Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 03.06.2014 – 25 K 983/12.WI.D

ECLI:DE:VGWIESB:2014:0603.25K983.12.WI.D.0A

Tenor

Die Dienstbezüge des Beamten werden für die Dauer von zwölf Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der am 00.00.0000 geborene Beklagte besuchte bis Juli 1977 die Gesamtschule Wildeck-Obversuhl und erlangte dort den Hauptschulabschluss. Am 01.09.1977 erfolgte seine Einstellung als Junggehilfe beim Bahnhof A. und am 01.09.1979 seine Übernahme in ein ständiges Arbeitsverhältnis. Nach bestehender Laufbahnprüfung für die Laufbahn des Bundesbahnschaffners und der Ernennung zum Bundesbahnschaffner z.A. erfolgte am 01.12.1982 die Ernennung zum Bundesbahnschaffner. Am 11.04.1985 erfolgte die Beförderung zum Bundesbahnhauptschaffner. Mit Wirkung vom 25.09.1985 erfolgte seine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung zum B. Bf. Mit Wirkung vom 01.01.1986 wurde ihm dort ein BSch 4-Dienstposten „IC-Betreuer“ übertragen. Am 09.10.1987 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Die Ernennung zum Bundesbahnassistenten erfolgte mit Urkunde vom 01.04.1995, die Ernennung zum Bundesbahnsekretär mit Urkunde vom 12.06.1995 (Besoldungsgruppe A 6, PA Bl. 283). Die Ernennung zum Bundesbahnobersekretär erfolgte durch Urkunde vom 27.08.1997 (Besoldungsgruppe A 7, PA Bl. 271).

2

Die dienstlichen Beurteilungen des Beamten (vom 01.11.1982 bis 24.05.1995) liegen durchweg im Bereich gut bis sehr gut. Auch erhielt der Beamte mehrfach Prämien für gute Leistungen und erfuhr schriftliches Lob von Reisenden.

3

Der Beamte ist geschieden und hat aus zweiter Ehe zwei Töchter (geboren 1988 und 1992).

4

Mit Schreiben vom 04.03.2011 informierte die DB Fernverkehr AG, Regionalbereich Mitte, das Bundeseisenbahnvermögen – Dienststelle Mitte – über Unstimmigkeiten bezüglich der vom Beklagten als 1. Zugbetreuer erzielten Umsätze. Die Leiterin der zuständigen Dienststelle Südwest (jetzt Dienststelle Süd) leitete sodann mit Schreiben vom 29.04.2011 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und enthob den Beklagten gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes. Ferner wurde mit Schreiben vom 06.07.2011 die Einbehaltung von 30 % der monatlichen Dienstbezüge angeordnet, dieser Einbehaltenssatz wurde später auf 5 % beschränkt im Hinblick auf die Erkrankung des Beamten und der Notwendigkeit, teure Medikamente einzukaufen.

5

Unter dem 01.12.2011 erstellte der Ermittlungsführer das Ergebnis der Ermittlungen (Bl. 46 DA). In der abschließenden Anhörung am 17.02.2012 räumte der Beklagte die Vorwürfe im Wesentlichen ein. Er habe nur deshalb falsch abgerechnet, um wieder eine Aufstiegschance zu bekommen. Mit guten Umsätzen habe er auffallen wollen. Durch Abschaffung der InterRegios habe er seinen Zugchefposten verloren und sei gezwungen gewesen, sich als ICE-Zugchef (neu) zu bewerben. Andere Bewerber seien ihm stets vorgezogen worden. Der hohe berufliche Druck und der Wunsch, wieder zum Zugchef aufzusteigen, hätten zu dem Fehlverhalten geführt. Es sei ihm nicht darum gegangen, sich einen geldwerten Vorteil zu verschaffen, sondern lediglich darum, seine Aufstiegschancen zum Zugchef zu erhöhen. Er sei 2010 an Krebs erkrankt und seitdem dauerhaft untauglich für den Zugbegleitdienst. Er bereue es, falsch abgerechnet zu haben, und würde dies gern ungeschehen machen. Er akzeptiere eine disziplinarische Ahndung, bitte jedoch von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.

