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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 18.07.2014 – 6 K 650/14.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0718.6K650.14.WI.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen zwei Allgemeinverfügungen und die in diesen Bescheiden erfolgte Einordnung eines Reizstoffsprühgeräts als Anscheinswaffe durch die Beklagte.
Die beiden im Bundesanzeiger bekanntgemachten Feststellungsbescheide ergingen aufgrund der Anfragen von zwei im Bereich des Waffenrechts tätigen Unternehmen - der XXX und der YYY. Diese begehrten jeweils beim Bundeskriminalamt Feststellung darüber, ob ein bestimmtes Reizstoffsprühgerät mit dem Namen „Take Down Pepper Gun“ und mit der Kennzeichnung „Nur zur Tierabwehr bestimmt“ im Geltungsbereich des WaffG verkauft werden könne. Beide Unternehmen beantragten damit verbunden eine entsprechende waffenrechtliche Einordnung der „Pepper Gun“.
Bei dem Gerät, das unter anderem von dem Hersteller ZZZ produziert wird, handelt es sich um ein nachfüllbares Reizstoffsprühgerät für Pfefferspray.
Die „Pepper Gun“ verfügt über einen verhältnismäßig kurzen und breiten Lauf und eine schmale Öffnung, aus der das Reizgas entweichen kann. An der oberen hinteren Kante des Laufs befindet sich ein Hebel zum Entriegeln des Geräts. Eine Betätigung dessen führt dazu, dass der Abzug durchgedrückt werden kann. Bei jedem Betätigen des Abzugs wird - sofern das Reizstoffsprühgerät mit vollen Batterien ausgestattet ist - eine Lichtquelle am vorderen Ende des Laufes eingeschaltet. Zudem führt ein jedes Betätigen des Abzugs zu einem hörbaren Klicken.
Das Bundeskriminalamt führte auf die Anfragen hin unter dem Az. AAA eine waffentechnische Prüfung des Geräts am 19.9.2012 durch, bei der es unter anderem die pistolenförmige Form der „Pepper Gun“ und deren Gesamtlänge von 10,6 cm feststellte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Feststellungen der Beklagten wird auf Blattzahlen 4f. des Bands 1 der Beiakten zum streitgegenständlichen Verfahren verwiesen.
Das Bundeskriminalamt übersandte diese Feststellungen an die zuständigen Landesbehörden und hörte diese unter anderem zu der von ihr beabsichtigten Einstufung des Geräts als Anscheinswaffe gem. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.2. an. Die Landesbehörden begrüßten überwiegend die Einordnung der „Pepper Gun“ als Anscheinswaffe, es gab aber auch vereinzelt abweichende Einschätzungen.
Das Bundeskriminalamt erließ daraufhin zwei Feststellungsbescheide gem. § 2 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 3 WaffG, die den beiden antragsstellenden Unternehmen im Juni, sowie August 2013 zugestellt wurden. Die Bescheide enthielten unter anderem die streitgegenständliche Feststellung:
„5. Bei dem vorgelegten Reizstoffsprühgerät handelt es sich um eine Anscheinswaffe gem. Anlage 1 zu § 1 IV WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.2.“
Das Bundeskriminalamt begründete diese Einstufung damit, dass das Reizstoffsprühgerät dem äußeren Erscheinungsbild nach einer Pistole sehr ähnlich sehe.
Das Bundeskriminalamt veröffentlichte die Feststellungsbescheide inhaltsgleich im Bundesanzeiger mit Bekanntmachungen vom 17.7.2013, sowie vom 7.8.2013.
