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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 02.07.2013 – 28 K 1328/11.WI.D
ECLI:DE:VGWIESB:2013:0702.28K1328.11.WI.D.0A
Tenor
Unter Abänderung der Disziplinarverfügung vom 10.09.2010 und des Widerspruchbescheids vom 24.10.2011 wird gegen den Kläger ein Verweis erteilt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.00 geborene Kläger ist seit 2001 bei der Beklagten (D.) als Professor im Fachbereich E. tätig.
Mit Schreiben vom 02.12.2008 (Bl. 11 d.A.) bat der damalige Dekan des Fachbereichs Wirtschaft, L., den Präsidenten der Beklagten, gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Durch Vermerk vom 12.01.2009 leitete der Vertreter des Präsidenten der Beklagten, der F., gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Dienstvergehens aufgrund innerdienstlichen Fehlverhaltens ein Disziplinarverfahren ein und bestellte den Justitiar der Beklagten, G., zum Ermittlungsführer. Der Kläger habe Prüfungsergebnisse für das Sommersemester 2008, die spätestens zum 00.00.00 hätten vorliegen müssen, vier Wochen zu spät vorgelegt. Auch für den folgenden Prüfungstermin zu Beginn des Wintersemesters 2008/2009 habe er den Abgabetermin (00.00.00) nicht eingehalten. Damit habe er gegen seine Pflichten nach § 70 Abs. 1 Nr. 7 HHG a.F. verstoßen. Nach dieser Vorschrift habe ein Professor an Prüfungen mitzuwirken, hierzu gehöre es auch, vom Prüfungsausschuss beschlossene Termine zur Abgabe von Prüfungsergebnissen einzuhalten. Ferner habe der Kläger im Wintersemester 2008/2009 – gegebenenfalls auch in einem früheren Semester – eine nicht genehmigte Nebentätigkeit bei der H. in C-Stadt ausgeübt und damit gegen die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts verstoßen. Soweit der Kläger eine berechtigte Anfrage des Dekans im Hinblick auf die Gründe für die verspätete Abgabe von Prüfungsergebnissen lediglich mit den Worten „Arbeitsüberlastung und Krankheit“ beantwortet habe, werde von einer Einbeziehung des Fehlverhaltens in das Disziplinarverfahren abgesehen.
Mit Schreiben vom 12.01.2009, das dem Kläger am 15.01.2009 durch Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, erfolgte unter Hinweis auf den Einleitungsvermerk die Mitteilung an den Kläger, dass ein Disziplinarverfahren nach § 20 Abs. 1 HDG eingeleitet worden sei.
Mit Schreiben vom 26.02.2009 nahm der Kläger zu den Vorwürfen Stellung, insoweit wird auf Bl. 44 bis 56 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Aufgrund schriftlicher Zeugenbefragung des Geschäftsführers der H. erhielt der Ermittlungsführer die Auskunft mit Schreiben vom 24.03.2009, wonach der Kläger Vorlesungen im Sommersemester 2008 (6 Termine zuzüglich Abschlussklausur vom 15.05. bis 10.07.2008) sowie im Wintersemester 2008/2009 (5 Termine sowie Abschlussklausur vom 10.10. bis 11.11.2008) gehalten habe.
Unter dem 17.07.2009 hat der Ermittlungsführer das von dem Präsidenten der Beklagten genehmigte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vorgelegt (Bl. 101 – 112 d.A.), das dem Kläger am 21.07.2009 durch Zustellungsurkunde zur Stellungnahme zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 25.07.2009 (Bl. 121 d.A.) beantragte der Kläger weitere Ermittlungen, die der Ermittlungsführer mit Schreiben vom 31.07.2009 (Bl. 123 d.A.) ablehnte.
Der Kläger nahm mit Schreiben vom 14.08.2009 (Bl. 136 – 167 d.A.) ausführlich zu dem Ermittlungsergebnis Stellung, wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers verwiesen. Dieses Schreiben wurde dem Dekan zur Stellungnahme übersandt (Schreiben vom 27.08.2009, Bl. 172 d.A.).