6

Auf Antrag des Beamten erfolgte die Mitwirkung des Personalrates. Dieser gab mit Schreiben vom 27.06.2012 eine ausführliche Stellungnahme ab (Bl. 87 DA). Um wieder zum Zugchef aufzusteigen, habe der Beamte über Verkäufe im Zug „glänzen“ wollen. Er habe keine Namen von Mitarbeitern gefälscht, sondern Unterschriften fingiert. Es könne weder von Urkundenfälschung noch von Bereicherungsabsicht ausgegangen werden. Der Erhebung der Disziplinarklage werde zugestimmt, damit eine umfassende Aufklärung vor dem Verwaltungsgericht ermöglicht werden könne mit dem Ziel, dass der Beamte alle entlastenden Sachverhalte vorbringen und das ihm unterstellte Fehlverhalten aus Sicht des Beamten erörtert werden könne.

7

Am 06.02.2014 fand eine ärztliche Untersuchung des Klägers zu seiner Dienstfähigkeit durch den ärztlichen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens statt, bei der der untersuchende Bahnarzt Dr. C. feststellte, dass die Dienstfähigkeit zwar nicht für den Zugbegleitdienst, wohl aber für einen leidens- und leistungsgerechten anderen Arbeitsplatz gegeben sei.

8

Mit am 24.08.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Disziplinarklage erhoben und diese nach Hinweis durch Beschluss des Gerichts vom 29.08.2012 auf inhaltliche Mängel erneut mit Schriftsatz vom 28.09.2012, bei Gericht am 04.10.2012 eingegangen, eingereicht.

9

Der Kläger wirft dem Beklagten ein schweres Dienstvergehen vor. Im Rahmen seiner Tätigkeit als ICE/IC-Betreuer habe er seiner Beschäftigungsstelle gefälschte Abrechnungsbelege vorgelegt. Diese Belege dienten als Grundlage für die Berechnung der Provision, die der Beamte aus dem Verkauf von Speisen und Getränken im Zug („Am Platz Service“) erhielt. Die Fälschungen seien aufgefallen, weil dem Beamten aufgrund dieser Unterlagen außerordentlich hohe und sogar unrealistische Umsätze zugeschrieben werden sollten. Die Prüfung habe ergeben, dass auf vielen der Belege Unterschriften der Bordrestaurant-Mitarbeiter gefälscht worden seien. Die Unterschriften sollten dazu dienen, die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen zu bestätigen. Auf diese Weise habe der Beklagte im Jahr 2010 Provisionszahlungen in Höhe von mindestens 226,18 € erschlichen. Er habe in 132 Fällen die Belege selbst anstelle der zuständigen Restaurant-Mitarbeiter unterschrieben, indem er entweder Unterschriften tatsächlicher Mitarbeiter gefälscht oder rein fiktive Unterschriften verwendet habe. In 8 weiteren Fällen (alle im Februar 2010) sei es dem Beklagten sogar gelungen, Provision zu erhalten, ohne hierzu eine falsche Unterschrift zu verwenden. Die vom Beklagten begangenen Einzeltaten ergeben sich aus folgender Tabelle:

