Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 22.02.2012 – 28 K 1361/10.WI.D
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0222.28K1361.10.WI.D.0A
Tenor
Unter Aufhebung der Verfügung des Magistrats der Stadt B-Stadt vom 07.12.2010 wird dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.500,-- Euro auferlegt.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Disziplinarverfügung des Magistrats der Stadt B-Stadt vom 07.12.2010, mit der die monatlichen Dienstbezüge des Klägers für die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel gekürzt wurden.
Der am 00.00.00 geborene Kläger nahm nach Beendigung seiner von 1965 - 1974 erfolgten Schulausbildung (Abitur) ein Studium in Geschichte und Deutsch für das Lehramt an Gymnasien auf. Die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien schloss er am 15.12.1980 mit der Note gut bestanden (2,14) ab.
Vom 01.01.1982 bis 13.05.1984 arbeitete er als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität in D. Am 14.05.1984 wurde er durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Archivreferendar ernannt. Am 01.02.1985 bestand er das Philosophische Doktorexamen. Am 23.01.1987 bestand der Kläger die Anstellungsprüfung für den höheren Archivdienst mit der Prüfungsgesamtnote befriedigend (3,35) und erhielt die Berechtigung, die Bezeichnung Archivassessor zu führen.
Bei der neue Ausschreibung der Archivratsstelle beim Stadtarchiv der Stadt B-Stadt im Jahr 1987 war zunächst beabsichtigt, in die Tätigkeitsbeschreibung auch die Beteiligung an der Öffentlichkeitsarbeit des Archivs und die Vertretung des Abteilungsleiters aufzunehmen (Bl. 25 PA). Ausweislich eines Vermerks vom 09.10.1987 wurde festgehalten, dass der Ausschreibungsentwurf in 2 Passagen Tätigkeiten enthalte, die nicht dem „AVPl“ entsprächen, nämlich die Öffentlichkeitsarbeit und die Vertretung des Abteilungsleiters. Da es für die Öffentlichkeitsarbeit 1988 eine neue Stelle geben werde und eine Änderung der Vertretung des Abteilungsleiters zu gegebener Zeit erfolgen könne, solle es bei dem bisherigen Text bleiben. Demgemäß wurde die Stelle eines Archivrats, besoldet nach A 13 BbesG, im November 1987 ausgeschrieben (Bl. 31, 32 PA), auf die sich der Kläger bewarb. Nach erfolgreichem Auswahlverfahren wurde der Kläger am 05.04.1988 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Archivrat zur Anstellung ernannt (Bl. 50 PA). In der Beurteilung vom 16.01.1990 wurde die vorzeitige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befürwortet (Bl. 129 PA). Am 27.04.1990 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.05.1990 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Archivrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesG eingewiesen (Bl. 137 PA).
Der Kläger war zweimal verheiratet und hat aus diesen Verbindungen 2 Kinder (*0000, *0000.
Mit Disziplinarverfügung der Oberbürgermeisterin der Stadt B-Stadt vom 09.12.2005 wurde gegen den Kläger wegen der Zuwiderhandlung gegen §§ 69 S. 3, 70 S. 2 HBG eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt. Dem Disziplinarverfahren lag der Vorwurf zu Grunde, dass der Kläger im Zeitraum von März 2004 bis Juni 2005 während der Dienstzeit mit dem Dienst- PC privat im Internet gesurft hatte. Hierbei habe er überwiegend Seiten mit pornographischem Inhalt aufgerufen. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Rechner wiederholt mit Viren infiziert worden sei. Die Disziplinarverfügung wurde bestandskräftig.