Der Kläger legte gegen beide bekanntgemachten Feststellungsbescheide beim Bundeskriminalamt am 13.8.2013 Widerspruch ein, wobei er sich in der Begründung seines Widerspruchs allein gegen die Einstufung des Reizstoffsprühgerätes als Anscheinswaffe wandte. Insofern führte der Kläger aus, dass das betreffende Gerät nicht die hierfür erforderliche Definition erfülle, was insbesondere mit Blick auf die Gesetzesbegründung zu gelten habe. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/8224 vom 20.2.2008) werde das Verbot von Anscheinswaffen unter anderem damit begründet, dass diese mittlerweile in ihrem Aussehen echte Schusswaffen so originalgetreu kopierten, dass die Gefahr bestehe, dass Polizeivollzugsbeamte diese mit echten Schusswaffen verwechselten und von der eigenen Dienstwaffe Gebrauch machten. Das Führensverbot solle dabei insbesondere für die sog. „Soft-Air-Waffen“ gelten. Bei der Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeug sei maßgeblich auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts abzustellen. Der Kläger führte in seinem Widerspruch hieran anknüpfend weiter aus, dass es an einer Verwechslungsgefahr der „Pepper Gun“ mit einer echten Schusswaffe fehle. Dies gelte zum einen mit Blick auf die Konzeption des Reizstoffsprühgeräts, zum anderen mit Blick auf das Vorhandensein eines Sicherungshebels, auf die von einem Revolver abweichende Formgebung, das Fehlen eines Laufs, der nur sehr kleinen Öffnung des Reizstoffsprühgeräts, sowie der Farbgebung des Geräts. So gebe es die „Pepper Gun“ in silber und schwarz, aber auch in rosa, blau oder tarnfarben.
Schließlich monierte der Kläger eine aus seiner Sicht widersprüchliche Beurteilungspraxis des Bundeskriminalamts. So sei das Tierabwehr-Gerät „JPX Jet Protector“ auf den Antrag der BB AG waffenschutzrechtlich überprüft und gemäß dem Feststellungsbescheid vom 6.12.2011 nicht als Anscheinswaffe eingestuft worden, obwohl dieses Gerät einer echten Schusswaffe ähnlicher sehe, als die „Pepper Gun“.
Der Kläger vertritt schließlich die Auffassung, er sei durch die Einstufung des Geräts als Anscheinswaffe deshalb beschwert, weil er aus Angst vor dem Angriff von Tieren sich die „Pepper Gun“ zulegen wolle, um diese auch außerhalb der eigenen Wohnung zu seinem Schutz mit sich zu führen.
Das Bundeskriminalamt wies den Widerspruch des Klägers gegen die beiden Feststellungsbescheide zurück. Der entsprechende Widerspruchsbescheid vom 24.03.2014 wurde dem Kläger am 26.3.2014 zugestellt. Das Bundeskriminalamt stellte fest, dass der Widerspruch zwar zulässig, aber unbegründet sei. Es verwies insofern auf die Restriktion nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 WaffG, nach der Privatpersonen nur dann einen Antrag stellen könnten, wenn sie Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des zu begutachtenden Gegenstandes sind und ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft machen können. Weiterhin hob es auf den Zweck des Widerspruchsverfahrens ab, nicht die Möglichkeit einer Popularklage zu eröffnen, wobei insoweit nichts anderes für die Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens gelte.
Hinsichtlich der fehlenden Begründetheit des Widerspruchs führte das Bundeskriminalamt aus, dass die „Pepper Gun“ über eine große optische Ähnlichkeit mit einer erlaubnispflichtigen (Seenot-)Signalpistole, mit Flashball-Schusswaffen und anderen Kurzwaffen, z.B. Bündellaufrevolvern verfüge. Auch diese hätten typischerweise einen breiten Lauf, weshalb zutreffenderweise bejaht worden sei, dass die „Pepper Gun“ im Gesamterscheinungsbild den Anschein einer Feuerwaffe erwecke. Die vom Widerspruchsführer angeführten, in der Gesetzesbegründung besonders hervorgehobenen Softair-Waffen stellten insofern nicht die einzigen Waffen dar, die unter Nr. 1.6.2. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG fielen. Stattdessen seien auch andere Nachbildungen erfasst, die die äußere Form einer Schusswaffe hätten, aus denen jedoch - wie bei der vorliegenden - nicht geschossen werden könne. Auch liege keine widersprüchliche Beurteilungspraxis vor. Es fehle an einer optischen Ähnlichkeit des Tierabwehrgeräts „JPX Jet Protector“ mit der „Pepper Gun“, weshalb die Einstufungen nicht miteinander vergleichbar wären.
Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.04.2014 am 22.4.2014 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben.
Der Kläger hält die Einordnung der „Pepper Gun“ als Anscheinswaffe für unzutreffend. Er wiederholt insofern im Wesentlichen sein vorprozessuales Vorbringen. Ergänzend meint der Kläger, dass ihm durch die Feststellung der Beklagten ein Führen des Reizstoffsprühgerätes ohne strafrechtliche Konsequenzen nicht möglich sei. Er sei hierdurch in seinen Rechten erheblich eingeschränkt, wobei es ihm allein um das Führen der „Pepper Gun“ und nicht auch um das Verwenden dieser gegen Wirbeltiere gehe. Der Kläger bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage der Beklagten für den Erlass eines Feststellungsbescheids. Insofern sei hinsichtlich der Anscheinswaffen eine Überschreitung der gesetzgeberischen Zuständigkeit des Bundes gegeben, es bestehe auch weder eine Annexkompetenz noch eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs.