14

Der Beklagte habe die ihm vorgeworfene Verhaltensweise eingeräumt. Es liege ein einheitliches Dienstvergehen vor, das schwer wiege und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn irreparabel zerstört habe. Ob das Verhalten zugleich strafrechtlich zu bewerten sei, spiele vorliegend keine Rolle. Entsprechende Schritte behalte sich der Kläger jedoch vor. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zwar festzustellen, dass der Schaden hier zwar deutlich unter dem Orientierungswert von 5.000,-- Euro liege, allerdings sei von Erschwerungsgründen auszugehen. Zum einen trete zu den Betrügereien der Tatbestand der Urkundenfälschung hinzu. Dies sei schon strafrechtlich ein Delikt von ganz erheblichem Eigengewicht. Zum anderen habe der Beklagte den Dienstherrn durch eine fortwährende und hartnäckig wiederholte Handlungsweise geschädigt. Es lägen nicht weniger als 140 unabhängig voneinander begangene vorsätzliche Straftaten vor. Diese hohe Anzahl an Delikten und die erhebliche kriminelle Energie, die darin zum Ausdruck komme, wirke sich disziplinarrechtlich als Erschwerungsgrund aus. Entlastungsgründe könne der Beklagte zu seinen Gunsten nicht geltend machen. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass nach dem Ergebnis des Gutachtens vom 06.02.2014 eine Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nicht in Betracht komme, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens werde gegebenenfalls ein adäquater Arbeitsplatz für den Beamten zu suchen sein.

15

Der Kläger beantragt,

den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

16

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte führt zu dem ärztlichen Gutachten des Dr. C. vom 06.02.2014 aus, dass die Dienstunfähigkeit für den Zugbegleitdienst danach feststehe. Da der Kläger einen anderen Dienstposten mangels Zuständigkeit nicht zur Verfügung stellen könne, weil diese Aufgabe der DB AG zustehe, spiele die vom Bahnarzt festgestellte Dienstfähigkeit für einen leidens- und leistungsgerechten Arbeitsplatz deshalb keine Rolle. Sollte es entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung auf die Dienstfähigkeit in einer anderen Tätigkeit ankommen, werde vorsorglich das Ergebnis der Begutachtung angezweifelt.

18

Der Beklagte rügt die Unvollständigkeit der Ermittlungen. Es sei nicht angesprochen und berücksichtigt, dass der Beklagte auch in der 2. Klasse Servicetätigkeiten vorgenommen habe. Die Umsätze in der 2. Klasse dürften wertmäßig dem entsprechen, was der Kläger als unberechtigte Provisionszahlen bezeichnet habe. Die Ermittlungen seien um diesen Anteil zu ergänzen, da sich daraus ergebe, dass keine ungerechtfertigte Bereicherung im Ergebnis vorliege. Durch die Gesamtschau der Provisionen ergebe sich, dass die Differenz zugunsten des Beklagten erheblich geringer oder sogar aufgehoben sei.

