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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 15.05.2013 – 28 O 28/13.WI.D

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0515.28O28.13.WI.D.0A

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 417,24 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die mit Beschluss der Kostenbeamtin für die im außergerichtlichen sowie im gerichtlichen Disziplinarverfahren festgesetzten Gebühren seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes.

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Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 16.07.2012 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten (= Erinnerungsführer) für seine Tätigkeit im behördlichen und im gerichtlichen Disziplinarverfahren einer Gebühr nach Nr. 6200 VV RVG (Grundgebühr), Nr. 6201 VV RVG (außergerichtliche Terminsgebühr), Nr. 6202 VV RVG (außergerichtliche Verfahrensgebühr), Nr. 6203 VV RVG (gerichtliche Verfahrensgebühr) und Nr. 6204 VV RVG (gerichtliche Terminsgebühr) jeweils mit dem Höchstsatz von 300,- €, 312,50 €, 250,- €, 270,- € bzw. 470,- € nebst Mehrwertsteuer und Auslagen, die hier nicht im Streit stehen.

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Demgegenüber setzte die Kostenbeamtin mit Beschluss vom 23.11.2012 die Gebühren jeweils „in Höhe des arithmetischen Mittels zwischen der Mittelgebühr und der Höchstgebühr“ fest mit der Begründung, dass dies bei dem zwar überdurchschnittlich, aber nicht außergewöhnlich umfangreichen und schwierigen Verfahren angemessen erscheine.

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Über die Erinnerung entscheidet die Kammer, die mit der Hauptsache befasst war und die Kostengrundentscheidung durch Beschluss vom 27.06.2012 getroffen hat (vgl. Kopp/Schenke § 165 Rdnr. 3).

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Die Erinnerung ist zulässig (§§ 165, 161 VwGO), aber unbegründet. Die Festsetzung der Gebühren durch Beschluss der Kostenbeamtin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Die Höhe der geltend gemachten und grundsätzlich erstattungsfähigen Rahmengebühren bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 RVG i.V.m. Teil 6 Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG). Danach bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).

7

Soweit dem Rechtsanwalt danach ein gewisser Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt wird, ist diese Gebührenbestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG für einen zur Erstattung der Kosten verpflichteten Dritten – wie hier für den Erinnerungsgegner – dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2005 – Az.: 6 C 13/04 -, juris, Rdnr. 21ff). Fallen, wie vorliegend, mehrere Rahmengebühren an, ist die zutreffende Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gesondert zu bestimmen.

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Für durchschnittliche Fälle ist vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Mit diesem Gebührensatz ist die Tätigkeit des Rechtsanwaltes immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich unter den in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (BVerwG a.a.O., juris, Rdnr. 23). Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur dann, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben, wie von der Kostenbeamtin vorgesehen, hier angezeigt ist. Umstände, die eine Erhöhung über die von der Kostenbeamtin bereits vorgenommene Erhöhung von 50 v.H. über den Mittelwert hinaus rechtfertigen könnten, sind allerdings weder vorgetragen noch bestehen sie nach Aktenlage. Dazu im Einzelnen:

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Allgemeine Gebühren und behördliche Verfahrensgebühren:

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Das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Erinnerungsführer wurde durch Einleitungsverfügung vom 31.01.2008, die ihm am 14.03.2008 übergeben wurde, eingeleitet. Die Disziplinarvorwürfe betrafen seine Tätigkeit als D. im Zeitraum Januar 2005 bis Ende Juli 2006 und resultierten aus Feststellungen des Revisionsamts des Klägers. Dieses führte aufgrund bekannt gewordener Unregelmäßigkeiten eine Sonderprüfung des E. durch (Bericht vom 21.11.2006 und Schlussvermerk vom 16.01.2007), die Anlass für eine Prüfung durch das Bundesministerium F. war (Prüfbericht vom 19.12.2007). Wegen des den Vorwürfen zugrunde liegenden Sachverhalts hatte der A. bereits durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.12.2007 Feststellungs- bzw. Schadensersatzklage gegen den Erinnerungsführer wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Dienstpflichten bei Ausübung seiner Tätigkeit als G. und einem dadurch eingetretenen Schaden in Höhe von H. bei dem Verwaltungsgericht C-Stadt erhoben (Az.: I.). Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen des Disziplinarverfahrens wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2009 mitgeteilt. Dieser beantragte mit Schreiben vom 28.12.2009 die Aussetzung des Disziplinarverfahrens im Hinblick auf die vorrangige Klage vor dem VG C-Stadt. Die Fortsetzung des Disziplinarverfahren erfolgte sodann – ohne förmliche Aussetzungsentscheidung – nach Vorlage des klageabweisenden Urteils des VG C-Stadt vom 26.08.2010, wobei der Erinnerungsgegner für das Disziplinarverfahren die Bindungswirkung des Urteils zugrunde gelegt hat. Aus diesen Umständen, insbesondere dem Umfang der geltend gemachten Haftung und der Art des vorgehaltenen Pflichtenvorwurfs, erschließt sich ohne Weiteres die erhebliche Bedeutung des Verfahrens für den Erinnerungsführer. Deshalb erscheint es nicht unbillig, hinsichtlich der Grundgebühr (Nr. 6200) und den angefallenen vorgerichtlichen Gebühren (Nr. 6201, 6202) den mittleren Rahmen deutlich zu erhöhen, was mit der Erhöhung von 50 v.H. auch erfolgt ist. Eine darüber hinausgehende, weit über dem Durchschnitt liegende Bedeutung, die die Höchstgebühr rechtfertigen könnte, hatte das Verfahren für den Erinnerungsführer jedoch nicht allein deshalb. Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe kommt es vielmehr auf alle Umstände an, neben der Bedeutung der Angelegenheit vor allem auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander und müssen in ihrer Gesamtschau betrachtet werden.

