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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 13.03.2013 – 6 K 1100/12.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2013:0313.6K1100.12.WI.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Messer „KA-BAR Model TDI law inforcement knife“ mit der Modellkennzeichnung „1480“ ein Faustmesser im Sinne des Waffengesetzes und damit ein verbotener Gegenstand ist.
Im Jahre 2011 bat das Landeskriminalamt Baden-Württemberg das Bundeskriminalamt der Beklagten um einen Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 5 WaffG für dieses Messer.
Das Messer hat eine einseitig geschliffene, ca. 7,3 cm lange Klinge. Diese ist mit dem Messergriff fest verbunden. Das Messer weist eine Aussparung im vorderen Griffbereich der Griffschalen zur Aufnahme des Zeige- und Mittelfingers auf, drei über den Rücken des Griffstücks verlaufende, eingearbeitete Querrillen als Widerlager für den Daumen und eine Verwinkelung von Klinge und Griffstück um ca. 52 Grad.
Hartplastikscheide und Messer sind auf nachfolgendem Bild zu sehen:
Eine erste Überprüfung durch die Beklagte ergab, dass es sich um ein Faustmesser im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.3, handele, damit um eine verbotene Waffe. Die Beklagte hörte die Landeskriminalämter vor einer Entscheidung an. Die überwiegende Anzahl schloss sich der vorläufigen Bewertung der Beklagten an. Vier Landeskriminalämter waren der Meinung, es handele sich nicht um einen verbotenen Gegenstand.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 12.07.2012 fest, dass es sich bei dem zur Prüfung vorgelegten Gegenstand um ein Faustmesser nach Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG handelt. Zugleich bejahte die Beklagte die Verbotseigenschaft. Zur Begründung führte sie aus, am vorliegenden Messer werde das von der Klinge abgewinkelte Griffstück unter Ausnutzung der besonderen Konstruktionsmerkmale derart umfasst, dass mit dem Messer ohne ein vorheriges Abwinkeln der Faust unmittelbar in gerader, direkter Linie zugestoßen werden könne. Hierbei führten die konstruktiven Merkmale des Griffstücks zu einer besonderen erhöhten Kraftübertragung beim Zustechen, welche mit der Wirkung eines Faustmessers ohne vernünftige Zweifel vergleichbar sei.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 02.08.2012, eingegangen beim der Beklagten am 06.08.2012, Widerspruch ein. Er führte u.a. aus, die Klinge verlaufe nicht quer zum Griff. Unter „quer stehend“ werde umgangssprachlich ein Winkel von 90 Grad verstanden. Alle Messer mit lediglich abgewinkelter Klinge zu verbotenen Faustmessern zu zählen, sei absurd. Danach wären z.B. auch die „Gurkha-Messer“ als Faustmesser einzustufen. Falsch sei auch die Annahme, die Klinge bilde ohne Abwinkeln der Faust eine Linie mit dem Unterarm. Bei einem sog. Faustmesser würde die Klinge immer zwischen den Fingern hervorstehen. Das sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr könne dieses Messer, wie jedes Messer, im sog. Hammergriff in der geschlossenen Faust gehalten werden.