Mit Verfügung der Oberbürgermeisterin vom 17.09.2008 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 Abs. 1 HDG eingeleitet. Die Leiterin des Instituts für E habe im Zusammenhang mit dem Projekt "Straße der Demokratie" telefonisch eine Interviewanfrage zum Thema Revolution 1848/49 erhalten und die Anruferin der Firma F an den Kläger als Ansprechpartner verwiesen. Die Anruferin habe sich bei dem Kläger mit E-Mail vom 24.07.2008 gemeldet. Daraufhin habe der Kläger seinem Abteilungsleiter am Nachmittag des 24.07.2008 mitgeteilt, dass er das Interview nicht geben wolle, da er Mittelalterhistoriker sei. Der Abteilungsleiter habe die E-Mail an die Institutsleiterin weitergegeben, die die Anfrage auf den Kläger ausgezeichnet und sie ihm damit eindeutig zur Bearbeitung zugewiesen habe. Am 25.07.2008 habe er seinem Abteilungsleiter erklärt, er wolle den Arbeitsauftrag nicht durchführen. Als seine Ausführungen durch einen Anruf unterbrochen worden seien, sei er gegenüber seinem Abteilungsleiter laut geworden und habe das Büro Türen schlagend verlassen. Daraufhin sei ihm der Auftrag am 30.07.2008 schriftlich erteilt worden. In diesem Schreiben seien ihm gleichzeitig für den Fall einer fortdauernden Weigerung disziplinarische Konsequenzen in Aussicht gestellt worden. Zwischenzeitlich habe sich die Ansprechpartnerin der Firma F telefonisch bei der Institutsleiterin gemeldet und erklärt, dass der Kläger für ein Interview nicht zur Verfügung stehen würde. Die Institutsleiterin habe der Ansprechpartnerin gegenüber erneut bestätigt, dass der Kläger für die Anfrage zuständig sei und habe sie gebeten, dem Kläger vorab bereits einige Fragen zu übermitteln, damit er sich vorbereiten könne. Dies sei mit E-Mail vom 04.08.2008 erfolgt. Am 14.08.2008 habe die Institutsleiterin eine E-Mail der Ansprechpartnerin der Firma F erhalten, dass sie von dem Kläger an Experten des Bundesarchivs verwiesen worden sei. Der Kläger habe darauf hingewiesen, Probleme mit dem Sprechen vor einer laufenden Filmkamera zu haben. Um weiteren Schaden für das Institut für E und die Stadt B-Stadt abzuwenden, habe die Institutsleiterin kurzfristig reagieren und den Interviewauftrag anderweitig erledigen lassen.
Mit Verfügung vom 02.11.2009 wurde dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übersandt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.11.2009 wurde die Vernehmung des Klägers beantragt sowie die Vernehmung der Institutsleiterin und der Ansprechpartnerin der Firma F als Zeuginnen.
Die Vernehmung der Institutsleiterin und des Abteilungsleiters erfolgte am 03.12.2009 (Bl. 51, 57 EF). Die Mitarbeiterin der Firma F wurde im Einverständnis mit dem Kläger schriftlich als Zeugin vernommen. Ihre Antwort erfolgte unter dem Datum des 15.02.2010 (Bl. 95 EF).
Mit Verfügung der Oberbürgermeisterin vom 17.12.2009 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt (Bl. 48 EF). Dort wurde dem Kläger vorgeworfen, die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht schuldhaft verletzt zu haben. Er habe am 04.12.2009 um 07:59 Uhr durch den Haupteingang das Dienstgebäude des Instituts für E betreten wollen. Die Eingangstür habe einen automatischen Öffnungs- und Schließmechanismus, der jedoch manuelles Öffnen erlaube. Als er die Tür habe öffnen wollen, sei diese gerade dabei gewesen, sich zu schließen, da kurz zuvor eine Kollegin die Tür passiert habe. Der Beamte habe den Türflügel heftig aufgezogen und anschließend mit großer Wucht dagegen getreten, so dass der gesamte Führungshebel des Türantriebes herausgerissen worden sei. Der automatische Schließmechanismus sei dadurch zerstört worden.
Die Reparatur der Tür kostete insgesamt 241,79 € netto (Bl. 65 VV).
Am 23.02.2010 erfolgte eine Niederschrift über eine Anhörung nach § 91 HBG. Darin wies der Kläger die Schadensersatzforderung bezüglich der Tür zurück (Bl. 88 VV). Die Zeugenvernehmung des Wachmanns erfolgte am 24.02.2010 (Bl. 104 EF). Mit Schreiben vom 09.03.2010 nahm der Kläger hierzu Stellung (Bl. 108 EF).
Der Kläger wurde am 16.04.2010 zu den Vorwürfen insgesamt befragt (Bl. 119 EF).
