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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 06.12.2013 – 4 K 1252/12.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2013:1206.4K1252.12.WI.0A

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20.10.2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist in der kunststoffverarbeitenden Industrie in der Formteilherstellung tätig. Diese Formteile werden durch Wasserdampfzufuhr (105° C) mit 0,6-0,8 bar hergestellt. Zur Wasserdampfherstellung betreibt die Klägerin eine Feuerungsanlage mit einem Dampfkessel und Elektrofilter für den Einsatz von Althölzern der Kategorien A I und A II. Als Brennstoff wurden hierbei zunächst Abfälle (Althölzer) und Regelbrennstoffe (Heizöl EL) gemischt eingesetzt. Nach Angaben des Beklagten ergibt sich aus einem Bescheid vom 19.07.2012, dass die Klägerin nunmehr zur Befeuerung ihrer Anlage ganz überwiegend Holz einsetzt und nur zum Anfeuern Gas verwendet wird. Diese Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas wurde nach Ziffer 8.2 a, b Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV durch Bescheide des Beklagten vom 03.02.1987, 06.09.1990 sowie 30.04.2001 genehmigt. Bei der Verbrennung der Althölzer in der Holzfeuerungsanlage der Klägerin zwecks Dampferzeugung fällt Holzasche an. Diese Holzasche wurde bisher unter dem Abfallschlüssel 10 01 01 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) eingestuft und entsprechend entsorgt sowie in der Ziegelherstellung verwertet. Anlässlich einer Betriebsprüfung im April 2004 regte der Beklagte zunächst eine Neueinstufung der Holzasche unter den Abfallschlüssel 10 01 15 an. Im Jahre 2011 wurde beim Beklagten erwogen, eine Einstufung unter den Schlüssel 19 01 12 vorzunehmen, was der Klägerin mit E-Mail vom 11.04.2011 mitgeteilt wurde. Die Klägerin lehnte eine solche Einstufung mit dem Hinweis auf das Nichtvorliegen einer Abfallbehandlungsanlage ab.

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Mit einem – der Klägerin am 24.10.2011 zugestellten – ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 20.10.2011 stufte der Beklagte die Feuerungsanlage der Klägerin unter den Abfallschlüssel 19 01 12 (Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen) ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den einschlägigen Vorschriften der 1., 4. und 13. BImSchV falle die Feuerungsanlage der Klägerin nicht unter die „Energieerzeugungsanlagen“ im Sinne des Kapitels 10 der AVV, sondern unter die „Abfallbehandlungsanlagen“ im Sinne des Kapitels 19 der AVV. Auch im hessischen Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelte einheitlich die Regelung, dass bei Verbrennungsanlagen, die – wie bei der Klägerin – nach Nr. 8 der 4. BImSchV genehmigt worden seien, die entsprechenden Filterstäube unter der Abfallgruppe 19 01 (Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen) einzustufen seien. Eine andere Abfalleinstufung würde gegen die Systematik der Abfallverzeichnis-Verordnung verstoßen und wäre damit nicht zulässig.

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Am 24.10.2012 hat die Klägerin gegen diese Einstufung Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, in der AVV finde sich keine Definition einer Abfallbehandlungsanlage. Hierfür seien vielmehr die Regelungen im KrW-/AbfG (nunmehr KrWG) sowie im Immissionsschutzrecht zur Auslegung heranzuziehen. Danach seien Abfallbehandlungsanlagen solche, in denen eine Behandlung von Abfällen erfolge. Der Begriff der Behandlung erfasse die Veränderung der Qualität oder Quantität von Abfällen, z.B. sortieren, verkleinern, verdichten, entwässern, kompostieren, verbrennen. Bei der von ihr – der Klägerin – betriebenen Anlage handele es sich um eine Feuerungsanlage, so dass hier allenfalls eine Abfallbehandlungsanlage in Form einer Abfallverbrennungsanlage in Betracht kommen könnte. Die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an Abfallverbrennungsanlagen seien in § 2 Nr. 6 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV geregelt. Danach gehe es um eine thermische Behandlung von Abfällen. Bei ihrem Anlagenbetrieb in Form der Holzfeuerungsanlage stehe aber die Dampferzeugung zur Energieerzeugung im Vordergrund und gerade nicht eine thermische Behandlung von Abfällen. Mit Hilfe dieser Dampferzeugung würden die Formteile aus Kunststoff hergestellt. Demzufolge handele es sich bei der von ihr betriebenen Anlage um keine Verbrennungsanlage im Sinne der 17. BImSchV und folglich um keine Abfallbehandlungsanlage in Ausgestaltung einer Abfallverbrennungsanlage. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man ihre Anlage als Verbrennungsanlage im Sinne der 17. BImSchV und somit als Abfallbehandlungsanlage ansehen würde, die Ausnahmeregelung vom Anwendungsbereich der Verordnung aus § 1 Abs. 3 Nr. 4 der 17. BImSchV greifen würde. Denn es würden ausschließlich Holzabfälle der Altholzkategorien I und II verwendet, so dass die Rückausnahme dieser Regelung betreffend halogenorganischer Verbindungen oder Schwermetallen im Holz nicht greife. Darüber hinaus werde in ihrer Anlage eine Mischfeuerung aus Holz und Heizöl EL betrieben, so dass, abgesehen vom Einsatz der in Nr. 1.2 des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführten Stoffe, ausschließlich Holzabfälle verwendet würden.