Inhaltlich meint der Kläger ergänzend, die „Pepper Gun“ sei weder dem äußeren Anschein nach bedrohlich wirkend, noch sei sie von einer echten Feuerwaffe nicht zu unterscheiden. Dies habe allein schon wegen des äußerst „plumpen“ Erscheinungsbildes des Reizstoffsprühgerätes zu gelten, das in verschiedenen Farben erhältlich sei. Auch sei der Aufnahmebehälter für die Sprühkartusche nicht mit einem Lauf vergleichbar und es sei nur ein kleines Austrittsloch vorhanden. Dieser Unterschied zu einer echten Schusswaffe sei besonders deutlich bei einer „Pepper Gun“ in pinker Ausführung. Auch für einen waffentechnischen Laien sei insgesamt unzweifelhaft erkennbar, dass es sich nicht um einen echten Revolver handle. Der Kläger legt darüber hinaus als weiteres Beispiel für die nach seiner Ansicht widersprüchliche Beurteilungspraxis der Beklagten den Feststellungsbescheid vom 12.12.2007 zur „Oleoresin-Capsicum-(OC)-Abwehr-Gerät“ der Firma BB AG vor, die nicht als Anscheinswaffe eingestuft wurde und rügt insofern einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Gleichheitssatz.
Der Kläger beantragt,
Ziffer 5 (Einordnung als Anscheinswaffe) der Feststellungsbescheide mit dem Az.: C und D in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages zunächst auf ihre Ausführungen in den beiden Feststellungsbescheiden, sowie auf ihre Begründung im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass gerade bei einer Betrachtung der „Pepper Gun“ von der Seite oder aus einer größeren Entfernung - wie sie in der Praxis ja häufiger vorkomme - diese nicht von einer echten Schusswaffe unterschieden werden könne und die Unterscheidungsmerkmale nicht wahrgenommen werden könnten. Dies gelte insbesondere für die im Vergleich zur echten Schusswaffe nur kleine vordere Öffnung, die insbesondere bei einer schwarzen Ausführung des Reizstoffsprühgeräts nicht von einer offenen Mündung unterschieden werden könne.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 12.5.2014 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
In der mündlichen Verhandlung am 18.07.2014 wurde die streitgegenständliche „Pepper Gun“ in Augenschein genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie drei Heftstreifen Behördenakten Bezug genommen, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist vorliegend gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Denn die streitgegenständlichen Normen des WaffG, insbesondere § 2 Abs. 5 WaffG, berechtigen einseitig die Beklagte als Hoheitsträger.
Gegen die Bekanntmachungen ist jeweils die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Denn diese stellen jeweils Allgemeinverfügungen iSd § 35 S. 1, S. 2 Alt. 2 VwVfG dar, deren Aufhebung der Kläger begehrt (vgl. § 88 VwGO). Das Bundeskriminalamt legt durch die Einstufung der „Pepper Gun“ als „Anscheinswaffe“ mit Außenwirkung die Eigenschaft einer konkreten Sache für den gesamten Geltungsbereich des WaffG fest und trifft insofern eine verbindliche Einzelfallentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen-Rechts.
Der Kläger kann sich auch gem. § 42 Abs. 2 VwGO auf die erforderliche Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte stützen, sofern er geltend macht, den Gegenstand erwerben und mit sich führen zu wollen. Denn nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG iVm § 2 Abs. 3 WaffG iVm Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1 iVm § 1 Abs. 2 Nr. 2 b, IV WaffG iVm Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Nr. 1.6.2 ist der Erwerb, sowie das Führen von Anscheinswaffen strafbewehrt, sodass eine Rechtsverletzung des Klägers nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint.
Dem Kläger steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Denn der Kläger verfolgt mit seiner Klage weder ausschließlich missbilligenswerte Ziele, noch ist der von ihm ersuchte Rechtsschutz unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt nutzlos.
Die Klage ist nicht Ausdruck allein missbilligenswerter Motive. Nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung geht es ihm ausschließlich darum, das Reizstoffsprühgerät zu erwerben und mit sich zu führen.
