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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 03.07.2013 – 6 L 329/13.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0703.6L329.13.WI.0A

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

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I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem durch einen EU-Haftbefehl aus Griechenland zum Zwecke der Festnahme und Auslieferung. Die Ausschreibung wurde von Griechenland veranlasst.

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Der Antragstellerin wird vorgeworfen, „einen gemeinschaftlich-professionell und fortlaufend begangener Betrug sowie eine Fälschung mit gemeinschaftlich-professionell und fortlaufend begangener Verwendung derselben.“ Insoweit wurde ein Haftbefehl Nr. 12/07-04-2002 des Vernehmungsbeamten der 18. regulären Vernehmungsabteilung des erstinstanzlichen Gerichts in Athen erlassen. Hiernach soll die Antragstellerin „von Dezember 2005 bis zum 14.03.2006 in Deutschland, Spanien und Griechenland gemeinsam mit ihrem Mitbeschuldigten in mehr als einer Handlung, die aus der Abfolge derselben Straftat bestand, um einen illegalen Gewinn zu erlagen, wodurch sie fremdes Eigentum schädigte, indem sie eine andere Person zu einer Handlung überredete und dabei wissentlich falsche Tatsachen als wahr vorgespiegelte, begangen haben.“ Im Einzelnen wird insoweit auf die deutsche Übersetzung des Schengeneintrages (Blatt 117 – 119 der Akte der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, Az. 4 AuslA 47/11 A) Bezug genommen.

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Die Antragstellerin macht geltend, dass der europäische Haftbefehl rechtswidrig sei, weil der von ihr begangene Tatvorwurf schon deshalb nicht hätte erfüllt werden können, da sie sich zu den angegebenen Zeitpunkten nicht in Griechenland aufgehalten habe. Sie begehrt daher von der Antragsgegnerin die Löschung der Daten im Schengener Informationssystem. Darüber hinaus sei der Haftbefehl tatbestandlich falsch und werde beliebig mit der Wahrheit umgegangen.

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Mit Schreiben vom 30.05.2012 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Bundeskriminalamt die unverzügliche Löschung des europäischen Haftbefehls. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf habe bislang die Auffassung vertreten, dass ausschließlich Schengen dafür zuständig sei, in formaler Hinsicht die Rechtmäßigkeit ergangener europäischer Haftbefehle zu überprüfen, bevor eine Ausschreibung erfolgen könne. Insoweit habe sie praktisch nur eine Durchleitungsfunktion und sei nur im vollstreckungsrechtlichen Sinne tätig. Jedoch müsse die Straftat auch tatsächlich konkret beschrieben werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Gemäß § 73 IGR sei eine Verfolgung ausgeschlossen, wenn die Anschuldigung gegen den Verfolgten nicht dem Inhalt des § 6 MRK entspreche, wonach jemand einen Anspruch auf Gewährung eines faires Verfahrens habe. In einem solchen Fall sei die Verfolgung unzulässig und damit Schengen auch verpflichtet, von einer Ausschreibung Abstand zu nehmen. Insoweit wäre auch die Staatsanwaltschaft verpflichtet, in dem Vollstreckungsstaat Abstand von der weiteren Verfolgung des Verfolgten zu nehmen und den Erlass des Haftbefehls für unzulässig zu erklären und dem antragstellenden Staat hiervon in Kenntnis zu setzen.

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Da die Staatsanwaltschaft jedoch die Auffassung vertrete, dass nur Schengen ein exklusives Recht besitze, formelle Zulässigkeiten eines Haftbefehles zu prüfen, wende er sich an das Bundeskriminalamt. Die Ausschreibung des europäischen Mitgliedsstaates enthalte eine Reihe von Fehlern. So sei die Antragstellerin in Deutschland geboren und dort aufgewachsen. In Griechenland habe sie nie gewohnt. Sie habe zwar einen Strafantrag in Griechenland gestellt, dieser werde jedoch nicht bearbeitet. Fest stehe, dass vorsätzlich organisatorisch eine förmliche Zustellung an eine unzutreffende Anschrift in Griechenland erfolgt sei, um auf diese Weise einen falschen EU-Haftbefehl erstellen zu können. Aufgrund dieses schwerwiegenden formellen Fehlers dürfe der Haftbefehl nicht aufrechterhalten werden. Es werde deshalb letztendlich beantragt, bereits wegen formeller Zustellungsmängel den europäischen Haftbefehl mit sofortiger Wirkung einzustellen.