Durch Vermerk vom 27.11.2009, der vom Präsidenten der Beklagten unterzeichnet ist, erfolgte die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger nach § 22 Abs. 1 HDG wegen des Verdachts weiterer Dienstpflichtverletzungen (Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht) durch einzelne schriftliche Äußerungen, die der Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.08.2009 zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen sowie in einem weiteren Schreiben vom 22.09.2009 getroffen hat. Hierzu heißt es in dem Vermerk:
1) Mit Schreiben vom 14.08.2009 (Bl. 167 d.A.) hat sich der Beamte zum Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 17.07.2009 (Bl. 112 d.A.) eingelassen. Diesem wird vorgeworfen, in dem Schreiben mehrfach den Dekan diffamiert zu haben. In dem Scheiben sind dem Wortlaut nach folgende Formulierungen zu verzeichnen:
a) Seite 8 (6. Absatz)
…“Dass der Dekan über dieses Faktum nicht informiert ist, ist nicht verwunderlich; er spricht grundsätzlich nicht mit nachgeordneten Mitarbeitern und schon gar nicht mit einer Mitarbeiterin, die er am liebsten aus dem Fachbereich eliminieren wollte (Frau I.).“…
In diesem Kontext hat der Beamte auf Seite 17 (3. Absatz, Zeilen 6 – 8) nochmals ausgeführt:
…„Bei I., die der Dekan gerne entlassen wollte, wird er wohl keine Nachfrage tätigen. Es müssen doch nur deshalb neue Mitarbeiter der zweiten Ebene eingesetzt werden, weil der Dekan nicht in der Lage bzw. willens ist, Gespräche mit Sachbearbeiterinnen zu führen.“…
b) Seite 21 (Zu 7.)
„Der Dekan hat nur bei jenen Beamten Vorbehalte gegen die Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen, die sich nicht seinem absoluten Diktat unterwerfen.“…
c) Seite 22 (Nr. 1 des Resümees)
„Der Dekan nimmt zu zahlreichen Punkten (oder Aspekten) bewusst falsch Stellung, um den Beamte zu diskreditieren und ihn in einem Disziplinarverfahren wegen Bagatellen bestrafen zu lassen“.
d) Seite 23 (Nr. 4 des Resümees)
„Der Dekan will mit der Beantragung des Disziplinarverfahrens Macht demonstrieren.“
e) Seite 23 (Nr. 5 des Resümees)
„Dem Dekan ist jedes Mittel recht, auch wahrheitswidrige Aussagen, um eine Sanktionierung des Beamten zu erreichen.“
f) Seite 23 (Nr. 6 des Resümees)
„Der Dekan will durch die Verabschiedung einer Organisationsrichtlinie im Fachbereich weitere Tatbestände schaffen, um in Zukunft weitere Verfehlungen von Professoren feststellen zu lassen, um weitere Disziplinarverfahren einzuleiten.“…
In diesen Kontext führt der Beamte auf Seite 23 (letzter Absatz) weiter aus:
„Der Dekan hat die Absicht, eine Organisationsrichtlinie im Fachbereichsrat zu verabschieden, mit der es möglich wird, möglichst viele Angriffspunkte zu schaffen, um Disziplinarverfahren gegen einzelne Beamte zu beantragen.“…
2) Darüber hinaus hat der Beamte in seinem Schreiben vom 22.09.2009 (Bl. 217 d.A.) zur Einlegung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Präsidenten vom 24.08.2009 bezüglich der Ablehnung seines Antrags auf Teilung der Veranstaltung „J.“ auf Seite 6 (Argument 11) folgendes ausgeführt:
…„Dies bedeutet zunächst, dass der Dekan und daraufhin der Präsident eine weitere uneidliche Falschaussage getroffen haben.“…
Mit Schreiben vom 27.11.2009 wurde der Kläger von der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unterrichtet (Bl. 242 d.A.).
