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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 14.08.2014 – 6 L 1227/14.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2014:0814.6L1227.14.WI.0A

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Sohn der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2013/2014 die 7. Jahrgangsstufe der A-Schule in B und befindet sich gegenwärtig in einer 5-jährig ausgestalteten gymnasialen Mittelstufe (G8).

2

Infolge der Änderung des Hessischen Schulgesetzes und der Eröffnung der Möglichkeit gem. § 24 Abs. 3 HSchG auch für die 7. Jahrgangsstufe auf eine 6-jährige gymnasiale Mittelstufe zu wechseln, beschloss die Schulkonferenz einen Übergang auf die 6-jährige gymnasiale Mittelstufe für die A-Schule in B. Diese Entscheidung nahm der Schulträger in den Schulentwicklungsplan auf. Daraufhin führte der Landesleiter der anonymisierten Befragung - Landesschulamt und Lehrkräfteakademie - auf der Grundlage des Erlasses vom 23.05.2014 (Amtsblatt 06/2014 S. 240 ff.) eine anonymisierte Befragung der Eltern durch, um den Elternwillen der Schüler der A-Schule B hinsichtlich eines Übergangs auf eine 6-jährig ausgestaltete Mittelstufe zu erforschen. Voraussetzung für eine Änderung ist ein einheitlicher dahingehender Elternwille.

3

Die Befragungsbriefe wurden am 5.6.2014 verschickt, Schlusstermin für den Eingang der Antwortbriefe war der 26.6.2014, 16 Uhr, worauf die Eltern in einem Begleitschreiben auch hingewiesen wurden. Der Text auf dem Abstimmungsschrei-ben lautete dabei wie folgt:

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„Ich/wir wünsche/n für mein/unser Kind, das derzeit die 7. Jahrgangsstufe der fünfjährig organisierten gymnasialen Mittelstufe (G8) besucht, den Wechsel in die sechsjährig organisierte Mittelstufe (G9)“.

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Darunter befand sich je ein Feld mit „Ja“ und „Nein“ zum Ankreuzen.

6

Für die 7. Jahrgangsstufe der A-Schule in B, die über 31 Schüler und damit 31 stimmberechtigte Eltern - denen jeweils nur eine Stimme zukommt - verfügt, wurden 28 Stimmen abgegeben. Von diesen 28 Stimmen sprachen sich 26 für die Änderung der gymnasialen Mittelstufe auf eine sechsjährige Dauer aus, 2 stimmten dagegen.

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Auf einem der zurückgegebenen Stimmzettel wurde Wörtlich geschrieben:

8

„Wir wünschen unser Kind (bleibt) besucht gymnasialen Mittelstufe (G8)“.

9

Der Landesleiter teilte daraufhin der A-Schule B mit, dass für den laufenden 7. Jahrgang bei 28 zugelassenen Antwortzetteln 26 Stimmen für den Wechsel und 2 gegen den Wechsel abgegeben wurden, sowie dass dies für den 7. Jahrgang bedeute, dass dieser weiter im „G8-System“ fortgesetzt werde.

10

Die Eltern der Kinder der 7. Jahrgangsstufe führten daraufhin eine erneute, privat organisierte, anonymisierte Befragung am 21.7.2014 durch, für die sie einen abweichend formulierten - in ihren Augen eindeutigeren - Abstimmungszettel benutzten. Hinsichtlich dessen Wortlaut wird auf Blattzahl 19 der Gerichtsakte verwiesen.

11

Diese „private“ Abstimmung fand unter der Aufsicht von 3 Personen statt. An ihr nahmen ausweislich des über die Abstimmung gefertigten Protokolls 30 wahlberechtigte Elternteile teil, wobei diese einstimmig für eine Änderung auf „G9“ votierten. Es fand noch eine weitere, privat organisierte Abstimmung am 23.7.2014 statt. Diese fand per Brief statt, wobei derselbe - veränderte - Abstimmungszettel wie bei der Abstimmung vom 21.7.2014 verwandt wurde und das Wahlergebnis dem Landesleiter zugesandt wurde, der jedoch die Annahme der Briefumschläge verweigerte.

