Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 05.06.2012 – 1 K 1131/11.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0605.1K1131.11.WI.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung der fallbezogenen Jahrespauschale für das Jahr 2011.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der B-Klinik, die im Dezember 2004 gegründet wurde und Trägerin der C-Klinik in C-Stadt war. Am 07.09.2011 wurde die Firma der Trägerin der Klinik geändert in D; der Name der Klinik lautet nun D.
Mit Schreiben vom 23.09.2010 beantragte die B-Klinik ab dem 01.09.2010 die Zuteilung der Pauschalfördermittel nach § 25 HKHG 2002 (Bl. 25 VV). Das Krankenhaus sei ab dem 01.09.2010 mit 40 Planbetten für die Versorgung von Patienten mit schwerer Schädelhirnschädigung in der Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen worden.
Mit Bescheid der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vom 05.10.2010 (Bl. 22 VV) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die pauschale Förderung für das Haushaltsjahr 2010 bereits festgesetzt sei und eine Berücksichtigung nach § 25 HKHG 2002 für das Jahr 2010 nicht mehr erfolgen könne. Die Pauschalförderung für das Jahr 2010 erhalte die Klägerin im Haushaltsjahr 2011. Da die Feststellung des Vorjahresanspruchs nicht möglich sei, würden die pauschalen Abschlagszahlungen im Jahr 2011 geschätzt und entsprechend um die Monate, in denen das Krankenhaus im Jahr 2010 Anspruch auf pauschale Förderung hatte, hinzugerechnet. Für das Jahr 2010 wurde eine Pauschalförderung in Höhe von 33.000,- € und für das Jahr 2011 in Höhe von 100.000,- € geschätzt, zusammen 133.000,- €. Hiervon sollte die Klägerin 90% (= 119.700,- €) in sechs Raten von je 19.950,- € erhalten. Tatsächlich wurden 4 Raten in Höhe von 79.800,00 € ausgezahlt.
Die Klägerin reichte am 06.04.2011 das Formular zur Erhebung der Fallzahlen zur Festsetzung der pauschalen Fördermittel gemäß § 25 HKHG 2002 für 2011 ein (Bl. 11 VV). In der Zeit vom 01.09.2010 bis 31.12.2010 hatte die Klägerin einen Patientenzugang von 99 Personen.
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank setzte mit Bescheid vom 19.09.2011 (Bl. 12 VV) die pauschale Förderung nach § 26 HKHG 2011 fest, indem sie die mithilfe des Erhebungsbogens ermittelte gewichtete Fallzahl mit dem im Staatsanzeiger veröffentlichten einfachen Fallwert multiplizierte. Der Berechnung legte der Beklagte hierbei unter Berücksichtigung der ungewichteten Fallzahlen der Klägerin (96,5) die gewichteten Fallzahlen (111,0), multipliziert mit dem einfachen Fallwert (59,83 €), zugrunde und kam so auf einen Förderbetrag von 6.641,13 € für das Jahr 2011.
Der über diesen Pauschalförderbetrag hinausgehende, bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Bescheids vom 05.10.2010 bereits ausgezahlte Betrag in Höhe von 79.800,00 € wurde in Höhe der Differenz, nämlich in Höhe 73.158,87 €, von der Klägerin zurückgefordert. Das Klageverfahren gegen den Erstattungsbescheid war unter dem Aktenzeichen 1 K 1142/11.WI anhängig und wurde durch Urteil ebenfalls vom 05.06.2012 abgewiesen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz hat die Klägerin gegen die Festsetzung der pauschalen Fördermittel nach § 26 HKHG 2011 für das Jahr 2011 am 19.10.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben.
