Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 09.12.2011 – 7 K 352/11.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2011:1209.7K352.11.WI.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 05.10.1950 geborene Kläger war als freiberuflicher Zahnarzt bis zum 31.03.2009 tätig. Zu diesem Zeitpunkt endete seine Mitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer Hessen. Entsprechend dem Antrag des Klägers war er ab 01.04.2009 freiwilliges Mitglied in der Hessischen Zahnärzteversorgung.
Am 20.06.2009 beschloss die Delegiertenversammlung der Landeszahnärztekammer Hessen mit Wirkung vom 01.01.2010 eine neue Fassung der Satzung der Hessischen Zahnärzteversorgung. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der neuen Satzung erhalten Mitglieder, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag Altersruhegeld. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 der alten Satzung war das 65. Lebensjahr maßgeblich gewesen. § 27 Abs. 2 der neuen Satzung regelt ebenso wie § 27 Abs. 1 der alten Satzung, dass das Altersruhegeld bereits vor Erreichen der oben genannten Altersgrenzen auf Antrag gewährt wird, jedoch frühestens vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt. Der frühere Bezug des Altersruhegeldes führt (und führte auch früher) allerdings zu einer Minderung der Rentenanwartschaft von 0,4% für jeden Monat, um den der Bezug des Altersruhegeldes vorverlegt wird. Mit Beschluss vom 20.06.2009 setzte die Delegiertenversammlung überdies gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung die Rentenbemessungsgrundlage auf 52.145,00 € fest. Damit zum Stichtag 01.01.2010 die 65jährigen Mitglieder der Beklagten, die das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen wollen, nicht schlechter gestellt sind als die 65jährigen nach der alten Satzung, war in die Festsetzung der Rentenbemessungsgrundlage eine Erhöhung um 10,6 % eingearbeitet worden.
Mit Schreiben vom 06.10.2010 beantragte der Kläger das vorgezogene Altersruhegeld gemäß § 27 Abs. 2 der Satzung ab November 2010. Mit Bescheid vom 27.10.2010 setze die Beklagte gegenüber dem Kläger das monatliche Ruhegeld ab 01.10.2010 auf 1.565,93 € fest. Des Weiteren wurde für die Tochter des Klägers ein monatlicher Kinderzuschlag von 30,00 € festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 30.10.2010 zugestellt. Am 25.11,2010 ging der Beklagten der Widerspruch des Klägers zu, der durch Bescheid vom 15.02.2011 zurückgewiesen wurde.
Auf den am 19.02.2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 18.03.2011 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe sich aufgrund der im Frühjahr 2009 geltenden Satzung entschieden, bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres weiterhin Beiträge an die Beklagte zu zahlen. Auf diese Weise habe der Kläger seinen satzungsmäßigen Anspruch gemäß § 27 Abs. 2 der Satzung sicherstellen wollen. Die Beklagte habe nicht, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, eine schrittweise Erhöhung des Rentenalters vorgenommen. Die Beklagte habe sichergestellt, dass diejenigen Mitglieder, die nach dem 01.01.2010 mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, keine geringere Rente erhielten, als wenn sie nach der bis zum 31.12.2009 geltenden Satzung mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Ruhestand gegangen wären. Die Beklagte habe dies erreicht, indem sie einem Mitglied, das mit Vollendung des 67. Lebensjahres nach dem 01.10.2010 in den Ruhestand getreten ist, ein um 10,6 % höheres Ruhegeld errechne. Die Beklagte habe aber nicht die Ansprüche derjenigen Mitglieder, die mit Vollendung des 60. Lebensjahres ihr Altersruhegeld beantragen, gewahrt. Derjenige, der zum 01.01.2010 das 60. Lebensjahr vollendet habe und nach der Regelung des § 27 Abs. 2 der Satzung Altersruhegeld erhalte, erhalte lediglich 73,4384 % dessen, was ein 65jähriger zum 31.12.2009 erhalten hätte. Demgegenüber erhalte derjenige, der vor dem 01.01.2010 sein 65. Lebensjahr vollendet habe, 76% von diesem Basiswert. Die Beklagte hätte eine Regelung in die Übergangsvorschrift aufnehmen müssen, wonach der Kläger nach der neuen Regelung jedenfalls nicht absolut weniger erhalte, als nach der alten Regelung. Die Beklagte habe rechtswidriger Weise in die Eigentumsrechte des Klägers eingegriffen. Der Bescheid vom 27.10.2010 sei aufzuheben und die Beklagte anzuweisen, den Bescheid in der Art neu zu fassen, dass der Kläger jedenfalls nicht schlechter gestellt werde, als dies nach der alten Satzung der Fall wäre.