12

Am 25.7.2014 fand ein als Mediationsgespräch gedachtes Gespräch mit dem kommissarischen Leiter des Landesschulamts statt, das jedoch zu keinem Ergebnis führte.

13

Die Antragsteller haben am 5.8.2014 um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Wiesbaden nachgesucht.

14

Die Antragsteller meinen, ein Anordnungsanspruch bestehe, da der Antwortzettel der Beklagten missverständlich formuliert sei, weshalb nicht alle Eltern ihren eigentlichen Willen über den Wechsel von „G8“ auf „G9“ zutreffend hätten zum Ausdruck bringen können. Die Eltern dürfte bei der Formulierung der Abstimmungsfrage irritiert haben, dass im zweiten Halbsatz das Adjektiv „gymnasial“ fehlte, da es an der A-Schule B auch einen sechsjährig ausgestalteten Realschulzweig gebe. Nach dem eigentlichen Elternwillen sei die Abstimmung einstimmig zugunsten eines Wechsels auf „G9“ ausgefallen, was auch durch die zwei nachfolgenden, privat organisierten Abstimmungen belegt werde. Auch entspreche die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses des Landesleiters nicht den Vorgaben des Erlasses vom 23.5.2014.

15

Die Antragsteller verweisen weiter auf § 102 Abs. 4 HSchG, der für Abstimmungen der Elternschaft grundsätzlich eine offene Abstimmung verlange. Bei der vorliegend erfolgten geheimen Abstimmung sei nicht gesichert gewesen, ob diese den Elternwille zutreffend wiederspiegele, da unklar sei, ob der Befragungstext von allen Eltern richtig verstanden worden sei. Gerade für Eltern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sei der Abstimmungszettel der Beklagten schwer verständlich gewesen. In diesem Fall - in dem demnach nicht sichergestellt sei, dass dem Elternwille entsprochen werde - sei das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht nach Art. 7 GG, Art. 56 HV betroffen. Da die Abstimmung zu Hause stattgefunden habe, sei auch nicht gesichert, dass sich ein nicht Stimmberechtigter sich an der Abstimmung beteiligt habe. Ein Anordnungsgrund bestehe, da bei einem Abwarten der Hauptsache sich die Schüler bereits am Ende der 8. Jahrgangsstufe befänden und ein organisatorischer Wechsel der Ausgestaltung der Länge der Mittelstufe nicht mehr möglich wäre. Hierdurch entstünden den Antragstellern negative Folgen, die nicht mehr beseitigt werden könnten.

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Die Antragsteller beantragen,

die anonymisierte Befragung der Eltern, deren Kinder im Schuljahr 2013/2014 die 7. Jahrgangsstufe des gymnasialen Bildungsgangs der A-Schule B besuchen, wird durch die Schulaufsichtsbehörde wiederholt,

hilfsweise:

die Ergebnisse der Befragung vom 21.7./23.7.2014 zur Feststellung des Elternwillens zur Organisation der Mittelstufe G8/G9 anzuerkennen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