Ein weiteres wesentliches Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Kläger zur Stellungnahme am 11.06.2010 übersandt (Bl. 123 EF). Mit Schreiben vom 14.07.2010 äußerte sich der Kläger hierzu (Bl. 146 EF). Unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers wurde ein (abschließendes) wesentliches Ergebnis der Ermittlungen unter dem Datum des 23.09.2010 gefertigt (Bl. 161 EF). Eine Übersendung dieses abschließenden wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen an den Kläger erfolgte ausweislich der vorgelegten Akten nicht.
Der Magistrat der Stadt B-Stadt beschloss am 03.12.2010 die Kürzung der Dienstbezüge des Klägers um 1/10 auf die Dauer von 3 Jahren. Die entsprechende Disziplinarverfügung erging unter dem Datum des 07.12.2010 (Bl. 143 VV). Die Verfügung wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 10.12.2010 zugestellt (Bl. 151 VV).
Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger am 23.12.2010 Klage bei dem Verwaltungsgericht G erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe einen Arbeitsauftrag nicht verweigert. Gegenüber seinem Abteilungsleiter habe er mitgeteilt, dass er das Interview nur ungern gegeben würde. Er habe ihn darüber hinaus darauf hingewiesen, dass er Schwierigkeiten habe, vor laufender Kamera ein Interview zu geben. Gegenüber der Mitarbeiterin der Firma F habe er nicht gesagt, dass er das Interview nicht führen werde. Er habe ihr lediglich mitgeteilt, dass er erhebliche Schwierigkeiten bzw. Ängste habe, vor laufender Kamera zu sprechen und dass er einen Mitarbeiter des Bundesarchivs daher für besser geeignet halte. Er habe gegenüber der Mitarbeiterin der Firma F bestätigt, dass die Institutsleiterin ihm mit einem Disziplinarverfahren gedroht habe, falls er das Interview nicht durchführen werde. Die Mitarbeiterin der Firma F habe selbst die Entscheidung getroffen, mit dem Kläger kein Interview durchzuführen, da sie ihn für ungeeignet gehalten habe, zumal der Kläger den am Projekt beteiligten Historikern nicht als Experte für A-Stadt vertraut gewesen sei. Zumindest habe ein Verschulden des Klägers nicht vorgelegen. Da im letzten Telefonat mit der Mitarbeiterin der Firma E offen geblieben sei, ob das Interview stattfinden werde oder nicht, sei er von einem Stattfinden ausgegangen und habe sich darauf vorbereitet. Eine Verletzung der Gehorsamspflicht sowie eine Verletzung der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz bei der Arbeit seien nicht erkennbar. Es liege keine Verletzung seiner beamtenrechtliche Pflicht im Kernbereich vor. Der Kläger sei nicht geschult in der Öffentlichkeitsarbeit bzw. in einem medienwirksamen Auftreten. Zwar beantworte er schriftliche Anfragen über die H, er sei jedoch kein Spezialist auf diesem Gebiet, sondern Mittelalterhistoriker. Der Fürsorgepflicht hätte es entsprochen, wenn die Institutsleiterin zum einen beachtet hätte, dass der Kläger hierfür nicht fortgebildet worden sei und zum anderen der Mitarbeiterin der Firma F nicht vorab mitgeteilt habe, dass im Falle der Weigerung dem Kläger ein Disziplinarverfahren drohe. Unrichtig sei auch, dass die Institutsleiterin der Mitarbeiterin der Firma F eine andere Person für die Durchführung des Interviews benannt habe. Vielmehr habe diese selbst eine geeignete Person hierfür ausgesucht und mit der Institutsleiterin abgeklärt, ob diese damit einverstanden sei.
Bezüglich der Beschädigung der Eingangstür des Institutes für E habe der Kläger die vorgeworfenen Ausführungen bestätigt und sich entschuldigt. Seine ihm obliegende Dienstpflicht habe er dadurch verletzt, aber in einem verständlichen Affekt gehandelt. In der Disziplinarverfügung sei das Geständnis des Klägers, seine Entschuldigung und die Wiedergutmachung des Schadens nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden.
