Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 05.02.2014 – 28 K 723/12.WI.D
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0205.28K723.12.WI.D.0A
Tenor
Die Disziplinarverfügung vom 25.05.2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit Oktober 1987 Beamter auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 12). Er ist als Verwaltungsbeamter des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei der Beklagten tätig und nahm bis zum 00.00.0000 das Amt des stellvertretenden Ordnungsamtsleiters wahr.
Ende 2008/Beginn 2009 beschlossen die städtischen Gremien der Stadt A-Stadt (u.a.) die Anschaffung von vier Abrollbehältern (AB Tank, AB Atemschutz, AB Rüst und AB Gefahrgut) für die Freiwillige Feuerwehr (FFW). Die Finanzierung sollte durch Haushaltsmittel der Beklagten sowie durch Mittel aus konjunkturstützenden Programmen des Bundes und des Landes Hessen erfolgen. Für die Anschaffung zuständig war das Ordnungsamt, bei dem die Feuerwehr zum damaligen Zeitpunkt – und auch seit langer Zeit davor – organisatorisch angebunden war. Damaliger Leiter des Ordnungsamts war – seit Ende der 70er Jahre – D., sein damaliger Stellvertreter – seit Anfang der 90er Jahre – der Kläger, A.. Mit Schreiben vom 01.04.2009 gingen vier Angebote der Fa. E. für Abrollbehälter ein, die sich jeweils im Bereich zwischen 78.000 € und 90.000 € bewegten. Die mit Datum vom 10.06.2009 durch D. vorgelegten Auftragsschreiben zeichneten Bürgermeister F. sowie Erster Stadtrat G. ab (Bl 152ff BA). In der Folgezeit kam es zu Zahlungen der Beklagten an die Fa. E.. Am 22.04.2010 meldete die Fa. E. beim Amtsgericht H. Insolvenz an. Die Umstände und der Ablauf der Vertragsgestaltung und –abwicklung sowie der Zahlungsabwicklung im Übrigen werden von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Mit Schreiben vom 11.05.2010 beauftragte der Bürgermeister das Revisionsamt des Kreises I. mit einer Sonderprüfung „Aufträge an insolvente Fahrzeugbaufirma E., anlässlich der Anschaffung von 3 Abrollbehältern (AB Gefahrenabwehr, Tank und Atemschutz) für FFW A-Stadt“. Der vom Leiter des Revisionsamtes, Herrn J., gezeichnete Prüfbericht vom 13.10.2010 (Bl. 201 DA) kommt zu dem Ergebnis: „In den geprüften Fällen war die Rohbauabnahme und die Lieferung der Abrollbehälter nicht erfolgt. Demzufolge trägt Herr D. die Verantwortung für die ungerechtfertigte Auszahlung von insgesamt 141.935,11 € und Herr A. für 27.614,47 €.“
Durch Verfügung vom 08.11.2010 leitete der Bürgermeister der Beklagten gegen den Kläger gemäß § 20 Abs. 1 HDG ein Disziplinarverfahren ein und bestellte K. zum Ermittlungsführer (Bl. 206 DA). Mit Schreiben gleichen Datums, dem Kläger am 11.11.2010 ausgehändigt, unterrichtete der Bürgermeister den Kläger über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Unter dem 23.11.2010 (Bl. 214 DA) reichte der Kläger schriftliche Stellungnahmen zum Disziplinarvorgang. Danach sei