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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 05.02.2014 – 28 K 692/12.WI.D

ECLI:DE:VGWIESB:2014:0205.28K692.12.WI.D.0A

Tenor

Die Disziplinarverfügung vom 13.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist im August 1977 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden (letzte Besoldungsgruppe: A 13). Er war als Verwaltungsbeamter des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei der Beklagten tätig und nahm bis zum 00.00.0000 das Amt des Ordnungsamtsleiters wahr. Ab dem 01.00.0000 befand er sich im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses in der Freistellungsphase, mit Ablauf des 00.00.0000 wurde er in den Ruhestand versetzt.

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Ende 2008/Beginn 2009 beschlossen die städtischen Gremien der Stadt A-Stadt (u.a.) die Anschaffung von vier Abrollbehältern (AB Tank, AB Atemschutz, AB Rüst und AB Gefahrgut) für die Freiwillige Feuerwehr (FFW). Die Finanzierung sollte durch Haushaltsmittel der Beklagten sowie durch Mittel aus konjunkturstützenden Programmen des Bundes und des Landes Hessen erfolgen. Für die Anschaffung zuständig war das Ordnungsamt, bei dem die Feuerwehr zum damaligen Zeitpunkt – und auch seit langer Zeit davor – organisatorisch angebunden war. Damaliger Leiter des Ordnungsamts war – seit Ende der 70er Jahre – der Kläger, OAR a.D. A., sein damaliger Stellvertreter – seit Anfang der 90er Jahre – AR E.. Mit Schreiben vom 01.04.2009 gingen vier Angebote der Fa. F. für Abrollbehälter ein, die sich jeweils im Bereich zwischen 78.000 € und 90.000 € bewegten. Die mit Datum vom 10.06.2009 durch OAR A. vorgelegten Auftragsschreiben zeichneten Bürgermeister G. sowie Erster Stadtrat H. ab (Bl 152ff BA). In der Folgezeit kam es zu Zahlungen der Beklagten an die Fa. F.. Am 22.04.2010 meldete die Fa. F. beim Amtsgericht I.-Stadt Insolvenz an. Die Umstände und der Ablauf der Vertragsgestaltung und –abwicklung sowie der Zahlungsabwicklung im Übrigen werden von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Mit Schreiben vom 11.05.2010 < das Schreiben befindet sich nicht in der Disziplinarakte > beauftragte der Bürgermeister das Revisionsamt des Kreises J. mit einer Sonderprüfung „Aufträge an insolvente Fahrzeugbaufirma F., Lampertheim, anlässlich der Anschaffung von 3 Abrollbehältern (AB Gefahrenabwehr, Tank und Atemschutz) für FFW A-Stadt“. Der vom Leiter des Revisionsamtes, Herrn K., gezeichnete Prüfbericht vom 13.10.2010 (Bl. 201 DA) kommt zu dem Ergebnis: „In den geprüften Fällen war die Rohbauabnahme und die Lieferung der Abrollbehälter nicht erfolgt. Demzufolge trägt Herr Oberamtsrat A. die Verantwortung für die ungerechtfertigte Auszahlung von insgesamt 141.935,11 € und Herr E. für 27.614,47 €.“