Die Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 auf die Dauer von 3 Jahren sei nicht verhältnismäßig. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Tilgungsfrist des vorangegangenen Disziplinarverfahrens fast - am 13.01.2009 - abgelaufen gewesen wäre und dass es sich in diesem Verfahren um einen Vorfall aus dem Jahr 2005 handele, der mit den nun vorgeworfenen Pflichtverletzungen in keinem Zusammenhang stehen. Die Verhängung einer Geldbuße wäre daher die angemessene Disziplinarmaßnahme für die Sachbeschädigung gewesen.
Ergänzend trägt der Kläger vor, er habe weder den Arbeitsauftrag verschleppt noch handele es sich um ein Projekt der Beklagten. Es sei auch kein Schaden entstanden. Bei der Firma F handele es sich um ein kommerzielles privatrechtliches Unternehmen, welches keinen Anspruch auf ein Interview mit der Beklagten habe.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung des Magistrats der Stadt B-Stadt vom 07.12.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt zur Begründung im wesentlichen Bezug auf die angefochtene Disziplinarverfügung. Unstreitig sei der Kläger im Institut für E Sachgebietsleiter für den Bereich Neuzeit (Bestände bis 1866). Hierunter falle inhaltlich definitiv der Komplex Revolution 1848/49 - H. Die weisungsbefugte Vorgesetzte habe dem Kläger einen unmissverständlichen schriftlichen Arbeitsauftrag zu dem von ihm zu betreuenden Themenbereich erteilt. Entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung habe sich der Kläger nicht für die Beschädigung der Haupteingangstür entschuldigt, sondern zunächst schriftlich und auch noch in der Anhörung am 23.02.2010 jegliche Verantwortung abgestritten. Erst als seine Schuld durch Zeugenaussagen unzweifelhaft belegt gewesen sei, habe er sich für sein Verhalten entschuldigt. Die Wiedergutmachung des Schadens sei erst über ein halbes Jahr später am 27.10.2010 erfolgt. Die Beklagte könne keine verständliche Affekthandlung in einer belastenden Stresssituation erkennen, wenn der Kläger im Laufe des disziplinaren Ermittlungsverfahrens zu Dienstbeginn die Haupteingangstür des Gebäudes vorsätzlich beschädige. Er habe sich in einem laufenden Ermittlungsverfahren befunden, ohne dass ihm dies eine Warnung gewesen sei, alles zu unterlassen, was eine erneute Dienstpflichtverletzung hätte darstellen können. Bei dem Beamten bestehe ein erhebliches disziplinarisches Erziehungsbedürfnis, dem eine Geldbuße nicht gerecht werden würde. Eine Gehaltskürzung stelle eher eine milde Disziplinarmaßnahme für dieses Dienstvergehen dar, zumal die Verhängung der grundsätzlich angemessenen Zurückstufung statusrechtlich nicht möglich sei.
Auf Anfrage des Gerichts legte die Beklagte einen Geschäftsverteilungsplan des Instituts für E vor (Bl. 58 GA). Sie teilte ferner mit, dass mit der Öffentlichkeitsarbeit der Bereich 47.4 befasst sei. Die Stelle sei besetzt. Der Mitarbeiter habe sich jedoch zum Zeitpunkt der Anfrage am 24.07.2008 vom 30.06.2008 bis 04.08.2008 in Urlaub befunden. Einen Vertreter habe er nicht. Die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit kümmere sich jedoch lediglich um allgemeine Presseauskünfte. Bei inhaltlichen Anfragen würden seitens der Institutsleitung ausschließlich die entsprechenden wissenschaftlichen Fachleute mit Auskünften beauftragt. Bei dem Projekt "Straße der Demokratie" handele es sich um ein Gemeinschaftsprojekt der Städte Bruchsal, Frankfurt, Freiburg, Hambach, Heidelberg, Karlsruhe, Landau, Lörrach, Mainz, Mannheim, Offenburg und Rastatt. Die Stadt B-Stadt habe sich mit einem Beitrag zur Geschichte der H an dem Projekt beteiligt. Für sie handele es sich um ein sehr wichtiges Imageprojekt, da sie die H als zentrales Denkmal der parlamentarischen Bestrebungen in Deutschland betrachte, das bei solchen Projekten entsprechend vertreten sein müsse. Die Zusammenarbeit sei für die Stadt B-Stadt kostenfrei und unentgeltlich erfolgt. Das Interview sei von Dr. I am 22.08.2008 durchgeführt worden. Sie sei eine freie Mitarbeiterin, mit der das Institut für E bereits vor einigen Jahren die Dauerausstellung zur Geschichte der H in der H im Rahmen eines Werkvertrages realisiert habe. Sie habe für dieses Interview kein Honorar erhalten. Aufgrund der Weigerung des Klägers sei der Interviewtermin vom 6. bzw. 07.08.2008 auf den 22.08.2008 verschoben worden. Es habe befürchtet werden müssen, dass bei Nichteinhaltung des vorgegebenen Termins das Interview mit einer anderen Institution geführt werden würde. Entsprechend wäre die Stadt B-Stadt als Standort der H nicht in angemessenem Maße in den Unterrichtsmaterialien vertreten gewesen.