Mit Schreiben vom 01.02.2010 meldete sich der Bevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten und nahm zu den Vorwürfen Stellung. Namens und im Auftrag des Klägers erklärte er, dass die in der Ausdehnungsverfügung beanstandeten Äußerungen mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückgenommen würden. Er entschuldigte sich ferner bei dem Dekan und bei dem Präsidenten „in aller Form für die als unangemessen erkannten Passagen“. Wegen der weiteren Stellungnahme wird auf Bl. 257 – 264 d.A.) Bezug genommen. Unter dem 19.03.2010 legte der Ermittlungsführer das vom Präsidenten der Beklagte genehmigte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Ausdehnung mit Vermerk vom 27.11.2009 vor (Bl. 267 – 273 d.A), das dem Bevollmächtigten des Klägers am 25.03.2010 zuging (Bl. 279 d.A.).
Der Bevollmächtigte des Klägers nahm durch Schreiben vom 26.04.2010 hierzu Stellung (Bl. 290 – 294 d.A.).
Unter dem 10.09.2010 erging gegen den Kläger eine Disziplinarverfügung, mit der gegen den Beamten eine Geldbuße in Höhe von 1.500,-- Euro verhängt wurde (Bl. 308 – 346 d.A.).
Mit Schreiben vom 09.10.2010 legte der Kläger gegen die Verfügung Widerspruch ein (Bl. 352 d.A.), den der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 23.03.2010 begründete (Bl. 361 – 379 d.A.).
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Bl. 399 – 413 d.A.). Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 27.10.2011 durch Empfangsbekenntnis zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2011, bei Gericht am 28.11.2011, einem Montag, eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt sei.
Der Kläger führt zur Erklärung der disziplinarisch geahndeten Äußerungen aus, dass er sich durch die Ausführungen in dem Ermittlungsergebnis des Ermittlungsführers unverhältnismäßig angegriffen gesehen habe bis hin zu der Unterstellung, er habe bezüglich der Fristüberschreitung vorsätzlich gehandelt. Das zum Ausdruck gebrachte Negieren der Bemühungen des Klägers, seinen Studenten gerade keine Nachteile zuzufügen und sie durch überobligatorischen Einsatz vor solchen zu bewahren, habe zu einer persönlichen Verletzung des Klägers geführt, die seinerseits eine Überreaktion hervorgebracht habe, für die er sich entschuldigt habe. Hinsichtlich der Abgabe der Prüfungsergebnisse könne ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Es fehle an einem Beschluss des für die Festlegung der Abgabefristen zuständigen Organs. Die Zuständigkeit für die Beschlussfassung von Terminplänen zur Abgabe der Prüfungsergebnisse liege beim Prüfungsausschuss. Der Terminplan vom 00.00.00 für das Sommersemester 2008 und vom 00.00.00 für das Wintersemester 2008/2009 sei aber lediglich durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses handschriftlich unterzeichnet worden. Die Terminpläne seien auch weder mit dem zuständigen Dekanat abgestimmt noch an die Lehrenden weitergeleitet worden. Die Überschreitung der Fristen habe auch keine negativen Auswirkungen auf die Studenten gehabt, solche seien auch nicht zu erwarten gewesen. Hinsichtlich der Lehrverpflichtungen für die H. sei er von einer genehmigungsfreien Tätigkeit ausgegangen. Dies als Schutzbehauptung abzukanzeln und den Vorwurf eines vorsätzlichen Pflichtverstoßes aufrechtzuerhalten, sei nicht akzeptabel. Er habe seine Nebentätigkeiten ansonsten immer ordnungsgemäß angemeldet und weitgehend auch bewilligt bekommen. Eine Beeinträchtigung seiner Dienstpflichten sei durch die Wahrnehmung der Nebentätigkeit nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung vom 10.09.2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24.10.