3

Durch Verfügung vom 21.10.2010 leitete der Bürgermeister der Beklagten gegen den Kläger gemäß § 20 Abs. 1 HDG ein Disziplinarverfahren ein und bestellte L. zum Ermittlungsführer (Bl. 206 DA). Mit Schreiben vom 08.11.2010, dem Kläger am 11.11.2010 ausgehändigt, unterrichtete der Bürgermeister den Kläger über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Unter dem 08.12.2010 (Bl. 217 DA) reichte der Kläger eine schriftliche Stellungnahme zum Disziplinarvorgang, in der er den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zurückwies und darauf hinwies, dass niemals eine Rechnung ohne Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter bzw. hauptamtlich verantwortlichen Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr unterschrieben und zur Anweisung gegeben worden sei. Mit Schreiben vom 13.12.2010 (Bl. 225 DA) bat der Ermittlungsführer zwecks weiterer Sachverhaltsaufklärung um Beantwortung verschiedener Nachfragen. Mit Schreiben vom 28.12.2010 (Bl. 244 DA) erinnerte der Ermittlungsführer an die Beantwortung der Fragen. Mit Schreiben vom 03.01.2011 (Bl. 257 DA) forderte der Ermittlungsführer eine schriftliche Zeugenaussage der M. (Sachbearbeiterin im Ordnungsamt) an, die mit Datum vom 14.01.2011 (Bl. 290 DA) zu den Akten gelangte. In einem Vermerk vom 01.02.2011 (Bl. 298 DA) erläuterte der Kläger Geschäftsablauf und Zahlungsabwicklung mit der Fa. F.. Aufgrund der festgelegten Vertragsverpflichtungen seien bei Auftragserteilung jeweils 1/3 des Gesamtpreises fällig geworden. Die vorgesehenen Haushaltsmittel aus den vorliegenden Konjunkturprogrammen seien jedoch noch nicht abrufbar gewesen. Unter dem 17.06.2009 habe die Fa. F. die Aufträge für die Abrollbehälter bestätigt. Mit Datum vom 18.06.2009 sei eine Rechnung über 90.754,01 € für das Abrollsystem „Rüst“ gestellt worden. Über diese Rechnung sei dann die 1/3-Zahlung der anderen Abrollbehälter abgewickelt worden. Die noch offene Rechnung für das Abrollsystem „Rüst“ habe dann noch ausgeglichen werden müssen, was dann über das Abrollsystem „Atemschutz“ erfolgt sei. Inzwischen sei das Abrollsystem „Rüst“ durch die Fa. F. in Zusammenarbeit mit der technischen Fachgruppe der Feuerwehr unter Beteiligung der beiden hauptamtlichen Gerätewarte weiterentwickelt, ausgebaut und fertiggestellt worden.

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Ein durch Strafanzeige des Magistrats der Beklagten vom 19.05.2010 < das Schreiben befindet sich nicht in der Disziplinarakte, wird aber erwähnt auf Bl. 288 > gegen den Kläger, gegen E. und gegen N. wegen des Verdachts der Untreue und anderer Straftaten eingeleitetes Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I.-Stadt nach vorausgegangenen umfangreichen polizeilichen Ermittlungen durch Verfügung vom 11.05.2011 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Rahmen der Ermittlungen erfolgte eine Vernehmung des N. (Bl. 269 DA), der Sachbearbeiterin M. (Bl. 276 DA) und des Leiters des Revisionsamtes, Herr K. (Bl. 283 DA). Der Zeuge N. , damals Geschäftsführer der Fa. F., erklärte, dass die Stadt A-Stadt „in Form der Herren O. und P. (beide Hauptamtliche)“ wegen verschiedener Angebote an ihn herangetreten seien und schriftliche Grobbeschreibungen dessen, was sie wollten, mitbrachten. Alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen seien an die Feuerwehr A-Stadt, Herrn O., adressiert worden, „der war mein einziger Ansprechpartner, für mich der Chef der FFW“. Die Aufteilung in Drittelziele bei der Bezahlung sei seine Bedingung gewesen, die von Anfang an klar dringestanden habe, das sei „namentlich im Feuerwehrbereich üblich“. Zur Rechnungsstellung bezüglich des Abrollbehälters Atemschutz, den es nie gegeben habe, sei er damals aufgefordert worden, wobei er davon ausgehe, dass es O. oder P. waren, deren Begründung wisse er nicht mehr. Die Zeugin M. erklärte, Herr O. sei „der Feuerwehrchef“ gewesen. Mit seiner hauptamtlichen Einstellung seien bisherige Aufgabenbereiche der Zeugin de facto auf diesen übergegangen. Namentlich die Angebotserstellung und die kompletten Vertragsverhandlungen mit den Anbietern, dazu auch die Vereinbarung von Zahlungszielen und –bedingungen seien de facto auf Herrn O. übergegangen. Das erste, was sie von dem Projekt Abrollbehälter gehört habe, sei das eigenständige Handeln der Feuerwehr (namentlich wohl des Herrn O.) gewesen. Die gesamte Planungs-, Beantragungs- und Beschaffungsmaßnahme sei seitens der Feuerwehr komplett eigenständig und, so sei wenigstens ihre Wahrnehmung gewesen, ohne Einschaltung des Ordnungsamtes vorgenommen worden. E. habe ihr gesagt, dass die Feuerwehr entsprechend der Dezernentenbesprechung die Ausschreibung und Angebotseinholung selbst durchführe bzw. durchgeführt habe. Entgegen den sonstigen Gepflogenheiten seien die Rechnungen nicht an die Stadt A-Stadt, sondern an die Feuerwehr, Herrn O., adressiert gewesen. Nach Erhalt der Rechnungen habe sie in jedem Fall Herrn O. gefragt, ob die Rechnung in Ordnung sei, ob also die berechneten Leistungen pp. den Tatsachen und Verträgen entsprächen, dieser habe in jedem Fall seine Standardantwort gegeben „sonst würde ich sie ja nicht vorlegen“. Sie wisse heute, dass die entsprechenden Abrollbehälter bei den Rechnungslegungen der Fa. F. noch gar nicht im entsprechenden Baufortschritt waren, das habe allerdings Herr O. zu prüfen gehabt, der ja jedes Mal sein ausdrückliches „OK“ gegeben habe. Auf die Frage, ob sich vor dieser Vernehmung irgendjemand bei ihr über die von ihr ausführlich geschilderten Verwaltungsabläufe erkundigt habe, antwortete die Zeugin mit nein. Der Zeuge K. bezeichnete diverse Schriftstücke, die ihm erstmals im polizeilichen Ermittlungsverfahren vorgelegt wurden, als prüfungsrelevant und führte abschließend aus: „Nach diesem Stand der Dinge muss ich feststellen, dass von einer „vollständigen Vorlage der Unterlagen“ durch die Stadt A-Stadt keine Rede sein kann.“ Der für die polizeilichen Ermittlungen zuständige KHK Q. schreibt in einem Vermerk vom 20.01.2011 hierzu: „Ob und inwieweit damit dessen Schluss auf Alleinverantwortlichkeit der Herren A. und E. aufrecht erhalten werden kann, steht dahin“ (Bl. 293 DA). In einer Email vom 17.02.2011 bittet KHK Q. den Zeugen K. um ergänzende Stellungnahme zu dem Vermerk des A. vom 01.02.2011 zu Geschäftsablauf und Zahlungsabwicklung, worauf dieser antwortet, dass er sich ohne eine klarstellende Erläuterung des Vermerkes nicht in der Lage sehe, eine Stellungnahme abzugeben (Bl. 308 DA). In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft heißt es unter anderem: „Danach wurde seitens der Stadt A-Stadt ohne zuvor notwendig geführten ausführlichen Anhörungen, insbesondere des Stadtbrandinspektors O., der Sachbearbeiterin M. und anderer bzw. nach Auskunft des Zeugen K. mit nicht vollständig übergebenen Unterlagen an das Revisionsamt des Landkreises J. zu Lasten der Beschuldigten ein falsches Bild erzeugt, das den tatsächlich abgelaufenen Gegebenheiten der Auftragsvergabe als auch Bezahlung nicht entspricht“ (Bl. 312 DA).