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Eine Nichtanwendbarkeit des Begriffs der Abfallverbrennungsanlage auf die von ihr betriebene Feuerungsanlage ergebe sich darüber hinaus aus der Regelungssystematik und der Entstehungsgeschichte der 17. BImSchV. Bei ihr handele es sich um eine Umsetzung der Abfallverbrennungsrichtlinie 2000/76/EG. Diese Richtlinie und ihre Umsetzung in der 17. BImSchV sollten eine einzige und abschließende Regelung über die zu stellenden Anforderungen an Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen darstellen. Auch der Ausnahmekatalog orientiere sich an den Vorgaben der Abfallverbrennungsrichtlinie und nehme Holzabfälle vom Anwendungsbereich der 17. BImSchV aus. Wenn die 17. BImSchV aber selber ausdrücklich solche Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlagen aus ihrem Anwendungsbereich ausschließe, die eine Genehmigung nach Ziff. 8.2 a, b Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV habe, weil in diesen neben Heizöl EL nur Holzabfälle verbrannt würden, so mache dies zusätzlich deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine Abfallverbrennungsanlage, sondern höchstens um eine „andere Verbrennungsanlage“ handele. Hierfür spreche auch der Wortlaut der Ziff. 8.2 der 4. BImSchV. Damit stelle eine Verbrennungsanlage nach Ziff. 8.2 entgegen der Ansicht des Beklagten nicht automatisch eine Abfallbehandlungsanlage dar. Vielmehr sei die Eigenschaft einer Anlage als Abfallbehandlungsanlage für die in Ziff. 8.2 genannten Anlagen im Einzelfall zu bestimmen. Zwar unterfielen den Abfallbehandlungsanlagen auch die Abfallverbrennungsanlagen, die von ihr betriebene Anlage stelle aber eben keine Anlage im Sinne der 17. BImSchV dar, da beim Anlagenbetrieb die Energieerzeugung im Vordergrund stehe und nicht die Beseitigung oder Behandlung von Abfällen. Somit sei davon auszugehen, dass es sich bei der von ihr betriebenen Anlage nicht um eine Abfallverbrennungsanlage, sondern um eine „andere Verbrennungsanlage“ handele. Damit scheide auch eine Einstufung ihrer Verbrennungsanlage unter Kapitel 19 der AVV aus. „Andere Verbrennungsanlagen“ seien statt dessen in Kapitel 10 Abschnitt 10 01 der AVV anzuordnen, wie schon dessen Überschrift „Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)“ deutlich mache. Eine Einstufung in das Kapitel 10 setze voraus, dass die Holzasche als Abfall aus thermischen Prozessen anfalle, und zwar aus Kraftwerken oder anderen Verbrennungsanlagen. Bei ihr – der Klägerin – sei die anfallende Asche ein Abfallprodukt aus thermischen Prozessen. Dementsprechend sei vom Beklagten im Nachgang der Betriebsprüfung vom April 2004 von einer Einstufung in Kapitel 10 – und dort unter Schlüsselnummer 10 01 15 – ausgegangen worden. Eine solche Einstufung würde aber voraussetzen, dass ausschließlich Abfälle als Brennstoffe eingesetzt würden. Eine Zuordnung zu dieser Abfallschlüsselnummer scheide hingegen aus, wenn – wie vorliegend – Abfälle und Regelbrennstoffe gemischt eingesetzt würden. Hingegen erfasse der von ihr – der Klägerin – angenommene Abfallschlüssel 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von solchem Kesselstaub, der unter 10 01 04 falle. Bei der in ihrer Anlage anfallenden Asche handele es sich um eine Asche, die im Verbrennungsteil der Feuerungsanlage auf oder unter dem Rost entstehe. Diese Asche sei demzufolge als Feuerraumasche und hier als Rostasche einzustufen. Diese unterfalle dem bereits seit Jahren gewählten Abfallschlüssel 10 01 01 der AVV und nicht – wie vom Beklagten fälschlicherweise angenommen – dem Abfallschlüssel 19 01 12.

