Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 08.07.2014 – 6 K 812/14.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0708.6K812.14.WI.0A
Tenor
Nr. 6 und Nr. 7 (Ergebnis) des Bescheides der Beklagten vom 01.08.2013 – XXX – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die beiden einzustufenden Steinschlosspistolen, verbunden einerseits mit einem Messer, andererseits mit einer Gabel, keine verbotenen Waffen im Sinne Nr. 1.2.2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG– Waffenliste – Abschnitt 1 sind.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin handelt unter anderem mit alten Waffen und begehrt vom Bundeskriminalamt die Feststellung, dass zwei waffenrechtlich einzustufende Steinschlosspistolen keine verbotenen Waffen sind.
Diese Waffen bestehen zunächst aus einer Steinschlosspistole mit einer Länge von rund 12 cm. Anstelle eines eigenen Griffes sind diese Pistolen befestigt einerseits an einem Messer, andererseits an einer Gabel, welche ihrerseits keine eigenen Griffe haben. Die Gesamtlänge beträgt rund 27 cm. Gegenstände dieser Art wurden im 17. und 18. Jahrhundert gebaut.
Die Klägerin bot diese Waffen im Rahmen einer Auktion an. Das bayerische Landeskriminalamt erhielt hiervon Kenntnis und beantragte beim Bundeskriminalamt die Feststellung, dass es sich um verbotene Gegenstände handele. Die Pistolen seien Schusswaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen, nämlich Essbestecke bzw. als solche verkleidet seien.
Das Bundeskriminalamt kam im Rahmen einer waffentechnischen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass nach vorherrschender Meinung diese Gegenstände verboten seien. Es hörte die Landeskriminalämter zur beabsichtigten Einstufung als verbotener Gegenstand an. Sie kamen ganz überwiegend zu der Auffassung, es handele sich um verbotene Gegenstände. Ein Landeskriminalamt bewertete diese Einstufung zwar als zutreffend, aber überzogen, ein anderes erklärte „Steinschlosspistölchen“ der vorliegenden Art seien nicht für einen konspirativen Einsatz geeignet und keine verbotenen Waffen.
Am 01.08.2013 erließ das Bundeskriminalamt einen Feststellungsbescheid. Nr. 6 regelt, dass die Schusswaffen nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG– Waffenliste – Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 verboten sind. Nach Nr. 7 könnten die Schusswaffen nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes erworben werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schusswaffen seien in die Griffe eines Besteckes eingebaut. Da die Läufe nicht sichtbar seien und somit ein wesentliches Erkennungsmerkmal einer Schusswaffe fehle, werde ein anderer Gegenstand vorgetäuscht. Die überwiegend außen liegende Mechanik der Schusswaffen sei alleine für einen waffentechnisch Unkundigen nicht unbedingt als Schusswaffe erkennbar. Wenn die Waffen als Essbesteck in die Hand genommen würden, seien die Waffen oder Teile davon gar nicht sichtbar. Die Bekanntmachung des Feststellungsbescheides erfolgte im Bundesanzeiger am 11.09.2013.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2013 legten die Bevollmächtigten der Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, die Pistolen seien im jetzigen Zustand gar nicht funktionsfähig. Der Feststellungsbescheid sei auch rechtswidrig, weil es sich um eine Schusswaffe mit Lunten- oder Funkenzündung handele, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sei (Anlage 2 zum WaffG– Waffenliste – Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 3.1, 4.1, 5.1, 7.6, 7.7). Die Gegenstände könnten auch nicht mit versteckten Waffen gleichgesetzt werden. Sie wiesen die für Steinschlosspistolen typische Optik auf und seien gerade nicht verkleidet. Soweit der Griff der Pistole in Messer- oder Gabelform gestaltet sei, handele es sich um die einzige Abweichung vom typischen Aussehen einer Steinschlosspistole. Sie könnten auch nicht wegen einer vergleichsweisen geringen Größe als verdeckte Waffe eingestuft werden. Es werde kein anderer Gegenstand vorgetäuscht, wie dies etwa bei einem als Spazierstock getarnten Gewehr oder einer als Kugelschreiber getarnten Pistole der Fall sei. Die einzustufenden Gegenstände seien von Anfang an nicht als Waffen gedacht gewesen, sondern nur als Kuriositäten, Scherz- und Dekorationsgegenstände für die höfischen Tafeln des 17. und 18. Jahrhunderts.