zunächst eine Arbeitsgruppe der Freiwilligen Feuerwehr für das Projekt zuständig gewesen. Hier seien die notwendigen Anforderungen festgelegt worden. Auf dieser Grundlage seien die notwendigen Angebote durch die Freiwillige Feuerwehr, Herrn Stadtbrandinspektor L. eingeholt worden. Die Ergebnisse seien in den regelmäßigen Jour-Fix-Terminen des Dezernenten besprochen und abgestimmt worden. Grundlage der Angebotseinholung seien die Geschäftsbedingungen der Fa. E. gewesen, die Drittelregelung der Zahlungsfestlegung sei bei Feuerwehraufträgen durchaus üblich. Die jeweiligen Zahlungen seien immer nach Rücksprache mit den Verantwortlichen des technischen Teams erfolgt. Herr L. sei autorisiert gewesen, Angebote einzuholen und Verhandlungen zu führen. Gleichzeitig habe er Rechnungen in Bezug auf die „Richtigkeit der Lieferung“ zu überprüfen gehabt. Bei dem Abrollbehälter Tank gebe es sogar den schriftlichen Erledigungsvermerk durch Herrn L.. Der Abrollbehälter Rüst sei unter Begleitung der technischen Arbeitsgruppe Feuerwehr fertiggestellt und übernommen worden. Mit Schreiben vom 13.12.2010 (Bl. 227 DA) bat der Ermittlungsführer zwecks weiterer Sachverhaltsaufklärung um Beantwortung verschiedener Fragen. Der Kläger reichte hierzu eine schriftliche Stellungnahme vom 17.12.2010 zum Disziplinarvorgang (Bl. 240 DA). Die Anmerkung zum Abrollbehälter Tank, hier sei bis heute keine Rohbauabnahme erfolgt, sei falsch. Nach der Vergabe-DA sei eine freihändige Vergabe zulässig bis zu einer Summe von 100.000 €. Zwar seien in der Regel drei Angebote einzuholen. Es handele sich aber hier um individuelle Einzelanfertigungen, der Herstellermarkt sei begrenzt und bei der damaligen Marktlage sei es schwierig gewesen, überhaupt ein zweites Angebot zu bekommen, obgleich mehrere telefonische Anfragen seitens der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt seien. In den Jour-Fix-Terminen mit dem Dezernenten sei die Fa. E. von den Sachverständigen der FFW als kompetent und zuverlässig vorgestellt worden. Die Festlegung einer Sicherungsbürgschaft hätte mit Sicherheit zu wesentlichen Änderungen der Angebotslegung bzw. der Angebotspreise geführt. Die Angebote seien in den Jour-Fix-Terminen mit dem Dezernenten besprochen und akzeptiert worden. Es sei nicht üblich, bereits zum Zeitpunkt einer Rohbauabnahme den Technischen Prüfdienst Hessen einzuschalten, insbesondere dann nicht, wenn eine Arbeitsgruppe der Feuerwehr unter Mitwirkung hauptamtlicher Gerätewarte das Gesamtprojekt umfassend begleite. Mit Schreiben vom 03.01.2011 (Bl. 253 DA) forderte der Ermittlungsführer eine schriftliche Zeugenaussage der M. (Sachbearbeiterin im Ordnungsamt) an, die mit Datum vom 14.01.2011 (Bl. 286 DA) zu den Akten gelangte und in der sie abschließend darauf hinwies, dass sie grundsätzlich immer bei Rechnungen, die die Feuerwehr ihr persönlich vorlegte, noch einmal nachgefragt habe, ob diese so in Ordnung seien.