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Soweit der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid auf eine einheitliche Vollzugspraxis in Hessen hinweise, wonach die einheitliche Regelung gelte, dass bei Verbrennungsanlagen, die nach Nr. 8 der 4. BImSchV genehmigt worden seien, die entsprechenden Filterstäube unter der Abfallgruppe 19 01 (Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen) einzustufen seien, könne dem nicht gefolgt werden. Zunächst sei zu beanstanden, dass der Beklagte anstatt auf Asche auf Filterstäube abstelle. Darüber hinaus vermöge auch der bloße Hinweis auf eine vermeintlich einheitliche Vollzugspraxis in Hessen nicht zu überzeugen. Hierzu habe der Beklagte keine weiteren Belege beigefügt. Selbst wenn eine solche Vollzugspraxis bestehen würde, wäre dies nach den zuvor gemachten Ausführungen mit den Vorgaben der AVV nicht vereinbar. Eine Einstufung der anfallenden Holzasche unter den Abfallschlüssen 19 01 12 komme nach alledem unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.

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Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20.10.2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er erwidert, unter den Abfallschlüssel 10 01 01 fielen diejenigen Abfälle, die in Kraftwerken oder anderen Verbrennungsanlagen anfielen. Dabei handele es sich bei den Verbrennungsanlagen nicht um Abfallverbrennungsanlagen, sondern um Anlagen, in denen andere Stoffe als Abfälle verbrannt würden. Die Abfälle, die bei der Verbrennung entstünden, fielen dann unter Abfallgruppe 10 01. Hingegen handele es sich bei den unter den Abfallschlüssel 19 01 12 fallenden Abfälle, um solche, die bei der Verbrennung von Abfällen entstünden. Es würden also direkt schon Abfälle bei der Verbrennung eingesetzt und es entstünden auch wieder als Endprodukte der Verbrennung Abfälle. Der Unterschied zwischen beiden Abfallschlüsseln sei damit zum einen, was verbrannt werde. Würden Abfälle verbrannt, so sei der Abfallschlüssel 19 01 12 einschlägig, würden keine Abfälle verbrannt, so komme möglicherweise der Abfallschlüssel 10 01 01 zur Anwendung, was zumindest für die hier durch die Verbrennung entstehenden Abfälle gelte. Zum anderen ergebe sich bereits aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Anlage nach Nr. 8.2 der 4. BImSchV, dass die Anlage der Klägerin als Abfallbehandlungsanlage einzustufen sei. Denn Anlagen, die unter die Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV fielen, hätten die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen zum Zweck. Diesem Zweck unterfalle die streitgegenständliche Anlage. Dies sei auch rechtskonform, denn andere Verbrennungsanlagen, bei denen auch andere Abfallschlüssel vorliegen könnten, würden nicht nach der Nr. 8.1 und 8.2 der 4. BImSchV genehmigt. Unzutreffend sei die Annahme der Klägerin, dass die Einstufung in einen bestimmten Abfallschlüssel davon abhängig sei, ob die Anlage unter die 17. BImSchV falle. Die maßgeblichen Anforderungen an Abfallanlagen seien nicht in der 17. BImSchV geregelt. Es gebe nämlich auch Anlagen, die zwar Abfallverbrennungsanlagen seien, aber trotzdem nicht unter die 17. BImSchV fielen. Dies schließe demnach auch eine rechtliche Zuordnung der Abfallschlüssel zum Kapitel 19 der AVV nicht aus. Dabei ergäben sich die Ausnahmen zum Geltungsbereich der 17. BImSchV aus der Übernahme der für die nationale Umsetzung notwendigen Teile des Art. 2 Abs. 2 a der Abfallverbrennungsrichtlinie 2000/76/EG. Lediglich in die Ausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 3 der 17. BImSchV sei zusätzlich der Einschub „einschließlich der Ablaugen“ aufgenommen worden. Der Katalog der Abfälle, die nach § 1 Abs. 3 ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der 17. BImSchV herausgenommen würden, orientiere sich an den Vorgaben der Abfallverbrennungsrichtlinie. Hinter den meisten Ausnahmen versteckten sich die Partikularinteressen einzelner Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Holzabfälle seien – soweit sie nicht halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten könnten – vom Anwendungsbereich ausgenommen. Es werde jedoch klargestellt, dass zu den Abfällen, die diese Stoffe enthalten könnten – und somit nicht ausgenommen seien -, insbesondere auch Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehörten. Alle Holzabfälle, bei denen nicht zweifelsfrei die Schadstofffreiheit nachvollzogen werden könne, seien nicht mehr vom Anwendungsbereich der 17. BImSchV 2003 ausgenommen. Die Frage, ob die hier in Rede stehende Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 tatsächlich nicht unter die 17. BImSchV falle, sei mit Blick auf die dortige Ausnahme hinsichtlich des Ausschlusses von Schwermetallen noch nicht geklärt. Um eine Anwendbarkeit der 17. BImSchV zu verneinen, dürften die Holzabfälle weder halogenorganische Verbindungen noch Schwermetalle infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung enthalten können. Holzschutzmittel seien nach einer Anzeige im Jahre 2001 ausgeschlossen, so dass weder halogenorganische Verbindungen noch Schwermetalle vorkommen könnten. Was Beschichtungen betreffe, seien nach der Anzeige der Klägerin jedoch nur aus halogenorganischen Verbindungen bestehende Beschichtungen ausgeschlossen, aber zumindest nach dem Wortlaut nicht schwermetallhaltige. Das von der Klägerin verwendete Altholz der Kategorien A I und II könnte durchaus Schwermetalle enthalten, so dass auch insoweit die Anwendbarkeit der 17. BImSchV möglich bleibe. Mithin erscheine noch nicht ausgeschlossen, dass Schwermetalle durch Beschichtungen in die Anlage kommen könnten und somit doch die 17. BImSchV anzuwenden wäre. Um aus dem Anwendungsbereich der 17. BImSchV herauszukommen, müsste die Betreiberin rechtsverbindlich anzeigen, dass auch keine Schwermetalle durch die Beschichtungen in die Anlage kommen können.