Das Bundeskriminalamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2014 zurück. Er wurde am 19.04.2014 zugestellt.
Am 19.05.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft ihre bisherigen Ausführungen.
Die Klägerin beantragt,
Nr. 6 und Nr. 7 (Ergebnis) des Bescheides der Beklagten vom 01.08.2013 – XXX – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die beiden einzustufenden Steinschlosspistolen, verbunden einerseits mit einem Messer, andererseits mit einer Gabel, keine verbotenen Waffen im Sinne Nr. 1.2.2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG– Waffenliste – Abschnitt 1 sind.
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, in welcher die streitgegenständlichen Pistolen vorlagen, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, ebenso die Behörden- und Widerspruchsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter durfte anstelle der Kammer entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
Die Verpflichtungsklage ist zulässig (§ 42 Abs. 1 VwGO). Bei dem auf Antrag des bayerischen Landeskriminalamtes zur waffenrechtlichen Einstufung (§ 2 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 WaffG) ergangenen Feststellungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG, § 2 Abs. 5 Satz 3 WaffG). Die Klägerin begehrt eine andere Einstufung. Sie kann geltend machen, durch die Allgemeinverfügung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG).
Die Klage ist begründet. Nr. 6 und 7 des Feststellungsbescheides vom 01.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2014 sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin in eigenen Rechten. Daher sind sie aufzuheben und die Beklagte ist zu verpflichten, die begehrte Feststellung auszusprechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Umgang mit den streitgegenständlichen Steinschlosspistolen ist nicht verboten. Bei diesen Gegenständen handelt es sich nicht um Waffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen ([Nr. 1.2.2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG– Waffenliste – Abschnitt 1]).
Die Steinschlosspistolen sind nicht verkleidet. Sie sind in keiner Weise ummantelt oder umschlossen. Anstelle eines normalen Griffes oder Schafts befindet sich die Klinge eines Messers oder die Spitze einer Gabel.
Die Steinschlosspistolen sind auch nicht geeignet, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen und etwa dadurch bei Dritten einen Irrtum über das Vorliegen einer Waffe zu erregen. Hält man die Steinschlosspistolen an der Klinge bzw. Gabelspitze fest, die anstelle eines Griffes montiert sind, ist die Steinschlosspistole mit ihren typischen Merkmalen ohne weiteres zu erkennen. Davon hat sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugt. Die Fotos auf Blatt 2 der Behördenakte geben ein zutreffendes Bild.
Die Begründung des Bundeskriminalamtes, die überwiegend außen liegende Mechanik der Schusswaffen sei alleine für einen waffentechnisch Unkundigen nicht unbedingt als Schusswaffe erkennbar, trägt nicht. Nicht entscheidend ist, welche Gegenstände heutzutage jedermann als Waffen bekannt sind, und sei es aus historischen Filmen. Das zeigt sich daran, dass Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, erlaubnisfrei erworben werden dürfen (Nr. 4.1 der Anlage 2 zum WaffG– Waffenliste – Abschnitt 1), unabhängig davon, ob jedermann solche Gegenstände kennt oder als Waffe erkennt. Soweit die Steinschlosspistolen als solche wegen ihrer geringen Größe von einer Hand fast umfasst werden können, führt auch dies nicht zur Verbotseigenschaft. Beispielsweise sind auch manche von Deringer entwickelten kurzen einschüssigen Vorderladerpistolen mit Zündkapselzündung auch mit einer Hand so zu umfassen, dass ihr Mechanismus nicht erkennbar ist, zu Recht nicht verboten. Soweit kein Lauf zu erkennen ist, ist das bauartbedingt („Steinschlosspistölchen“), es wird aber kein anderer Alltagsgegenstand vorgetäuscht.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), gerade was die Einstufung von Waffen im ausgefächerten System der Anlagen zum Waffengesetz angeht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.