Ein durch Strafanzeige des Magistrats der Beklagten vom 19.05.2010 gegen den Kläger, gegen D. und gegen N. wegen des Verdachts der Untreue und anderer Straftaten eingeleitetes Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht H. nach vorausgegangenen umfangreichen polizeilichen Ermittlungen durch Verfügung vom 11.05.2011 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Rahmen der Ermittlungen erfolgte eine Vernehmung des N. (Bl. 269 DA), der Sachbearbeiterin M. (Bl. 276 DA) und des Leiters des Revisionsamtes, Herrn J. (Bl. 283 DA). Der Zeuge N., damals Geschäftsführer der Fa. E., erklärte, dass die Stadt C-Stadt „in Form der Herren L. und O. (beide Hauptamtliche)“ wegen verschiedener Angebote an ihn herangetreten seien und schriftliche Grobbeschreibungen dessen, was sie wollten, mitbrachten. Alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen seien an die Feuerwehr C-Stadt, Herrn L., adressiert worden, „der war mein einziger Ansprechpartner, für mich der Chef der FFW“. Die Aufteilung in Drittelziele bei der Bezahlung sei seine Bedingung gewesen, die von Anfang an klar dringestanden habe, das sei „namentlich im Feuerwehrbereich üblich“. Zur Rechnungsstellung bezüglich des Abrollbehälters Atemschutz, den es nie gegeben habe, sei er damals aufgefordert worden, wobei er davon ausgehe, dass es L. oder O. waren, deren Begründung wisse er nicht mehr. Die Zeugin M. erklärte, Herr L. sei „der Feuerwehrchef“ gewesen. Mit seiner hauptamtlichen Einstellung seien bisherige Aufgabenbereiche der Zeugin de facto auf diesen übergegangen. Namentlich die Angebotserstellung und die kompletten Vertragsverhandlungen mit den Anbietern, dazu auch die Vereinbarung von Zahlungszielen und –bedingungen seien de facto auf Herrn L. übergegangen. Das erste, was sie von dem Projekt Abrollbehälter gehört habe, sei das eigenständige Handeln der Feuerwehr (namentlich wohl des Herrn L.) gewesen. Die gesamte Planungs-, Beantragungs- und Beschaffungsmaßnahme sei seitens der Feuerwehr komplett eigenständig und, so sei wenigstens ihre Wahrnehmung gewesen, ohne Einschaltung des Ordnungsamtes vorgenommen worden. A. habe ihr gesagt, dass die Feuerwehr entsprechend der Dezernentenbesprechung die Ausschreibung und Angebotseinholung selbst durchführe bzw. durchgeführt habe. Entgegen den sonstigen Gepflogenheiten seien die Rechnungen nicht an die Stadt C-Stadt, sondern an die Feuerwehr, Herrn L., adressiert gewesen. Nach Erhalt der Rechnungen habe sie in jedem Fall Herrn L. gefragt, ob die Rechnung in Ordnung sei, ob also die berechneten Leistungen pp. den Tatsachen und Verträgen entsprächen, dieser habe in jedem Fall seine Standardantwort gegeben „sonst würde ich sie ja nicht vorlegen“. Sie wisse heute, dass die entsprechenden Abrollbehälter bei den Rechnungslegungen der Fa. E. noch gar nicht im entsprechenden Baufortschritt waren, das habe allerdings Herr L. zu prüfen gehabt, der ja jedes Mal sein ausdrückliches „OK“ gegeben habe. Auf die Frage, ob sich vor dieser Vernehmung irgendjemand bei ihr über die von ihr ausführlich geschilderten Verwaltungsabläufe erkundigt habe, antwortete die Zeugin mit nein. Der Zeuge J. bezeichnete diverse Schriftstücke, die ihm erstmals im polizeilichen Ermittlungsverfahren vorgelegt wurden, als prüfungsrelevant und führte abschließend aus: „Nach diesem Stand der Dinge muss ich feststellen, dass von einer „vollständigen Vorlage der Unterlagen“ durch die Stadt C-Stadt keine Rede sein kann.“ Der für die polizeilichen Ermittlungen zuständige KHK P. schreibt in einem Vermerk vom 20.01.2011 hierzu: „Ob und inwieweit damit dessen Schluss auf Alleinverantwortlichkeit der Herren D. und A. aufrecht erhalten werden kann, steht dahin“ (Bl. 293 DA). In einer Email vom 17.02.2011 bittet KHK P. den Zeugen J. um ergänzende Stellungnahme zu dem Vermerk des D. vom 01.02.2011 zu Geschäftsablauf und Zahlungsabwicklung, worauf dieser antwortet, dass er sich ohne eine klarstellende Erläuterung des Vermerkes nicht in der Lage sehe, eine Stellungnahme abzugeben (Bl. 308 DA). In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft heißt es unter anderem: „Danach wurde seitens der Stadt C-Stadt ohne zuvor notwendig geführten ausführlichen Anhörungen, insbesondere des Stadtbrandinspektors L., der Sachbearbeiterin M. und anderer bzw. nach Auskunft des Zeugen J. mit nicht vollständig übergebenen Unterlagen an das Revisionsamt des Landkreises I. zu Lasten der Beschuldigten ein falsches Bild erzeugt, das den tatsächlich abgelaufenen Gegebenheiten der Auftragsvergabe als auch Bezahlung nicht entspricht“ (Bl. 312 DA).