5

Durch Schreiben des Ermittlungsführers vom 23.06.2011 erfolgte die Unterrichtung und Anhörung des Schwerbehindertenvertreters (Bl. 320 DA). Mit Schreiben vom 29.08.2011 erfolgte die Unterrichtung der Frauenbeauftragten (Bl. 357 DA).

6

Der Ermittlungsführer erstellte unter dem 21.07.2011 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (Bl. 331 DA). Danach seien die vorgegebenen Schritte der Vergabe-DA nicht eingehalten worden. Die Ordnungsamtsleitung habe die Vorplanung der Beschaffungen und die Erstellung des Anforderungsprofils völlig dem ihm nachgeordneten Stadtbrandinspektor und dessen Arbeitsgruppe Technik überlassen. Es fehle weiterhin die Dokumentation der Grundsatzentscheidungen. Ein Vergabevermerk sei nicht vorhanden. Der Kläger habe es unterlassen, die ihm obliegende Federführung zu übernehmen, zu steuern und zu überwachen (vgl. Bl. 344 R ff DA). Das wesentliche Ergebnis wurde dem Kläger mit Schreiben vom 01.08.2011 zur Stellungnahme übersandt (Bl. 330 DA). Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht. In dem Ermittlungsergebnis (Bl. 337 R DA) wird u.a. das im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zitierte Schreiben des O. (hauptamtlicher Gerätewart im Ordnungsamt und ehrenamtlicher Stadtbrandinspektor der Stadt A-Stadt) vom 04.05.2010 zitiert (Bl. 193 – 195 DA). Mit diesem Schreiben beantwortete Herr O. eine Anfrage des Hauptamts vom 03.05.2010, das die Informationen, nach Bekanntwerden der Insolvenz der Fa. F., zur Meldung an die städtische Eigenschadensversicherung benötigte. Eine Vernehmung des O. erfolgte weder im strafrechtlichen noch im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren.

