Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 22.04.2013 – 3 K 1024/11.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2013:0422.3K1024.11.WI.0A
Tenor
Der Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 06.12.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.08.2011 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Kriminalhauptkommissarin beim Bundeskriminalamt in xxx.
Sie war vom 31.10.2005 bis zum 01.04.2007 dienstunfähig erkrankt. Seit dem 01.11.2008 ist sie wiederum durchgängig erkrankt.
Mehrere Begutachtungen durch den ärztlichen Dienst des Bundeskriminalamtes stellten Leistungseinschränkungen fest, verneinten jedoch eine Dienstunfähigkeit. Mit Gutachten vom 25.07.2008 wurde mitgeteilt, dass für die Klägerin ein problem- und konfliktarmes Referat ausgewählt werden sollte.
In der Folgezeit leitete das Bundeskriminalamt ein Verfahren auf Ruhestandsversetzung ein.
Nachdem das BMI zunächst einer Ruhestandsversetzung nicht zustimmte, holte das Bundeskriminalamt ein psychiatrisches Fachgutachten vom 16.11.2009 ein.
Mit Erlass vom 17.05.2010 stimmte das BMI nunmehr der Ruhestandsversetzung der Klägerin zu.
Die Gleichstellungsbeauftragte nahm die beabsichtigte Maßnahme zur Kenntnis.
Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 09.08.2010 zu der beabsichtigten Maßnahme angehört. Sie erhob Einwendungen und beantragte die Beteiligung der Personalvertretung.
Der örtliche Personalrat stimmte der Ruhestandsversetzung am 19.10.2010 zu.
Mit Bescheid vom 06.12.2010 versetzte das Bundeskriminalamt die Klägerin mit Ablauf des Monats Dezember 2010 in den Ruhestand. Unter Bezugnahme auf das fachärztliche Gutachten vom 16.11.2009 wurde ausgeführt, es habe kein Arbeitsplatz innerhalb des Bundeskriminalamtes gefunden werden können, der den besonderen gesundheitlichen Anforderungen der Klägerin gerecht werde.
In den letzten Verwendungen hätten Gespräche mit der jeweiligen Referatsleitung über die vorhandenen Konflikte und Schlechtleistungen stattgefunden. Auch die Umsetzungen in den letzten Jahren seien jeweils wegen vorhandener Konflikte erforderlich geworden. Auch sei die Klägerin in der letzten Regelbeurteilung aufgrund von Minderleistungen mit einer unterdurchschnittlichen Note beurteilt worden.
Der Klägerin wurde die Auflage erteilt, während der Zeit des Ruhestandes eine ambulante Langzeit-Verhaltenstherapie durchzuführen und hierüber geeignete Nachweise bis zum 31.03.2011 vorzulegen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2010 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 29.08.2011 wies das Bundeskriminalamt den Widerspruch zurück.
Aus dem psychiatrischen Fachgutachten vom 16.11.2009 ergebe sich, dass es sich bei den Verhaltensbesonderheiten der Klägerin um eine Erkrankung bzw. einen gesundheitlichen Mangel handele. Die "akzentuierte Persönlichkeit" der Klägerin werde als Gesundheitsstörung diagnostiziert. Diese sei als Erkrankung im Sinne der WHO (ICD 10 F 60.9) klassifiziert.
Angesichts der Empfehlungen im Gutachten des ärztlichen Dienstes bei dem Bundeskriminalamt vom 25.07.2008 und den Ausführungen des Fachgutachters könne die Klägerin auf keinem ihrem Statusamt entsprechenden aber auch auf keinem sonstigen, den Voraussetzungen des §§ 44 Bundesbeamtengesetz entsprechenden, Dienstposten eingesetzt werden. Jeder Dienstposten erfordere ein gewisses Maß an Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit, Stress auszuhalten. Der Einsatz der Klägerin erfordere eine enge, zeit- und personalintensive Führung und Betreuung durch die Vorgesetzten, wodurch in erheblichem Maße Arbeitskraft gebunden würde, die für eine reibungslose Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Beklagten nicht zur Verfügung stehen würde. Die hieraus resultierende Beeinträchtigung des Dienstbetriebs sei der Beklagten nicht zumutbar.