Der Ermittlungsführer erstellte unter dem 07.10.2011 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (Bl. 326 DA). Danach seien die vorgegebenen Schritte der Vergabe-DA nicht eingehalten worden. Die Ordnungsamtsleitung habe die Vorplanung der Beschaffungen und die Erstellung des Anforderungsprofils völlig dem ihm nachgeordneten Stadtbrandinspektor und dessen Arbeitsgruppe Technik überlassen. Es fehle weiterhin die Dokumentation der Grundsatzentscheidungen. Ein Vergabevermerk sei nicht vorhanden. Der Kläger habe es unterlassen, die ihm obliegende Federführung zu übernehmen, zu steuern und zu überwachen (vgl. Bl. 338 R ff DA). Das wesentliche Ergebnis wurde dem Kläger mit Schreiben vom 17.10.2010 zur Stellungnahme übersandt (Bl. 325 DA). Eine Stellungnahme des Klägers vom 18.10.2011 gelangte am 21.10.2011 und eine weitere Stellungnahme vom 08.11.2011 am 10.11.2011 (Bl. 348 und 355 DA) zum Disziplinarvorgang, in denen der Kläger nochmals den Geschäftsablauf darstellt und darauf hinweist, dass mit der Fa. E. abgesprochen war, dass der nach Auftragsbestätigung fällige und von der Fa. E. angeforderte Betrag über die Rechnung AB-Rüst abgewickelt werde, da diese Haushaltsmittel bereits verfügbar gewesen seien. In dem Ermittlungsergebnis (Bl. 337 Rückseite DA) wird u.a. das im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zitierte Schreiben des Helmut L. (hauptamtlicher Gerätewart im Ordnungsamt und ehrenamtlicher Stadtbrandinspektor der Stadt C-Stadt) vom 04.05.2010 zitiert (Bl. 193 – 195 DA). Mit diesem Schreiben beantwortet Herr L. eine Anfrage des Hauptamts vom 03.05.2010, das die Informationen, nach Bekanntwerden der Insolvenz der Fa. E., zur Meldung an die städtische Eigenschadensversicherung benötigt. Eine Vernehmung des L. erfolgte weder im strafrechtlichen noch im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Mit Schreiben vom 16.05.2012 gab der Ermittlungsführer dem Kläger auszugsweise die Stellungnahme des früheren Ordnungsamtsleiters D. zur Kenntnis (Bl. 362 DA).
Mit Disziplinarverfügung vom 25.05.2012, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 29.05.2012 ausgehändigt, verhängte der Magistrat der Beklagten gegen den Kläger eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 1/10 für 10 Monate. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger für sein Fehlverhalten im Rahmen der Führungstätigkeit im Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Umweltschutz belangt werde. Dem liege die fehlerhafte Anschaffung von vier Feuerwehrabrollbehältern zum Gesamtanschaffungspreis von ca. 350.000 € im Jahr 2009 zugrunde. Der Kläger habe durch grob fahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Dienstpflichten ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, indem er als damaliger Stellvertretender Leiter und als Abteilungsleiter in direkter Zuständigkeit für die Freiwillige Feuerwehr A-Stadt (FFW)
-bei seinen Dienstvorgesetzten (Bürgermeister und Erstem Stadtrat als Brandschutzdezernent) unter Verstoß gegen die städtische Vergabedienstanweisung (Vergabe-DA) die Ausschreibung und Auftragsvergabe von vier Abrollbehältern an die zwischenzeitlich insolvente Fa. E. mit veranlasst habe,
-die Einarbeitung von Sicherheitsklauseln für geleistete Vorauszahlungen/ Anzahlungen/ evtl. Mängelansprüche zugunsten der Stadt in die Lieferverträge mit der Fa. E. unterlassen habe,
-bei Abwicklung der gesamten o.a. Beschaffungsverfahren die Vergabe-DA außer Acht gelassen habe,
-vertragswidrig die volle Bezahlung der vier Abrollbehälter ohne vorherige eigene Überprüfung des jeweils erreichten Bautenstands lange vor deren terminierten Ablieferung an die Stadt und ohne formelle Abnahme unter Hinzuziehung externen Sachverstands (d.h. des kostenlosen Technischen Prüfdienstes Hessen) veranlasst bzw. hingenommen habe.