7

Mit Disziplinarverfügung vom 13.10.2011 (Bl. 372 DA), dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 17.10.2011 ausgehändigt (Bl. 385 DA), verhängte der Magistrat der Beklagten gegen den Kläger eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 1/10 für 15 Monate. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger für sein Fehlverhalten im Rahmen der Führungstätigkeit im Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Umweltschutz belangt werde. Dem liege die fehlerhafte Anschaffung von vier Feuerwehrabrollbehältern zum Gesamtanschaffungspreis von ca. 350.000 € im Jahr 2009 zugrunde. Der Kläger habe durch grob fahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Dienstpflichten ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, indem er als damaliger Leiter und als Abteilungsleiter in direkter Zuständigkeit für die Freiwillige Feuerwehr A-Stadt (FFW)

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- bei seinen Dienstvorgesetzten (Bürgermeister und Erstem Stadtrat als Brandschutzdezernent) unter Verstoß gegen die städtische Vergabedienstanweisung (Vergabe-DA) die Ausschreibung und Auftragsvergabe von vier Abrollbehältern an die zwischenzeitlich insolvente Fa. F. mit veranlasst habe,

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- die Einarbeitung von Sicherheitsklauseln für geleistete Vorauszahlungen/ Anzahlungen/ evtl. Mängelansprüche zugunsten der Stadt in die Lieferverträge mit der Fa. F. unterlassen habe,

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- bei Abwicklung der gesamten o.a. Beschaffungsverfahren die Vergabe-DA außer Acht gelassen habe,

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- vertragswidrig die volle Bezahlung der vier Abrollbehälter ohne vorherige eigene Überprüfung des jeweils erreichten Bautenstands, lange vor deren terminierten Ablieferung an die Stadt und ohne formelle Abnahme unter Hinzuziehung externen Sachverstands (d.h. des kostenlosen Technischen Prüfdienstes Hessen) veranlasst bzw. hingenommen habe.

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Dadurch habe der Beamte seine Pflichten aus § 33, § 34 Satz 2 und 3, § 35 Satz 1 und 2 sowie aus § 36 Abs. 1 und 2 BeamtStG verletzt.

13

Das Ordnungsamt sei damals zur Beschaffung zuständig gewesen. Es habe sich bewusst für eine freihändige Vergabe der vier Abrollbehälter entschieden. Dies sei aber nicht wie vorgeschrieben schriftlich dokumentiert worden. Unter Verletzung der städtischen Dienstanweisung für Vergaben sei weder eine ausreichende Anzahl von Anbietern kontaktiert worden, noch sei das gesamte Verfahren im eigentlich vorgeschriebenen Vergabevermerk niedergelegt worden. Die einschlägigen Verdingungsunterlagen (Leistungsbeschreibung etc.) seien nicht dokumentiert und offenkundig nicht erstellt worden. Ohne nähere Begründung sei die Fa. F. ausgewählt worden. Der Kläger habe die Aufträge auf den einfachen Vordruckformularen entworfen, mit denen ansonsten Kleinmaterialien bei Drittfirmen bestellt werden. Er habe es unterlassen, Sicherungsbürgschaften o.ä. zugunsten der Stadt zu vereinbaren. Bei der Rechnungsstellung und Bezahlung sei es zu Ungereimtheiten gekommen, die der Kläger bis heute nicht habe erklären können. Die von der Fa. F. eingereichten Rechnungen habe zumeist der Kläger als „sachlich + rechnerisch richtig“ abgezeichnet und dadurch die Zahlung an die Fa. F. veranlasst. Im Ergebnis habe die Stadt A-Stadt Ende 2009 zwar sämtliche Abrollbehälter bezahlt, aber keinen einzigen funktionsfähig in den Fuhrpark ihrer FFW aufnehmen können. Mit Untersuchungsbericht vom 13.10.2010 habe daher das Kreisrevisionsamt J. festgestellt, dass der Kläger massiv Vergaberecht verletzt und ungerechtfertigte Auszahlungen an die Fa. F. vorgenommen habe. Er habe Zahlungsanweisungen der Stadt A-Stadt an die Fa. F. in Höhe von insgesamt 197.805,79 € unterschrieben, die mangels Masse dort nicht mehr zurückgeholt werden könnten. Unter Berücksichtigung aller bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme nach § 16 Abs. 1 HDG zu beachtenden Gesichtspunkte sei die ausgesprochene Kürzung der Bezüge erforderlich und angemessen.