Die Beklagte führte sodann einzelne Vorgänge an, aus denen sich die Probleme mit der Klägerin ergeben würden.
Die Beklagte habe wiederholt versucht, für die Klägerin einen geeigneten Dienstposten zu finden. Diese sei mehrfach innerhalb der Abteilungen ZD und KI umgesetzt worden. Auch im Rahmen der seit dem 01.11.2008 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bestehenden Langzeiterkrankung seien mehrfach alle Abteilungen des Hauses bezüglich eines möglichen Einsatzes der Klägerin sowohl im Vollzugs- als auch im Verwaltungsbereich abgefragt und geprüft worden. Dabei seien die festgestellten Leistungseinschränkungen und die Form der vom ärztlichen Dienst festgelegten Rahmenbedingungen für einen zukünftigen Arbeitsplatz berücksichtigt worden. Die Abfragen hätten ergeben, dass ein geeigneter Arbeitsplatz für die Klägerin aus den oben genannten Gründen (zu starke zeitliche Beanspruchung der Vorgesetzten, hierdurch Beeinträchtigung des Dienstbetriebs) nicht existieren würde.
Da eine Besserung des Zustands der Klägerin laut ärztlichem Gutachten nicht zu erwarten sei, sei die Ruhestandsversetzung rechtmäßig.
Soweit die typischen Eigenheiten der Klägerin in der Vergangenheit mit Rücksicht auf diese geduldet worden seien, seien die Gesundheitsstörungen der Klägerin und deren Auswirkung auf den Dienstbetrieb vor dem Hintergrund der zunehmenden Arbeitsmenge und der gestiegenen Anforderungen an die Beschäftigten des Bundeskriminalamts aus heutiger Sicht unvereinbar mit der Aufgabenerledigung im Haus. Unter den heutigen dienstlichen Rahmenbedingungen sei kein Arbeitsplatz mehr vorhanden, der den besonderen gesundheitlichen Anforderungen der Klägerin gerecht werde.
Am 20.09.2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
Das eingeholte Fachgutachten schließe mit der Feststellung, dass unter Berücksichtigung von zuvor beschriebenen Einschränkungen bei einem entsprechenden Arbeitsplatz vollschichtige Leistungs- und Dienstfähigkeit bestehe. Als Therapiemaßnahme solle eine ambulante Langzeitverhaltenstherapie wahrgenommen werden. Es erschließe sich nicht, warum dennoch eine Versetzung in den Ruhestand verfügt worden sei.
Die Rubrik F 60.9 (ICD-10) stelle eine Art Auffangrubrik dar. Eine Persönlichkeitsakzentuierung habe keinen Krankheitswert. Vielmehr werde zwischen Persönlichkeitsstörungen und akzentuierten Persönlichkeitszügen unterschieden.
Die Klägerin legt hierzu einen Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen vor, dem zufolge es sich bei einer akzentuierten Persönlichkeit weder um eine Krankheit noch eine Störung handele.
Auch der ärztliche Dienst des Bundeskriminalamtes sei in seinen verschiedenen Stellungnahmen nicht von einer Dienstunfähigkeit ausgegangen.
In den angefochtenen Bescheiden fehle es an nachvollziehbaren Konkretisierungen zu den angesprochenen Konflikten, Schwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten. In jeder Arbeits- und Sozialstruktur könnten immer wieder Spannungen und Konflikte auftreten. Dies basiere nicht stets auf Erkrankungen von Beteiligten.
Letztlich gehe es nicht um krankheitsbedingte Gründe, sondern um Charaktereigenschaften der Klägerin, die sie nach dem fachärztlichen Gutachten bereits in das Erwerbsleben eingebracht habe und mit denen sie durchgängig tätig gewesen sei. Jahrelang habe sie damit unbeanstandet Dienst getan.