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Disziplinarmaßnahme und bezieht sich zunächst auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Soweit sich der Kläger wegen der ungenehmigten Nebentätigkeiten dahin verteidige, er sei in der Vergangenheit seiner Anzeige- und Genehmigungspflicht nachgekommen, weshalb man ihm kein vorsätzliches Handeln unterstellen könne, lege gerade dieses Vorverhalten den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln nahe, zumal der Kläger über das Nebentätigkeitsrechts belehrt worden sei und sich im Zweifel bei der Personalabteilung jederzeit hätte informieren können. Durch die bewusste Überschreitung der Abgabefristen habe der Kläger einen vorsätzlichen und mit Pflichtwidrigkeitsbewusstsein begangenen Verstoß gegen seine professoralen Hauptpflichten aus § 70 Abs. 1 Nr. 7 HHG a.F. begangen. Die Einhaltung der Abgabefristen sei auch zur Wahrung eines reibungslosen Prüfungsablaufs erforderlich. Eine formelle Beschlussfassung des Prüfungsausschusses zu den Korrekturfristen in den Terminplänen sei nicht erforderlich gewesen. Vorsorglich habe der Prüfungsausschuss auf seiner Sitzung vom 28.02.2012 die Terminpläne für das Jahr 2008 nachträglich genehmigt, so dass sich der Kläger nicht mehr auf eine fehlende Beschlussfassung berufen könne. Ferner sei ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 und 3 HHG anzunehmen, wonach alle Mitglieder der Hochschule verpflichtet seien, zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Hochschule beizutragen. Auch der Vorwurf diffamierender Äußerungen gegenüber dem Dekan und dem Präsidenten sei zu Recht erhoben worden. Da der Kläger bis heute keinen Versuch unternommen habe, auf den am stärksten betroffenen Dekan persönlich zuzugehen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sein diesbezügliches Verhalten ernsthaft bedaure.
Hinsichtlich des am 01.07.2013 vom Gericht übersandten Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Klägers vom 28.06.2013 beantragte der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass.
Die Beteiligten haben die Durchführung eines Mediationsverfahrens ausdrücklich abgelehnt. Mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter haben die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung des Präsidenten der C. vom 10.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2011 sind abzuändern, da die Verfügung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 6 HDG).
Nach Auffassung des Gerichts hat sich der Kläger eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das die Verhängung eines Verweises (§ 9 HDG) erforderlich macht.
Maßgebend für die Frage, ob der Kläger in dem angeschuldigten Zeitraum ein Dienstvergehen begangen hat, ist die damalige Sach- und Rechtslage, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für ihn günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -; HessVGH, Urteil vom 02.06.2010 – 28 A 2577/09.D). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die ab dem 01.04.2009 im Landesbereich geltende Regelung des § 47 Abs. 1 BeamtStG mit der Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F. – mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergetrennte Sprache – im Wesentlichen übereinstimmt. Gleiches gilt für die vorliegend in Betracht kommenden beamtenrechtlichen Dienstpflichten, soweit sie durch entsprechende Regelungen des BeamtStG abgelöst wurden.
Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 HBG a.F. (entsprechend: § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) liegt ein Dienstvergehen vor, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
Der Kläger hat seine Dienstpflichten verletzt, indem er ohne die nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 HBG erforderliche Genehmigung eine Nebentätigkeit ausgeübt hat. Der Kläger hat im Sommersemester 2008 bei der H. im Rahmen der Veranstaltung „K.“ folgende Vorlesungen gehalten:
Do, 15.05.2008, 18:00 – 21:15
Sa, 17.05.2008, 08:30 – 11:45
Do, 12.06.2008, 18:00 – 21:15
Fr, 13.06.2008, 18:00 – 21:15
Do, 19.06.2008, 18:00 – 21:15
Do, 26.06.2008, 18:00 – 19:30.
Ferner hat er im Rahmen dieser Veranstaltung eine Abschlussklausur am Do, 10.07.2008, 18:00 – 19:30 angeboten. Ausweislich der von ihm erstellten Kostennote vom 15.10.2008 (Bl. 91 DA) hat der Kläger für die Veranstaltung insgesamt 2.118,20 € berechnet und erhalten. Der Kläger hat auch im Wintersemester 2008/2009 eine entsprechende Veranstaltung bei der H. angeboten und folgende Vorlesungen gehalten:
Fr, 10.10.2008, 18:00 – 21:15
Sa, 11.10.2008, 08:30 – 13:30
Di, 14.10.2008, 18:00 – 21:15
Fr, 17.10.2008, 18:00 – 21:15
Sa, 01.11.2008, 08:30 – 11:45.