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, sie habe einen Rechtsanspruch auf die Pauschalförderung nach § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 HKHG 2011 in Höhe der bereits gezahlten Abschlagszahlungen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 HKHG 2011 werde die Jahrespauschale anhand gewichteter Fallzahlen der Krankenhäuser ermittelt. Vorliegend habe der Beklagte zur Ermittlung der Fallzahl auf die im Jahr 2010 erbrachten Fälle in der Klinik der Klägerin abgestellt. Es sei hierbei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klinik im Jahr 2010 nur unterjährig, nämlich erst ab dem 01.09.2010, in Betrieb gewesen sei. Die im Jahr 2010 erreichte Fallzahl sei keineswegs repräsentativ für den ganzjährigen Betrieb der Klinik im Jahr 2011. Im Jahr 2011 seien 387 Patienten behandelt worden. Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Klinik sei die Festsetzung eines höheren Betrages erforderlich gewesen und der Beklagte hätte von dem in § 2 Abs. 1 Krankenhauspauschalmittel-Verordnung i.V.m. § 26 Abs. 1 HKHG 2011 festgelegten Grundsatz gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 HKHG 2011 abweichen müssen. Ein alleiniges Abstellen auf die Fallzahlen der Klägerin aus dem Jahr 2010 stelle sowohl eine vom Landesgesetzgeber nicht gewollte Unterfinanzierung sowie eine unangemessene und nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Klägerin im Gegensatz zu anderen konkurrierenden Krankenhäusern dar. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen, insbesondere dürfe diese nicht mit der Planaufnahme der Klägerin ab September 2010 begründet werden. Die unterjährige Planaufnahme werde ausreichend dadurch berücksichtigt, dass der Klägerin für das Jahr 2010 kein ganzjähriger Förderanspruch, sondern nur ein Förderanspruch für die Monate, in denen die Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan aufgenommen gewesen sei, zuerkannt worden sei. Das Ermessen des Beklagten sei bezüglich der ihm in § 26 Abs. 2 Satz 2 HKHG 2011 gegebenen Möglichkeiten auf Null reduziert. Deshalb sei der Pauschalförderbetrag auf den bereits ausgezahlten Betrag festzusetzen, hilfsweise sei der Förderbetrag für das Jahr 2010 hochzurechnen.
Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, da er von dem ihm nach § 26 Abs. 2 Satz 2 HKHG 2011 gegebenen Ermessen, einen höheren Pauschalförderbetrag festsetzen zu können, wenn dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses erforderlich ist, keinen Gebrauch gemacht habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beklagte sich seines Ermessens überhaupt bewusst gewesen sei. Eine entsprechende Abwägung und Ermessensentscheidung gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Es liege Ermessensfehlgebrauch vor. Der Beklagte hätte die Pflicht gehabt, das ihm gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 HKHG 2011 obliegende Ermessen zu betätigen.
Für das Jahr 2010 sei entgegen der Zusage im Bescheid vom 05.10.2010 eine entsprechende Festsetzung in dem angegriffenen Bescheid vom 19.09.2011 nicht enthalten oder berücksichtigt. Aus der Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 19.09.2011 ergebe sich zwangsläufig die Fehlerhaftigkeit der festgesetzten Abschlagszahlungen auf den Förderanspruch der Klägerin für das Jahr 2012.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 19.09.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Betrag für die pauschale Förderung der Klägerin nach § 26 HKHG 2011 auf 79.800,00 € festzusetzen,
hilfsweise,
den Bescheid des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Festsetzung der pauschalen Förderung der Klägerin nach § 26 HKHG 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die Festsetzung der pauschalen Mittelzuweisung für das Jahr 2011 sei rechtlich nicht zu beanstanden, da sie den gesetzlichen Vorschriften entspreche.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf pauschale Mittelzuweisung bestehe nicht. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Krankenhaupauschalmittel-Verordnung erfolge für die einzelnen Krankenhäuser die Ermittlung und Festsetzung der jährlichen Pauschalförderung auf der Grundlage der innerhalb des Vorjahres voll- oder teilstationär behandelten Fälle. Die Klinik der Klägerin sei zum 01.09.2010 mit insgesamt 40 Planbetten in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Für die Ermittlung der Jahrespauschale für das Haushaltsjahr 2011 seien als relevante Fallzahlen des Vorjahres mithin ausschließlich die in dem Zeitraum 01.09.2010 bis 31.12.2010 voll- oder teilstationären Fälle zu berücksichtigen gewesen.
Der Ausnahmetatbestand des § 26 Abs. 2 Satz 2 HKHG 2011 sei nicht einschlägig, da diese Vorschrift nur dann anzuwenden sei, soweit dies zur Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig sei. Vorliegend habe die Klägerin nichts dafür vorgetragen, dass ein atypischer Fall, ein absoluter Ausnahmefall, gegeben sei.
