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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 02.10.2013 – 1 K 735/12.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2013:1002.1K735.12.WI.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine arbeitsschutzrechtliche Anordnung des Regierungspräsidiums XXX vom 22.05.2012.

2

Mit Vorankündigung gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 01.03.2012 zeigte die Klägerin den Neubau von Wohneinheiten XXX „Quartier F“ in XXX bei dem Beklagten an. Am 17.04.2012 fand durch die Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt XXX des Beklagten eine Baustellenbesichtigung statt.

3

Für das Bauvorhaben wurde am 21.09.2011 die Baugenehmigung erteilt. Die Planungsphase erstreckte sich nach Angaben der Klägerin über das gesamte Jahr 2011. Die Baubeginnsanzeige datierte vom 12.03.2012; tatsächlicher Baubeginn war der 02.04.2012.

4

Mit Verfügung vom 24.04.2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass bei der Baustellenbesichtigung Mängel festgestellt worden seien. Für die Planung des Bauvorhabens sei bisher kein Koordinator in der Planungsphase benannt worden (Nr. 1). Die entsprechenden Vorleistungen hätten nicht eingesehen werden können. Für die Planungsphase des Bauvorhabens sei bisher kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden (Nr. 2), obwohl dieser während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erstellen sei. Es lägen bisher keine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk vor (Nr. 3), obwohl diese während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erstellen sei. Der Klägerin wurde eine Frist zur Nachbesserung bis zum 03.05.2012 gesetzt und gleichzeitig für die Punkte 1 bis 3 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro für den Fall der Nichtbefolgung angedroht. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass hiermit gleichzeitig eine Anhörung für den ggfs. erforderlich werdenden Erlass einer sofort vollziehbaren Anordnung nach dem Arbeitsschutzgesetz erfolge.

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Mit Anordnung vom 22.05.2012 erging die streitgegenständliche Anordnung. Der Klägerin wurde aufgegeben, innerhalb von einer Woche nach Zustellung zur Wahrnehmung der in § 3 Abs. 2 und 3 Baustellenverordnung beschriebenen Aufgaben zumindest einen geeigneten Koordinator zu bestellen (Nr. 1), der die Anforderungen der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30 „geeigneter Koordinator“) erfülle. Dem Beklagten sei innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Anordnung der Nachweis über die Bestellung des Koordinators in Kopie vorzulegen. Der Klägerin wurde weiter aufgegeben, dafür zu sorgen, dass innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Anordnung ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (RAB 31 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan“) für das Bauvorhaben erstellt werde (Nr. 2). Dem Beklagten sei innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieser Anordnung eine Kopie des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans zu übersenden. Ferner wurde der Klägerin aufgegeben, dafür zu sorgen, dass innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Anordnung die Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage für das Bauvorhaben nach Maßgabe der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 32 „Unterlage für spätere Arbeiten“) erstellt werde (Nr. 3). Dem Beklagten sei innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Anordnung eine Kopie der Unterlage zu übersenden. Für die Ziffern 1 bis 3 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall der Nichterfüllung der Anordnung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro angedroht, für eine Nichterfüllung der Nachweispflichten ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 250,- Euro. Bei der Baustellenbesichtigung am 17.04.2012 sei festgestellt worden, dass für die Baustelle kein geeigneter Koordinator bestellt worden sei, obwohl mehrere Unternehmen auf der Baustelle tätig würden. Es sei auch festgestellt worden, dass kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auf der Baustelle vorliege, obwohl eine nach Baustellenverordnung zu übermittelnde Vorankündigung erfolgt sei. Schließlich sei festgestellt worden, dass auch keine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage vorgelegen habe. Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrere Arbeitgeber tätig werden, seien ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Bei dem Bauobjekt „Quartier F“ handele es sich um eine Baustelle, auf der Beschäftigte von voraussichtlich 10 verschiedenen Arbeitgebern tätig würden. Die Qualifikationsanforderungen an den verantwortlichen Koordinator seien in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) konkretisiert. Diese Regeln gäben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Nach der Baustellenverordnung habe der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werde, sofern für die Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da eine Vorankündigung übermittelt worden sei und auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig seien. Dieser Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan solle bereits in der Planungsphase des Bauvorhabens erstellt werden und sei entsprechend dem Baufortschritt fortzuschreiben. Nach der Baustellenverordnung habe der Koordinator während der Planung und der Ausführung des Bauvorhabens eine Unterlage mit der erforderlichen beim möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zusammenzustellen. Dies sei trotz mehrfacher Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde nicht erfolgt. Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 29.05.2012 zugestellt.