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Nach weiterem, sehr umfänglichen schriftlichen Vortrag wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.02.2013 darauf hin, dass gemäß Art. 106 Abs. 1 Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ) die Änderung, Berichtigung oder Löschung der Daten durch die ausschreibende Vertragspartei (hier Griechenland) vorgenommen werden müsse. Insoweit werde der Antrag auf Berichtigung und Löschung der Daten durch das Bundeskriminalamt abgelehnt.

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Der Bescheid wurde per Übergabeeinschreiben am 19.02.2013 zugestellt.

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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12.03.2013, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 18.03.2013, hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundeskriminalamt alles zu unternehmen habe, dass eine Ausschreibung und deren Unrichtigkeit das Bundeskriminalamt zwar nicht selbst zu vertreten habe, trotz alledem gelöst werde. Darüber hinaus habe das Bundeskriminalamt Griechenland bestimmte Fragen zu stellen.

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Über den Widerspruch wurde bis heute nicht entschieden.

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Mit Schriftsatz vom 10. April 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 15. April 2013, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin nunmehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. Aussetzung der Vollziehung des nichtigen europäischen Haftbefehls, welcher der Sicherung gefährdeter Rechte und der Regelung eines vorläufigen Zustandes der Antragstellerin dienen solle sowie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung.

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Die Verfahren der Aussetzung der Vollziehung und der Erlass einer einstweiligen Anordnung würden sich wechselseitig ergänzen. Die Antragstellerin leide seit Februar 2011 unter einem nichtigen Haftbefehl, den Griechenland erlassen habe. Die griechische Justiz habe ohne Beweisantritt den Haftbefehl veranlasst. Angetretene Beweise seien manipuliert bzw. beweiserhebliche Daten gefälscht und Falschaussagen der Anzeigenerstatter in die Begründung mit eingeflossen. Die Antragstellerin sei nicht informiert worden. Ein rechtliches Gehör habe nicht stattgefunden. Das Bundeskriminalamt beachte die gesetzlichen Vorschriften nicht.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollziehung des europäischen Haftbefehls sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

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Sie weist darauf hin, dass gemäß § 95 SDÜ die Ausschreibung erfolgt sei und insoweit eine Datenveränderung oder –löschung ausschließlich durch die ausschreibende Vertragspartei (hier Griechenland) erfolgen könne.

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Mit Schriftsatz vom 29. April 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 02. Mai 2013, hat die Antragstellerin darüber hinaus eine Klage gegen den Bescheid vom 15. Februar 2013 erhoben (Az. 6 K 396/13.WI).

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Am 18. Juni 2013 wurde ein ausgiebiger Erörterungstermin durchgeführt. Insoweit wird vollinhaltlich auf das Protokoll des Erörterungstermins (Blatt 65 – 69 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

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Dabei hatte das Gericht im Hinblick auf die gemachten Rechtsausführungen angeregt, den Eilantrag zurückzunehmen.

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Für den Fall, dass der Antrag nicht zurückgenommen wird, haben sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin, wie auch die Vertreter des Bundeskriminalamtes, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

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Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 24. Juni 2013, legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin ein Konvolut von Ausführungen vor und erklärte, dass die Anträge nicht zurückgenommen würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens, die Behördenakte des Bundeskriminalamtes sowie die Drittakten der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, Band I und II, Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.

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II.

Eine Anordnung einer aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels Regelungsgehalt eines belastenden Verwaltungsaktes mit sofortiger Vollziehung nicht möglich, weshalb dieser Antrag unzulässig ist.

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Im Übrigen kann dahin gestellt bleiben ob der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig ist, denn er ist zumindest unbegründet.

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Die Antragstellerin wendet sich inhaltlich gegen einen Haftbefehl, der in Griechenland erlassen wurde. Am 09. April 2013 traten die Regelungen des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, kurz SIS II genannt, in Kraft, so dass mangels einer Übergangsregelung nun die neue Rechtslage zu beachten ist. Jedoch findet eine inhaltliche Überprüfung eines Haftbefehls weder im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens (alte Rechtslage) ebenso wenig statt, wie nach dem Beschluss des 2007/533/JI Rates vom 12. Juni 2007 über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der II. Generation (SIS II) – Amtsblatt EU L 205, S. 63 (neue Rechtslage).