19

In den 90iger Jahren und auch noch danach habe der Beklagte zu den Bahnmitarbeitern mit den meisten Überstunden und mit den höchsten Umsätzen, vor allem aus Fahrkartenverkäufen im Zug, später auch aus dem „Am-Platz-Service“, gehört. Regelmäßig habe der Beklagte Fahrgeldeinnahmen von 5.000,-- bis 15.000,-- Euro je Monat abgerechnet. In einzelnen Monaten seien es auch 20.000,-- Euro und mehr gewesen. Der Beklagte sei dafür auch offiziell belobigt worden. In den 33 Jahren, die der Beklagte bis zu seiner Erkrankung als Zugbegleiter tätig war, habe es niemals auch nur die geringste Beanstandung gegeben. Dass es im Hinblick auf die APS-Abrechnungen, und nur in dieser Hinsicht, später an der erforderlichen Sorgfalt durch den Beklagten gefehlt habe, sei nur mit arbeitsmäßiger und psychischer Überlastung zu erklären. Durch die extremen Abwesenheitszeiten in der 80iger Jahren seien sowohl seine erste wie auch seine zweite Ehe in die Brüche gegangen. Im April 2002 habe sich seine Ehefrau von heute auf morgen, ohne Ankündigung, Vorwarnung oder vorhergehenden Konflikt, von ihm getrennt, was ihn in eine tiefe persönliche Kriese gestürzt habe. Dem Beklagten seien die Säulen seiner Existenz weggebrochen. Die Situation habe sich noch verschärft dadurch, dass im September 2002 seine damals achtjährige Tochter aus zweiter Ehe den Haushalt der Stiefmutter verlassen habe, um bei dem Vater zu wohnen. Hier sei es auch zu schulischen Problemen gekommen. Eigentlich sei eine häufigere Anwesenheit des Beklagten zu Hause notwendig gewesen, was aber mit den gesteigerten Anforderungen und Belastungen im Fahrdienst nicht in Einklag zu bringen gewesen sei. Durch die Versetzung sei auch eine berufliche Krise ausgelöst worden, weil er mit der Versetzung den Dienstposten des ICE-Zugchefs verloren habe, was so ungefähr das Höchste sei, was der Beklagte in seiner Laufbahn habe erreichen können. In D. sei er nur noch als Zugbegleiter eingesetzt worden. In dieser Situation habe er erstmals psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Der Beklagte habe das Gefühl gehabt, nicht seinen Leistungen entsprechend behandelt und eingesetzt zu werden. Bei der Besetzung attraktiver Dienstposten seien dem Beklagten regelmäßig jüngere Bahnmitarbeiter vorgezogen worden. Auch das Betriebsklima sei nicht mehr so wie früher gewesen. All dies habe den Beklagten in der Summe schwer gekränkt, Psychologen würden dies wahrscheinlich als narzisstische Kränkung bezeichnen. Am meisten habe dem Beklagten der Verlust des ICE-Zugchefpostens zu schaffen gemacht und dass er bei der Besetzung solcher Dienstposten nicht berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang seien dem Beklagten die streitgegenständlichen APS-Abrechnungen als Möglichkeit erschienen, ganz nebenbei auf besondere Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit aufmerksam zu machen, nämlich mit viel Umsatz. Auch die rechtliche Würdigung durch den Kläger treffe nicht zu. Es sei keineswegs bewiesen, dass sich der Beklagte tatsächlich zu Lasten des Dienstherrn bereichert habe, was aber Tatbestandsvoraussetzung für ein Betrugsdelikt sei. Der Beklagte habe auch keine Urkunden gefälscht, die von ihm erstellten Abrechnungen seien echte Urkunden, wenngleich mit falschem Inhalt gewesen. Einzuräumen sei, dass die Abrechnungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt worden seien und deshalb inhaltlich zum Teil unrichtig seien. Der Zugbegleitdienst sei ein hektisches Geschäft, in dem für die Provisionsabrechnungen keine oder jedenfalls keine ausreichende Zeit vorgesehen sei, weshalb die Abrechnungsbögen am Stück einmal im Monat nachträglich angefertigt worden seien. Deshalb sei es bei den fehlenden Daten aus der Erinnerung zu Schätzungen gekommen. Der Beamte habe die Überzeugung gehabt, mit seinen Schätzungen im Ergebnis ungefähr richtig zu liegen. Bei dieser Praxis hätte der Beamte auch bei richtigen Beträgen die Unterschriften der maßgeblichen Kollegen nicht beibringen können und deshalb fingieren müssen. Das ganze APS-Abrechnungsverfahren könne unter den gegebenen Umständen nur als umständlich, praxisfern und fehleranfällig bezeichnet werden. Ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten werde von dem Beklagten im Ergebnis eingeräumt, aber eine Bereicherungsabsicht werde nachdrücklich bestritten. Es sei ihm nur darum gegangen, sich einer als lästig empfundenen Aufgabe mit möglichst wenig Aufwand zu entledigen ohne zugleich auf die Provision zu verzichten. Er hätte natürlich die Abrechnungen auch ganz und gar unterlassen können, was finanziell kein großer Verlust gewesen wäre, aber er hätte sich dann nicht als besonders motivierter Mitarbeiter darstellen können, der durch besonderen Fleiß, sprich hohe Umsätze hervortrete. Und hierin liege das eigentliche Motiv für das Handeln des Beklagten. Schließlich habe die Verkaufsabrechnung des Restaurants mit der Provisionsabrechnung des einzelnen Zugbegleiters nichts zu tun. Der Beklagte habe die verkauften Waren ordnungsgemäß abgerechnet und alle von ihm vereinbarten Verkaufserlöse fehlerlos abgeliefert. Es habe seitens des Beklagten keine Fehlbeträge, niemals, weder im Gastronomiebereich noch bei den Fahrgeldabrechnungen, gegeben. Es sei deshalb zu unterscheiden zwischen der Verkaufsabrechnung an sich und der Abrechnung zur Feststellung der Provision. Die erstere habe immer gestimmt, die zweite, lästige Doppelarbeit, sei zum Teil fehlerhaft gewesen. Der Beklagte habe das Ausfüllen der APS-Abrechnung für sich vereinfacht, ferner habe er zum Nachweis besonderer Leistungen in Kauf genommen, sich durch seine Schätzungen, die eine notwendige Folge seines vereinfachten Verfahrens waren, auch zu seinen Gunsten zu verschätzen. Da dies im Hinblick auf die fehlenden Umsätze der 2. Klasse letztlich aber noch gar nicht feststehe, könne man nur unterstellen, dass der Beklagte eine Unrichtigkeit zu seinen Gunsten jedenfalls billigend in Kauf genommen habe. Im Ergebnis bleibe festzustellen, dass der Beklagte keine Urkundenfälschung begangen habe, dass eine rechtwidrige Vermögensverschiebung als Voraussetzung für ein Vermögensdelikt nicht feststehe, dass eine Bereicherungsabsicht des Beklagten niemals vorgelegen habe und dass der Beklagte die Provisionsabrechnungen nachlässig und nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt habe. Daraus folge zwar der objektive Tatbestand eines Dienstvergehens, dieses rechtfertige jedoch nicht die Entfernung aus dem Dienst.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (3 Hefter Personalakten, 1 Hefter Ermittlungsakte, 3 Ordner Beweismittel) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 S. 1 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen soll (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 – 2 WD 4/08 -, zitiert nach Juris); hier ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 – 2 B 59/10 - , zitiert nach juris).