Der Kläger beantragt,
1. den Ruhegeldbescheid vom 27.10.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2011 der Beklagten aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, über den Ruhegeldantrag des Klägers auf Grundlage der bis zum 14.07.2009 gültigen Satzung, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, der Satzungsbeschluss vom 20.06.2009 sei im Mitteilungsblatt der Landeszahnärztekammer Nr. 6/7 2009 veröffentlicht und am 15.07.2009 ausgefertigt worden. Damit sei allen Mitgliedern hinreichende und satzungsgemäße Möglichkeit gegeben worden zu erkennen, dass bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes sich ein geringerer Anspruch gegenüber der Regelung ergebe, die nach bisherigem Recht gegolten hätte. Grundlage für die Berechnung eines vorgezogenen Altersruhegeldes sei immer die zum Zeitpunkt des gewünschten Rentenbeginns geltende Satzung. Der mit der Klage behauptete Pflichtverstoß gehe insgesamt ins Leere. Der Beklagte könne andere Satzungsregelungen zu den Rentenansprüchen der Mitglieder nicht selbständig erlassen oder im Sinne des Klägers ändern. Es bedürfe vielmehr auf der Delegiertenebene eines dahingehenden Beschlusses. Die Beklagte sei nicht für Beschlüsse der Delegiertenversammlung verantwortlich, sondern vielmehr nur ausführendes Organ. Bezüglich der Höhe der vorgezogenen Altersrente ab 60 Jahre bestehe kein umfassender Bestandsschutz. Daher habe die Art und Weise der Berechnungsgrundlage eine Änderung erfahren dürfen, die zu einem geringen Einschnitt bei den betroffenen Versicherten führe. Bei dem Kläger handele es sich um eine Differenz von ca. 57,- € pro Monat.
Entscheidungsgründe
Das Hauptbegehren des Klägers ist darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein vorgezogenes Altersruhegeld entsprechend der früheren Satzung der Beklagten zu gewähren (vgl. § 88 VwGO).
Diese zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da die Ablehnung der seitens des Klägers begehrten Festsetzung des vorgezogenen Altersruhegeldes nicht zu beanstanden ist. Das Gericht kann offen lassen, ob im Falle der (teilweisen) Nichtigkeit der ab dem 01.01.2010 geltenden Satzung überhaupt eine Festsetzung des vorgezogenen Altersruhegeldes aufgrund der früheren Satzung möglich wäre oder ob nicht zunächst der Satzungsgeber eine (neue) entsprechende Satzung erlassen müsste. Die am 20.06.2009 beschlossene Satzung erweist sich nämlich nicht als rechtswidrig und damit nichtig.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein vorgezogenes Altersruhegeld nicht nach der aktuellen Satzung der Beklagten festgesetzt wird, denn diese ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte bzw. die Delegiertenversammlung der Landeszahnärztekammer Hessen durften das Altersruhegeld wie geschehen neu regeln. Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG ist hierbei nicht eingetreten. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts soll Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die Anwartschaften auf sie schützen (BVerfGE 53, 257, 289 f. ). Dies hat gleichermaßen für die Renten der vorliegenden Art zu gelten, denn auch diese sind durch eigene Leistungen der Mitglieder der Beklagten erworben worden und dienen der Existenzsicherung (vgl. Battis/Gusy, Einführung in das Staatsrecht, 5. A., 2011, Rn. 576). Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt das Gesetz allerdings Inhalt und Schranken des Eigentums. Eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung kann auch durch Satzung erfolgen, sofern hierfür eine gesetzliche Grundlage gegeben ist (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. A., 2011, Art. 14 Rn. 37), was vorliegend der Fall ist (vgl. § 5 a HeilbG). Bei der Ausgestaltung des Inhalts und der Schranken des Eigentums soll der Gesetzgeber aber nicht völlig frei sein. Eigentumsbindungen sollen stets verhältnismäßig sein müssen (vgl. BVerfGE 53, 257, 292 ; Battis/Gusy, a. a. O., Rn. 579). Das Hinausschieben des Anspruchs auf Altersruhegeld auf die Vollendung des 67. Lebensjahres trägt der statistisch gesehen längeren Lebenserwartung Rechnung und dient der Stabilisierung der Finanzen der Beklagten. Die Maßnahme ist auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen, denn das Abstellen auf ein höheres Lebensalter für den Anspruch auf das reguläre Altersruhegeld führt dazu, dass in Anbetracht der längeren Lebenserwartung der Mitglieder der Beklagten die finanziellen Lasten der Beklagten sich entsprechend vermindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll dem Gesetzgeber bei der finanziellen Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung ein weiter Gestaltungsspielraum zukommen (DVBl. 