Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 04.02.2013 – 25 L 1251/12.WI.D
ECLI:DE:VGWIESB:2013:0204.25L1251.12.WI.D.0A
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BDG, § 3 BDG und - in entsprechender Anwendung - § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen.
Nach Auffassung des Gerichts entspricht es billigem Ermessen (§ 77 Abs. 1 BDG, § 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn das Antragsbegehren auf Fristsetzung vom 24.10.2012, das bei Gericht am 25.10.2012 eingegangen ist und sich durch die im Hinblick auf die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.11.2012 angekündigte und mit Verfügung vom 08.01.2013 erfolgte Einstellung des Disziplinarverfahrens erledigt hat, war ohne Eintritt der Erledigung nach der im vorliegenden Kostenbeschluss allein gebotenen summarischen Prüfung – sowohl bei Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erledigung - nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Es spricht einiges dafür, dass für die Überschreitung der Sechs-Monats-Frist bei dem durch Einleitungsverfügung vom 20.02.2007 eingeleiteten Disziplinarverfahren ein zureichender Grund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 BDG nicht (mehr) gegeben war. Ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss eines Disziplinarverfahrens kann zum Beispiel durch den Umfang und den Schwierigkeitsgrad des Verfahrensstoffes oder durch von der Behörde nicht oder nur begrenzt beeinflussbare Umstände, etwa die Tätigkeit von Sachverständigen, begründet sein. Hier trägt die Antragsgegnerin zur Dauer des Verfahrens solche, die Fortsetzung des Verfahrens hindernden Ermittlungsumstände nicht vor. Auch aus den vorgelegten Behördenakten ergeben sich solche Umstände nicht. Dort stellen sich die letzten Verfahrensschritte wie folgt dar: Ausweislich Bl. 40 der Disziplinarakte wurde dem Antragsteller, nach erfolgter Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom 01.10.2009, mit Schreiben vom 01.12.2010 mitgeteilt, dass nunmehr die C. zuständig sei und angefragt, ob einer Unterrichtung der Bezirksschwerbehindertenvertretung widersprochen werde. Mit in Durchschrift zu der Disziplinarakte gelangtem Schreiben vom 30.05.2011 (Bl. 62 DA) teilt der Ermittlungsführer dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass nach Abschluss der Ermittlungen der Vorgang an den C. übersandt worden sei. Mit zu der Disziplinarakte gelangtem, an den Ermittlungsführer gerichteten Schreiben vom 27.05.2011 übermittelte der Bevollmächtigte des Antragsstellers Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, teilte mit, dass keine Erklärung zum Ermittlungsbericht (vom 16.12.2010) abgegeben werde und bat um Entscheidung. Weitere Verfügungen, Vermerke o.ä. zum Fortgang des Disziplinarverfahrens enthält die Disziplinarakte nicht. Diese Umstände sprechen für eine von der Antragsgegnerin zu verantwortende unangemessene Verzögerung. Von einer unangemessenen Verzögerung muss ausgegangen werden, wenn die Disziplinarbehörde das Verfahren in einer ihr zurechenbaren Weise säumig betreibt oder die Hinderungsgründe für eine Verfahrensfortsetzung in der vom Dienstherrn beeinflussbaren und zu verantwortenden Sphäre liegen (dies ist etwa der Fall, wenn die Ermittlungsstelle qualitativ oder quantitativ unzureichend personell ausgestattet ist oder wenn von einer nicht sachgerechten Organisation der Verwaltungsabläufe gesprochen werden muss, vgl. Urban/Wittkowski BDG § 62 Rdnr. 10). Das gilt im vorliegenden Disziplinarverfahren umso mehr, da keinerlei Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, weshalb über einen Zeitraum von weit mehr als sechs Monaten keine verfahrensfördernde Ereignisse durch die zuständige Disziplinarbehörde gesetzt worden sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Verzögerung des Verfahrensabschlusses in der Sphäre des Dienstherrn liegt und von diesem zu verantworten ist, was sich vorliegend kostenmäßig zu Lasten der Antragsgegnerin auswirkt.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es aufgrund der Festgebühren im Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG, § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).