Dadurch habe der Beamte seine Pflichten aus § 33, § 34 Satz 2 und 3, § 35 Satz 1 und 2 sowie aus § 36 Abs. 1 und 2 BeamtStG verletzt.
Der Kläger wie auch D. seien ihrem Auftrag als Führungskräfte nicht nachgekommen, indem sie das offenkundig überwachungsbedürftige Tätigwerden der beiden Feuerwehrgerätewarte des Ordnungsamtes, der TVöD-Beschäftigten L. und O., auf dem Gebiet des Vergabewesens nicht überwachten. Nach der städtischen Vergabe-Dienstanweisung seien die einzelnen Ämter selbst für die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabeverfahren verantwortlich, es sei grundsätzlich bei mehreren Anbietern anzufragen, es sei ein umfassender Vergabevermerk anzufertigen und es seien bei Auftragsvergaben auch Vordruckmuster des Vergabehandbuchs zu nutzen, um entsprechend die kommunalen Interessen gegenüber den Bietern zu wahren. Die Vergabe-Dienstanweisung enthalte auch die Wertgrenzen für Aufträge, innerhalb derer ein städtischer Amtsleiter, die Dezernenten einzeln, das gesamte Magistratskollegium bzw. nur die Stadtverordnetenversammlung handeln dürften. Diese Vorgaben seien nicht eingehalten worden. Weder seien Besprechungsprotokolle noch irgendwelche Aktenvermerke angefertigt worden. Der Zeuge L., der mit seiner Arbeitsgruppe Technik der FFW die konkreten Leistungsbeschreibungen der geplanten Abrollbehälter entwickelte, habe lediglich ein schriftliches Vergleichsangebot der Fa. Q. eingeholt, ein weiteres per Internet. Das Ordnungsamt habe sich für eine freihändige Vergabe jedes der vier Abrollbehälter entschieden, dies aber nicht schriftlich dokumentiert. Obwohl bei allen vier Aufträgen an die Fa. E. die Zuständigkeitsgrenze der Dezernenten (bis 50.000 €) überstiegen worden sei, habe weder der Kläger noch D. die erforderlichen Beschaffungsbeschlüsse des Magistrats veranlasst. Eine entsprechende Beratung ihrer Vorgesetzten, Bürgermeister F. und Erster StadtratG., über diese Vorgaben der Vergabe-DA sei ebenfalls nicht erfolgt. Stattdessen habe D. kommentarlos Auftragsformulare zur Unterschrift vorgelegt. Damit sei auch keinerlei Vorsorge für die Vermögensinteressen der Kommune in Form von Sicherheitsabreden, Rückbehaltungsrechten, Kautionen usw. getroffen worden. Die von der Fa. E. eingereichten Rechnungen habe zumeist OAR D., die Rechnungen vom 18.06. und 26.10.2009 aber der Kläger als „sachlich + rechnerisch richtig“ abgezeichnet und dadurch die Zahlung an die Fa. E. veranlasst. Im Ergebnis habe die Stadt C-Stadt Ende 2009 zwar sämtliche Abrollbehälter bezahlt, aber keinen einzigen funktionsfähig in den Fuhrpark ihrer FFW aufnehmen können. Mit Untersuchungsbericht vom 13.10.2010 habe daher das Kreisrevisionsamt I. festgestellt, dass der Kläger massiv Vergaberecht verletzt und ungerechtfertigte Auszahlungen an die Fa. E. vorgenommen habe. Er habe Zahlungsanweisungen der Stadt A-Stadt an die Fa. E. in Höhe von 90.754,01 € (für AB Rüst) und 56.074,11 € (AB Tank), also insgesamt 146.828,12 € unterschrieben, die mangels Masse dort nicht mehr zurückgeholt werden könnten. Unter Berücksichtigung aller bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme nach § 16 Abs. 1 HDG zu beachtenden Gesichtspunkte sei die ausgesprochene Kürzung der Bezüge erforderlich und angemessen.
