Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 10.07.2014 – 3 K 706/14.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0710.3K706.14.WI.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe.
Mit Bescheid vom XXX lehnte die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen hinsichtlich der Rechnung der Gemeinschaftspraxis XXX vom XXX die Gewährung von Beihilfe teilweise mit der Begründung ab, die Leistung nach Nummer 34 GOÄ sei innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom XXX zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Am 28.04.2014 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor, bei seiner XXX sei eine lebensbedrohliche Tumorerkrankung festgestellt worden. In Folge dieser Diagnose seien mehrfach längere Gespräche mit dem behandelnden Onkologen notwendig gewesen, um das Krankheitsbild, wichtige Befunde sowie die bevorstehende Chemotherapie zu erörtern. Der Kläger nimmt Bezug auf ein Schreiben des behandelnden Arztes vom 07.03.2014. Der pauschale Verweis der Beklagten auf die Limitierung in Nummer 34 GOÄ werde § 6 Abs. 1 und Absatz 3 BBhV nicht gerecht. Die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ zeige, dass der Verordnungsgeber nicht von einem apodiktischen Gleichlauf des Gebühren- mit dem Beihilferecht ausgegangen sei. Die lebensbedrohliche Erkrankung habe bereits im Rahmen der Diagnose einen erhöhten Gesprächsbedarf verlangt. Jedenfalls aber greife die Härtefallregelung des § 6 Abs. 7 BBhV.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter entsprechender Abänderung des Bescheids der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen vom XXX und unter Aufhebung von deren Widerspruchsbescheid vom XXX den Beklagten zu verpflichten, weitere Beihilfe in Höhe von 42,84 € zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, mit dem Wort „grundsätzlich“ sei gemeint, dass auch nach der GOÄ abgerechnete Leistungen ausnahmsweise wirtschaftlich unangemessen sein könnten. Aus der Erstattung durch die private Versicherung ließen sich keine Rückschlüsse für die Beihilfe ziehen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liege nicht vor, da die amtsangemessene Alimentation des Klägers nicht gefährdet sei. Zudem sei nach Ablauf von sechs Monaten die Nummer 34 GOÄ wieder zweimal abrechnungs- und damit auch beihilfefähig.
Mit Beschluss vom 11.06.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des in Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band).
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen vom XXX im zur Überprüfung stehenden Umfang und deren Widerspruchsbescheid vom XXX sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von weiterer Beihilfe für die dritte Gebührenposition Nummer 34 GOÄ in der Arztrechnung vom 11.02.2014 nicht zu, da diese nicht beihilfefähig ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Andere Aufwendungen sind nur ausnahmsweise beihilfefähig, soweit es die Verordnung vorsieht. Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte entsprechen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV). Nach diesen Regelungen beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen somit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der entsprechenden Gebührenordnung. Die Beihilfevorschriften verzichten insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit und verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnungen. Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Arzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat. Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, U. v. 17.02.1994 – 2 C 10/92–, Rn. 13 ff. bei juris; U. v. 16.12.2009 – 2 C 79/08–, Rn. 14 bei juris).
Danach scheidet hier eine Beihilfegewährung aus, da die dritte Erörterung nicht hätte abgerechnet werden dürfen. Nach der Anmerkung zu Nummer 34 GOÄ ist die Leistung innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut der Begrenzung ist nicht möglich. Eine gebührenrechtlich unklare Lage besteht nicht. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Besteht weiterer Gesprächsbedarf mit dem Patienten, muss der Arzt hierzu auf andere Gebührenpositionen für allgemeine oder spezielle Beratungen zurückgreifen und darf nicht die Begrenzung der Gebührenordnung zu Nummer 34 ignorieren. Ob die private Krankenversicherung Leistungen zu der streitigen Position erbracht hat, ist unerheblich.
Es ist nicht substantiiert dargetan, dass die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte für den Kläger darstellte und eine Beihilfengewährung zu deren Milderung angezeigt wäre (§ 6 Abs. 7 BBhV). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der ungedeckt verbleibende Betrag von 42,84 € dazu führte, dass der Kläger mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (vgl. BVerwG, U. v. 02.04.2014 – 5 C 40/12–, Rn. 19 bei juris). Ob der Arzt weitere Leistungen nach Nummer 34 GOÄ berechnen wird und der bei dem Kläger verbleibende Anteil der Aufwendungen diesen in der Summe mit erheblichen Kosten belasten würde, steht gegenwärtig nicht fest. Mehr als zweimal innerhalb von sechs Monaten darf der Arzt die Leistung nach Nummer 34 nicht abrechnen und dies auch nur, wenn die Erörterungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung stehen. Das Gericht verkennt nicht, dass diese Beschränkung im Einzelfall unbefriedigend ist. Es ist aber Sache einer Reform des Gebührenrechts der Ärzte und nicht des Beihilferechts, diesen Zustand zu ändern.
Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42,84 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert von Amts wegen festzusetzen, weil die Festsetzung für die Berechnung der Gerichtskosten erforderlich ist.
Da der Antrag des Klägers einen auf ein bezifferte Geldleistung berichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Bei einem Bemessungssatz von 70 % ergibt sich aus der streitigen Gebühr von 61,20 € der festgesetzte Betrag.