6

Mit Schreiben vom 22.06.2012, das am 25.06.2012 bei dem Beklagten einging, teilte die Klägerin mit, dass seit dem 01.03.2012 ein Koordinator bestellt sei, was auch mitgeteilt worden sei. Auch der Sicherheits- und Gesundheitsplan sei ordnungsgemäß und gut sichtbar auf der Baustelle bei Aufnahme der Bauarbeiten im März 2012 installiert worden. Hinsichtlich der 3. Auflage werde zügig Folge geleistet werden. Die Arbeiten zur Erstellung des erforderlichen Konzepts seien in Auftrag gegeben und auf gutem Wege. Fristsetzung, Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung des Zwangsgeldes seien unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Die geforderte Unterlage für spätere Aufgaben beziehe sich ausschließlich auf Abläufe und Sicherungsmaßnahmen, die frühestens ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerks in ca. 1 1/2 Jahren relevant würden. Der Sinn einer Anforderung bei derzeitigem Bautenstand erschließe sich nicht. Derzeit sei erst der Rohbau des Kellers erstellt, in dem die Unterbringung der Tiefgarage geplant sei.

7

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.06.2012, der am 25.06.2012 bei dem Verwaltungsgericht in XXX eingegangen ist, hat die Klägerin gegen die Anordnung vom 22.05.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass mit ausgefülltem Formblatt vom 02.03.2012 der gemäß § 3 Baustellenverordnung zuständige Koordinator, Herr C., benannt worden sei. Zugleich sei der sogenannte Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellt worden. Ein Exemplar des Planes sei zu Beginn der Bauarbeiten an prominenter Stelle standsicher aufgestellt worden. Der erst bei Inbetriebnahme des fertig gestellten Gebäudes erforderliche Bewirtschaftungsplan sei bei dem Ingenieurbüro DAR in Auftrag gegeben worden. Er werde derzeit erstellt und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Forderungen in der Anordnung vom 22.05.2012 unter Punkt 1 und 2 seien längst erfüllt, so dass die Verfügung mit samt der Anordnung des Sofortvollzuges, der Fristsetzung und der Androhung des Zwangsgeldes ins Leere gehe. Die Forderung unter Punkt 3 sei verfrüht, deshalb unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Auch die dort gesetzte Frist sowie die Anordnung des Sofortvollzuges und die Androhung des Zwangsgeldes seien aufzuheben. Der Beklagte habe keinerlei Veranlassung, von der Nichterfüllung der Forderung unter Punkt 3 auszugehen.

8

Der Vorwurf, die Klägerin habe es versäumt für die Planungsphase einen Koordinator zu bestellen, treffe nach wie vor nicht zu. Das Kollegium des planenden und ausführenden Architekturbüros D in XXX stehe zur Verfügung. Die Sicherheit der beschäftigten Arbeiter sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Damit werde der Schutzzweck des § 3 Baustellenverordnung, der die Bestellung eines geeigneten Koordinators normiere, verlässlich erreicht. Dem Bauherren werde ausdrücklich ein Auswahlrecht zugestanden, einen Koordinator auszuwählen, der über die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen verfügt. Die Auswahl richte sich auch nach dem Umfang des zu überwachenden Gefährdungspotentials. Das von dem Beklagten offenbar erwartete Ausmaß an Vorkehrungen treffe bei Fabrikationsanlagen oder einem für die Öffentlichkeit bestimmten Gebäude wohl zu. Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben, der Errichtung von Wohnhäusern, bewegten sich sowohl Gefährdungspotential wie auch Überwachungsbedarf in überschaubaren Grenzen. Der Einsatz des Architekturbüros als Koordinatoren sei naheliegend und konsequent, da beide Architekten mit der Planung als auch mit der Umsetzung des Vorhabens befasst seien. Der Architekt D sei zusätzlich amtlich bestellter Sicherheits- und Gesundheitskoordinator. Ihrer Verpflichtung seien sie im vorliegenden Fall beanstandungsfrei nachgekommen; der Sinn und Zweck der Baustellenordnung sei erfüllt. Das Vorhaben sei auf sämtliche im konkreten Fall zu berücksichtigende Punkte der Sicherheit geprüft und die Erkenntnisse in der Planung umgesetzt worden. Mangels konkreten Vortrags seien bislang nur Spekulationen darüber möglich, welche konkreten Ausarbeitungen die Behörde vermisse. Die Anforderungen an einen Wohnhauskomplex hielten sich wegen der Art der Nutzung in Grenzen, jetzt schon feststehende Komponenten seien berücksichtigt worden. Ein abschließendes Konzept für die Zukunft könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgelegt werden, da sich noch zu viele Komponenten ändern würden. Eine jetzt gefertigte Vorlage könne noch gar keine Aussagekraft entfalten.