Ergänzend trägt die Beklagte vor, Interviews und andere Tätigkeiten zur Information Außenstehender gehörten so selbstverständlich zu den Arbeiten eines Archivars, dass sie in den Stellenausschreibungen nicht besonders betont würden.
Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts G vom 19.05.2011 wurde der Rechtsstreit nach § 51 Abs. 2 HDG, § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Band Personalakte des Klägers, 1 Hefter Ermittlungsführerin (EF) und 1 Hefter ohne nähere Bezeichnung (VV)) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung des Magistrats der Stadt B-Stadt vom 07.12.2010 ist aufzuheben, da die Verfügung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 6 HDG). Insoweit ist die Maßnahme auch nicht zweckmäßig und daher aufzuheben (§ 65 Abs. 2 HDG).
Nach Auffassung des Gerichts hat sich der Kläger eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das die Verhängung einer Geldbuße (§ 10 HDG) erforderlich macht.
Für die Frage, ob der Kläger in dem angeschuldigten Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für ihn materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, zitiert nach Juris; Hess. VGH, Urteil vom 02.06.2010 – 28 A 2577/09.D). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die maßgebliche, ab dem 01.04.2009 im Landesbereich geltende Regelung des § 47 Abs. 1 BeamtStG mit der maßgeblichen Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F. - mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergetrennte Sprache - im Wesentlichen übereinstimmt. Gleiches gilt für die vorliegend in Betracht kommenden beamtenrechtlichen Dienstpflichten, die sich für den Beamten aus dem HBG a.F. ergaben und inzwischen durch entsprechende Regelungen des BeamtStG abgelöst wurden (z.B.: § 34 Sätze 1 bis 3 BeamtStG = § 69 Sätze 1 bis 3 HBG a.F.; § 35 S. 2 BeamtStG = § 70 Satz 2 HBG a.F.).
Der Kläger hat seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er am 04.12.2009 beim Betreten des Dienstgebäudes des Instituts für E die Eingangstür des Haupteingangs beschädigte. Die Tür verfügt über einen automatischen Öffnungs- und Schließmechanismus, der auch manuelles Öffnen erlaubt. Als der Kläger die Tür öffnen wollte, war diese gerade im Begriff, sich wieder zu schließen, nachdem eine Kollegin kurz zuvor die Tür passiert hatte. Der Kläger zog den Türflügel heftig auf und trat anschließend mit großer Wucht dagegen, so dass der gesamt Führungshebel des Türantriebs herausgerissen wurde. Hierdurch wurde der automatische Schließmechanismus zerstört. Es entstand durch die Reparatur ein Schaden von 241,79 € netto, der den Kläger durch Zahlung am 27.10.2010 beglich. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Klägers im behördlichen Disziplinarverfahren sowie aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dadurch, dass der Kläger den automatischen Schließmechanismus der Tür beschädigte, hat er eine ihm als Beamten obliegende Dienstpflicht verletzt. Aus dem Gebot des § 34 Satz 2 BeamtStG, dass der Beamte sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten hat, ergibt sich unter anderem die Pflicht, das Eigentum des Dienstherrn sorgfältig zu behandeln und Schäden daran zu vermeiden. Der Kläger, der diese Dienstpflichtverletzung eingesteht und das Unrecht einsieht, hat durch sein Verhalten den Türmechanismus vorsätzlich und schuldhaft beschädigt und hierdurch ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.
