Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 03.07.2013 – 6 K 396/13.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0703.6K396.13.WI.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Bundeskriminalamt seit dem 30.05.2012 u. a. die Löschung einer durch die griechischen Behörden gem. Art. 95 SDÜ erfolgten Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung sowie die Aufhebung durch einen europäischen Haftbefehl.

2

Seit März 2012 wurden neben der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf mehrere Ministerien auf Landes- und Bundesebene von dem Bevollmächtigten der Klägerin insoweit kontaktiert. Mit Bescheid vom 15.02.2013, dem Bevollmächtigten mit Übergabeeinschreiben am 19.02.2013 zugestellt, lehnte das Bundeskriminalamt den Antrag auf Löschung ab. Dabei wies es darauf hin, dass gemäß Art. 106 Abs. 1 SDÜ die Änderung, Berichtigung oder Löschung der Daten nur durch die ausschreibende Vertragspartei (hier: Griechenland) vorgenommen werden könne. Insoweit würden die Anträge auf Berichtigung bzw. Löschung der Daten abgelehnt.

3

Mit Schriftsatz vom 12.03.2013, eingegangen beim Bundeskriminalamt am 18.03.2013, legte der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch ein. Er macht geltend, dass die Speicherung des Haftbefehls aus Griechenland nichtig sei. Es könne nicht sein, dass die Bundesrepublik Deutschland einen korrupten europäischen Haftbefehl billig erfülle. Insoweit seien unrichtig oder unrechtmäßig gespeicherte Daten zu löschen. Der Löschanspruch ergebe sich anhand der Fehler, die gutachterlich mit Gutachten vom 29.06.2012 und die Kommentare der Klägerin vom 18.08.2012 festgestellt worden seien. Dazu wurden 12 Fragen gestellt, die die griechischen Behörden aus Sicht der Klägerin zu beantworten hätten.

4

Mit Schriftsatz 10.04.2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 15.04.2013, leitete der Bevollmächtigte der Klägerin sodann ein Eilverfahren ein, mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung und vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO.

5

Mit Schriftsatz vom 29.04.2013, eingegangen am 02.05.2013, erhob die Klägerin sodann durch ihren Bevollmächtigten die vorliegende Klage. Sie ist der Auffassung, dass der von Griechenland erlassene Haftbefehl inhaltlich falsch sei und offensichtliche Fehler beinhalte. So habe sie sich zu den behaupteten Tatzeiten nicht in Griechenland aufgehalten. Auch sei sie vor dem Erlass des europäischen Haftbefehles nicht angehört worden.

6

Die Klägerin beantragt wörtlich,

1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.02.2013, zugegangen am 19.02.2013, mit dem Az. …., aufzuheben;

2. die Beklagte zu verpflichten, die Eintragung gespeicherter Daten bei der Beklagten und in dem Schengener Informationssystem (EU-HB) unter der SIDN-Nr. G ….. zu löschen.

7

Das beklagte Bundeskriminalamt hat keinen Antrag gestellt.

8

Am 18.06.2013 fand in dem anhängig gemachten Eilverfahren (6 L 329/13) und dem vorliegenden Klageverfahren eine ausgiebige Erörterung der Sach- und Rechtslage statt. Dabei wurde der Klägerin geraten, die Klage zurückzunehmen. Für den Fall, dass die Klage nicht zurückgenommen werde, erklärte der Bevollmächtigte, dass er im vorliegenden Verfahren mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden ist. Selbiges erklärte das Bundeskriminalamt.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird voll inhaltlich auf das Protokoll Bezug genommen.

10

Nach Mitteilung an die Beteiligten, dass eine Entscheidung beabsichtigt sei, meldete sich der Bevollmächtigte per Fax am 01.07.2013 und beantragte unter dem Aktenzeichen des Eilverfahrens die Entscheidung auf den 17.07.2013 „zu verlängern“. Eine Begründung des Antrages erfolgte nicht. Vielmehr erfolgten insbesondere Ausführungen zu den Tatbestandlichen Voraussetzungen eines europäischen Haftbefehls.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Eilverfahrens 6 L 329/13.WI, die Behördenakte des Bundeskriminalamtes sowie die Drittakte der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf für ein Auslieferungsverfahren (2 Bände, Az.: 4 AuslA 47/11 A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Der Berichterstatter konnte trotz des Antrages auf „Verschiebung“ der Entscheidung entscheiden. Denn Gründe die eine Verlegung des Entscheidungstermins erforderlich machen wurden nicht geltend gemacht.

13

Die Klage ist bereits unzulässig.

14

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war noch kein Widerspruchsbescheid ergangen. Der „Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.02.2013“ ist, wie der Bevollmächtigte in seinem Widerspruch vom 12.03.2013, eingegangen beim Bundeskriminalamt am 18.03.2013, zu Recht festgestellt hat, ein Ausgangsbescheid, denn ansonsten hätte er keinen Widerspruch eingelegt. Über diesen Widerspruch hat das Bundeskriminalamt bis heute nicht entschieden. Insoweit wurde in dem Erörterungstermin am 18.06.2013 auch die Frage erörtert, ob die Klägerin nicht den Widerspruch bei der Behörde zurücknehme.