9

Die Behauptung des Beklagten, er habe von der Bestellung eines Koordinators für die Planungsphase erst mit Zusendung der Klageschrift Kenntnis erlangt, könne nicht nachvollzogen werden. Nach § 2 Baustellenverordnung sei die Behörde 2 Wochen vor Baustelleneinrichtung mit dem hierfür vorgegebenen Formblatt informiert worden. Die sodann notwendige Baubeginnsanzeige datiere vom 12.03.2012 und gebe den Baubeginn ab 20.03.2012 bekannt. Über die Bestellung des bereits benannten Architekturbüros Bitsch und Bienstein in der Planungsphase seien die Mitarbeiter des Beklagten anlässlich der vielfachen Baustellentermine ausführlich ins Bild gesetzt worden. Innerhalb dieser Phase seien unter der fachkundigen Aufsicht des genannten Architekturbüros die wesentlichen Punkte der Arbeitssicherheit bereits in die Planung eingearbeitet worden. Die Forderung des Beklagten nach einem Koordinator, der zur Verfügung stehe, sei nicht nachvollziehbar und lebensfremd.

10

Der Hinweis in der Baugenehmigung vom 21.09.2011, wo nach der Baustellenverordnung vorzulegende Unterlagen termingerecht 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle vorzulegen seien, sei pünktlich und vollständig befolgt worden. Mit der Planung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie der Überwachung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle sei die ausführende Firma E vor Baubeginn und damit innerhalb der Planungsphase beauftragt worden. Diese habe ihrerseits den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator Herrn C. beauftragt. Dieser sei ab dem 08.03.2012 zuständig gewesen. Die Klägerin sei gemäß § 3 Baustellenverordnung selbst zu jedem Zeitpunkt des Planungsablaufs in den Entscheidungsprozess eingebunden gewesen. Die Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk werde in der abschließenden Ausarbeitung bei Abnahme des Bauwerks an den Bauherrn übergeben. Insoweit sei der Vorwurf der verspäteten bzw. Nicht-Vorlage durch den Beklagten nicht nachvollziehbar. Dass die Unterlage mangels Aktualität nicht vorgelegt werden konnte, bedeute nicht, dass sie nicht existiert habe. Die Vorlage mache jedoch im Vorfeld noch keinen Sinn, da sie ständig fortzuschreiben sei und deshalb ständig überholt gewesen wäre. Aus eben diesem Grunde lasse der Leitfaden der Berufsgenossenschaft auch die spätere Übergabe bei Abnahme des Bauwerks genügen. Hinsichtlich der Planung des Gesundheitsschutzes sei zu fragen, wozu Planungen benötigt werden sollten, deren Relevanz sich in diesem Zusammenhang entweder gar nicht oder noch nicht stellen könne. Wie sollten Planungen dargelegt werden, die noch nicht feststehen könnten. Die Baustellenverordnung habe den konkreten Schutz und entsprechende Prävention für die Betroffenen im Blick. Dieser Zweck sei erreicht worden.

11

Die Klägerin beantragt,

die Anordnung der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt in XXX beim Regierungspräsidium XXX vom 22.05.2012 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides sei § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Danach könne die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und den aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergäben. Zu diesen auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gehöre die Baustellenverordnung.

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Es treffe nicht zu, dass die Verfügungen unter Ziffern 1 und 2 der streitgegenständlichen Anordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses längst erfüllt gewesen seien. Zutreffend sei lediglich, dass für die Ausführungsphase ein Koordinator bestellt worden sei und zwar Herr C. In dieser Funktion habe Herr C. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Ausführungsphase erstellt. Bei der Baustellenbesichtigung am 17.04.2012 sei festgestellt worden, dass für die betreffende Baustelle zwar ein geeigneter Koordinator für die Ausführungsphase bestellt und auch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Ausführungsphase erstellt und auf der Baustelle errichtet worden sei. Jedoch sei kein geeigneter Koordinator für die Planungsphase bestellt und auch weder ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Planungsphase noch die Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage auf der Baustelle erstellt worden sei. Herr C. habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Planungsphase existiere und er auch nicht als Koordinator für die Planungsphase beauftragt sei, sondern lediglich für die Ausführungsphase. Die Bestellung eines Koordinators für die Planungsphase sowie die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes für die Planungsphase sei nicht dadurch obsolet geworden, dass ein Koordinator für die Ausführungsphase bestellt und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Ausführungsphase erstellt worden sei. Die Aufgaben eines Koordinators seien in der Planungs- und in der Ausführungsphase unterschiedlich. Der Koordinator in der Planungsphase koordiniere die vorgesehenen Maßnahmen und müsse in dieser Phase auch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie die Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellen. Dem gegenüber müsse der Koordinator in der Ausführungsphase die Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren, die Einhaltung aller Vorgaben durch die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte überwachen sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anpassen.