Auf den gerichtlichen Vorhalt hin, dass gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchutzG der Einsatz von Pfefferspray gegen Wirbeltiere grundsätzlich verboten ist, hat der Kläger sein ursprüngliches Vorbringen, sich mit der „Pepper Gun“ gegen Tierangriffe verteidigen zu wollen, fallen lassen. Unter der gebotenen restriktiven Betrachtung erscheint danach die verbleibende Motivation des Klägers - der Erwerb und das Mitsichführen - nicht per se als rein missbräuchliches Agieren. Dies auch, wenn die „Pepper Gun“, wie andere vergleichbare „Waffen“ auch, gerade nicht zur Tierabwehr genutzt werden darf. Denn eine Zulassung des Pfeffersprays zur Tierabwehr kann durch das Bundeskriminalamt nicht erfolgen. Die Anwendung eines Pfeffersprays zur Tierabwehr (Verscheuchen von Wirbeltieren) nur wäre zulässig, wenn der Stoff auf Grund einer Rechtsvorschrift zugelassen wäre (§13 Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil TierSchutzG). Eine solche liegt nicht vor. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass durch einen Zusatz „nur zur Tierabwehr“ das „Gerät“ nicht unter das Waffengesetz fällt. Eine tierschutzrechtliche Erlaubnis ist damit gerade mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes nicht gegeben.
Der begehrte Rechtsschutz ist auch nicht gänzlich nutzlos. Zwar verbleibt auch bei unterstelltem vollem Erfolg der Klage für den Kläger die Möglichkeit bei dem Führen der „Pepper Gun“ außerhalb der Wohnung von den zuständigen Behörden belangt zu werden. Denn ein Gegenstand bleibt auch dann verboten, wenn er nicht als solcher klarstellend von der Beklagten eingeordnet ist. Allerdings würde dann im Einzelfall die jeweils nach dem Landesrecht zuständige Behörde - in Hessen ist dies nach § 1 WaffGDVO Hessen die Kreisordnungsbehörde, in Baden-Württemberg § 1 I DVO WaffG Baden-Württemberg die Kreispolizeibehörden - darüber befinden, ob es sich bei der „Pepper Gun“ um eine Anscheinswaffe und damit einen verbotenen Gegenstand handelt. Insofern erscheint eine Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers nicht von vorneherein ausgeschlossen. Dies zeigt auch das Ergebnis der Anhörung der jeweils zuständigen Landesbehörden, bei denen vereinzelt abweichende Voten hinsichtlich der Eigenschaft als Anscheinswaffe vorlagen, wenn dies auch unter der Einschränkung zu sehen ist, dass diesen Behörden der Gegenstand nicht im Originial, sondern lediglich in Form von Lichtbildern vorlag. Gleichwohl ist insofern nicht ausgeschlossen, dass einzelne Beamte der Ordnungsbehörden die „Pepper Gun“ nicht als Anscheinswaffe ansehen würden und demgemäß den Erwerb/ das Führen nicht ahnden würden.
Die Verfolgung beider Anfechtungsbegehren in einer Klage stellt eine nach § 44 VwGO zulässige objektive Klagehäufung dar, da sich diese gegen dieselbe Beklagte richten, die Begehren inhaltsidentisch sind und daher ersichtlich in Zusammenhang stehen und nach §§ 45, 52 Nr. 2 S. 1 VwGO jeweils das erkennende Gericht zuständig ist.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die bekanntgemachten Feststellungsbescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Bescheide finden ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 5 WaffG. Danach ist das Bundeskriminalamt auf Antrag berechtigt, bei Zweifeln über ein Unterfallen eines Gegenstandes unter das WaffG hierüber zu entscheiden.
