Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 08.04.2011 – 7 K 50/10.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2011:0408.7K50.10.WI.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am XXX geborene Kläger, ein ausgebildeter Bauzeichner, beantragte am 28.12.2005 bei der Beklagten, ihn in das Berufsverzeichnis der Beklagten einzutragen. Einen entsprechenden Antrag hatte der Kläger bereits im Jahre 1999 gestellt, später aber wieder zurückgenommen.
Nach vorangegangener Anhörung lehnte die Beklagte es durch Bescheid vom 08.12.2009 ab, den Kläger in ein Berufsverzeichnis der C. einzutragen. Gleichzeitig setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 250,- € fest. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, eine Eintragung in ein Berufsverzeichnis könne nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 6 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) erfolgen. Die hiernach zu fordernden Voraussetzungen des § 5 Hessisches Architektengesetzes (HessArchG) erfülle der Kläger nicht. Im Übrigen habe der Kläger in Hessen weder Wohnsitz noch berufliche Niederlassung, was § 4 Abs. 1 Nr. 3 HASG für die Eintragung verlange.
Auf den am 18.12.2009 erhaltenen Bescheid hat der Kläger am 15.01.2010 Klage erhoben.
Der Kläger behauptet, er habe mehr als 10 Jahre bei einem in die Architektenliste eingetragenen Architekten gearbeitet und in dieser Zeit hauptberuflich die Berufsaufgaben eines Architekten wahrgenommen. In Eschborn habe der Kläger auch eine Niederlassung.
Wegen des Vorbringens des Klägers im Einzelnen wird auf dessen Schriftsätze vom 23.07.2010 und 25.02.2011 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Beklagten vom 08.12.2009, den Kläger nicht in das Berufsverzeichnis der Beklagten einzutragen, wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in das Berufsverzeichnis einzutragen;
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 28.12.2005 nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte geht davon aus, der Kläger habe weder 10 Jahre lang bei einem Architekten gearbeitet und dort Aufgaben eines Architekten wahrgenommen. Noch habe der Kläger eine Niederlassung in Hessen. Laut dem vom Kläger vorgelegten Büroservicevertrag müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Eschborn keine dauerhafte Niederlassung habe.
Wegen des Vorbringens der Beklagten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze vom 11.11.2010 und 09.03.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht geht davon aus, dass sich der Kläger nicht gegen die im Bescheid vom 08.12.2009 enthaltene Gebührenfestsetzung in Höhe von 250,- € im Wege einer Anfechtungsklage wendet. Zum einen hat der Kläger insoweit keinen entsprechenden Antrag gestellt und zum anderen hat sich der Kläger mit dieser Gebührenfestsetzung inhaltlich auch nicht auseinandergesetzt.
Die auf Eintragung in das Berufsverzeichnis gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass zwischen der Antragstellung und dem Erlass des angegriffenen Bescheides mehr als 3 Monate vergangen sind. § 4 Abs. 6 Satz 2 HASG schreibt zwar vor, dass die beantragte Eintragung als erteilt gilt, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten über den Antrag entschieden wurde. Diese Vorschrift kommt vorliegend aber von vornherein nicht zur Anwendung, da sie erst seit dem 28.12.2009 in Kraft ist (vgl. Art. 26 Hessisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 15.12.2009 – GVBl. I S. 716)
Die Klage ist unbegründet, da die Ablehnung der seitens des Klägers begehrten Eintragung in das bei der Beklagten geführte Berufsverzeichnis Architekten nicht rechtswidrig ist.
Der Kläger erfüllt nicht die für die Eintragung in das entsprechende Berufsverzeichnis erforderlichen Voraussetzungen. Da der Kläger nicht eine Ausbildung als Architekt abgeschlossen hat (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 HASG), kann er nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 HASG in das Berufsverzeichnis Architekten eingetragen werden. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag bis zu zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten des HASG in das Berufsverzeichnis einzutragen, wer die Voraussetzungen des § 5 HessArchG erfüllt. § 21 Abs. 6 HASG stellt ausweislich der Überschrift des Fünften Teils des Gesetzes eine Übergangsbestimmung dar. Sie darf nicht losgelöst von § 4 Abs. 1 Nr. 3 HASG gesehen werden, wonach Eintragungsvoraussetzung auch ist, dass die berufliche Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne eine solche die Hauptwohnung im Geschäftsbereich der C. zu sein hat.