15

Ergänzend trägt der Beklagte vor, dass es nicht ausreichend gewesen sei, dass das Kollegium eines Architekturbüros als Koordinator zur Verfügung stehe. Es bestehe eine Verpflichtung, einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator für die Planungsphase zu bestellen. Dieser Vortrag sei allerdings neu. Die Anordnung hinsichtlich der Ziffer 2 sei deswegen gerechtfertigt, weil der geforderte Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Planungsphase fehle. Der Vorgabe komme somit präventive Wirkung zu, weshalb ein Verstoß hiergegen für ein behördliches Eingreifen ausreiche. Bezüglich der Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk werde darauf hingewiesen, dass § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung eindeutig vorgebe, dass die Unterlagen während der Planungsphase ausgearbeitet werden müsse. Der Zweck der Vorschrift könne nur erreicht werden, wenn die Unterlage so früh erstellt werde, dass bereits mit Beginn der Bauausführung die Grundlage für eine sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten an der baulichen Anlage gelegt sei. Ergänzend trägt der Beklagte vor, dass die Klägerin mit der Vorankündigung den Anschein erweckt habe, dass die Klägerin einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator auch für die Planungsphase des Bauvorhabens bestellt habe. Bei dem genannten Koordinator Herrn C. habe es sich jedoch unstreitig um den ausschließlich für die Ausführungsphase des Bauvorhabens bestellten Koordinator gehandelt. Den Nachweis, dass tatsächlich ein Mitarbeiter oder ein Architekt des Architekturbüros D in XXX von der Klägerin als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator in der Planungsphase schriftlich bestellt worden sei, sei die Klägerin schuldig geblieben. Bis zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung unter Ziffer 1 sei der Behörde nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin einen Sicherheitsschutzkoordinator für die Planungsphase bestellt habe. Da die Klägerin bislang weder ein Exemplar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans für die Planungsphase noch ein Exemplar der Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk vorgelegt habe, sei nicht nachvollziehbar, wie sie zu der Feststellung gelangen könne, sie sei ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen.

16

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 08.01.2013 bzw. 09.01.2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterin gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO erklärt.

17

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Zeugen C. und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Die Anordnung des Beklagten vom 22.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung ist § 22 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Hierzu zählt die auf Grund des § 19 ArbSchG erlassene Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 01.07.1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.12.2004, BGBl. I, S. 3758, - BaustellV -.

21

Nach § 3 Abs. 1 BaustellV sind auf Baustellen, auf denen - wie vorliegend - Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Nach § 3 Abs. 2 BaustellV hat der Koordinator während der Planungsphase die in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigende Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

22

Nach § 3 Abs. 3 BaustellV hat der Koordinator während der Ausführungsphase die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §4 ArbSchG zu koordinieren, darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

23

Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ihren Pflichten aus § 3 Abs. 2 BaustellV nicht nachgekommen ist, weil sie dort aufgeführten Erfordernisse, nämlich die Bestellung eines Koordinators für die Planungsphase, die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und die Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten, nicht erfüllt und nachgewiesen hat.

24

Die Klägerin hat für die Zeit während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens (§ 3 Abs. 2 BaustellV) keinen Koordinator bestellt.

25

Eine schriftliche Bestellung eines Koordinators für die Planungsphase, wie es nach RAB 10 Nr. 16 geschehen soll, konnte die Klägerin nicht vorlegen.

26

Die Klägerin konnte auch ansonsten die Bestellung eines Koordinators für die Planungsphase nicht nachweisen.

27

Zwar behauptete Klägerin anfänglich, die Architekten D hätten zur Verfügung gestanden und über deren Bestellung in der Planungsphase seien die Mitarbeiter des Beklagten ausführlich in Bild gesetzt worden, Auch seien unter der fachkundigen Aufsicht des Architekturbüros die wesentlichen Punkte der Arbeitssicherheit bereits in die Planung eingearbeitet worden, z.B. durch Planung eines Sekurantensystems auf den Dächern.

28

Diesen Vortrag hielt sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht. Dort stellte sie darauf ab, dass mit der Planung und Fortführung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans die Firma E als Generalunternehmer beauftragt worden sei. Der von der Firma E seit dem 01.03.2012 bestellte Zeuge C. habe als Koordinator für die Planungs- und Ausführungsphase dann Zeit gehabt, bis Baubeginn am 02.04.2012 einen derartigen Plan zu erstellen.