18

Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass kein Anordnungsanspruch bestehe. Ein Anspruch auf die begehrte Wiederholung der Abstimmung bzw. Anerkennung der privaten Abstimmungsergebnisse bestehe nicht, da die anonymisierten Befragungen rechtlich nicht zu beanstanden seien. Die Mitteilung des Ergebnisses der Abstimmung sei richtig erfolgt, da § 14 Abs. 3 des Erlasses keine Aussage darüber treffe, welchen Inhalt das Schreiben haben müsse mit dem nach § 16 Abs. 2 des Erlasses das Ergebnis mitgeteilt wird. Bei der Feststellung nach § 14 Abs. 3 des Erlasses handele es sich stattdessen nur um einen internen Vorgang. Den Anforderungen des § 16 Abs. 2 des Erlasses sei aber vorliegend genügt. Auch könne dem Vortrag der Antragsteller, dass der Elternwille nicht zweifelsfrei festgestellt worden sei, nicht gefolgt werden. So führe allein das Fehlen des Adjektivs „gymnasial“ im zweiten Halbsatz nicht dazu, dass insofern die Frage zweideutig oder missverständlich formuliert gewesen sei. Die eindeutige Identifizierung des Ziels der Abstimmungsfrage sei allein wegen den verwendeten Schlüsselbegriffen „G8“ und „G9“ möglich gewesen. Diese Begriffe fänden auch ausschließlich im Zusammenhang mit dem gymnasialen Bildungssystem Verwendung, sodass eine Verwechslung mit dem Aufbau des Realschulbildungsgangs ausgeschlossen sei. Auch ergebe der Sachzusammenhang mit dem ersten Halbsatz - der über das entsprechende Adjektiv „gymnasial“ verfügt - zweifelsfrei, dass es bei der Abstimmung allein um die fünf- oder sechsjährige Ausgestaltung des Gymnasialzweigs ging. Einen Wechsel innerhalb des Realschulgangs gebe es nicht, stattdessen sei dieser immer 6-jährig ausgestaltet, weshalb auch insofern ein Irrtum nicht in Betracht komme. Schließlich seien die Begriffe „G8“ und „G9“ auch auf der Homepage des Landeschulamts Hessen erläutert. Auch habe es ein ausführliches, klar formuliertes Hinweisschreiben an die Eltern gegeben, das wiederum auf die Homepage des Landesschulamts ausdrücklich verwiesen habe.

19

Der Hinweis der Antragsteller auf die Vorgaben, die für Abstimmungen der Elternvertretung gelten, sei nicht nachvollziehbar, da vorliegend gerade nicht die Elternvertretung, sondern alle betroffenen Eltern separat befragt worden seien. Auch sei die Abstimmung in der häuslichen Gemeinschaft nicht zu beanstanden. Das Verfahren sei insofern mit dem Landeswahlleiter abgestimmt worden und damit sichergestellt worden, dass die üblichen Standards gewahrt würden. Schließlich sei auch die Briefwahl bei Wahlen und Abstimmungen als zulässige Form der Stimmabgabe anerkannt.

20

Die nachträglich durchgeführten, privat organisierten Befragungen könnten jedenfalls nicht maßgeblich sein, da das Verfahren bereits abgeschlossen worden sei und auch nicht gesichert sei, dass nicht eine Drucksituation vor Ort bei den privaten Abstimmungen zu einem veränderten Stimmverhalten geführt habe. Der Hilfsantrag sei schließlich per se ohne Aussicht auf Erfolg, da im einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könne, als im Hauptsacheverfahren. Eine Anerkennung einer privaten Abstimmung komme aber auch im Hauptsacheverfahren nicht in Betracht, da die Befragungen außerhalb des staatlichen Einflussbereichs zustande gekommen seien.

21

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

22

Dem Gericht lagen die Gerichtsakte, sowie ein Heftstreifen Behördenakten vor. Sie wurden sämtlich zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht.

23

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

24

Der Antrag ist zulässig.

25

Der Verwaltungsrechtsweg ist analog § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es in der Hauptsache um eine Wiederholung der in § 24 Abs. 3 Satz 5 HSchG vorgesehenen anonymisierten Abstimmung geht, zu deren Durchführung die Antragsgegnerin einseitig ermächtigt ist.

26

Vorliegend ist eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Denn es liegt kein Fall vor, in dem sich der Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts gegen diesen wendet (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) und es wird eine gerichtliche Anordnung zur Veränderung des bestehenden Status Quo angestrebt.

27

Die Antragsteller sind analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass sie gestützt auf einen Folgenbeseitigungsanspruch einen Anspruch auf Wiederholung der Wahl haben.

28

Die Antragsteller verfügen auch über ein Rechtsschutzinteresse, da sie sich vor dem Bestreiten des Rechtswegs mit ihrem Anliegen an die Beklagte gewandt haben.

29

Das angerufene Gericht ist auch nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig.

30

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben vorliegend schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen mit hoher Wahrscheinlich ein Anordnungsanspruch zusteht.