14

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.10.2011 legte der Kläger gegen die Disziplinarverfügung vom 13.10.2011 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 27.02.2012 ausführlich begründete (Bl. 399 – 442 DA). Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 04.04.2012 (Bl. 453 – 463 DA) hierzu Stellung und übersandte den Vorgang an den Anhörungsausschuss gem. § 7 HessAGVwGO. Der Vorsitzende des Anhörungsausschusses reichte den Vorgang mit Schreiben vom 11.04.2012 zurück, da eine Einigung offenkundig nicht zu erwarten sei (Bl. 489 DA).

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Unter dem 14.05.2012 erging sodann der Widerspruchsbescheid (Bl. 491 DA), mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Der Kläger wie auch E. seien ihrem Auftrag als Führungskräfte nicht nachgekommen, indem sie das offenkundig überwachungsbedürftige Tätigwerden der beiden Feuerwehrgerätewarte des Ordnungsamtes, der TVöD- Beschäftigten O. und P., auf dem Gebiet des Vergabewesens nicht überwachten. In der ausführlichen Widerspruchsbegründung habe der Kläger verschiedene Verstöße gegen die Vergabedienstanweisung eingeräumt. Entgegen den Ausführungen in der Widerspruchsbegründung habe kein besonderer Zeitdruck für eine rasche Abwicklung bestanden. Auch treffe es nicht zu, dass im Juni 2009, als die Vertragsabschlüsse zu ersten Zahlungsverpflichtungen (1/3-Zahlungen) führten, dem Ordnungsamt keine Mittel aus dem Konjunkturprogramm, sondern nur, in ungenügender Höhe, aus dem Haushalt 2009 zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr seien die Mittel ab Anfang Juni verfügbar gewesen.

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Hiergegen richtet sich die am 21.0.06.2012 bei Gericht eingegangene Klage, die mit Schriftsatz vom 26.10.2012 und durch Bezugnahme auf die Widerspruchsbegründung ausführlich begründet wurde; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 56 bis 65 der Gerichtsakte Bezug genommen. In der zusammenfassenden Würdigung, die in der Widerspruchsbegründung vorgenommen wird, heißt es, dass zumindest der Wille des Ersten Stadtrats dokumentiert sei (vgl. Bl. 112 DA), die Chance, welche sich für die Stadt A-Stadt aus der Teilnahme an den Konjunkturprogrammen des Bundes und des Landes Hessen in wirtschaftlicher Hinsicht ergebe, möglichst rasch zu nutzen und umzusetzen. Im Konsens von Magistrat, dem Ersten Stadtrat in Person und der Feuerwehr sei der Beschaffungsvorgang mit Fokussierung auf das Unternehmen F. ohne Berücksichtigung verzögernder verfahrensrechtlicher Hindernisse durchgezogen worden. Das Ordnungsamt und dessen Leitung sei es weitgehend nicht beteiligt worden. Erst zur Auftragserteilung an den Bieter sei das Beschaffungsamt dann eingebunden worden, weil es dafür zuständig war. Ohne die Insolvenz des Unternehmens F. wäre der Schaden bei der Stadt A-Stadt nicht eingetreten. Durch die anhaltende Medienöffentlichkeit sei Handlungsbedarf entstanden. Die kommunalpolitisch wie administrativ maßgeblich verantwortlichen Funktionsträger versuchten nunmehr, die Verantwortung auf die Leitung des Ordnungsamtes in seiner Funktion als Beschaffungsamt abzuleiten.

17

Der Kläger beantragt,

die Disziplinarverfügung vom 13.10.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt den Erlass der angegriffenen Disziplinarverfügung und bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung ihrer Entscheidung.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Disziplinarakte (1 Leitz-Ordner) und der Personalakte des Klägers (1 Band) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung vom 13.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 sind aufzuheben, da die angeordnete Kürzung der Dienstbezüge rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 6 HDG, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

22

Die Disziplinarverfügung ist rechtswidrig, da die Beklagte es unterlassen hat, den gegenüber dem Kläger erhobenen disziplinaren Vorwurf in der gebotenen Weise sachlich aufzuklären. Mangelt es am Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens, fehlt es auch an der Grundlage für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung bezüglich der Auswahl der Ahndungsmaßnahme mit der Folge, dass die Verfügung insgesamt aufzuheben ist.