Soweit dem Kläger ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht gemäß § 70 Satz 2 HBG a.F. (=§ 35 Satz 2 BeamtStG) vorgeworfen wird, dadurch dass er die am 24.07.2008 durch die Institutsleiterin erfolgte Zuweisung der Interviewanfrage als auch ihr Schreiben vom 30.07.2008 mit der ausdrücklichen Weisung zur Bearbeitung der Interviewanfrage nicht befolgt habe, kann das Gericht eine ihm obliegende Dienstpflichtverletzung nicht feststellen. Gleiches gilt für den Vorwurf, der Kläger habe durch seine Weigerung gegenüber der Mitarbeiterin der Firma F die ihm gemäß § 69 Satz 1 HBG a.F. (= § 34 Satz 1 BeamtStG) obliegende Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf verletzt als auch gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 69 Satz 3 HBG a.F. (= § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, in dem er in der Öffentlichkeit, d.h., gegenüber der Mitarbeiterin der Firma F, den Anschein erweckt habe, das B-Stadt Institut für E verfüge nicht über Experten und Fachwissen auf dem Gebiet der Revolution 1848/49 - H -.
Der Kläger wurde aufgrund seiner Ausbildung im höheren Archivdienst bei der Beklagten als Archivrat eingestellt. Im Jahr 1987 wurde im Vorfeld der Ausschreibung dieser Stelle erörtert, ob sie auch die Öffentlichkeitsarbeit beinhalten solle. Hiergegen entschied man sich, da im Jahr 1988 eine neue Stelle für Öffentlichkeitsarbeit eingerichtet werden sollte, was auch geschehen ist. Demgemäß wurde die Stelle wie folgt ausgeschrieben: „Aufgaben: Wissenschaftliche Arbeiten, insbesondre Erschließung der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Bestände, Transkriptionen und Übersetzungen. Wir erwarten: Befähigung für den wissenschaftlichen Archivdienst; gründliche Kenntnisse im Mittelhochdeutsch, Latein und Französisch, breigefächertes historisches Wissen mit dem Schwerpunkt Stadt- und Rechtsgeschichte. Praktische Kenntnisse in der archivischen EDV-Anwendung erwünscht“ (Bl. 86 GA). Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsverteilungsplan des Instituts für E führt unter „ 47.22 Neuzeit“ über die Stelle des Klägers aus: „Sachgebietsleitung; wissenschaftliche Arbeiten insbesondere Erschließung der frühneuzeitlichen und neuzeitlichen Bestände bis 1866; Benutzerberatung“.
Aus dem allgemeinen Anforderungsprofil eines Archivrates, der Ausschreibung der Stelle und dem Arbeitsverteilungsplan der Beklagten ist eindeutig ersichtlich, dass es nicht zu den Aufgaben des Klägers in seinem konkret-funktionellen Amt als Archivrat gehört und er daher bereits keine ihm obliegende Dienstpflicht hatte, Interviewanfragen gemäß Weisung durch einen Auftritt vor der Kamera in einem Filmbeitrag zu bearbeiten. Ein Beamter in einem derartigen Amt (Eingangsamt des höheren Dienstes) kann durch seinen Dienstherrn nicht über eine Weisung / Anordnung gegen seinen Willen gezwungen werden, sich vor der Kamera zu äußern, gleichgültig, ob es sich um Liveaufnahmen handelt oder nicht.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, für einen Archivar in der Besoldungsgruppe A 13 BBesG und Sachgebietsleiter sei es eine Selbstverständlichkeit, das Institut für E in der Öffentlichkeit zu vertreten, und die Fernsehaufnahme, die keine Liveaufnahme gewesen sei, sei dem Beamten in seiner Führungsposition zumutbar gewesen, so verkennt die Beklagte, dass es grundsätzlich die Pflicht des Behördenleiters ist, hier also der Institutsleiterin, oder seines Beauftragten, das Institut für E in allen Medien zu vertreten (vgl. § 77 HBG). Von einer Selbstverständlichkeit kann bereits deshalb nicht gesprochen werden. Ebenso lässt auch das Berufsbild eines Archivars nicht mit einer Selbstverständlichkeit darauf schließen, dieser werde in der Öffentlichkeit sein Institut vertreten. Auch lässt das von dem Beamten innegehabte Statusamt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Führungsposition im Institut für E handelt. Führungspositionen haben dort die Archivleiterin (A 16 BBesG) und ihr Stellvertreter (A 15 BBesG) inne. Der Kläger befand und befindet sich noch im Eingangsamt.