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Einen weit überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand bei der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit kann die Kammer nicht feststellen. Im vorgerichtlichen Verfahren ging es weder um die unter Beteiligung des Bevollmächtigten erfolgte Klärung schwieriger Tatsachenfragen noch fanden umfangreiche Zeugenvernehmungen statt oder mussten Sachverständigengutachten eingeholt und ausgewertet werden. Auch kann die Gesamtdauer bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens durch Erhebung der Disziplinarklage (am 28.04.2011) nicht als außergewöhnlich lang bewertet werden, wenn man berücksichtigt, dass die Fortsetzung des Verfahrens letztlich zwischen den Beteiligten einvernehmlich bis zur Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens faktisch ruhte. Hinzu kommt, dass der Sachverhalt in der zuvor bei dem VG C-Stadt anhängig gemachten Schadensersatzklage, die dieselben Pflichtvorwürfe zum Gegenstand hatte, bereits dargelegt und dort verhandelt wurde.

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Gebühren im gerichtlichen Verfahren:

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Auch hinsichtlich der im gerichtlichen Verfahren angefallenen Gebühren (Verfahrensgebühr Nr. 6203, Terminsgebühr Nr. 6204) erscheint aufgrund der bereits ausgeführten Bedeutung der Angelegenheit für den Erinnerungsführer sowie des dort veranlassten anwaltlichen Arbeitsaufwands zwar ebenfalls eine deutliche Erhöhung über den mittleren Rahmen hinaus gerechtfertigt. Hierbei kann offen bleiben, ob die festgesetzte hälftige Erhöhung der Mittelgebühr jeweils gerechtfertigt ist, da der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und eine Reduzierung der Gebühren nach dem Grundsatz der reformatio in peius deshalb ohnehin ausgeschlossen ist. Ein weit überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand, der die Höchstgebühr rechtfertigen könnte, ist dagegen weder im Hinblick auf den Umfang des zu bewältigenden Prozessstoffs noch auf den rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeitsgrad festzustellen. Die Seitenzahl der Klageerwiderung (48 Seiten) ist allein kein Indiz für den Arbeitsaufwand. Auch insoweit kann vielmehr nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Klageerwiderung zunächst und im Schwerpunkt auf die Entscheidung des VG C-Stadt stützt, in der bereits wesentliche Fragen geklärt wurden, die für das (gerichtliche) Disziplinarverfahren bedeutsam waren. So hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung die aus diesem Urteil folgenden Bedenken gegen die Disziplinarklage zum Schwerpunkt der Erörterung gemacht und die Vertreterin des klagenden A. darauf hingewiesen, dass der Disziplinarklage aus den Feststellungen des VG C-Stadt zur Frage des Mitverschuldens hinsichtlich weiterer Verantwortlicher und der fehlenden Auswahlentscheidung der Erfolg versagt bleiben dürfte (vgl. S. 4 der Niederschrift vom 27.06.2012, Bl. 397). Letztlich ist die Klagerücknahme auch im Hinblick auf diese Bedenken durch die Vertreterin der Klägerin erklärt worden. Der inhaltliche Schwerpunkt des Disziplinarverfahrens war somit durch das gerichtliche Verfahren vor dem VG C-Stadt bereits vorgeklärt, insoweit war auch von der Bindungswirkung des § 62 HDG auszugehen. Das bevollmächtigte Anwaltsbüro des Beklagten und Erinnerungsführers, das diesen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten hat, hat sich in der disziplinaren Verteidigung auch auf das Urteil des VG C-Stadt, u.a. mit ausführlichen Zitaten aus dem Urteil zur Frage des (Mit-)Verschuldens und des Auswahlermessens, maßgeblich berufen. Dies ist bei dem Umfang des Arbeitsaufwandes für den Bevollmächtigten zu berücksichtigen, weil er bei seiner Tätigkeit im Disziplinarverfahren auf die dort geleistete Einarbeitung wesentlich zurückgreifen konnte.

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Weitere, besonders ausgefallene disziplinarrechtliche Rechtsfragen waren nicht zu klären. Sonstige Gesichtspunkte, die geeignet wären, eine weitere Heraufsetzung zu begründen, liegen, auch bei Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Erinnerungsführers, nicht vor. Aufgrund der Vorklärung im verwaltungsgerichtlichen Parallelverfahren und auch im Vergleich zu anderen bei der Kammer anhängigen oder anhängig gewesenen Disziplinarverfahren ist deshalb nicht von einer notwendigen weit überdurchschnittlichen Inanspruchnahme auszugehen, die die Höchstgebühr rechtfertigt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus der Differenz zwischen den beantragten und den durch den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss gewährten Aufwendungen des Bevollmächtigten und wird daher auf 417,24 € (1.954,58 €– 1.537,34 €) festgesetzt.