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Soweit im angefochtenen Bescheid auf Filterstäube Bezug genommen werde, sei darauf hinzuweisen, dass in der Arbeitsgruppe zu einer einheitlichen Vollzugspraxis in Hessen das Problem der Einstufung auf Filterstäube bezogen diskutiert worden sei. Die gefundene Lösung könne aber auf die Aschen ebenso analog angewendet werden. Dies sei auch in einem Votum der Arbeitsgruppe so ausgesprochen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist eingehalten. Der Bescheid vom 20.10.2011 wurde der Klägerin am 24.10.2011 zugestellt. Da der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, galt die einjährige Klagefrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die Klage ging beim Verwaltungsgericht am 24.10.2012 ein, so dass die Klagefrist gewahrt ist.

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Die Klage ist auch in Form der Anfechtungsklage statthaft, da bei einer Aufhebung des Bescheides die vorherige Einstufung nach Ziffer 10 01 01 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung– AVV) wieder zur Anwendung kommt.

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Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid vom 20.10.2011 die Klägerin in ihren Rechten verletzt und daher aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Die in dem Bescheid vom 20.10.2011 vorgenommene Einstufung der Feuerungsanlage der Klägerin unter den Abfallschlüssel 19 01 12 (Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen) der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV ist rechtswidrig. Kapitel 10 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV erfasst „Abfälle aus thermischen Prozessen“, während Kapitel 19 Einstufungen von „Abfällen aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke“ enthält. Nach Ansicht der erkennenden Kammer handelt es sich bei den Rückständen aus der Feuerungsanlage der Klägerin nicht um Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen im Sinne des Kapitels 19 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV. Bei den Hölzern der Altholzkategorie A I und A II der Altholzverordnung handelt es sich unstreitig um Abfall, wobei sich der Abfallbegriff aus § 3 Abs. 1 KrWG ergibt (vgl. auch § 2 Abs. 1 der 17. BImSchV in der Fassung vom 02.05.2013). Bei der von der Klägerin betriebenen Feuerungsanlage für ihre Kunststoffteile handelt es sich indes nicht um Abfälle aus einer Abfallbehandlungsanlage. Nach Auffassung der Kammer ist unter dem Begriff der „Abfallbehandlungsanlage“ eine Abfallentsorgungsanlage zu verstehen, in der Abfälle mit Hilfe chemisch-physikalischer, biologischer oder thermischer Verfahren oder einer Kombination hieraus, mit dem Ziel einer Abfallentsorgung behandelt werden. Entscheidend ist also, welcher Hauptzweck mit der Behandlung des Abfalls verfolgt wird.