§ 21 Abs. 6 HASG ermöglicht mithin neben § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HASG die Eintragung in das Berufsverzeichnis. Diese Auslegung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass § 21 Abs. 6 HASG ausdrücklich auf das Berufsverzeichnis nach § 3 HASG abstellt, was gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift nur für die im Land Hessen ansässigen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften geführt wird.
Das erkennende Gericht neigt der Auffassung zu, dass § 5 Abs. 1 Nr. 1 HessArchG nicht verlangt, dass 10 Jahre lang eine Tätigkeit bei einem in die Architektenliste eingetragenen Architekten nachgewiesen werden muss. Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass mindestens 10 Jahre hauptberuflich eine Tätigkeit entsprechend den Berufsaufgaben eines Architekten ausgeübt wurde und der überwiegende Teil dieser 10 Jahre bei einem in die Architektenliste eingetragenen Architekten verbracht worden sein muss. Dies bedarf hier aber nicht der vertieften Erörterung, ebensowenig wie die Frage, ob der Kläger mindestens 10 Jahre eine einem Architekten vergleichbare Aufgabe wahrgenommen hat, denn es fehlt bereits an der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 HASG erforderlichen Voraussetzung für die Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Beklagten. In Betracht zu ziehen ist von den in der genannten Vorschriften genannten Tatbestandsmerkmalen allein, ob der Kläger in Hessen seine berufliche Niederlassung hat. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Der Kläger lebt in A-Stadt und arbeitet auch dort, weil er dort entsprechende Aufträge erhält. In Hessen bekommt der Kläger nach eigenen Angaben keine Aufträge, weil er nicht in das Berufsverzeichnis der Beklagten eingetragen ist. Vor diesem Hintergrund begründet der mit Wirkung vom 01.05.2010 geschlossen Büroservicevertrag keine Niederlassung in Hessen. Nach diesem Vertrag zahlt der Kläger monatlich 120,- € (netto). Dafür erhält er eine Geschäftsadresse auf seinen Geschäftspapieren und die Nutzung der Schildanlage in XXX. Des Weiteren kann die Post für den Kläger dort angenommen werden und der Kläger erhält eine eigene Telefonnummer. Während der Geschäftszeiten werden die im Office-Center für den Kläger eingehenden Anrufe von den dortigen Mitarbeiterinnen unter dem Firmennamen des Klägers angenommen. Dies erfüllt aber nicht die Voraussetzungen einer beruflichen Niederlassung i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 HASG. Aus dem Vergleich der übrigen in § 4 Abs. 1 Nr. 3 HASG genannten Merkmale (hauptberufliche Anstellung, Hauptwohnung) ergibt sich, dass von einer beruflichen Niederlassung nur dann gesprochen werden kann, wenn in dem jeweiligen Ort die hauptsächlichen beruflichen Tätigkeiten vorgenommen werden. Dies ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht der Fall, denn er hält sich in A-Stadt auf, weil er dort Aufträge hat; in Hessen hat er keine Aufträge erhalten. Es gibt auch keine Veranlassung, den Begriff der beruflichen Niederlassung dahingehend zu verstehen, dass bereits eine Postanschrift und Telefonanlaufstelle in Hessen hierfür ausreichend sein könnte. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 HASG dürfen Berufsangehörige, die in Hessen u. a. keine Niederlassung haben, ihre Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 – 4 HASG ohne Eintragung in das Berufsverzeichnis der Beklagten führen, wenn sie zur Führung der Berufsbezeichnung aufgrund gesetzlicher Regelung eines anderen Bundeslandes, in dem sie ihre maßgebliche Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung haben, berechtigt sind. Sofern der Kläger in das für A-Stadt maßgebliche Berufsverzeichnis eingetragen wird, kann er auch in Hessen die Berufsbezeichnung Architekt führen.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um in das Berufsverzeichnis Architekten der Beklagten eingetragen zu werden.
Ist die Ablehnung der Eintragung in das Berufsverzeichnis der Beklagten nicht rechtswidrig, so bleibt auch kein Raum für den gestellten Hilfsantrag, der auf Neubescheidung des Klägers gerichtet ist.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Gründe
Das Gericht bringt insoweit den in Ziffer 14.1 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. A., 2009 Anh § 164) genannten Betrag in Ansatz (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).