maximal zwei Vollgeschossen und ausgebauten Dachgeschoss geprägt. Lediglich das von dem Gebäude des Klägers am weitesten entfernt gelegene Gebäude K-straße x weist ebenfalls drei Vollgeschosse auf, wobei das Gebäude insgesamt von seiner äußeren Erscheinungsform sich gerade an die Bebauung in der D-straße - welche ansonsten zwei vollgeschossig ist - einfügt. Auch führt die in der Nachbarschaft befindliche Feuerwache nicht zu einer Veränderung des Ortsbildes. Entgegen den übrigen Häusern, welche sämtlich satteldachförmige Abschlüsse aufweisen, ragt das zweite Staffelgeschoss des Gebäudes des Klägers wie eine Kommandokanzel über die anderen Hausdächer. Dabei steht bereits das dritte Geschoss über der Dachoberkante des Grundstückes D-straße xa während das zweite Staffelgeschoss das Nachbargebäude um ein wesentliches übersteigt.

29

Insoweit wird ein Baukörper gebildet, welcher störend sich in den Gesamtbereich einfügt. Mithin weicht das von dem Kläger gebaute Gebäude mit seinem doppelten Staffelgeschoss und einem Flachdach als oberen Abschluss wesentlich von der näheren Umgebung die ansonsten prägende Bebauung ab und überschreitet deutlich das Maß der baulichen Nutzung. Dadurch werden bodenrechtliche Spannungen begründet mit der Folge, dass sich das Gebäude gerade nicht in die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB einfügt.

30

Hinzu kommt, dass gemäß § 64 Abs. 1 HBO n. F. ein Bauantrag auch dann zu versagen ist, wenn das Bauvorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Vorliegend ist zwar im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 57 HBO grundsätzlich nur planungsrechtlich zu prüfen. Jedoch wäre eine bauordnungsrechtliche Genehmigung nicht zu erteilen, da das Bauwerk in seiner Ausführung auch gegen die Gestaltungssatzung der B. vom 23.04.1979 verstößt. Die Gestaltungssatzung fordert in § 5, dass die Dachform dem Charakter der in der Umgebung überwiegend vorhandenen Dächer anzupassen ist. Dies ist vorliegend ein Satteldach und kein Flachdach. Damit steht das Gebäude im offensichtlichen Widerspruch zu Anforderungen der Gestaltungssatzung, worauf das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

31

Dies mit der Folge, dass die begehrte Baugenehmigung als Nachtragsbaugenehmigung zur Errichtung eines doppelten Staffelgeschosses bei dreivollgeschossiger Bauweise nicht erteilt werden kann. Mithin ist die Klage insoweit abzuweisen.

32

Soweit der Kläger sich gegen das Nutzungsverbot vom 25.11.2009 in der Form des Widerspruchsbescheides wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet.

33

Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung baulicher Anlagen und Einrichtungen untersagen, wenn gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Das von dem Kläger errichtete Gebäude ist formell bauordnungswidrig, da ihm die für die abweichende Bauweise notwendige Baugenehmigung fehlt. Diese kann auch nicht erteilt werden (wie oben bereits ausgeführt) mit der Folge, dass das Bauwerk auch materiell baurechtswidrig ist.

34

Der bauordnungswidrige Zustand kann nur durch einen mindestens notwendigen Teilabriss beseitigt werden. Mithin wird gegen formelles und materielles Baurecht verstoßen.

35

Das von der Beklagten ausgeübte Eintrittsermessen ist nicht zu beanstanden. Auch ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für das angedrohte Zwangsgeld als mögliches Zwangsmittel gemäß § 76 HVwVG. Das angedrohte Zwangsgeld ist im Hinblick auf die von dem Kläger geforderte Unterlassung angemessen und trägt dem Umstand Rechnung, dass trotz Baueinstellungsanordnung die Baumaßnahme weiter geführt wurde.

36

Soweit sich der Kläger gegen die Gebührenentscheidungen bezüglich der Ausgangsverwaltungsakte wendet, sind diese ebenfalls nicht zu beanstanden. Warum diese rechtswidrig sein sollen, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht und ist nach den vorliegenden Normen auch nicht ersichtlich.

37

Nach alledem ist die Klage im vollen Umfang abzuweisen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus §167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.