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägers besteht an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines feststellenden Bescheids auch mit Blick auf Scheinwaffen keine Zweifel. Das erkennende Gericht vermag insofern keine Überschreitung der bundesgesetzlichen Regelungskompetenz zu erkennen. Insoweit geht auch der Verweis des Klägers auf eine fehlende Annexkompetenz oder fehlende Kompetenz kraft Sachzusammenhangs fehl, da die waffenrechtliche Einordnung von Anscheinswaffen bereits unmittelbar von Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG gedeckt ist. Denn dieser spricht die gesetzgeberische Kompetenz dem Bund für das gesamte „Waffenrecht“ zu. Gerade die Bestimmung, welche Gegenstände im Einzelnen unter das Waffenrecht fallen sollen, macht einen wesentlichen Teil des „Waffenrechts“ aus. Denn eine solche Abgrenzung in beide Richtungen - also sowohl zu Gegenständen, die noch von dem Gesetz erfasst sein sollen, wie auch von solchen, die dem gerade nicht mehr unterfallen sollen - bildet erst den ersten Schritt für die weiteren Bestimmungen, wie mit den dem Gesetz unterfallenden Gegenständen umgegangen werden soll. Dabei begegnet es auch keinen Bedenken, wenn der Bundesgesetzgeber sich entschlossen hat, unter den Begriff der Schusswaffe und das Waffenrecht auch „Anscheinswaffen“ zu fassen, die zwar selbst nicht unmittelbar gefährlich sind, die jedoch Schusswaffen vom Gesamterscheinungsbild her ähnlich sehen und von denen deshalb letztlich aus diesem Grund ebenfalls eine potentielle Gefahr - sowohl für den Inhaber einer Anscheinswaffe, als auch für denjenigen, der sich einer solchen Waffe gegenübersieht - durch eine entsprechende Verwechslung bzw. einen Irrtum ausgeht. Dies folgt auch bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 73 Abs.1 Nr. 12 GG der keinerlei Beschränkung der Regelungskompetenz auf nur für „wirkliche Waffen“ erkennen lässt, in dem er von „Waffenrecht“ und nicht von „Waffen“ oder „Schusswaffen“ spricht (vgl. hierzu auch Maunz/Dürig- Uhle , 70. Erg.-Lfg. 2013, Art. 73 GG Rn. 271). Mithin hat der Verfassungsgeber den erkennbar weitergefassten Oberbegriff des „Waffenrechts“ gewählt, dem das Gericht nur die dargelegte Lesart und umfassende Reichweite zu entnehmen vermag.
Die bekanntgemachten Bescheide sind auch formell rechtmäßig. Nach § 48 Abs. 3 WaffG ist das Bundeskriminalamt für die Feststellung zuständig, das auch vorliegend tätig geworden ist. Das entsprechende Verfahren nach § 2 Abs. 5 WaffG wurde gewahrt: Das Bundeskriminalamt wurde auf den Antrag zweier nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG antragsberechtigter Unternehmen tätig. Die Landesbehörden wurden gem. § 2 Abs. 5 Satz 2 WaffG vor der Feststellung angehört. Durch die Bekanntmachung jeweils im Bundesanzeiger wurde die nach § 2 Abs. 5 Satz 3 WaffG vorgeschriebene Form eingehalten.
Die Bescheide erweisen sich auch materiell als rechtmäßig. Denn die Einordnung der „Pepper Gun“ als Anscheinswaffe gem. § 1 Abs. 4 WaffG iVm Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.2 begegnet keinen Bedenken.
Gem. Nr. 1.6 der Anlage 1 sind Anscheinswaffen auch Nachbildungen von Schusswaffen, sofern keine Geschosse durch einen Lauf getrieben werden, sofern sie nur dem Gesamterscheinungsbild einer Schusswaffe entsprechend ähnlich sehen. Dabei ist hinsichtlich der Abgrenzung zu den nicht mehr dem Begriff der Anscheinswaffe unterfallenden Gegenständen oder dem Negativkatalog von Nr. 1.6 S. 2 der Anlage 1 (z.B. zum Spiel bestimmte Gegenstände) auf den objektiven Empfängerhorizont mit Blick auf das Gesamterscheinungsbild abzustellen.
Bei diesem Vergleich konnte das Gericht insbesondere eine erhebliche Ähnlichkeit zu einer Signalpistole feststellen, die die Beklagte auf Blatt 17 des Bands 3 der Behördenakte des Wiederspruchsverfahrens vorgelegt hat.
Denn wie diese verfügt die „Pepper Gun“ über ein Griffstück, sowie einen Lauf und Abzug. Auch ist - bei liegender Betrachtung der Gegenstände - der obere hintere Bereich des Gegenstands, der vom hinteren Ende des Laufs zum Griff der Waffe überführt, ähnlich ausgestaltet und weist jeweils einen Übergang in eckiger Form auf, der leicht nach schräg rechts oben ausgestaltet ist.