Es wäre in erster Linie Aufgabe der Leiterin des Instituts für E als Behördenleiterin gemäß § 77 HBG gewesen, das Institut in den Medien zu repräsentieren. Demgemäß wurde sie auch in der ersten Anfrage der Firma F vom 24.07.2008 als Interviewpartnerin angesprochen. Die Institutsleiterin gab nach Angaben der Mitarbeiterin der Firma F im behördlichen Disziplinarverfahren bei ihrer ersten Anfrage am 24.07.2008 an, dass sie aus persönlichen Gründen - anders als die Archivleiter in den anderen beteiligten Städten - für das Interview selbst nicht zur Verfügung stehe. Somit wäre zunächst ihr Stellvertreter oder der Beauftragte des Behördenleiters nach § 77 HBG hierfür zuständig gewesen. Weder der mit dem Bereich „Public Relations“ (47.4) beauftragte wissenschaftliche Mitarbeiter, der laut Arbeitsverteilungsplan für Abteilungsleitung; wissenschaftliche Arbeiten; Ausstellungen und Veranstaltungen; Gedenkkultur; Veranstaltungen mit Zeitzeugen; historische Stadtporträts; Bibliothek und Lesesaal“ zuständig ist, noch ihr Stellvertreter, wurden von der Archivleiterin auch nur ansatzweise herangezogen.
Durch Zuschreibung der per Email gestellten Interviewanfrage und durch schriftliche Weisung vom 30.07.2008 seitens der Institutsleiterin erfolgte eine Beauftragung des Klägers im Sinne des § 77 HBG jedenfalls nicht.
Selbst wenn man eine Verpflichtung des Klägers im Rahmen der Gehorsamspflicht annehmen würde, die gestellte Interviewanfrage beantworten zu müssen, würde vorliegend weder ein Gehorsamsverstoß noch ein Verstoß gegen Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf und damit keine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Aus den zeugenschaftlichen Angaben der Mitarbeiterin der Firma F im behördlichen Disziplinarverfahren ergibt sich, dass der Kläger sich ihr gegenüber nicht weigerte, ein Interview zu geben, sondern darauf hinwies, dass er hierfür nicht der richtige Ansprechpartner sei und im Übrigen Probleme habe, vor einer laufenden Kamera zu sprechen. Gegenüber der Institutsleiterin erfolgte ausweislich deren Aussage im behördlichen Disziplinarverfahren ihr gegenüber durch den Kläger auch keine ausdrückliche Weigerung, das Interview zu führen. Die Angaben des Abteilungsleiters im behördlichen Disziplinarverfahren sind nicht geeignet, eine Gehorsamsverweigerung des Klägers nachzuweisen. Er konnte sich weder daran erinnern - und auch aus dem schriftlichen Vermerk vom 25.07.2008 ergibt sich hierzu nichts -, mit welchen Worten sich der Kläger angeblich verweigert habe, noch konnte er angeben, ob der Kläger auf seine fehlende Kompetenz hingewiesen habe. Der Hinweis eines Beamten darauf, dass er zur Beantwortung der Fragen nicht kompetent genug sein könne und Probleme habe, vor der Kamera zu sprechen, würde im Übrigen auch keinen disziplinarrechtlich relevanten Verstoß gegen die Einsatzpflicht darstellen. Vielmehr hätte es dem Vorgesetzten des Klägers im Rahmen seiner Fürsorgepflicht oblegen, dessen Einwände zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass das Interview letztlich nicht mit dem Kläger, sondern mit einer freien Journalistin, der Autorin des Buches „H“, durchgeführt wurde, lag letztlich nicht an einer Verweigerungshaltung des Klägers, sondern an der Entscheidung der Firma F, die auch die schlussendliche Interviewpartnerin aussuchte. Aus den Angaben der Mitarbeiterin der Firma F im behördlichen Disziplinarverfahren wird auch deutlich, dass ohne den Verweis der Institutsleiterin auf den Kläger die Firma medialesson den Kläger nicht als Interviewpartner ausgewählt hätte, da dieser den am Projekt beteiligten Historikern nicht als Experte für B-Stadt vertraut war. Nachdem der Kläger sich nicht als geeigneter Ansprechpartner angesehen und die Institutsleiterin keine Zeit gehabt hatte, hatte die Firma F beschlossen, das Interview nicht mit dem Stadtarchiv durchzuführen. Die Firma habe den Hinweis des Klägers darauf, dass er nicht der richtige Ansprechpartner sei, sehr ernst genommen, da die Unterrichtssoftware deutschlandweit in Schulen eingesetzt werde und für sie die historisch korrekte Darstellung der Ereignisse besonders wichtig sei. Deshalb habe man sich gegen ihn und für die freie Journalistin entschieden.