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Die Richtigkeit der zuvor dargelegten Annahme ergibt sich auch aus der 17. BImSchV, die hier anwendbar ist, da sie für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen gilt, in denen u.a. feste oder flüssige Abfälle eingesetzt werden, soweit sie – wie hier – nach § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind. Nach § 2 Nr. 6 der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids geltenden Fassung der 17. BImSchV (s. jetzt § 2 Abs. 4 17. BImSchV n.F.) sind Verbrennungsanlagen (§ 2 Abs. 4 der 17. BImSchV n.F. spricht von „Abfallverbrennungsanlage“) Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische Verfahren zur Behandlung von Abfällen zu verwenden. Der Hauptzweck der Feuerungsanlage der Klägerin liegt aber nicht darin, thermische Verfahren zur Behandlung von Abfällen zu verwenden. Vielmehr ist der Hauptzweck der klägerischen Anlage darin zu sehen, dass sie den Abfall zur Energieerzeugung nutzt. Hauptziel ist es also nicht, Abfall zu entsorgen, sondern Abfall zu verwenden, um die Energie für die Herstellung ihrer Kunststoffteile zu erzeugen. Damit liegt keine Verbrennungs- oder Abfallverbrennungsanlage im Sinne der 17. BImSchV vor und somit auch keine Abfallbehandlungsanlage im Sinne des Abfallschlüssels Kapitel 19 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV.

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Vielmehr handelt es sich bei der Feuerungsanlage der Klägerin um eine Mitverbrennungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 7 der 17. BImSchV a.F. bzw. § 2 Abs. 3 der 17. BImSchV n.F.. Eine „Abfallmitverbrennungsanlage“ ist danach eine Feuerungsanlage, deren Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in denen – wie hier – Abfälle als regelmäßiger oder zusätzlicher Brennstoff verwendet werden. Genau diese Voraussetzungen erfüllt die klägerische Feuerungsanlage. Damit ist die Einstufung der Anlage der Klägerin durch den Bescheid vom 20.10.2011 unter Kapitel 19 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV unzutreffend. Vielmehr hätte eine Einstufung nach Kapitel 10 des Anhangs zu § 2 Abs. 1 AVV erfolgen müssen, wie das bisher der Fall war.

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Allerdings vermag die Kammer nicht der Ansicht der Klägerin zu folgen, dass hier die Einstufung nach Abfallschlüssel 10 01 01 die richtige wäre. Vielmehr ist der Abfallschlüssel 10 01 15 (Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen) einschlägig. Denn die Feuerungsanlage der Klägerin ist – wie oben dargelegt – eine Abfallmitverbrennungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 7 17. BImSchV a.F. bzw. § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 der 17. BImSchV n.F..

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Angesichts der zuvor gemachten Ausführungen überzeugt die Ansicht der Beklagten nicht, der Unterschied zwischen den Abfallschlüsseln Kapitel 10 und 19 in der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV sei dahingehend zu verstehen, dass dann, wenn Abfälle verbrannt würden, der Abfallschlüssel Kapitel 19 einschlägig sei, während dann, wenn keine Abfälle verbrannt würden, der Abfallschlüssel Kapitel 10 zur Anwendung komme. Dagegen spricht auch im Übrigen, dass der hier einschlägige Abfallschlüssel 10 01 15 die „Abfallmitverbrennung“ erfasst. Also auch dann, wenn Abfälle verbrannt werden, kann Kapitel 10 des Verzeichnisses zur Anwendung kommen. Aus demselben Grund vermag auch die Ansicht des Beklagten, die unter die Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV fallenden und genehmigten Anlagen hätten die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen zum Zweck, so dass nur eine Einstufung unter den Abfallschlüssel Kapitel 19 in Betracht komme, nicht zu überzeugen.

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Ungeachtet dessen, dass die Kammer nicht der Auffassung der Klägerin ist, dass hier eine Einstufung nach Abfallschlüssel 10 01 01 in Frage kommt, sondern nur eine solche nach Abfallschlüssel 10 01 15, hat die Anfechtungsklage Erfolg, da die mit Bescheid vom 20.10.2011 vorgenommene Einstufung der klägerischen Feuerungsanlage unter Abfallschlüssel 19 01 12 rechtswidrig und die Klägerin eine Anfechtungsklage und nicht etwa eine Verpflichtungsklage erhoben hat.

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Als unterlegener Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- € festgesetzt.

GRÜNDE

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Einstufung dazu führt, dass bei ihr höhere Entsorgungskosten in Höhe von bis zu 8.000,-- € entstehen würden.