22

Ergebnisrelevante Mängel der Disziplinarklageschrift (§ 55 BDG) sind nicht gegeben, nachdem der Kläger nach Hinweis durch Beschluss des Gerichts vom 29.08.2012 mit Schriftsatz vom 28.09.2012 eine erneute, den Pflichtvorwurf substantiierende Klageschrift fristgemäß eingereicht hat.

23

Die Klage ist auch begründet, denn nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte die ihm in der Klageschrift vorgeworfene Pflichtverletzung und damit ein Dienstvergehen begangen hat, das zu der Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme führt (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 BDG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 8 BDG).

24

Nach § 77 Satz 1 BBG liegt ein Dienstvergehen vor, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Der Beklagte hat seine Dienstpflichten verletzt, indem er im Rahmen seiner Tätigkeit als ICE/IC-Betreuer im Jahr 2010 für die Monate Januar bis November jeweils gefälschte Abrechnungsbögen über den Umsatz des Am-Platz-Services (APS) in der 1. Klasse vorgelegt und damit Provisionszahlungen in Höhe von insgesamt 226,18 € erschlichen hat. Auf diesen elf monatlichen Abrechnungsvordrucken hat der Beklagte in den vorgesehenen Spalten 2 bis 4 Datum, Zugnummer und den von ihm zugeordneten Umsatz handschriftlich eingefügt (s. Beweismittelordner 3). In den in der Klageschrift aufgelisteten einzelnen Fällen hat der Beklagte in der Spalte 7 „Bestätigung durch den Bistro-/Restaurantsteward“ selbst gezeichnet, indem er eine Unterschrift fingiert hat. Die Ermittlungen des Klägers durch schriftliche Befragung der jeweils im Gastronomieteam tätigen Personen haben ergeben, dass es sich hierbei nicht um deren Unterschrift handelt (s. Beweismittelordner 1 und 2). Durch Abgleich mit den von den Gastronomiemitarbeitern geführten Datenkassen (DK) und den dort vermerkten tatsächlichen Umsätzen des Am-Platz-Services konnte die unberechtigt geltend gemachte und überhöhte Differenz ermittelt werden, in einigen Fällen ergab sich allerdings auch ein Minusbetrag, der zugunsten des Beklagten bei der Saldierung in Abzug gebracht wurde. Von dem so geltend gemachten, tatsächlich nicht getätigten Umsatz erhielt der Beklagte unberechtigt eine Provision von 5%. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der in den Disziplinarakten dokumentierten Ermittlungen des Klägers sowie des umfassenden Eingeständnisses des Beklagten.