Hiergegen richtet sich die am 20.06.2012 bei Gericht eingegangene Klage, die mit Schriftsatz vom 21.09.2012 ausführlich begründet wurde; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 36 bis 81 der Gerichtsakte Bezug genommen. In der zusammenfassenden Würdigung, die in der Widerspruchbegründung vorgenommen wird, heißt es, dass zumindest der Wille des Ersten Stadtrats dokumentiert sei (vgl. Bl. 112 DA), die Chance, welche sich für die Stadt C.-Stadt aus der Teilnahme an den Konjunkturprogrammen des Bundes und des Landes Hessen in wirtschaftlicher Hinsicht ergebe, möglichst rasch zu nutzen und umzusetzen. Im Konsens von Magistrat, dem Ersten Stadtrat in Person und der Feuerwehr sei der Beschaffungsvorgang mit Fokussierung auf das Unternehmen E. ohne Berücksichtigung verzögernder verfahrensrechtlicher Hindernisse durchgezogen worden. Das Ordnungsamt und dessen Leitung seien weitgehend nicht beteiligt worden. Erst zur Auftragserteilung an den Bieter sei das Beschaffungsamt dann eingebunden worden, weil es dafür zuständig war. Ohne die Insolvenz des Unternehmens E. wäre der Schaden bei der Stadt C.-Stadt nicht eingetreten. Durch die anhaltende Medienöffentlichkeit sei Handlungsbedarf entstanden. Die kommunalpolitisch wie administrativ maßgeblich verantwortlichen Funktionsträger versuchten nunmehr, die Verantwortung auf die Leitung des Ordnungsamtes in seiner Funktion als Beschaffungsamt abzuleiten.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung vom 25.05.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt den Erlass der angegriffenen Disziplinarverfügung und bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung ihrer Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Disziplinarakte (1 Leitz-Ordner) und der Personalakte des Klägers (1 Band) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung vom 25.05.2012 ist aufzuheben, da die angeordnete Kürzung der Dienstbezüge rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 6 HDG, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Disziplinarverfügung ist rechtswidrig, da die Beklagte es unterlassen hat, den gegenüber dem Kläger erhobenen disziplinaren Vorwurf in der gebotenen Weise sachlich aufzuklären. Mangelt es am Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens, fehlt es auch an der Grundlage für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung bezüglich der Auswahl der Ahndungsmaßnahme mit der Folge, dass die Verfügung insgesamt aufzuheben ist.
Nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Dienstvergehens war die Beklagte verpflichtet, zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (Ermittlungsgebot, § 24 Abs. 1 HDG). Das Ermittlungsgebot bezieht sich auf den disziplinaren Sachverhalt insgesamt, zu dem die den Dienstvergehensverdacht ausmachenden Umstände ebenso gehören wie solche, die für den Fall der Disziplinierung für die Disziplinarmaßbemessung bedeutsam sein können. Das Ermittlungsorgan hat den Sachverhalt objektiv und unparteiisch im Rahmen eines dem Rechtsstaatgebot genügenden fairen Verfahrens aufzuklären und dabei insbesondere alle belastenden und entlastenden Umstände zu ermitteln (Weiß, GKÖD Bd. II, BDG § 21, Rdnr. 5).