23

Nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Dienstvergehens war die Beklagte verpflichtet, zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (Ermittlungsgebot, § 24 Abs. 1 HDG). Das Ermittlungsgebot bezieht sich auf den disziplinaren Sachverhalt insgesamt, zu dem die den Dienstvergehensverdacht ausmachenden Umstände ebenso gehören wie solche, die für den Fall der Disziplinierung für die Disziplinarmaßbemessung bedeutsam sein können. Das Ermittlungsorgan hat den Sachverhalt objektiv und unparteiisch im Rahmen eines dem Rechtsstaatgebot genügenden fairen Verfahrens aufzuklären und dabei insbesondere alle belastenden und entlastenden Umstände zu ermitteln (Weiß, GKÖD Bd. II, BDG § 21, Rdnr. 5).

24

Diesem Gebot der umfassenden Sachverhaltsermittlung genügt das gegen den Kläger durchgeführte Disziplinarverfahren in mehrfacher Hinsicht nicht.

25

Der Ermittlungsführer der Beklagten hat die Vernehmung von Zeugen im behördlichen Disziplinarverfahren unterlassen, obwohl sich deren Vernehmung geradezu aufdrängte. Das betrifft etwa den Zeugen K., seinerzeit Leiter des Revisionsamts des Kreises J.. Der Zeuge K. hat in seinem Prüfbericht vom 13.10.2010 als Ergebnis seiner Überprüfung festgehalten, dass Herr A. die Verantwortung für die ungerechtfertigte Auszahlung von insgesamt 141.935,11 € und Herr E. für 27.614,47 € trägt. Im nachfolgenden polizeilichen Ermittlungsverfahren sind dem Zeugen K. erstmals diverse Schriftstücke vorgelegt worden, die dieser als prüfungsrelevant bezeichnete und feststellte, dass ihm die Beklagte zum Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Überprüfung prüfungsrelevante Unterlagen vorenthalten hat. Der für die polizeilichen Ermittlungen zuständige KHK Q. schreibt dazu in einem Vermerk vom 20.01.2001, dass es deshalb dahinsteht, ob die Alleinverantwortlichkeit der Herren A. und E. überhaupt aufrecht erhalten werden kann. Die von ihm per Email vom 17.02.2011 bei dem Zeugen K. eingeholte Stellungnahme zu dem Vermerk des A. vom 01.02.2011 zu Geschäftsablauf und Zahlungsverkehr führte zu keiner weiteren Klärung, weil der Zeuge K. sich ohne klarstellende Erläuterung des Vermerks nicht in der Lage sah, hierzu Stellung zu nehmen. Eine weitere Klärung fand im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht statt. Im Disziplinarverfahren sah sich der Ermittlungsführer offenbar nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts veranlasst, obwohl eine Vernehmung des Zeugen K. sich ihm aufdrängen musste. Stattdessen übernimmt der Ermittlungsführer den Vorwurf aus dem Revisionsbericht vom 13.10.2010, obgleich sich der Leiter des Revisionsamts, der Zeuge K., im späteren polizeilichen Ermittlungsverfahren ausdrücklich davon distanziert hat, und führt ihn ungeprüft als Disziplinarvorwurf in die Disziplinarverfügung ein.