15

Die Frage, ob ein personenbezogenes Datum gelöscht wird oder nicht, stellt nach nationalem Recht einen Verwaltungsakt dar, welcher in entsprechender Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens nur von der nach nationalem Recht zuständigen Behörde - hier vorliegend das Bundeskriminalamt gemäß § 3 Abs. 1a BKAG– erlassen werden kann. Zwingende Prozessvoraussetzung für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde und ein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO; mithin ist auch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein solches führt nicht das Gericht durch, sondern die zuständige Verwaltungsbehörde (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 04.03.2010, 6 K 1371/09.WI). Damit fehlt es an dem notwendigen Vorverfahren.

16

Zwar ist seit dem 18.06.2013 die Dreimonatsfrist zur Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO abgelaufen. Jedoch wurde der bis dahin unzulässige Klageantrag weder auf eine Untätigkeitsklage umgestellt, noch auf diese Problematik mit dem Schriftsatz vom 21.06.2013, in dem mitgeteilt wurde, dass die Klage nicht zurückgenommen werde, eingegangen.

17

Eine Untätigkeitsklage wäre jedoch vorliegend ebenfalls unzulässig, da durch die bereits mit Schriftsatz vom 29.04.2013 erhobene Klage das Bundeskriminalamt sowie in diesem, als auch in dem Eilverfahren, die Behördenakte vorzulegen hatte und insoweit das Verfahren nicht weiterbetreiben konnte. Mit liegt ein zureichender Grund vor, warum die Behörde bis heute über den Widerspruch nicht entscheiden konnte.

18

Hierauf kommt es jedoch nicht an.

19

Denn selbst, wenn die Klage als Untätigkeitsklage zulässig wäre, wäre sie nicht begründet.

20

Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Löschung ihrer Daten im Schengener Informationssystem geltend macht, sind mit Inkrafttreten des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) zum 09.04.2013 Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens (SDÜ) durch den Beschluss des Rates von 2007/533/JI vom 12.06.2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SYS II) – Abl. EU L 205 S. 63 – ersetzt. Dies mit der Folge, dass nunmehr ein Anspruch auf Löschung nach Art. 58 Abs. 5 des Beschlusses des Rates 2007/533/JI dann besteht, wenn personenbezogene Daten unrechtmäßig gespeichert sind. Eine Übergangsregelung fehlt.

21

Dass der europäische Haftbefehl aus Griechenland unrechtmäßig im Schengener Informationssystem gespeichert ist, vermag das Gericht so nicht nachzuvollziehen. Wie bereits den Beteiligten im Erörterungstermin dargelegt, kann das Gericht eine Unrichtigkeit allenfalls im formellen Bereich überprüfen.

22

Vorliegend macht die Klägerin jedoch die inhaltliche und tatbestandliche Unrichtigkeit des Haftbefehls geltend. Die Prüfung dazu obliegt jedoch nach dem IGR dem OLG Düsseldorf. Dieses hat bisher nicht festgestellt, ob der Haftbefehl rechtmäßig oder unrechtmäßig ist.

23

Zumindest liegen auch keine offensichtlichen Gründe vor, aus denen die Vollstreckung des europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3 Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (2002/584/JI) – ABl. EU L 190 S. 1 –). Auch sind Gründe, aus denen die Vollstreckung des europäischen Haftbefehls offensichtlich abgelehnt werden kann, entsprechend Art. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI vom 13.06.2002 offensichtlich nicht gegeben, bzw. von der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht festgestellt worden.

24

Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit inhaltliche Prüfungen im Bereich der Strafverfolgung durchzuführen. Die Strafverfolgung ist nicht Teil des allgemeinen Verwaltungsrechts, sondern ein gesondertes Rechtsgebiet, für das die Staatsanwaltschaften und die ordentliche Gerichtsbarkeit (hier: Strafrechtspflege) zuständig ist.

25

Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Schengener Informationssystem läge nur dann vor, wenn die nach dem Ratsbeschluss 2007/533/JI, bzw. nach dem Sirene-Handbuch vorgegebenen Formalien nicht eingehalten werden und es dadurch zu unrichtigen und falschen Angaben kommt. Der gesamte Vortrag, der den Löschungsanspruch vorliegend begründen soll, bezieht sich jedoch auf die inhaltliche Richtigkeit des griechischen Haftbefehls und den gemachten Strafvorwurf.

26

Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie vor dem Erlass des griechischen Haftbefehls nicht angehört worden sein soll, mag dem so sein. Eine vorherige Anhörung kommt jedoch nach den Vorgaben zum europäischen Haftbefehl nur dann in Betracht, wenn es um die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe geht, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Auch hat der europäische Gerichtshof festgestellt, dass eine Justizbehörde eines Mitgliedsstaates die Vollstreckung eines zur Strafverfolgung ausgestellten europäischen Haftbefehls nicht mit der Begründung verweigern kann, dass die gesuchte Person vor der Ausstellung des Haftbefehls von den ausstellenden Justizbehörden nicht angehört worden ist (EuGH, Urteil vom 29.01.2013, Az.: C-396/11).

27

Da es vorliegend jedoch um einen Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung geht, sei der Hinweis erlaubt, dass auch nach der deutschen Strafprozessordnung eine vorherige Anhörung vor einem Haftbefehl nicht nur untunlich, sondern nicht vorgesehen ist. Diese ist erstmals bei Verkündung des Haftbefehls, also nach Ergreifen der gesuchten Person gegeben.

28

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Eilverfahrens 6 L 329/13.WI vom 03.07.2013 voll inhaltlich Bezug genommen.

29

Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 VwGO.

30

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.

31

B e s c h l u s s

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

33

G r ü n d e :

34

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Regelstreitwert und der Bedeutung der Sache.