Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 05.12.2012 – 6 K 934/12.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2012:1205.6K934.12.WI.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger meldete zum Wintersemester des Jahres 2011 seinen Auszubildenden N zur Ausbildung bei der Beklagten, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden, an. Entsprechend § 4 Abs. 2 VerwFHG wurde die dort geregelte Pauschalgebühr i.H.v. 3.000,-- € im Oktober 2011 gezahlt.
Mit Schreiben vom 21.05.2012 teilte die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung dem Auszubildenden N, wie auch dem Kläger, mit, dass er das erste Semester aufgrund nicht ausreichender Leistungen nicht bestanden habe. Da das Prüfungsmodul „Ökonomisches Handeln 1“ auch nach Wiederholung nicht bestanden worden sei, ende das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem dem Auszubildenden das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden sei. Ein Rechtsmittel gegen die Exmatrikulierung wurde nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 04.06.2012 verlangt der Kläger nunmehr die anteilige Rückzahlung der bereits entrichteten Pauschalgebühr zurück. Alternativ schlug er eine Anrechnung auf kommende Gebühren und Forderungen vor. Nach seiner Berechnung belaufe sich der zu erstattende Betrag abzüglich der anteiligen Gebühr für das geleistete Semester auf 2.500,-- €.
Mit Schreiben vom 20.06.2012 lehnte der Rektor der Beklagten eine anteilige Rückerstattung oder Verrechnung der bereits entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von 3.000,-- € für Herrn N ab. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 VerwFHG sehe weder eine anteilige Rückerstattung, noch eine anteilige Anrechnung des Pauschalbetrages i.H.v. 3.000,-- € vor. Insoweit sei eine Rückerstattung oder Verrechnung nicht möglich.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Studiengebühren i.H.v. 2.500,-- € aus öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch habt. Dieser sei auf die Rückgewährung rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet. Er bezwecke die Rückgängigmachung einer ohne Rechtsgrund erfolgten Vermögensverschiebung. Es sei zwar richtig, dass sich aus § 4 Abs. 2 VerwFHG ein Rückforderungsanspruch nicht direkt herleiten lasse. Gleichwohl bedeute dies nicht, dass keine Anspruchsgrundlage für die Rückforderung von zu viel gezahlten Gebühren existiere. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch seien gegeben. Der Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung sei durch die Beendigung des Studiums von Herrn N weggefallen. Gemäß § 4 Abs. 2 VerwFHG könne das Land Hessen für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren eine Gebühr von 3.000,-- € pro Teilnehmer für die 3-jährige Studiendauer erheben. Die Gebühr werde auch zu Beginn des Studiums fällig. Die Zahlung sei demnach unmittelbar mit der Entgegennahme einer bestimmten Leistung verbunden. Vorliegend sei die Studiengebühr i.H.v. 3.000,-- € für das 3-jährige Studium (6 Semester) des Herrn N. entrichtet worden. Effektiv habe Herr N. jedoch nur ein Semester studiert, da er wegen Nichtbestehens der erforderlichen Prüfung nach dem ersten Semester exmatrikuliert worden sei. Die übrigen 5 Semester werde daher Herr N. nicht mehr an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung studieren. Insoweit werde eine entsprechende Gegenleistung nicht mehr erbracht. Damit sei die Rechtsgrundlage zur Erhebung der Studiengebühr weggefallen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.500,-- € zurück zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers weder dem Grunde noch der Höhe nach gegeben sei.
Voraussetzung für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sei vielmehr, dass die Vermögensverschiebung rechtsgrundlos erfolgte, wie dies etwa bei der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes oder dessen Aufhebung der Fall sei. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung sei § 4 VerwFHG vom 12.06.1997. Hiernach werden für das Studium von anderen Dienstherren als dem Land Hessen Gebühren i.H.v. 3.000,-- € in Rechnung gestellt. Die Gebühr sei zu Beginn des Studiums fällig und zwar in voller Höhe. Eine Rückzahlung sei nicht vorgesehen, ein Rückerstattungsanspruch nicht gegeben. Die Vermögensverschiebung sei auch nicht aufgrund der Rechnungsstellung durch die Gebührenforderung vom 14.10.2011 rechtsgrundlos erfolgt. Die Rechtsgrundlage sei nicht entfallen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung im Nachhinein weggefallen sein solle. Die Studiengebühr werde auch nicht semesterweise auf die gesamte Studiendauer umgerechnet. Insgesamt fielen für einen Studienplatz Kosten für das gesamte Studium i.H.v. rund 24.772,-- € an. Dies ergäbe sich aus der Höhe der Gesamtkosten, die sich aus der Summe der anteiligen und auf die Zahl der Studierenden umlegbaren Kosten und Plankosten für die Jahre 2010 – 2014 errechnen würde. Mit der Neuregelung des § 4 VerwFHG im Jahre 2007 sei normiert worden, dass die Beklagte eine Pauschalgebühr erhebe. Zuvor seien tatsächlich kostendeckende Gebühren erhoben worden. In vergleichbaren Fällen seien bisher weder ganz, noch teilweise Gebühren zurückerstattet worden.