Diesem Gebot der umfassenden Sachverhaltsermittlung genügt das gegen den Kläger durchgeführte Disziplinarverfahren in mehrfacher Hinsicht nicht.
Der Ermittlungsführer der Beklagten hat die Vernehmung von Zeugen im behördlichen Disziplinarverfahren unterlassen, obwohl sich deren Vernehmung geradezu aufdrängte. Das betrifft etwa den Zeugen J., seinerzeit Leiter des Revisionsamts des Kreises I.. Der Zeuge J. hat in seinem Prüfbericht vom 13.10.2010 als Ergebnis seiner Überprüfung festgehalten, dass Herr D. die Verantwortung für die ungerechtfertigte Auszahlung von insgesamt 141.935,11 € und Herr A. für 27.614,47 € trägt. Im nachfolgenden polizeilichen Ermittlungsverfahren sind dem Zeugen J. erstmals diverse Schriftstücke vorgelegt worden, die dieser als prüfungsrelevant bezeichnete und feststellte, dass ihm die Beklagte zum Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Überprüfung prüfungsrelevante Unterlagen vorenthalten hat. Der für die polizeilichen Ermittlungen zuständige KHK P. schreibt dazu in einem Vermerk vom 20.01.2001, dass es deshalb dahinsteht, ob die Alleinverantwortlichkeit der Herren D. und A. überhaupt aufrecht erhalten werden kann. Die von ihm per Email vom 17.02.2011 bei dem Zeugen J. eingeholte Stellungnahme zu dem Vermerk des D.. vom 01.02.2011 zu Geschäftsablauf und Zahlungsverkehr führte zu keiner weiteren Klärung, weil der Zeuge J. sich ohne klarstellende Erläuterung des Vermerks nicht in der Lage sah, hierzu Stellung zu nehmen. Eine weitere Klärung fand im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht statt. Im Disziplinarverfahren sah sich der Ermittlungsführer offenbar nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts veranlasst, obwohl eine Vernehmung des Zeugen J. sich ihm aufdrängen musste. Stattdessen übernimmt der Ermittlungsführer den Vorwurf aus dem Revisionsbericht vom 13.10.2010, obgleich sich der Leiter des Revisionsamts, der Zeuge J., im späteren polizeilichen Ermittlungsverfahren ausdrücklich davon distanziert hat, und führt ihn ungeprüft als Disziplinarvorwurf in die Disziplinarverfügung ein.
Unterlassen hat der Ermittlungsführer auch die (schriftliche und/oder mündliche) Anhörung bzw. Vernehmung des Ersten Stadtrats und des Bürgermeisters der Beklagten, Herrn G. und Herrn F.. Diese hätten unmittelbar, aus eigenem Wissen etwas zu der Frage ausführen können, in welchem Umfang, mit welcher Zielrichtung und zwischen welchen Personen die Auftragsplanung und –vorbereitung sowie die Auftragsumsetzung in den administrativen Gremien bzw. Gesprächskreisen erörtert und abgestimmt wurde. Dadurch hätte z. B. der Behauptung nachgegangen werden können, die gesamte Planungsphase einschließlich des Kontakts mit der Firma E. u.a. Firmen wegen Abgabe eines Angebots sei – entgegen der ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung – am Ordnungsamt vorbeigegangen und dies sei auch bekannt und geduldet gewesen. Die Verantwortlichkeit des Klägers und ein diesbezüglicher Pflichtvorwurf gegen ihn erhalten aber ein anderes Gewicht, wenn mit Billigung von Bürgermeister und/oder Erstem Stadtrat die tatsächlichen Handlungs- und Entscheidungskompetenzen nicht bei der Leitung des Ordnungsamts, sondern bei dem hauptamtlichen Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr L. lagen. Darauf weisen aber die im polizeilichen Ermittlungsverfahren protokollierten Aussagen der Zeugin M. und des Zeugen N. hin. Die