Die bei den Gegenständen bestehenden kleineren Unterschiede vermögen demgegenüber an dem Gesamteindruck des Vorliegens einer Schusswaffe nichts zu ändern. Insofern ist zwar der Lauf der „Pepper Gun“ deutlich breiter ausgestaltet und kürzer als der der Signalpistole. Dies ist jedoch ein Unterschied, der allenfalls im Seitprofil und bei besonders genauer Betrachtung ins Auge fällt, wobei die Beklagte zutreffenderweise darauf hinweist, dass typischerweise diese nähere Betrachtungsmöglichkeit nicht gegeben ist, da man derartige Gegenstände in der Lebenswirklichkeit wohl in der Hand einer Person, schräg und/oder aus weiterer Entfernung sehen wird. Daher kann auch der kürzere Lauf nicht generell als ausreichendes Unterscheidungsmerkmal angesehen werden.
Auch die wesentlich kleinere Lauföffnung der „Pepper Gun“ im Vergleich zu einer Signalpistole kann aus demselben Grund nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Insofern führt die Beklagte zu Recht an, dass dieses Unterscheidungsmerkmal bei einem schwarzen Gegenstand kaum optisch zum Tragen kommt. Es darf auch bezweifelt werden, in welchem Detailgrad derartige Unterscheidungsmerkmale anderen Personen bekannt sind, vor deren Irrtum mit möglicherweise tödlichen Folgen aber unter anderem geschützt werden soll.
Erst Recht kann schließlich an der Waffenähnlichkeit der „Peppergun“ das Licht nichts ändern, das bei Betätigen des Abzugs eingeschaltet wird, sowie das „Klicken“, das bei dem Betätigen zu hören ist. So ist schon fraglich, ob dieser Zeitpunkt nicht viel zu spät ist, da dem Betätigen des Abzugs das Halten des Gegenstands in der Hand vorausgeht und es gut denkbar erscheint, dass schon zu diesem Zeitpunkt die vermeintlich „echte Schusswaffe“ als solche von dem Gegenüber - insbesondere von Polizisten - eingestuft wird und dieser seinerseits von einer Schusswaffe Gebrauch macht, um sich vor der vermeintlichen Bedrohung zu schützen. Gerade diese Gefahr ist ausweislich der vom Kläger vorgelegten Gesetzesbegründung zu Nr. 1.6.2 der Anlage 1 auch für den Gesetzgeber der Grund gewesen, Waffennachbildungen als Anscheinswaffen dem Waffengesetz zu unterstellen. Zudem ist das sehr leise Klicken und das nur schwache Licht wohl auch aus einer etwas weiteren Entfernung kaum oder gar nicht mehr wahrnehmbar. Hinzu kommt auch, dass das Licht bei leerer oder nicht vorhandener Batterie auch nicht leuchten würde.
Soweit der Kläger gegen die Ähnlichkeit der „Pepper Gun“ mit einer Schusswaffe anführt, dass es diese auch in „pink“ gibt und in dieser Farbausführung die schmale Öffnung deutlich als Unterscheidungsmerkmal erkennbar ist, vermag dies nichts an der Überzeugungsbildung des Gerichts zu ändern. Zum einen erscheint das Kriterium der Farbe bei bestehender Dunkelheit, sowie mit Blick auf die Problematik der Konfrontation mit dem Gegenstand aus einiger Entfernung heraus per se nicht zu überzeugen, zum anderen gibt es auch richtige Schusswaffen mittlerweile in allen Farben, sodass auch dies kein letztlich überzeugendes Unterscheidungsmerkmal darstellen kann.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf anderweitig erfolgte waffenrechtliche Einordnungen berufen. Denn insofern hilft der Kläger der Gleichheitsatz, der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt, nicht weiter, da es eine Gleichheit im Unrecht nicht gibt. Insofern bedarf keiner Beantwortung, inwiefern die vorgelegten - in seinen Augen gleichheitswidrigen Einordnungen - in den Jahren 2007 und 2011 tatsächlich mit der „Pepper Gun“ vergleichbar sind und überhaupt eine gemeinsame Vergleichsgruppe vorliegt. Denn jedenfalls verwehrt Art. 3 Abs.1 GG das Fordern einer Gleichheit im Unrecht. Dem kommt es aber gleich, wenn der Kläger vorträgt, Gegenstände seien fälschlicherweise nicht als Waffe eingestuft worden und er deshalb die gleiche (falsche) Behandlung fordert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.