29

Diese Darlegung verkennt den Begriff der „Planung der Ausführung“ und widerspricht den glaubhaften Angaben des Zeugen C.

30

Zur Ermittlung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und zur Ermittlung von Regeln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG), hat der Bundesausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) aufgestellt, die der Entwicklung angepasst und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben werden.

31

Die RAB 10 konkretisiert die Begriffe der BaustellV und erläutert in Ziffer 5, was unter „Planung der Ausführung“ zu verstehen ist. Danach beginnt die Planung der Ausführung eines Bauvorhabens spätestens dann, wenn der Entwurf für die Ausführung eines Bauvorhabens hinreichend konkret erarbeitet und dargestellt ist und endet in der Regel mit der jeweiligen Vergabe. Vorliegend ist daher spätestens mit der Erteilung der Baugenehmigung am 21.09.2011 von dem Beginn der Planungsphase auszugehen, die mit der Vergabe an die Fa. E als Generalunternehmer endete. Diese lag nach Angaben des Zeugen F regelmäßig 2 bis 3 Monate vor Baubeginn. Dies bedeutet, dass vorliegend die Planungsphase zwischen Anfang Januar und Anfang Februar 2012 endete. Da die Bestellung des Zeugen C. durch die Fa. E erst am 08.03.2012 erfolgte, war in der Planungsphase kein Koordinator bestellt. Dies wird in eindeutiger Weise durch den Zeugen C. bestätigt, der angab, dass er nur für die Ausführungsphase bestellt worden sei. Das Angebot an die Fa. E für einen Koordinator in der Ausführungsphase habe er am 27.02.2012 abgegeben.

32

Die Klägerin hat in der Planungsphase auch keinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV).

33

Soweit sie sich darauf beruft, dass dieser SiGe-Plan auf der Baustelle aufgestellt gewesen sei, verkennt sie, dass es sich bei dem aufgestellten Plan nicht um den geforderten Plan handelt. Denn auch dieser Plan hätte bereits in der Planungsphase vorhanden sein müssen und darf nicht erst bei Baubeginn vorliegen.

34

Den nach der § 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV erforderlichen SiGe-Plan legte die Klägerin bis dato nicht vor. Der Zeuge C. legte glaubhaft dar, dass ihm bei Aufnahme seiner Tätigkeit kein SiGe-Plan aus der Planungsphase übergeben worden sei. Er habe vielmehr anhand der Ausschreibungsunterlagen der Fa. E den erforderlichen Plan selbst erstellt. Kontakt zu dem Architekten D, der nach Angaben der Klägerin die Aufgaben als Koordinator für die Planungsphase wahrgenommen habe, habe er nie gehabt.

35

Schließlich hat die Klägerin keine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage für das Bauvorhaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) in der Planungsphase vorgelegt.

36

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Unterlage sei ständig fortgeschrieben worden und müsse erst bei Abschluss der Baumaßnahme dem Bauherrn übergeben werden, so irrt sie. Die RAB 32 führt hierzu in Ziffer 4.1 eindeutig aus, dass die Unterlage bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zusammengestellt werden muss und bereits vor der Ausschreibung der jeweiligen Bauleistungen vorliegen soll. Dies ist nicht erfolgt. Aus der dann im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlage (Bl. 178 GA) lässt sich anhand ihres geringen Umfangs auch nicht nachvollziehen, dass eine sofortige Vorlage wegen der angeblich vielfach zu gegenwärtigenden Änderungen nicht möglich gewesen sein sollte.

37

Soweit die Klägerin darauf abstellt, die Forderung nach Vorlage der in der Planungsphase zu fertigenden Unterlagen stelle einen Verstoß gegen das Schikaneverbot dar, da die Planungsphase zu dem Anordnungszeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei, verkennt sie den Schutz- und Regelungszweck der auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen BaustellV. Die Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Hierzu sieht die Verordnung ein bestimmtes Instrumentarium für bestimmte Phasen des Bauvorhabens vor, die aufeinander aufbauen. Werden nun einzelne Pflichten nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt, bedeutet das nicht, dass sich die Pflicht „erledigt“ hätte. Die fehlende Pflichtenerfüllung wirkt vielmehr für die weitere Zeit des Bauvorhabens fort. Eine Erledigung ist daher nicht eingetreten; die Anordnung war rechtmäßig.

38

Die Anordnung vom 22.05.2012 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden (§ 22 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG).

39

Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.