26

Unterlassen hat der Ermittlungsführer auch die (schriftliche und/oder mündliche) Anhörung bzw. Vernehmung des Ersten Stadtrats und des Bürgermeisters der Beklagten, Herrn H. und Herrn G.. Diese hätten unmittelbar, aus eigenem Wissen etwas zu der Frage ausführen können, in welchem Umfang, mit welcher Zielrichtung und zwischen welchen Personen die Auftragsplanung und –vorbereitung sowie die Auftragsumsetzung in den administrativen Gremien bzw. Gesprächskreisen erörtert und abgestimmt wurde. Dadurch hätte z. B. der Behauptung nachgegangen werden können, die gesamte Planungsphase einschließlich des Kontakts mit der Firma F. u.a. Firmen wegen Abgabe eines Angebots sei – entgegen der ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung – am Ordnungsamt vorbeigegangen und dies sei auch bekannt und geduldet gewesen. Die Verantwortlichkeit des Klägers und ein diesbezüglicher Pflichtvorwurf gegen ihn erhalten aber ein anderes Gewicht, wenn mit Billigung von Bürgermeister und/oder Erstem Stadtrat die tatsächlichen Handlungs- und Entscheidungskompetenzen nicht bei der Leitung des Ordnungsamts, sondern bei dem hauptamtlichen Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr O. lagen. Darauf weisen aber die im polizeilichen Ermittlungsverfahren protokollierten Aussagen der Zeugin M. und des Zeugen N. hin. Die Zeugin M. äußerte dort, dass die gesamte Planungs-, Beantragungs- und Beschaffungsmaßnahme seitens der Feuerwehr komplett eigenständig und ohne Einschaltung des Ordnungsamts abgewickelt worden sei. Ihr sei gesagt worden, dass die Feuerwehr entsprechend der Dezernatsbesprechung die Ausschreibung und Angebotseinholung selbst durchführe bzw. durchgeführt habe. Die Rechnungen seien auch nicht an die Stadt, sondern an Herrn O. von der Feuerwehr adressiert gewesen, der die Rechnungen auch immer geprüft und sein „OK“ gegeben habe. Der Zeuge N. hat dies im Wesentlichen bestätigt. Die Stadt sei „in Form der Herren O. und P. (beide Hauptamtliche)“ an ihn herangetreten. Alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen seien an die Feuerwehr, Herrn O., gerichtet worden, dieser sei sein „einziger Ansprechpartner, für mich der Chef der FFW“ gewesen. Schon aufgrund dieser Hinweise hätte der Ermittlungsführer die tatsächlichen Handlungsabläufe weiter aufklären und dabei auch der Frage nachgehen müssen, ob dies alles mit Kenntnis bzw. Billigung der Leitung der Stadtverwaltung erfolgte. Eine Vernehmung der Zeugen M., N., O. und P. im Disziplinarverfahren war zur weiteren Sachaufklärung der Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang und mit welchem Gewicht der Vorwurf fehlender Wahrnehmung der Leitungsfunktion berechtigt ist, nicht nur angezeigt, sie drängte sich geradezu auf. Dies betrifft auch die Frage eines etwaigen Mitverschuldens anderer Personen, namentlich der Vorgesetzten des Klägers und der beiden hauptamtlichen Gerätewarte O. und P., und damit den subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens, auch hier fehlt es an der gebotenen Sachaufklärung. Schließlich können diese Gesichtspunkte auch bei der Ermessensentscheidung über die angezeigte Ahndungsmaßnahme nicht unberücksichtigt bleiben.

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Es hätte auch der Aufklärung bedurft, wie andere/frühere Vergabeverfahren gehandhabt wurden. Es ist kaum vorstellbar, dass der Vorwurf fehlender Führungskompetenz gegen die langjährige Leitung des Ordnungsamts, trifft er denn zu, ein Einzelfall sein konnte. Möglicherweise ist es in anderen Vorgängen nicht zu Auffälligkeiten gekommen, weil die Bearbeitung zu dem gewünschten Ergebnis geführt hat und kein Schadensereignis damit in Zusammenhang stand. Diese Frage hat aber in jedem Fall disziplinare Relevanz. Ist das vorgeworfene Fehlverhalten ein Einzelfall gewesen, stellt sich die Frage nach den Gründen für eine dann anzunehmende Verhaltensveränderung im Leitungsverhalten. War es kein Einzelfall, sondern entsprach es dem üblichen Führungsverhalten, stellt sich im Rahmen des Mitverschuldens die Frage nach dem Versagen der Dienstaufsicht und der Organisationsverantwortlichen.

28

Der Ermittlungsführer ist diesen naheliegenden Fragestellungen nicht nachgegangen. Nach Überzeugung der Kammer wurde vielmehr seitens des Ermittlungsführers und der Beklagten durch Unterlassen der gebotenen Sachaufklärung ein einseitiges Bild der Verantwortlichkeit zu Lasten des Klägers erzeugt. Dieser Mangel ist bereits in der Begründung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft moniert worden und hat sich im Disziplinarverfahren fortgesetzt. Die streitige Disziplinarverfügung war deshalb bereits wegen Verstoß gegen das Ermittlungsgebot (§ 24 Abs. 1 HDG) aufzuheben.

29

Als unterliegender Beteiligter hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.