Soweit die Klägerin den Umkehrschluss aus § 23 Abs. 2 Satz 1 HKHG 2011 ziehen wolle, dass nur die notwendigen Investitionskosten gefördert würden und deshalb die Kosten für den Betrieb der Klägerin und die Erfüllung der dem Krankenhaus im Krankenhausplan übertragenen Aufgaben notwendig, d.h., unverzichtbar seien, sei dies unzutreffend. Unter diesen Umständen sei eine Ermessensentscheidung gar nicht notwendig gewesen.
Da alle Krankenhäuser nach diesen Vorschriften, nämlich anhand der Fallzahlen des Vorjahres, behandelt würden, liege auch keine Ungleichbehandlung vor.
Für das Jahr 2010 habe die Klägerin keinen Anspruch auf Fördermittel. Auch hier seien die Zahlen des Vorjahres maßgeblich. Für 2009 seien Fälle nicht gemeldet worden und die Klinik der Klägerin sei auch erst für den September 2010 in den Krankenhausplan aufgenommen worden.
Da die Festsetzung für das Jahr 2011 rechtmäßig sei, bestünden auch gegen die Festsetzung der pauschalen Förderung für das Haushaltsjahr 2012 keine Bedenken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 1 K 1142/11.WI sowie des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder Anspruch auf Pauschalförderung für das Jahr 2011 in Höhe von 79.800,00 € noch auf erneute Bescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Für das Jahr 2010 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Pauschalförderung nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden § 25 HKHG 2002. Da sie den Antrag für das Jahr 2010 gemäß § 25 Abs. 5 HKHG 2002 (Gesetz vom 06.11.2002, GVBl. I S. 662, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2008, GVBl. I S. 986) i.V.m. § 2 Abs. 5 Krankenhauspauschalmittel-Verordnung (vom 23.02.2006, GVBl. I S. 60) nicht bis zum 30.04.2010 vorlegte, war dieser Antrag aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Verordnung nicht zu berücksichtigen. Abgesehen von diesem Fristversäumnis konnte die Klägerin auch deshalb keine Pauschalförderung für das Jahr 2010 erlangen, da die Jahrespauschale gemäß § 25 Abs. 4 HKHG 2002 i.V.m. § 2 Abs. 1 Krankenhauspauschalmittel-Verordnung auf der Grundlage der innerhalb des Vorjahres voll- oder teilstationär behandelten Fälle zu ermitteln ist. Zu diesem Zeitpunkt, d.h. im Jahr 2009, war die Klinik der Klägerin noch nicht in den Krankenhausplan aufgenommen, so dass ein Anspruch auf pauschale Förderung nicht bestand (Wabnitz, Hessisches Krankenhausgesetz 2002, Anm. 1 zu § 25 HKHG 2002); demgemäß legte sie auch keine Fallzahlen aus dem Jahr 2009 vor.
Für das Jahr 2011 hat die Klägerin keinen über die festgesetzte Pauschalförderung in Höhe von 6.641,13 € hinausgehenden Anspruch auf Förderung. § 26 HKHG 2011, der ab dem 01.01.2011 Anwendung findet (Gesetz vom 21.12.2010, GVBl. I S. 587, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2011, GVBl. I S. 425, 426), gewährt eine Förderung der in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser durch pauschale Mittelzuweisung.
§ 26 Abs. 2 Satz 1 HKHG 2011 bestimmt, dass die Jahrespauschale anhand gewichteter Fallzahlen der Krankenhäuser ermittelt wird. Die Ermittlung der Jahrespauschale erfolgt nach den Vorschriften der aufgrund der Ermächtigung in § 26 Abs. 3 HKHG 2011 erlassenen Krankenhauspauschalmittel-Verordnung. § 2 Abs. 1 der Krankenhauspauschalmittel-Verordnung bestimmt, dass die Ermittlung und Festsetzung der jährlichen Pauschalförderung auf der Grundlage der innerhalb des Vorjahres voll- oder teilstationär behandelten Fälle erfolgt. Bei einer gewichteten Fallzahl von 111,0 im Jahr 2010 ergibt sich bei Multiplikation mit dem einfachen Fallwert von 59,83 € ein der Festsetzung im angefochtenen Bescheid vom 19.09.2011 entsprechender Pauschalförderbetrag in Höhe von 6.641,13 €.