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Nach Art. 26 des Beschlusses des 2007/533/JI Rates werden Daten zu Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit europäischen Haftbefehlen gesucht wird oder nach denen zum Zwecke der Auslieferungshaft gesucht wird, auf Antrag der Justizbehörde des ausschreibenden Mitgliedsstaates eingegeben.

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Gemäß Art. 58 Absatz 5 des Beschlusses des 2007/533/JI Rates hat jede Person das Recht auf Auskunft und auf die Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten. Dabei kann der Rechtsbehelf bei der Behörde eingelegt werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates zuständig ist. Insoweit verpflichten sich die Mitgliedsstaaten unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Behörden zu vollziehen (Art. 59 Abs. 2 Beschluss des 2007/533/JI Rates). Gleichzeitig werden Art. 92 – 119 des Schengener Übereinkommens (SDÜ) mit Ausnahme von Art. 102a durch die Regelung des Ratsbeschlusses ersetzt (Art. 68 Abs. 1 Beschluss des 2007/533/JI Rates).

26

Der Beschluss des Rates ist mit dem Schengener Informationssystem II in Kraft getreten.

27

Insoweit kommt eine Löschung bzw. als ein Minus zur Löschung eine Sperrung in Betracht, wenn es um unrechtmäßig gespeicherte Daten geht.

28

Vorliegend hat weder die Generalstaatsanwaltschaft noch das Oberlandesgericht Düsseldorf bisher eine Feststellung getroffen, dass der von Griechenland erlassene Haftbefehl inhaltlich unrichtig ist. Auch vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen, dass die vorliegende Ausschreibung gegen Art. 8 (Inhalt und Form des europäischen Haftbefehls) des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) – Amtsblatt EU L 190, S. 1, verstößt. Mithin formelle Verstöße nicht gegeben sind.

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Soweit Gründe gegeben sein sollten, aus denen die Vollstreckung des europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann (vgl. Art. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates (2002/584/JI)), hat dies weder das Bundeskriminalamt noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Dies ist vielmehr Sache der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Rahmen des Verfahrens nach dem IRG.

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Mithin ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Haftbefehles nicht ersichtlich. Hierauf wurde bereits in dem Erörterungstermin hingewiesen.

31

Soweit die Antragstellerin inhaltliche Fragen des Haftbefehls geltend macht oder gar vorträgt, dass sie die Taten gar nicht begangen haben kann, weil sie zu den beschriebenen Zeitpunkten des Tatgeschehens sich nicht in Griechenland aufgehalten habe, handelt es sich um Fragen der inhaltlichen Würdigung des Haftbefehls. Diese steht weder dem Bundeskriminalamt noch dem erkennenden Gericht zu. Inhaltliche Fragen sind vielmehr im Rahmen des IRG bei der Frage der Auslieferung zu entscheiden.

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Nur wenn das OLG Düsseldorf feststellen würde, dass aufgrund einer fehlenden inhaltlichen Tiefe des Haftbefehls ein entsprechender Strafvorwurf bereits in sich nicht haltbar ist, bestünde die Möglichkeit einer Kennzeichnung bzw. Sperrung oder gar bei einer evidenten Fehlerhaftigkeit ein Anspruch auf Löschung im Eilverfahren in Betracht. Dabei ist die Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit maßgeblich.

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Insoweit wäre, soweit man den vorliegenden Eilantrag als Löschantrag verstehen sollte, dieser bereits unzulässig, als eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dadurch erreicht werden soll.

34

Auch ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts über die Frage der Vollziehung eines europäischen Haftbefehls zu entscheiden. Dies ist Sache der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu prüfen, ob der Haftbefehl vollzogen werden darf oder nicht. Nur wenn er nicht vollzogen werden darf wäre als erste Maßnahme zumindest eine entsprechende Kennzeichnung im Schengener Informationssystem vorzunehmen. Dies zu veranlassen läge in der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes und damit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Nach alledem sind die Anträge insgesamt zurückzuweisen.

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Als Unterlegene hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Der Wert des Streitgegenstandes entspricht als Auffangstreitwert dem der Hauptsache.