Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 01.10.2012 – 3 K 692/11.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2012:1001.3K692.11.WI.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin war seit dem 05.07.2001 als Angestellte bei der XXX tätig und zwar zunächst im Geschäftszimmer in der Vergütungsgruppe VIII und sodann als Bezügerechnerin in der Vergütungsgruppe Vc bzw. Entgeltgruppe 8. Sie begann 2007 den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst und wurde am 01.10.2010 zur Regierungsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) ernannt.

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Mit Antrag vom 09.11.2010 beantragte die Klägerin die Feststellung von Vorerfahrungszeiten.

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Mit Bescheid vom 03.12.2010 wurde mit Wirkung vom 01.10.2010 für die Klägerin nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 BBesG aufgrund von berücksichtigten Erfahrungszeiten von drei Jahren und zwei Monaten die Stufe zwei festgesetzt. Dabei wurde die insgesamt sechs Jahre und drei Monate umfassende Zeit im Angestelltenverhältnis als sogenannte förderliche Zeit zur Hälfte berücksichtigt. Sowohl die im Geschäftszimmer verbrachte Zeit, als auch die Zeit als Bezügerechnerin, würden förderlichen Charakter besitzen. Für die Anerkennung kämen insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die nach dem Anforderungsprofil mit der auszuübenden Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die für die auszuübende Tätigkeit von Nutzen oder Interesse seien. Unter "auszuübende Tätigkeit" sei das gesamte Aufgabenspektrum aller mit dem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn bewerteten Tätigkeiten zu verstehen. Die Anrechnung in Höhe von 50 % erscheine demnach angesichts der Art der Vortätigkeit und der damit verbundenen Vorteile im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse, die Organisationsstrukturen und den Arbeitsablauf angemessen. Insbesondere ergebe sich aus dem sachlichen Zusammenhang der zweitgenannten Verwendung ein berücksichtigungsfähiger Erfahrungsschatz, der trotz der qualitativen Unterschiede der Tätigkeiten, der anzuwendenden Kenntnisse und des abweichenden Aufgabenspektrums eine Anerkennung in der genannten Höhe rechtfertige. Dieser Ansatz entspreche im Übrigen der Erlasslage und der regelmäßigen Praxis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für vergleichbare Fälle des Wechsels in den gehobenen Dienst. Besondere Umstände, die eine höhere Anerkennung sachgerecht erscheinen lassen würden, seien weder ersichtlich, noch von der Klägerin dargetan.

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Mit Schreiben vom 14.12.2010 legte die Klägerin Widerspruch hiergegen ein. Sie habe bereits eine Zeit von sechs Jahren und drei Monaten im öffentlichen Dienst gearbeitet.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2011 wies die XXX den Widerspruch zurück.

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Eine Anerkennung der erbrachten Zeiten als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG (in vollem Umfang) könne nur bei einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit erfolgen. Anhaltspunkt für eine Gleichwertigkeit sei die Entgeltgruppe, die die Klägerin als Arbeitnehmerin innegehabt habe. Ob die wahrgenommene Tätigkeit mit den Aufgaben einer Beamtin des gehobenen Dienstes insgesamt oder in Teilen vergleichbar und damit gleichartig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Die Klägerin sei zuletzt in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert gewesen. Dies entspreche der Laufbahn des mittleren Dienstes. Als Regierungsinspektoren werde sie auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9/A 10 eingesetzt. Eine Gleichwertigkeit, die zu einer vollen Anrechnung als Erfahrungszeiten führen könnte, sei somit nicht gegeben.

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Hiergegen hat die Klägerin am 27.06.2011 Klage erhoben.

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Es sei ermessensfehlerhaft gewesen, die im Rahmen der Laufbahnausbildung wahrgenommenen Tätigkeiten nicht in vollem Maße zu berücksichtigen. Nach § 28 Abs. 1 S. 3 BBesG könnten hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnprüfung seien, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich seien. Gem. Nr. 2.1.2 der DfH-BMI kämen für die Anerkennung insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die nach dem Anforderungsprofil mit der auszuübenden Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehen würden oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die für die auszuübende Tätigkeit von Nutzen oder Interesse seien. Eine Anerkennung der Zeiten müsse umso umfangreicher erfolgen, je förderlicher sie für die neue Tätigkeit sei. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin vor. Nach der Ernennung zur Regierungsinspektorin arbeite sie nach wie vor im gleichen Dezernat als Sachbearbeiterin. Ihre Tätigkeit entspreche vom Inhalt und Anforderungsprofil nahezu vollumfänglich ihrer vormaligen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung. Maßgeblich für die Beurteilung der Gleichwertigkeit seien die Leistungsanforderungen und Inhalte der Tätigkeit. Auf die besoldungsrechtliche Zuordnung komme es dagegen nicht an.