25

Der Beklagte hat mit seinem Verhalten gegen die Pflicht verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG). Der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider handelt der Beamte, der sich unberechtigt zu Lasten der Verwaltung bereichert, und zwar unabhängig davon, ob sein Handeln (zugleich) den Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB), des Betrugs (§ 263 StGB), der Untreue (§ 266 StGB) oder der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllt. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die durch Serviceleistungen in der 2. Klasse ihm zustehenden aber nicht geltend gemachten Provisionen seien aufzurechnen, was zur Reduzierung bzw. Aufhebung des erschlichenen Betrags führen würde, kann er damit nicht durchdringen. Zum einen hat der Beklagte die Provision für die 2. Klasse gerade nicht mit Abgabe der Abrechnungsbögen geltend gemacht, so dass eine Aufrechnungslage zum maßgeblichen Tatzeitpunkt nicht vorlag. Zum anderen kann durch eine nachträgliche Gegenrechnung der geschehene Pflichtverstoß nicht beseitigt werden. Der Beklagte handelte vorsätzlich und damit auch schuldhaft. Der Beklagte hat durch sein Verhalten ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen.

26

Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 - 2 B 15/09 -, jeweils zitiert nach juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach juris).

27

Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 13 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695).

28

Zur disziplinarrechtlichen Einordnung des pflichtwidrigen eigennützigen Verhaltens ist von Folgendem auszugehen (vgl. Hummel/Köhler/Mayer-Mayer, II.10, Rdnr. 17-20). Wer das Vertrauen des Dienstherrn in die Uneigennützigkeit und Redlichkeit seiner Beamten missbraucht, stellt seine Vertrauenswürdigkeit für die Zukunft in Frage und begeht regelmäßig eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Wegen der großen Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, hat sich in der Rechtsprechung keine Regelmaßnahme herausgebildet, so dass bei der Auswahl der Maßnahme grundsätzlich sämtliche Ahndungsmaßnahmen in Betracht kommen. Für die im Rahmen des § 13 BDG zu treffende Entscheidung, welche Disziplinarmaßnahme als angemessene Maßnahme dem Dienstvergehen zuzuordnen ist, ist immer die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände erforderlich. Dies gilt auch, soweit dem Fehlverhalten ein betrügerisches Handeln zugrunde liegt, der Beamte also insbesondere mit Bereicherungsabsicht i. S. d. § 263 StGB handelt, da auch hier die Bandbreite der Begehensformen eine einheitliche, generalisierende Bewertung nicht zulässt (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 – 2 B 64/11 -, juris, Rdnr. 12). Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem innerdienstlichen Betrug, anders als bei einem Zugriffsdelikt, die Höchstmaßnahme nur ausnahmsweise in Betracht. Danach ist der Beamte

29

„nur dann in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, ohne dass ihnen Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss nicht rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, steht … Aus der Senatsrechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann … Liegen andere Erschwerungsgründe als ein den Betrag von 5.000 € übersteigender Gesamtschaden vor, kann es auch deutlich unterhalb eines solchen Schadens zur Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme kommen.“ (Beschluss vom 20.12.2011 – 2 B 64/11 -, juris, Rdnr.12).

30

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt vorliegend Folgendes: Entgegen der Auffassung des Klägers vermag die Kammer weder ein Handeln des Beamten mit Betrugsabsicht i. S. d. § 263 StGB noch die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich geforderten Erschwerungsgründe für die Anwendung der Höchstmaßnahme zu erkennen.