2009, 117, 119). Hiernach verstößt der Normgeber nicht gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit der Maßnahme, wenn es auch noch andere Maßnahmen gibt, um der sich stellenden Aufgabe zu genügen. So kann der Rechtmäßigkeit der Änderung der Satzung nicht etwa entgegen gehalten werden, durch höhere Beitragszahlungen der Mitglieder könne das Ziel ebenfalls erreicht werden. Die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitigem Bezug des Altersruhegeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da auch diese Maßnahme der Finanzierung der Altersversorgung durch die Beklagte dient (vgl. in diesem Zusammenhang nur BVerfG DVBl. 2009, 117, 119). Das Gericht kann offen lassen, ob der Beklagte bzw. die Delegiertenversammlung rechtlich gesehen überhaupt verpflichtet gewesen sind, die Rentenbemessungsgrundlage angesichts der Satzungsänderung um 10,6% zu erhöhen. Durch diese Maßnahme wurden die finanziell gesehen nachteiligen Folgen der Neuregelung für alle Mitglieder der Beklagten, die nach dem 01.10.2010 den Anspruch auf Altersruhegeld erwerben, abgeschwächt. 65jährige Mitglieder wurden wirtschaftlich annähernd so gestellt, wie sie unter der Geltung der alten Satzung gestanden hätten (eine völlige Gleichstellung ist durch die Neufassung der Satzung und den Beschluss vom 20.06.2009 über die Rentenbemessungsgrundlage nicht erfolgt, denn durch die Einrechnung einer Erhöhung der Rentenbemessungsrundlage um 10,6% und die sich gemäß § 27 Abs. 3 der Satzung ergebende Minderung der Rentenanwartschaft um 0,4% für jeden Monat, um den der Bezug des Altersruhegeldes vorverlegt wird, erhält der 65jährige nach der neuen Satzung „nur“ 99,9824% des sich nach der alten Satzung ergebenden Altersruhegeldes). Indem die Rentenbemessungsgrundlage um 10,6% stärker erhöht wurde, um die 65jährigen zu begünstigen, wurden 60jährige wie der Kläger nämlich ebenfalls begünstigt, was sich bei diesen aber nicht in der Weise auswirkt, dass sie annähernd die gleiche Rente erhalten wie ein 60jähriger nach der alten Satzung. Wäre die Rentenbemessungsgrundlage nicht um 10,6% erhöht worden, hätten 60jährige nämlich nur 66,4% dessen erhalten, was ein 60jähriger nach der alten Satzung bekommen hätte (ohne die 10,6% Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage wäre dann ausgehend von 100% ein Abschlag von 33,6% - 84 Monate x 0,4% - vorzunehmen, so dass dann im Vergleich zur alten Satzung nur ein Anspruch in Höhe von 66,4% gegeben gewesen wäre; nach der neuen Satzung ergibt sich ausgehend von 110,6% ein Abschlag von 33,6%, mithin also ein Anspruch in Höhe von 73,4384%). Der Umstand, dass der Kläger wirtschaftlich gesehen jetzt schlechter dasteht, als unter Geltung der alten Satzung (hiernach hätte der Kläger ausgehend von 100% einen Abschlag von 24% - 60 Monate x 0,4% - hinnehmen müssen, mithin also 76% erhalten gegenüber jetzt 73,4384%), macht die neue Satzung nicht rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist gerade in der Rentenversicherung von vornherein die Möglichkeit zur Anpassung an geänderte Verhältnisse angelegt (NJW 1998, 3109, 3111 ; DVBl. 2009, 117, 119). Einen absoluten rechtlichen Schutz vor einer Verminderung einer Rentenanwartschaft gibt es mithin nicht. Indem die Beklagte bzw. die Delegiertenversammlung die Rentenbemessungsgrundlage um 10,6% angehoben hat, hat sie jedenfalls ausreichende Maßnahmen ergriffen, um die Mitglieder der Beklagten vor außergewöhnlichen nachteiligen Folgen der Änderung der Altersversorgung zu schützen. Dass eine Verminderung der Rentenanwartschaft um 2,5616% nicht zu einem Nachteil führt, der angesichts des angestrebten Ziels der Sicherung des Altersversorgungsanspruchs aller Mitglieder der Beklagten erkennbar außer Verhältnis steht, bedarf vorliegend nicht der weiteren Darlegung.
Da die Anhebung der Rentenbemessungsgrundlage und die Minderung der Rentenanwartschaft bei Vorverlegung des Rentenbezugsalters alle Mitglieder der Beklagten, die nach dem 01.01.2010 einen Anspruch auf Altersruhegeld erlangen, gleichermaßen betrifft, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Mitglieder der Beklagten ungleich behandelt würden (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG).
Da die Ablehnung der begehrten Festsetzung des Altersruhegeldes nicht rechtswidrig ist, bleibt für den hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsantrag (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) von vornherein kein Raum. Die Klage ist daher auch insoweit unbegründet.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.070,72 € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im vorläufigen Streitwertbeschluss vom 21.10.2011 verwiesen.