Die Beklagte sei ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen. Es sei ihr keine angemessene konfliktfreie Beschäftigung ermöglicht worden. Wesentliche Konfliktlinien hätten sich durch Unkollegialität in der Dienststelle herausgebildet.
Es sei keine Prüfung einer begrenzten Dienstfähigkeit oder einer anderweitigen Verwendung erfolgt. Es erscheine als vorgeschoben, dass es weder bei dem Bundeskriminalamt noch im sonstigen Geschäftsbereich des BMI einen geeigneten Arbeitsplatz geben solle. In Betracht komme insbesondere eine andere Bundespolizeibehörde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 06.12.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 29.08.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Fachgutachter Dr. Gerken habe der Klägerin nicht lediglich eine akzentuierte Persönlichkeit, sondern eine Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD 10 F 60.9 attestiert. Die Beklagte legt hierzu eine Stellungnahme des Gutachters vom 05.11.2012 vor. Dieser führt aus, dass der Persönlichkeitsstörung der Klägerin eindeutig Krankheitswert zukomme.
Die Beklagte trägt weiter vor, im Übrigen könne für eine Dienstunfähigkeit auch eine leistungshindernde oder mindernde geistig-seelische Beeinträchtigung genügen, die über die Schwankungsbreite des Normalen und Gesunden hinausgehe.
Die Klägerin sei seit dem 01.11.2008 durchgehend erkrankt. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate wieder gesunden werde.
Ob sich in dem Gesundheitszustand der Klägerin seit Jahrzehnten keine Veränderung ergeben habe, sei irrelevant.
Das BMI habe durchaus dahingehende Überlegungen angestellt, ob die Klägerin in einer anderen Behörde des Geschäftsbereichs eingesetzt werden könne. Von einer Ressortabfrage habe das BMI jedoch abgesehen, da die im Fachgutachten beschriebenen Einschränkungen als so gravierend erachtet worden seien, dass kein adäquater Einsatz der Klägerin im Vollzugs- oder Verwaltungsbereich im gesamten Geschäftsbereich gesehen worden sei.
Mit Beschluss vom 26.09.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat eine Aufforderung nach § 87b VwGO erlassen.
Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten (2 Ordner Langzeiterkrankung, 3 Hefter Personalakten der Klägerin, 1 Hefter Verwaltungsvorgang).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundeskriminalamts vom 06.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Versetzung eines Polizeivollzugsbeamten des Bundes in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist § 44 BBG i.V.m. § 4 BPolBG.
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte in rechtmäßiger Weise die Dienstunfähigkeit der Klägerin nach § 44 Abs. 1 BBG festgestellt hat, denn jedenfalls hat sie eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG bzw. eine Verwendung nach § 44 Abs. 3 oder Abs. 4 BBG nicht ausreichend geprüft.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird ein dienstunfähiger Beamter nicht in den Ruhestand versetzt, wenn er anderweitig verwendbar ist. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt (§ 44 Abs. 2 Satz 2 BBG).
Diese Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes der Weiterverwendung vor Versorgung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73/08 -) besteht eine Suchpflicht des Dienstherrn, die sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn beziehen muss. Dabei muss sich die Suche auf alle Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung dieser Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn ist nicht zulässig. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr ist bei einer Nichtbeantwortung der Anfrage eine Nachfrage erforderlich und es sind konkrete, gegebenenfalls auch dialogische Bemühungen, den Beamten anderweitig zu verwenden, zu unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2012 - 2 A 5/10 -). Es ist Aufgabe des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei einer Suche nach einer anderweitigen Verwendung diese Vorgaben beachtet hat.