Übertrage man Begründungen aus anderen Bescheiden des Bundesamtes, ergebe sich, dass vorliegend kein Faustmesser angenommen werden könne. Auch sei das Messer für Polizisten entwickelt worden. Der abgewinkelte Griff solle dem einer Pistole ähneln und so den Polizisten aufgrund des antrainierten Bewegungsablaufs das schnelle Ziehen erleichtern. Die abgewinkelte Klinge habe demzufolge nicht den Zweck, die Stoßkraft zu erhöhen. Es sei auch nicht dazu bestimmt, wie ein Faustmesser eingesetzt zu werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27.08.2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Gesetzgeber habe weder eine Winkelangabe, noch die Beschreibung, dass die Klinge bei geballter Faust zwischen den Fingern hervorstehe, in die Definition aufgenommen. Der Begriff „quer“ bedeute nicht nur eine rechtwinklige, sondern auch eine allgemein schräge Anordnung zweier Linien. Auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758) sei von einer Verwinkelung von Griff zu Klinge die Rede. Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens habe gezeigt, dass nicht nur klassische Faustdolche oder typische Faustmesser dem Verbot unterliegen sollten. Nach obigen Ein Faustmesser sei ein Messer, bei dem die Klinge bei bestimmungsgemäßer Handhabung von der geschlossenen Faust nach vorne zeige (nicht wie bei „konventionellen“ Messern nach „oben“– Daumenseite – oder „unten“– zum kleinen Finger hin). Die Ausführungen des Widerspruchsführers zum angeblich erforderlichen Abwinkeln der Faust seien anatomisch nicht korrekt. Anders als der Kläger es sehe, habe die Beklagte auch in der Vergangenheit eine konsequente Entscheidungspraxis gehabt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 30.08.2012 zugestellt.
Am 18.09.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. So bilde die Klinge keine Linie mit dem Unterarm. Dazu verweist er auf ein Foto (Anlage zum Schriftsatz vom 18.09.2012). Wenn man der Auffassung der Beklagten folgen wollte, wäre auch ein Brotmesser im L-Form, wie es im Internet angeboten werde, ein verbotener Gegenstand (vgl. hierzu das zum Schriftsatz vom 05.11.2012 eingereichte Foto). Zur Bestimmung des fraglichen Messers verweist der Kläger auf ein Email des angeblichen Entwicklers, ebenso wie auf ein Demonstrationsvideo. Die normale Hand- bzw. Fausthaltung lasse sich verschiedenen Fotos entnehmen, nackte Faust, Faust mit Boxhandschuh und Faust mit „FGX-push-plaid“.
Der Kläger beantragt,
den Feststellungsbescheid vom 09.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass das KA-BAR TDI kein Faustmesser nach Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.3, der Anlage 1 zum Waffengesetz ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertieft ihre bisherigen Ausführungen und verweist u.a. darauf, dass das vom Kläger im Klageverfahren in Bezug genommenes Karambit-Messer kein solches gewesen sei, wie es dem Bundeskriminalamt zur Entscheidung vorgelegen habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat dem Gericht ein Modell des Messer Messers KA-Bar TDI 1480 vorgelegen und der Berichterstatter hat es in die Faust genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
Die Verpflichtungsklage ist zulässig (§ 42 Abs. 2 VwGO). Obwohl der angegriffene Bescheid nicht an den Kläger adressiert ist, handelt es sich um einen auch ihn belastenden Verwaltungsakt. Die Klagebefugnis folgt aus der allgemeinen Freiheitsgewährleistung in Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtsmäßig, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, deshalb ist auch nicht die begehrte Verpflichtung auszusprechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das KA-BAR TDI 1480 ist ein Faustmesser im Sinne der Anlage 1 zum Waffengesetz Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.3. Es ist ein tragbarer Gegenstand mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, der bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt wird.
Das KA-BAR TDI 1480 wird, wie die meisten anderen Messer auch, bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt. Es hat einen quer zur Klinge verlaufenden Griff. „Quer verlaufend“ bedeutet nicht, dass Griff und Klinge im 90-Grad-Winkel zueinander stehen müssten, andernfalls hätte der Gesetzgeber auch von einem im rechten Winkel zur Klinge verlaufenden Griff schreiben können. Jedenfalls wenn die Klinge mehr als 45 Grad vom Griff nach vorn geneigt ist und besondere Konstruktionsmerkmale wie vorliegend gegeben sind, liegt ein im Rechtssinne quer zur Klinge verlaufender Griff vor.