31

Die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der auf diesen Erfolg zielgerichtete Wille. Dies setzt voraus, dass die Erfolgsvorstellung auf den Handlungsentschluss (mit-) bestimmend einwirkt; jedoch braucht der Vorteil weder der einzige, der maßgebende oder auch nur überwiegende Zweck, noch die letzte Triebfeder zum Handeln zu sein. Es genügt, wenn der Täter ihn neben anderen Zielen oder nur als Mittel für einen anderweitigen Zweck anstrebt. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn der Vorteil notwendige oder mögliche – sei es auch dem Täter nicht unerwünschte – Folge eines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens ist (Lackner/Kühl, § 263, Rdnr.58). Der Beklagte bestreitet, in Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Es sei ihm nur darum gegangen, sich einer als lästig empfundenen Aufgabe mit möglichst wenig Aufwand zu entledigen ohne zugleich auf die Provision zu verzichten. Er hätte natürlich die Abrechnungen auch ganz und gar unterlassen können, was finanziell kein großer Verlust gewesen wäre, aber er hätte sich dann nicht als besonders motivierter Mitarbeiter darstellen können, der durch besonderen Fleiß, sprich hohe Umsätze, hervortrete. Und hierin liege das eigentliche, vordringliche Motiv für das Handeln des Beklagten.

32

Die Kammer ist, auch im Hinblick auf die glaubhafte Einlassung des Beamten in der mündlichen Verhandlung, davon überzeugt, dass die Erzielung der Provisionsleistungen für das Handeln des Beamten nicht im Vordergrund stand, sondern lediglich notwendige Folge des auf einen anderen Zweck, nämlich sich als besonders fleißigen Mitarbeiter darzustellen, gerichteten Handelns war. Mit viel Umsatz wollte er auf seine besondere Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit aufmerksam machen, um so noch einmal eine berufliche Förderung zu erreichen und dadurch den als schmerzlich empfundenen Verlust der Position des Zugchefs auszugleichen. Das Ausfüllen und Einreichen der Abrechnungsbögen dient bestimmungsgemäß zwar der Geltendmachung und Abrechnung der Provisionsleistungen. Dass es dem Beklagten, trotz seines insoweit vorsätzlichen Handelns, aber zielgerichtet und zuvörderst darum ging, die Provisionsauszahlungen zu veranlassen, ist auch angesichts seines sonst gezeigten Verhaltens schlicht nicht nachvollziehbar. Gegen eine solche Zielrichtung spricht bereits der mit jedem der elf abgegebenen Abrechnungsbögen geltend gemachte sehr geringe Provisionsbetrag, der in der Summe 226,18 € ausmacht. Gegen ein zielgerichtetes Handeln mit Bereicherungsabsicht spricht auch, dass der Beklagte, der in dem hier maßgeblichen Zeitraum neben der 1. Klasse auch die 2. Klasse bediente, bezüglich des Umsatzes in der 2. Klasse jedoch keinerlei Eintragungen auf den elf Vordrucken vorgenommen hat; obwohl der zusätzliche Aufwand hierfür minimal gewesen wäre und kaum mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Diese Unterlassungen sind nicht nachvollziehbar, wenn er tatsächlich in Bereicherungsabsicht gehandelt hätte und es ihm gerade um die Erlangung der Provision gegangen wäre.

