Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Gerichtsbescheid vom 17.10.2011 – 1 K 430/11.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2011:1017.1K430.11.WI.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger zeigte, wie schon in den Jahren zuvor, bei der Gewerbeaufsicht des Beklagten mit Schreiben vom 08.03.2011 an, dass er in dem Jahr 2010 keine Tätigkeit nach der Makler- und Bauträgerverordnung ausgeübt habe und beantragte, diese Erklärung als Ersatz des Prüfberichts anzuerkennen.

2

Nach durchgeführter Prüfung verlangte der Beklagte mit Bescheid vom 10.03.2011 von dem Kläger für die Prüfung der Erklärung nach § 16 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit am 17.04.2011 bei Gericht erhobener Klage, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass die rückwirkend eingeführte Gebührenpflicht unzulässig sei. Mit Schriftsatz vom 27.06.2011 erklärte er, er beende seine Tätigkeit rückwirkend zum 01.01.2010, dadurch entfalle „die notwendige Prüfung, die geforderte Zahlung.“

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 10.03.2011 aufzuheben.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er verteidigt die Gebührenforderung. Der Prüfantrag sei erst nach Einführung der Gebührenpflicht eingereicht worden, die Forderung deshalb entstanden. Eine rückwirkende Abmeldung des Gewerbes über einen Zeitraum von fast anderthalb Jahren sei nicht möglich.

7

Mit Beschluss vom 28.06.2011 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Über die Klage entscheidet nach Übertragung durch die Kammer der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) durch Gerichtsbescheid, da der Sachverhalt geklärt ist, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise angehört worden sind (§ 84 Abs. 1 VwGO).

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die angegriffene Auferlegung von Verwaltungskosten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Heranziehung des Klägers zu der Prüfgebühr in Höhe von 30,00 Euro findet ihre Rechtsgrundlage dem Grunde und der Höhe nach in § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom 12. Januar 2004 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253) in Verbindung mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 10. Dezember 2010 (GVBl. I S. 699), mit der die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313) erweitert wurde. Danach wird unter Art. 1 Nr. 2 die Gebührenziffer 22165 eingeführt, die für eine Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung (Prüfbericht oder Negativerklärung) eine Gebühr von Euro 30 festsetzt

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Diese Voraussetzungen des Gebührentatbestandes sind im Falle des Klägers erfüllt. Nach § 16 Abs. 1 MaBV haben Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 der Gewerbeordnung auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln, die sogenannte Negativerklärung.

14

So lag es beim Kläger, der unter dem 08.03.2011 eine Negativerklärung für 2010 abgegeben und dadurch die gebührenpflichtige Prüfung der Erklärung durch den Beklagten veranlasst hat.

15

Der Kläger unterliegt einem Missverständnis, wenn er von einer unzulässigen Rückwirkung bei der Erhebung der streitigen Prüfgebühr spricht. Die Rechtsgrundlage für die Prüfgebühr ergibt sich, wie ausgeführt, aus der Fünften Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 10. Dezember 2010 (GVBl. I S. 699). Dort wird unter Art. 1 Nr. 2 die Gebührenziffer 22165 eingeführt, die für eine Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht oder Negativerklärung) eine Gebühr von Euro 30 festsetzt. Diese am 30. Dezember 2010 verkündete und am 14. Tage nach der Verkündung in Kraft getretene Verordnung war bereits gültig und wirksam zum Zeitpunkt der Prüfung des vom Kläger unter dem 08.03.2010 eingereichten Negativattestes. Da die Gebühr aber ausschließlich an die vorgenommene Verwaltungstätigkeit anknüpft und diese Prüfungstätigkeit der Beklagten erst nach Eingang der Erklärung vom 08.03.2011 erfolgte, wird die Gebühr gerade nicht für eine Prüfungstätigkeit vor Erlass der Verordnung erhoben. Deshalb kann bei der Gebührenerhebung nicht von einer Rückwirkung gesprochen werden.

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Der Kläger meint offenbar, dass Anknüpfung für die Gebühr nicht das Verwaltungshandeln, sondern der geprüfte Zeitraum 2010 sein müsse. Damit verkennt er aber den grundsätzlichen Anknüpfungspunkt für die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Aber selbst wenn man die Auffassung des Klägers zugrundelegt, ergibt sich daraus keine unzulässige Rückwirkung. Zu unterscheiden ist nämlich zwischen echter und unechter Rückwirkung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die unechte Rückwirkung regelmäßig zulässig, lediglich die echte Rückwirkung ist verfassungswidrig bzw. nur ausnahmsweise zulässig. Echte Rückwirkung liegt nur vor, wenn nachträglich in einen rechtlich und tatsächlich abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, andernfalls liegt sogenannte unechte Rückwirkung vor. So ist es hier. Der Prüfungszeitraum 2010 kann erst nach Ablauf des Jahres 2010 und nach Vorlage der entsprechenden Erklärung im Jahr 2011 von der Beklagten geprüft werden. Weder tatsächlich noch rechtlich ist der Prüfungssachverhalt allein durch Ablauf des Kalenderjahres abgeschlossen. Deshalb liegt hier ein Fall der unechten Rückwirkung vor, was z.B. auch bei jeder (nachträglichen) Prüfung einer Steuererklärung der Fall ist. Eine solche unechte Rückwirkung ist regelmäßig zulässig. Auch hier ist nichts dafür erkennbar, dass die Gebührenerhebung aus sonstigen Gründen unzulässig wäre. Für solche Fälle der unechten Rückwirkung sagt die Rechtsprechung, dass kein schützenswertes Vertrauen gebildet werden kann, so wie das bei der echten Rückwirkung, also bei abgeschlossenem Sachverhalt regelmäßig der Fall ist. Deshalb sind die Beispiele die der Kläger nennt (etwa: nachträgliche Gebührenerhebung für frühere Jahre) hier gerade nicht einschlägig.

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Auch soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2011 erklärt, er beende hiermit seine „Selbständigkeit hinsichtlich dieses zu prüfenden Teils rückwirkend zum 01.01.2010“, entfällt dadurch seine Gebührenpflicht nicht. Denn eine – soweit überhaupt zulässig – rückwirkende Gewerbeabmeldung lässt die entstandene Prüfgebühr für eine bereits erfolgte Prüfung nicht nachträglich entfallen, da zum insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt der Prüfung die Voraussetzungen für die Vornahme der Verwaltungshandlung und damit für das Entstehen der Gebühr vorlagen.

18

Der Kläger hat als Unterlegener nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30,00 Euro festgesetzt.

Gründe

23

Die Berechnung des Streitwertes erfolgt aufgrund § 52 Abs. 3 GKG und legt die Höhe der streitigen Gebühr zugrunde.