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen des Klägers zum angeblich erforderlichen Abwinkeln der Faust anatomisch nicht korrekt sind. Soweit sich der Kläger auf Bildmaterial beruft, wie er es als Anlage zu seinen Schriftsätzen vom 18.09.2012 und 05.11.2012 überreicht hat, sind die abgebildeten Handhaltungen unnatürlich. Entweder liegt die Faust mit dem Rücken auf oder steht. Auch das Foto, das ein KA-BAR in einer Faust zeigt (Blatt 31 GA), lichtet eine unnatürliche Handhaltung ab. Das KA-BAR wird in einer Art und Weise umgriffen, die den Konstruktionsmerkmalen des Messers nicht entspricht. Auf dem beigefügten Foto ist schon untypisch, dass der Daumen auf dem Zeigefinger aufgelegt wird. Zutreffend weist die die Beklagte in einer Beschreibung des Messers darauf hin, dass drei über den Rücken des Griffstücks verlaufende, eingearbeitete Querrillen als Widerlager für den Daumen vorgesehen sind. Der Berichterstatter hat in der mündlichen Verhandlung das Messer intuitiv so gegriffen, dass der Daumen auf dem Rücken des Griffs lag. Der Daumen drückt dann auf den Rücken des Griffs, unterstützt die Zielrichtung nach vorne und verstärkt den Druck.
Das vom Kläger vorgelegte Bild lässt den Griff auch in einem weiteren Punkt unnatürlich erscheinen. Bei Betrachten des Fotos, entsteht nicht der Eindruck, dass unter den ersten zwei Fingern im Bereich der vorderen Griffschalen eine Aussparung zur Aufnahme von Zeige- und Mittelfinger vorhanden sind. Diese Aussparungen bewirken beim intuitiven Greifen des Messers, dass die Faust automatisch etwas weiter nach vorne gerichtet ist und nicht ihrerseits im rechten Winkel zum Unterarm steht. Das Ganze hat auch konstruktionsbedingt einen Sinn: Beim Stoßen aus der Hüfte heraus Druck nach vorne zu entwickeln; so wie es einem klassischen Faustmesser zu eigen ist. Verstärkt wird die Gefährlichkeit des konkreten Messers dadurch, dass die Klinge gerade in Stoßrichtung hin geschärft ist.
Daher überzeugt das Vorbringen des Klägers, die besondere Form des Messers sei nur gewählt, um möglichst schnell wie bei einem Revolver „ziehen“ zu können, nicht.
Die Annahme des Klägers, dass bei einem Faustmesser die Klinge zwischen den Fingern hervortreten müsse, ist nicht zutreffend. Darauf geben weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung einen Hinweis. Faustmesser im Sinne des Unterabschnitts 2 Nr. 2.1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz sind auch sog. Faustdolche, welche einerseits als „normales Messer“ benutzt werden können, bei denen aber auch die Klinge aufgeklappt und querstehend zum Griff festgestellt werden kann (vgl. Gode/Stoppa, WaffG, 2011, Anlage 1, Rdnr. 145).
Schließlich lassen sich dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass ein Faustmesser eine zweiseitig geschliffene Klinge haben müsste. Zwar ist ein Dolch typischerweise eine mehrschneidige Stichwaffe. Doch verwendet das Gesetz nicht das Wort Dolch, sondern das Wort Messer. Ein Messer kann auch eine nur einseitig geschliffene Klinge haben.
Das KA-BAR TDI unterscheidet sich von dem vom Kläger in Bezug genommenen Brotmesser im L-Form. Dieses Brotmesser ist erkennbar kein Faustmesser im Sinne des Waffengesetzes, obwohl es auch in der Faust gehalten wird. Der Griff schaut unten aus der Faust heraus, etwa im rechten Winkel zum Griffende ist eine Klinge mit grobem Wellenschliff an der Unterseite angebracht. Dieser Gegenstand weist weniger die Konstruktionseigenschaften eines Messers als solche einer Säge auf: Führung von oben mit Druck nach unten und „Zähne“.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Einstufung eines Gegenstandes als Faustmesser ist eine Einzelfallentscheidung.