Ein höherer Pauschalförderbetrag ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 26 Abs. 2 Satz 2 HKHG 2011. Danach kann im Ausnahmefall ein höherer oder niedrigerer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist. Hierfür hat die Klägerin nichts vorgetragen, auch nicht im Lauf des gerichtlichen Verfahrens. Soweit sie meint, aus § 23 Abs. 2 Satz 1 HKHG 2011 ergebe sich bereits aus dem Wortlaut, dass es sich bei den von der Pauschalförderung umfassten Zwecken um „notwendige Investitionskosten“ handele, die deshalb automatisch auch zur Erhaltung des Leistungsfähigkeit des Krankenhauses notwendig seien, verkennt die Klägerin den Charakter der Ausnahmevorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 HKHG 2011 und der daraus folgenden Darlegungslast.
Die Möglichkeit einer Hochrechnung der vorgelegten Fallzahlen, die die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.12.2010 betreffen, auf das ganze Jahr 2010 ist weder in § 26 HKHG 2011 noch in der Krankenhauspauschalmittel-Verordnung vorgesehen. Es kann ausweislich des Wortlauts nur auf die tatsächlichen Fallzahlen abgestellt werden.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, es liege eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Krankenhäusern vor, so verkennt sie die Natur der Pauschalförderung. Dieser liegt zugrunde, dass sie „pauschal“ erfolgt, d.h. ohne größeren Verwaltungsaufwand gewährt werden kann. Als Maßstab werden generell die Fallzahlen des Vorjahres bestimmt. Dies führt dazu, dass alle Krankenhäuser in der ersten Zeit nicht die volle Förderung erhalten. Wird ein Krankenhaus zu Beginn des Jahres in den Krankenhausplan aufgenommen, kann es aufgrund mangelnder Fallzahlen des Vorjahres im Jahr der Aufnahme keine Förderung erlangen, dafür im nächsten Jahr die volle Förderung. Erfolgt die Aufnahme in den Krankenhausplan später im Jahr, kann die Förderung im Folgejahr nur aufgrund der anteiligen Fallzahlen des Vorjahres erfolgen. Diese Umstände treffen alle Krankenhäuser bei Beginn der Förderung gleichermaßen, so dass eine Ungleichbehandlung bei gleichen Sachverhalten nicht erkennbar ist. Dass es bei der Pauschalförderung nicht um die genaue Abrechnung der konkreten Fallzahlen gehen kann, zeigt auch der Umstand, dass eine Überprüfung und Endabrechnung, ob sich die Prognose aus dem Vorjahr im laufenden Förderjahr bestätigt oder ob sie zu gering oder zu hoch ausfiel, nicht stattfindet. Das kann zur Folge haben, dass eine Pauschalförderung aufgrund der Vorjahreszahlen zu hoch oder auch zu niedrig ausfällt, da sich im Förderjahr die Fallzahlen nicht realisieren lassen oder unerwartet ansteigen.
Aus dem Bescheid vom 05.10.2010 kann die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf die von ihr beanspruchte Förderung in Höhe von 79.800,00 € herleiten; er enthält keine endgültige Festsetzung oder Zusage der Pauschalförderung in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Die in diesem Bescheid festgesetzten Abschlagszahlungen beruhten ausdrücklich auf Schätzungen und standen ausweislich des Wortlauts unter dem Vorbehalt der Vorlage der Vorjahreszahlen 2010. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin daher nicht berufen.
Der Höhe des geschätzten Pauschalförderbetrags kommt aufgrund der Vorläufigkeit des Bescheids vom 05.10.2010 auch keine weitere Bedeutung zu, da letztlich maßgeblich die anhand der Krankenhauspauschalmittel-Verordnung ermittelten Festsetzungen im Bescheid vom 19.09.2011 sind. Auf welchen Angaben die Schätzung in dem Bescheid vom 05.10.2010 erfolgte, ist nicht bekannt und auch nicht nachvollziehbar. Dass die Schätzung so hoch ausfiel und den Pauschalförderbetrag auch bei einer vollen Jahresauslastung - wie z.B. im Jahr 2012 - um ein Vielfaches überstieg, war sicher fehlerhaft. Hierdurch ist die Klägerin jedoch nicht beschwert, da ihr durch die überhöhte Pauschalförderung quasi ein zinsloses Darlehen gewährt wurde.
Da Fehler bei der Festsetzung der Pauschalförderung im Jahr 2011 nicht erkennbar sind, ist für eine Neubescheidung der Klägerin kein Anlass gegeben, weshalb auch der Hilfsantrag keinen Erfolg hat.
Mithin ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.