Zeugin N. äußerte dort, dass die gesamte Planungs-, Beantragungs- und Beschaffungsmaßnahme seitens der Feuerwehr komplett eigenständig und ohne Einschaltung des Ordnungsamts abgewickelt worden sei. Ihr sei gesagt worden, dass die Feuerwehr entsprechend der Dezernatsbesprechung die Ausschreibung und Angebotseinholung selbst durchführe bzw. durchgeführt habe. Die Rechnungen seien auch nicht an die Stadt, sondern an Herrn L. von der Feuerwehr adressiert gewesen, der die Rechnungen auch immer geprüft und sein „OK“ gegeben habe. Der Zeuge N. hat dies im Wesentlichen bestätigt. Die Stadt sei „in Form der Herren L. und O. (beide Hauptamtliche)“ an ihn herangetreten. Alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen seien an die Feuerwehr, Herrn L., gerichtet worden, dieser sei sein „einziger Ansprechpartner, für mich der Chef der FFW“ gewesen. Schon aufgrund dieser Hinweise hätte der Ermittlungsführer die tatsächlichen Handlungsabläufe weiter aufklären und dabei auch der Frage nachgehen müssen, ob dies alles mit Kenntnis bzw. Billigung der Leitung der Stadtverwaltung erfolgte. Eine Vernehmung der Zeugen M., N., L. und O. im Disziplinarverfahren war zur weiteren Sachaufklärung der Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang und mit welchem Gewicht der Vorwurf fehlender Wahrnehmung der Leitungsfunktion berechtigt ist, nicht nur angezeigt, sie drängte sich geradezu auf. Dies betrifft auch die Frage eines etwaigen Mitverschuldens anderer Personen, namentlich der Vorgesetzten des Klägers und der beiden hauptamtlichen Gerätewarte L. und O., und damit den subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens, auch hier fehlt es an der gebotenen Sachaufklärung. Schließlich können diese Gesichtspunkte auch bei der Ermessensentscheidung über die angezeigte Ahndungsmaßnahme nicht unberücksichtigt bleiben.
Es hätte auch der Aufklärung bedurft, wie andere/frühere Vergabeverfahren gehandhabt wurden. Es ist kaum vorstellbar, dass der Vorwurf fehlender Führungskompetenz gegen die langjährige Leitung des Ordnungsamts, trifft er denn zu, ein Einzelfall sein konnte. Möglicherweise ist es in anderen Vorgängen nicht zu Auffälligkeiten gekommen, weil die Bearbeitung zu dem gewünschten Ergebnis geführt hat und kein Schadensereignis damit in Zusammenhang stand. Diese Frage hat aber in jedem Fall disziplinare Relevanz. Ist das vorgeworfene Fehlverhalten ein Einzelfall gewesen, stellt sich die Frage nach den Gründen für eine dann anzunehmende Verhaltensveränderung im Leitungsverhalten. War es kein Einzelfall, sondern entsprach es dem üblichen Führungsverhalten, stellt sich im Rahmen des Mitverschuldens die Frage nach dem Versagen der Dienstaufsicht und der Organisationsverantwortlichen.
Der Ermittlungsführer ist diesen naheliegenden Fragestellungen nicht nachgegangen. Nach Überzeugung der Kammer wurde vielmehr seitens des Ermittlungsführers und der Beklagten durch Unterlassen der gebotenen Sachaufklärung ein einseitiges Bild der Verantwortlichkeit zu Lasten des Klägers erzeugt. Dieser Mangel ist bereits in der Begründung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft moniert worden und hat sich im Disziplinarverfahren fortgesetzt. Die streitige Disziplinarverfügung war deshalb bereits wegen Verstoß gegen das Ermittlungsgebot (§ 24 Abs. 1 HDG) aufzuheben.
Als unterliegender Beteiligter hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.