Nach dem Vortrag der Beklagten hat das Bundesministerium des Innern dahingehende Überlegungen angestellt, ob die Klägerin in einer anderen Behörde des Geschäftsbereichs eingesetzt werden könne. Von einer Ressortabfrage, ob ein Einsatz der Klägerin in einer anderen Behörde des Geschäftsbereichs in Betracht komme, habe das Bundesministerium des Innern jedoch abgesehen, da die gemäß Fachgutachten beschriebenen Einschränkungen als so gravierend erachtet worden seien, dass kein adäquater Einsatz der Klägerin im Vollzugs- noch im Verwaltungsbereich (im gesamten Geschäftsbereich) gesehen worden sei.
Unabhängig davon, dass diese Überlegungen in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert sind, genügt dies nicht den sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus § 44 Abs. 2 BBG ergebenden Vorgaben. Es fehlt an der erforderlichen Abfrage im gesamten Bereich des Dienstherrn. Das Bundesministerium des Innern war nicht berechtigt, hiervon abzusehen. Die Prüfung der Frage, ob ein Einsatz der Klägerin auf einem Dienstposten möglich ist, kann nicht durch das Bundesministerium des Innern quasi abstrakt und losgelöst von den Anforderungen der einzelnen Dienstposten erfolgen. Hierfür besitzt das BMI weder die Kompetenz noch die Zuständigkeit zur Beurteilung. Dies umso mehr, als in keinem der vorliegenden ärztlichen Gutachten bisher eine Verwendbarkeit der Klägerin grundsätzlich ausgeschlossen wurde. Auch das Bundeskriminalamt hat intensiv nach einem anderen Dienstposten für die Klägerin in seinem Bereich gesucht und ist also von einer potentiellen Verwendbarkeit ausgegangen. Weiterhin hat es im Widerspruchsbescheid vom 29.08.2011 ausgeführt, die Gesundheitsstörungen des Klägerin und deren Auswirkung auf den Dienstbetrieb seien vor dem Hintergrund der zunehmenden Arbeitsmenge und der gestiegenen Anforderungen an die Beschäftigten des Bundeskriminalamts aus heutiger Sicht unvereinbar mit der Aufgabenerledigung im Haus. Es kann aber nicht pauschal angenommen werden, dass eine vergleichbare Situation in allen anderen Behörden und Dienststellen des Dienstherrn besteht.
Weiterhin erweisen sich die angefochtene Bescheide als rechtswidrig, weil es ihnen an der gebotenen Prüfung, ob der Klägerin - soweit die Suche nach einer anderen Verwendung nicht erfolgreich gewesen sein sollte - unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden könnte (§ 44 Abs. 3 BBG) und ob sie nach § 44 Abs. 4 BBG auch ohne Zustimmung in ein Amt einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden könnte, fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2012 - 2 A 5/10 -).
Das Gericht weist darauf hin, dass darüber hinaus Zweifel bestehen, ob die Dienstunfähigkeit der Klägerin nach § 44 Abs. 1 BBG durch das Bundeskriminalamt rechtmäßig festgestellt worden ist.
So ist fraglich, ob die Polizeidienstunfähigkeit in den angefochtenen Bescheiden, wie in § 4 Abs. 2 BPolBG vorgesehen, durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt worden ist. Die Bescheide stützen sich vielmehr im Wesentlichen auf das Fachgutachten und die darin enthaltene Diagnose von Dr. Gerken vom 16.11.2009, der weder Amtsarzt noch beamteter Arzt ist. Das letzte Gutachten des ärztlichen Dienstes des Bundeskriminalamtes vom 25.07.2008 wird nur hinsichtlich der Empfehlungen für einen neuen Arbeitsplatz herangezogen. Es fragt sich auch, ob diese Stellungnahme des ärztlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Erlasses des Ruhestandsbescheides am 06.12.2010 noch hinreichend aktuell war.
Schließlich bestehen Bedenken an der Tauglichkeit des Fachgutachtens von Dr. Gerken vom 16.11.2009. Das Gutachten beruht lediglich auf einer einmaligen Untersuchung der Klägerin, die Testung bezieht sich im Wesentlichen auf vorliegend nicht relevante Bereiche und die Grundlage für die Diagnose ist nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).