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Sowohl die Gleichwertigkeit als auch die Gleichartigkeit der Tätigkeiten seien gegeben. Auf die Gleichwertigkeit der ausgeübten Ämter komme es aber nicht an. Vor ihrer Ernennung zur Regierungsinspektorin habe die Klägerin ca. 500 Akten betreut, nunmehr betreue sie ca. 300 Akten, von denen etwa die Hälfte aus ihrer Zeit als Sachbearbeiterin in Personalsachen stamme. Dies belege die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten. Die laufbahnmäßige Zuordnung der Tätigkeiten stelle lediglich ein Indiz dar, sei aber nicht das ausschlaggebende Merkmal. Der Umstand, dass die Klägerin mit zusätzlichen Tätigkeitsbereichen betraut worden sei, stehe der vollumfänglichen Berücksichtigung nicht entgegen.

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Die Klägerin sei Teil eines Pilotprojektes zur Übernahme von Arbeitnehmern in den gehobenen Dienst gewesen.

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Es sei Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zu beachten. Gleich gelagerte Fälle dürften ohne sachlichen Grund nicht abweichend entschieden werden. Ausweislich Nr. 2.1.2 DfH-BMI habe eine Anerkennung der Zeiten umso umfangreicher zu erfolgen, je förderlicher sie für die derzeitige Tätigkeit zu qualifizieren sei. Da die Klägerin noch immer als Sachbearbeiterin eingesetzt werde, sei ihre vormalige Tätigkeit umso förderlicher, da sie vertiefte Einblicke in die Organisationsstrukturen und den Arbeitsablauf erhalten habe. Entspreche die anzurechnende Tätigkeit aber nahezu vollständig der hauptberuflichen Tätigkeit, so sei es ermessensfehlerhaft, nur eine hälftige Anrechnung vorzunehmen.

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Der Bescheid sei auch insoweit rechtswidrig, als er keine Begründung über die Anrechnungshöhe enthalten. Es werde nur pauschal die Anrechnung in Höhe von 50 % vorgenommen. Es sei aber eine dezidierte Einzelfallbegründung der Ermessensentscheidung erforderlich. Dies werde bestätigt durch § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG.

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Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2011, zugestellt am 11.06.2011, zu verpflichten, die Festsetzung der Erfahrungsstufe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zunächst auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang.

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Eine Anwendung von § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG komme nicht in Betracht, da die hauptberufliche Tätigkeit vor dem Wechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst nicht gleichwertig gewesen sei. Die Vordienstzeiten der Klägerin stammten aus einer Beschäftigung, die mit dem mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst vergleichbar sei, während sich die Klägerin nunmehr in der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes befinde. Eine niedrigere Laufbahngruppe entspreche nicht der Gleichwertigkeit. Gemäß § 19 BLV setze nämlich die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, während nach § 20 BLV die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetze. Insoweit werde auf 2.1.1.1 der DfH-BMI verwiesen.

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Im Übrigen sei die Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Erfahrungsstufen ermessensfehlerfrei erfolgt. Gemäß der Tätigkeitsdarstellung vom 13.06.2002 sei die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses als Bezügerechnerin beschäftigt und dem Ratenleiter unterstellt gewesen. Aus der Tätigkeitsdarstellung sei auch zu entnehmen, dass die Klägerin in die VergGr Vc eingruppiert gewesen sei und dies der Eingruppierung der Besoldung nach A 8 entspreche. Es sei die Aufgabe der Klägerin gewesen, die monatliche Besoldungs- und Kindergeldzahlungen aufzubereiten und festzusetzen. Als Ratenleiterin hingegen obliege der Klägerin die fachliche Führung der Bezügerechner. Sie diene als Ansprechpartnerin in besonders schwierigen Fällen und treffe in solchen Fällen auch abschließende Entscheidungen. Des Weiteren obliege ihr die Bearbeitung von besonders schwierigen Fällen. Es treffe zu, dass die Klägerin im gesamten Zeitraum im selben Dezernat beschäftigt gewesen sei. Allerdings würden sich die Aufgaben vor und nach dem Laufbahnwechsel nicht entsprechen.

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Als förderliche Zeiten im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 BBesG würden insbesondere Tätigkeiten in Betracht kommen, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse seien. Gemäß Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23.10.2009 seien zur Vermeidung einer aufwändigen Einzeluntersuchung aller wahrgenommenen Tätigkeiten diese Zeiten, soweit sie nicht etwaige Ausschlussgründe unterliegen würden, grundsätzlich zu 50 % als Erfahrungszeiten anzuerkennen. In begründeten Einzelfällen könne eine höhere Anrechnung erfolgen. Zu dieser Regelung sei es gekommen, da die jeweiligen Vordienstzeiten - gerade von Zeiten die außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden seien - nur schwer zu bestimmen und zu verifizieren seien.

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Eine höhere Anerkennung der Vordienstzeiten könne der Klägerin nicht gewährt werden. Auf die konkreten Tätigkeiten könne es wegen der Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten sowohl im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst als auch im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst nicht ankommen. Auch seien die Tätigkeiten der Klägerin vor und nach der Laufbahnprüfung nicht identisch.

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Mit Beschluss vom 24.10.2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Das Gericht hat eine Aufforderung nach § 87 b VwGO erlassen.