33

Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, wonach Erschwerungsgründe i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen, die – falls ein Betrugshandeln zu unterstellen wäre - zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen. Der entstandene Schaden in Höhe von insgesamt 226,18 € unterschreitet deutlich den Betrag von 5.000 €, bei dem die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Soweit der Kläger, der noch in der Klageschrift von 140 Einzeltaten ausging, einen Erschwerungsgrund in der Anzahl der Betrugshandlungen sieht, teilt die Kammer diese Auffassung ebenfalls nicht, da dem Beklagten lediglich die Einreichung von elf monatlichen Abrechnungsbögen vorzuwerfen ist, was für sich noch nicht ausreicht, um von einem besonderen Erschwerungsgrund auszugehen. Ein Erschwerungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht stehen. Dies betrifft insbesondere die in Spalte 7 auf den Abrechnungsbögen fingierte Zeichnung durch den Beklagten. Dass der Beklagte damit den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, erscheint fraglich, kann aber letztlich dahinstehen. Denn diese fingierten Zeichnungen waren unmittelbarer Bestandteil der pflichtwidrigen Täuschungshandlungen, weshalb ihnen ein erhebliches disziplinarisches Eigengewicht nicht zukommt.

34

Damit ist eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme in den Blick zu nehmen. Eine (weitere) Beschränkung der Disziplinarmaßnahmenauswahl nach § 5 Abs. 2 BDG liegt nicht vor, da der Beklagte kein Ruhestandsbeamter ist. Allein maßgeblich hierfür ist das Vorliegen der hier nicht gegebenen formellen Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung. Soweit der Beklagte das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom 06.02.2014, wonach eine (Voll-) Dienstunfähigkeit - als Voraussetzung für eine vorzeitige Zurruheversetzung - in der Person des Beklagten nicht festgestellt wurde, anzweifelt, ändert dies noch nichts an seinem beamtenrechtlichen Status. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme der Entfernung zuzuordnen ist. Wegen des Eigengewichts der elf Monate dauernden Verfehlung scheiden leichte Disziplinarmaßnahen (Verweis, Geldbuße) aus, so dass nur eine schwerwiegende Maßnahme (Degradierung, Kürzung) in Betracht kommt. Bei der weiteren Zuordnung sind die für die Schwere des Dienstvergehens bedeutsamen Einzelfallumstände zu berücksichtigen. Die geringe Höhe des Schadens (226,18 €) mindert die Schwere des Dienstvergehens. Ebenso, dass das Fehlverhalten auch sonst keine weiteren Auswirkungen hatte. Die Motive des Beklagten, der sich wegen des Verlustes der Position als Zugchef und im Hinblick auf seine diesbezüglichen erfolglosen Bewerbungen bei seinen Vorgesetzten in ein besseres Licht rücken wollte, führen jedenfalls nicht zu einer deutlichen Erschwerung. Zulasten des Beamten ist die Dauer und die Anzahl der Verfehlungen zu gewichten. Zugunsten des Beklagten sind allerdings dessen schwierige familiäre und berufliche Situation sowie der Ausbruch seiner Krebserkrankung zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu berücksichtigen. Ferner ist zugunsten des Beamten zu bewerten, dass er bis zur Tat über einen sehr langen Zeitraum, nämlich über 33 Jahre, beanstandungsfrei bei der Bahn beschäftigt war. Für ihn spricht weiter, dass er immer gute bis sehr gute Zeugnisse erhalten hat, außerdem ist er wegen seines Verhaltens gegenüber Kunden mehrfach belobigt worden. Zu seinen Gunsten ist ebenfalls einzustellen, dass er sofort geständig war und sein Fehlverhalten bereut hat. Die Kammer hält angesichts dieser besonderen Einzelfallumstände, insbesondere wegen des Fehlens besonderer Erschwerungsgründe, die Verhängung einer Kürzung der Bezüge für noch angezeigt.

35

Unter Abwägung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände erweist sich die ausgesprochene Dauer der Kürzung der Bezüge von zwölf Monaten angesichts der festgestellten Schwere des Dienstvergehens als erforderlich und angemessen. Mangels anderer Anhaltspunkte legt die Disziplinarkammer durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse bei dem Beklagten zugrunde, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein nach Laufbahngruppen abgestuftes System von Regelkürzungssätzen entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.03.2001 – 1 D 29/00 -, juris), bei dem Beklagten als Beamten des mittleren Dienstes von einem Regelkürzungssatz von einem Zwanzigstel auszugehen ist.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.