Aus dem Umstand, dass der Kläger der Mitarbeiterin der Firma F gegenüber äußerte, er sei als Mittelalterhistoriker für die Beantwortung der ihm im weiteren Verlauf zugesandten Fragen nicht kompetent und er empfehle die Experten beim Bundesarchiv, ergibt sich kein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht. Diese Äußerung erfolgte nach der Übersendung der Fragen, die Gegenstand des Interviews sein sollten (Bl. 37 VV). Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung sehr anschaulich ausführte, sei die gesamtdeutsche Bedeutung der Nationalversammlung in der H zu betrachten gewesen. Zur Nationalversammlung gebe es im Stadtarchiv auch gar keine Unterlagen, weshalb er die Firma F an die Mitarbeiter des Bundesarchivs verwiesen habe, die bis zum Jahr 2000 dem Stadtarchiv benachbart gewesen seien. Wieso aus diesem Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit der Anschein erweckt worden sein soll, das B-Stadt Institut für E verfüge nicht über Experten und Fachwissen auf dem Gebiet der Revolution 1848/49 - H -, ist für das Gericht nicht ersichtlich, da nur gegenüber einer Mitarbeiterin der Firma F diese Äußerungen getätigt wurden. Dies reicht für den Begriff „Öffentlichkeit“ nicht aus.
Die für das verbleibende, festgestellte Dienstvergehen aufgrund der Beschädigung der Eingangstür zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695).
Die Schwere des Dienstvergehens (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695).
Bei dem Dienstvergehen durch willentliche Beschädigung der Eingangstür handelt es sich um einmaliges Vergehen, dessen Ahndung im unteren Bereich der Disziplinarmaßnahmen anzusiedeln ist. Ausgedrückt hierdurch wird eine Geringschätzung des Eigentums des Dienstherrn, auf dessen sogfältige Behandlung der Beamte normalerweise zu achten hat. Dies gilt auch unter der Situation, dass im Rahmen des gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahrens ein Tag zuvor in seiner Anwesenheit seine Vorgesetzten als Zeugen vernommen worden waren und er möglicherweise dementsprechend schlechtgelaunt seinen Arbeitsplatz aufsuchte.
Zulasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits disziplinarisch vorbelastet und gegen ihn ein neues Disziplinarverfahren eingeleitet worden war. In dieser Situation hätte es dem Beamten oblegen, sich zu beherrschen und keine weiteren Vorwürfe gegen sich aufkommen zu lassen. Die sich aus dem Persönlichkeitsbild des Klägers (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergebenden Aspekte der angespannten beruflichen Situation des Klägers stellt das Gericht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ebenso ein wie die Tatsache, dass der Kläger den Vorwurf der Beschädigung der Eingangstür schlussendlich einräumte und den Schaden, wenn auch spät, wieder gutmachte.
Nach Abwägung der für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte erscheint die Verhängung einer Geldbuße in einer empfindlicheren Höhe dem Gericht erforderlich, aber auch für ausreichend, um den Kläger zukünftig zur Beachtung und Einhaltung seiner beamtenrechtlichen Pflichten anzuhalten. Insbesondere gilt die Pflichtenmahnung für das gedeihliche alltägliche Miteinander im dienstlichen Bereich und das Einfügen in die hierarchische Struktur des Beamtentums.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 69 Abs. 2 HDG, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.