Am 05.12.2012 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt. Eine gütliche Einigung konnte nicht erzielt werden. Die Beteiligten erklärten sich in diesem Termin mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden einverstanden.
Zuvor war bereits mit Beschluss vom 28.11.2012 der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie ein Heftstreifen Behördenvorgang Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Der Vorsitzende konnte aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt und hat auch keinen Anspruch auf Rückerstattung von anteiligen Gebühren. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist dann gegeben, wenn die Rückgewährung rechtsgrundlos erlangter Leistungen begehrt wird. Vorliegend sind die Studiengebühren nicht rechtsgrundlos geleistet worden. Für die Zahlung der Gebühr von 3.000,-- € liegt eine Rechtsgrundlage vor. Diese ist § 4 Abs. 2 Satz 2 VerwFHG. Danach hat zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren dieser eine Gebühr i.H.v. 3.000,-- € pro Teilnehmer für eine 3-jährige Studiendauer zu leisten. Nach Satz 3 dieser Regelung ist die Gebühr zu Beginn des Studiums fällig. Die Gebühr ist auch eine Pauschalgebühr. Sie ist nicht kostendeckend, wie die Beklagte hinreichend dargetan hat.
Dass die Gebühr nicht kostendeckend ist, ist eine gesetzgeberische Entscheidung, die die Beklagte nicht zu vertreten hat. Soweit eine „Leistungsstörung“ dadurch entstanden ist, dass der Studierende N exmatrikuliert wurde, hat dies die Beklagte ebenfalls nicht zu vertreten. Sie liegt vielmehr in der mangelhaften Leistung des Studierenden. Diesem gelang es trotzt Wiederholungsmöglichkeit nicht, die mit den Credits der Teilmodule gewichteten Durchschnittsnote mit mindestens „ausreichend“ zu erreichen. Dies hat die Beklagte nicht zu vertreten. Ein Faktum, welches auch von dem Kläger nicht behauptet wird.
Die Beklagte war durchaus weiterhin bereit, ein Studium von insgesamt 6 Semestern anzubieten und durchzuführen. Dies setzt aber voraus, dass der jeweils Studierende entsprechende Leistungen erbringt. Damit liegt für die Pauschalgebühr von 3.000,-- € allenfalls eine von der Beklagten nicht zu vertretende Leistungsstörung vor, die, wenn die tatsächlichen Kosten abgerechnet würden, dazu führen würde, dass die Beklagte die tatsächlichen Kosten für die weiteren Semester nicht geltend machen könnte. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
Vielmehr liegt eine gesetzgeberische Entscheidung vor, dass eine Pauschalgebühr i.H.v. 3.000,-- € zum Beginn des Studiums fällig wird, gleich ob das Studium erfolgreich beendet wird oder nicht. Dabei wird die Gebühr auch nicht anteilig pro Semester fällig, sondern pauschal zu Beginn der Studienaufnahme.
Soweit der Kläger geltend macht, dass eine Pauschalgebühr vorliegend nicht sachdienlich sei, sieht das Gericht keinen Anlass, insoweit an der Rechtsmäßigkeit der Norm zu zweifeln. Tragende Gründe hat der Kläger dazu auch nicht vorgetragen. Vielmehr liegt der Gebühr auch ein Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung zugrunde: die Chance auf ein Studium bei der Beklagten von 3-jähriger Studiendauer (6 Semester). Und zwar auch für andere Dienstherren als dem Land Hessen.
Damit bestand und besteht auch weiterhin eine Rechtsgrundlage für die an die Beklagte zu zahlende Gebühr in Höhe von 3.000,-- €, welche zum Beginn des Studiums in voller Höhe fällig war. Insoweit besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht, mit der Folge, dass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.