Am Di, 11.11.2008, 18:00 – 19:30 hat er eine Abschlussklausur angeboten. Ausweislich der von ihm erstellten Kostennote vom 02.09.2009 (Bl. 90 DA) hat der Kläger für diese Veranstaltung insgesamt 2.190,40 € berechnet und erhalten.
Der Kläger hat diese Nebentätigkeiten ausgeübt, ohne zuvor eine Genehmigung bei seinem Dienstherrn eingeholt zu haben. Damit liegt in objektiver Hinsicht ein Verstoß gegen die Dienstpflicht aus § 79 Abs. 1 HBG vor. Diese Dienstpflichtverletzung ist dem Kläger auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen, da er schuldhaft gehandelt hat. Das Gericht geht zugunsten des Klägers aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“, der auch im Disziplinarrecht zur Anwendung kommt, von einer fahrlässigen Dienstpflichtverletzung aus. Soweit die Beklagte von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ausgeht, lässt sich dies nicht daraus ableiten, dass der Kläger bei früheren Anlässen eine Genehmigung beantragt hat. Andere Gesichtspunkte für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe macht das Gericht von der Möglichkeit des § 61 Satz 1 HDG Gebrauch, das Disziplinarverfahren zu beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen.
Das betrifft zunächst den Vorwurf, Prüfungsergebnisse verspätet vorgelegt zu haben, dem, misst man ihm überhaupt – auch im Hinblick auf die zum Tatzeitpunkt fehlende Beschlussfassung des Prüfungsausschusses über den Abgabetermin, die nicht nachträglich geheilt werden kann - disziplinare Erheblichkeit zu, allenfalls geringes Gewicht beizumessen ist, auch, weil konkrete Beeinträchtigungen als Folge der verspäteten Abgabe nicht substantiiert dargelegt worden sind. Das betrifft ferner den Vorwurf, unangemessene Äußerungen gegenüber dem Dekan und dem Präsidenten getätigt zu haben. Soweit einzelne Äußerungen die Schwelle der disziplinaren Erheblichkeit überschreiten, ist der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Äußerungen unter 1) a)-f) in der Stellungnahme zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen erfolgten. Da sich die dienstrechtliche Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren grundsätzlich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren orientiert, wäre die Grenze des dienstrechtlich Zulässigen erst überschritten, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 – 2 B 56/12 -, juris, Rdnr. 11). Davon kann hier nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Schließlich gehört zu dem Gesamtzusammenhang auch, dass der Kläger seine (schriftlichen, nicht öffentlichen) Äußerungen durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten mit der Äußerung des Bedauerns zurückgenommen hat.
Da der Schriftsatz des Klägers vom 28.06.2013, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ausführlich erörtert, keine neuen Gesichtspunkte zu dem festgestellten Dienstvergehen enthält, bedurfte es keiner weiteren Frist zur Stellungnahme für die Beklagte. Dem Antrag auf Schriftsatznachlass war deshalb nicht zu entsprechen.
Die für das festgestellte Dienstvergehen aufgrund der Pflichtverletzung durch die Nichtbeachtung der Nebentätigkeitsvorschriften zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 - 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ- RR 2007, 695).
Die Schwere des Dienstvergehens (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ- RR 2007, 695).
Hinsichtlich Art und Schwere des Dienstvergehens ist zu berücksichtigen, dass für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung steht. Es kommt insbesondere auf die Dauer, Häufigkeit und den Umfang der Nebentätigkeit an. Danach bewegt sich das Eigengewicht des Dienstvergehens, auch im Hinblick auf die anzunehmende fahrlässige Begehung, im unteren Bereich.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist vorliegend herauszustellen, dass der Kläger weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist (§ 16 Abs. 1 S. 3 HDG). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das mit Verfügung vom 11.06.2013 gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren vorliegend nicht zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden, da der Ausgang dieses Verfahrens offen ist. Ebenfalls zu Gunsten des Beamten ist die lange Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen, das sich von Januar 2009 bis Oktober 2011 hinzog. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte hält das Gericht daher die Erteilung eines Verweises für angemessen und ausreichend, um den Kläger an die Einhaltung seiner beamtenrechtlichen Pflichten nachdrücklich zu erinnern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 69 Abs. 2 HDG, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.