22

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

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Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens 3 K 695/11 und die vorgelegten Behördenakten (1 Ordner Personalakten, 1 Hefter Verwaltungsvorgang)

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, sie ist aber in der Sache unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Festsetzung der Erfahrungsstufe 2 unter Berücksichtigung von Erfahrungszeiten von 3 Jahren und 2 Monaten für die Klägerin ist nicht zu beanstanden.

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Eine (vollständige) Anerkennung der Vortätigkeit der Klägerin im Angestelltenverhältnis nach § 28 Abs. 1 BBesG scheidet aus. Insbesondere stellt die Vortätigkeit der Klägerin keine gleichwertige Tätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG dar. Eine solche Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Vortätigkeit ihrer Bedeutung nach - d.h. der Wertigkeit und Schwierigkeit nach - einer Tätigkeit der Laufbahngruppe, für welche die Erfahrungszeit anerkannt werden soll, entspricht.

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Diese Voraussetzungen für eine Anerkennung der Vordienstzeiten nach § 28 Abs. 1 BBesG sind nicht erfüllt.

27

Der von der Beklagten vorgenommene Vergleich zwischen Entgeltgruppe im Angestelltenverhältnis und laufbahnmäßiger Einstufung ist nicht zu beanstanden (so auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 28 BBesG RdNr. 19 ff). Im Angestelltenverhältnis entspricht die Einstufung regelmäßig der tatsächlichen Tätigkeit (so auch VG Lüneburg, Urteil vom 19.03.2003 - 1 A 164/02 - zum BBG a.F.). Die Eingruppierung in der Vergütungsgruppe Vc entspricht der Besoldungsgruppe A 8. Nunmehr ist die Klägerin als Regierungsinspektorin in der Besoldungsgruppe A 9 als Eingangsamt des gehobenen Dienstes eingeordnet und es ist ihr ein Dienstposten entsprechender Wertigkeit zu übertragen (wie dies auch geschehen ist). Während die Klägerin zuvor als Bezügerechnerin tätig war, ist sie nunmehr als Ratenleiterin tätig. Zwar beinhaltet dies nach der vorgelegten Dienstpostenbeschreibung auch weiterhin Sachbearbeitertätigkeiten im Umfang von 50 %, wobei es sich aber um schwierigere Fälle handelt. Darüber hinaus ist die Klägerin aber mit einem Wochenstundenanteil von 19,5 Stunden mit (höherwertigen) Führungsaufgaben betraut. Hieraus folgt, dass eine Gleichwertigkeit der Tätigkeiten nicht gegeben ist.

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Die Anerkennung einer Erfahrungszeit von drei Jahren und zwei Monaten nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG durch die Beklagte als förderlich für die Verwendung und darauf aufbauend die Festsetzung der Erfahrungsstufe 2 für die Klägerin sind rechtmäßig. Die Beklagte hat das ihr nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG zustehende Ermessen hinsichtlich der Anerkennung der Erfahrungszeiten in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Sie hat dieses Ermessen für Zeiten einer nicht gleichwertigen Tarifbeschäftigung im öffentlichen Dienst durch Ziff 2.1.2 der ergänzenden Hinweise für das Verteidigungsressort zu den Durchführungshinweisen des BMI (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23.10.2009) dahingehend gebunden, dass solche Zeiten pauschal zu 50 % als förderlich anerkannt werden. In begründeten Einzelfällen kann eine höhere Anrechnung erfolgen. Hierauf nimmt der Ausgangsbescheid vom 03.12.2010 auch Bezug (vgl. Seite 3) und legt dar, dass besondere Umstände, die eine höhere Anerkennung sachgerecht erscheinen ließen, nicht ersichtlich seien. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie für die Verwendung förderlich sind. Solche förderliche Zeiten sind insbesondere Vortätigkeiten, die zu den Anforderungen möglicher Tätigkeiten der Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind. Dies setzt insofern auch eine gewisse Gleichwertigkeit in der Qualifikation voraus (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 28 BBesG, RdNr. 41).

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Dabei kann eine Anerkennung ganz oder teilweise erfolgen. Ist die Vortätigkeit inhaltlich nur in beschränktem Umfang als förderlich anzusehen, so kommt nur eine Teilanerkennung in Betracht.

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Vorliegend wurden durch die Tätigkeit der Klägerin als Bezügerechnerin im Angestelltenverhältnis Fähigkeiten erworben, die auch für ihre jetzige Verwendung förderlich sind. Diese Vortätigkeiten der Klägerin sind aber - wie oben ausgeführt - nur höchstens partiell gleichwertig mit ihrer jetzigen Verwendung (nämlich soweit sie weiterhin Sachbearbeiterfunktionen ausübt). Gerade für die Führungstätigkeit als höherwertigem Anteil der jetzigen Verwendung der Klägerin in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, die in etwa die Hälfte ihrer Gesamttätigkeit (19,5 Wochenstunden) ausmacht, benötigt die Klägerin neben den fachlichen Fähigkeiten, die sie als Bezügerechnerin erwerben konnte, weitere Kompetenzen, die sie durch die Vortätigkeit nicht erlangen konnte. Damit kann nur eine Teilanerkennung erfolgen. Diese vorliegend mangels besonderer Umstände mit 50 % festzusetzen, ist nicht ermessensfehlerhaft.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).