31

Vorliegend würde eine Stattgabe des Antrags eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, weshalb bei summarischer Prüfung der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen muss. Ein mit derartig hoher Wahrscheinlichkeit bestehender Anspruch wurde von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

32

Es fehlt an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Denn es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass durch die durchgeführte Abstimmung in hoheitlicher Weise in ein subjektiv-öffentliches Recht eingegriffen wurde und hierdurch ein rechtswidriger Zustand eingetreten ist, der noch fortdauert. Denn insofern ist nicht ersichtlich, dass bei die Abstimmung fehlerhalft verlaufen ist, noch durch die Verwenden eines anderen Abstimmungszettels bei der Abstimmung ein einstimmiges Ergebnis für „G9“ erzielt worden wäre.

33

Die Abstimmung wurde in Übereinstimmung mit den formellen Anforderungen des Erlasses der Beklagten vom 23.5.2014 durchgeführt, der die Vorgaben von § 24 Abs. 3 HSchG umsetzt. Auch von Seiten der Antragsteller wurden insofern keine Verstöße gerügt. Soweit die Antragsteller auf § 102 Abs. 4 HSchG verweisen, ist dem Beklagtenvortrag dahingehend zuzustimmen, dass es auf dessen Vorgaben nicht ankommen kann, da gerade keine Abstimmung der Elternvertretung vorliegt. Auch die Rüge der Durchführung der Wahl in der häuslichen Gemeinschaft geht fehl, da nicht erkennbar ist, weshalb für diese Abstimmung schärfere Regelungen bestehen sollten, als für Landtags- oder Bundestagswahlen. Auch besteht nach dem Hessischen Schulgesetz kein genereller Grundsatz dahingehend, dass durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen stets öffentlich oder außerhalb der häuslichen Gemeinschaft durchzuführen sind.

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Den Antragstellern ist es auch nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass durch den verwendeten Abstimmungszettel der Elternwille unzureichend abgebildet wurde. Insofern kann offen bleiben, ob die Formulierung in dem Abstimmungszettel eindeutig oder missverständlich formuliert ist. Denn der Abstimmungstext wird Hessenweit bei allen Schulen einheitlich verwendet.

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Soweit die Antragsteller auf die privat organisierte Abstimmung vom 21.7.2014 verweisen, ergibt sich bereits aus dem Sachvortrag der Antragsteller, dass an dieser Abstimmung nur 30 von 31 stimmberechtigten Elternteilen teilgenommen haben. Damit wurde die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass eines der mit „Nein“ abgestimmten Elternpaare bei dieser Abstimmung nicht anwesend gewesen ist. Auch belegt das vorgelegte Protokoll nur, dass es eine Abstimmung gegeben hat und drei Personen bezeugen, dass alle Anwesenden Eltern für den Wechsel auf „G9“ votiert haben. Bei dieser „Abstimmung“ handelt es sich aber gerade um keine nach dem Erlass. Auch sagt sie nichts darüber aus, wie die Eltern ansonsten abgestimmt haben würden.

36

So ergibt sich aus dem Abstimmungszettel auf Blatt 26 der beigezogenen Behördenakte, dass sich ein Abstimmungsberechtigter bewusst für die Beibehaltung von „G8“ ausgesprochen hat. So ist auf diesem Abstimmungszettel nicht nur ein Kreuz bei „Nein“, sondern es ist auch im Text G9 durchgestrichen und handschriftlich ergänzt, dass die Beibehaltung von „G8“ für das Kind gewünscht wird. So heißt es wörtlich auf dem Abstimmungszettel: „Wir wünschen unser Kind (bleibt) besucht gymnasialen Mittelstufe (G8)“. Soweit ein Elternteil sich bei seinem Abstimmungsverhalten geirrt haben sollte, steht es ihm frei, zu versuchen sein Abstimmungsverhalten anzufechten und ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen.

37

Soweit sich die Antragsteller schließlich auch auf eine Verletzung der Vorgaben von § 14 Abs. 3 des Erlasses berufen, ist bereits nicht ersichtlich, wie sie hierdurch in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein könnten, da die Norm nach ihrem Wortlaut nicht im Interesse der Eltern der Kinder besteht. Und keine Zweifel an dem Ergebnis mit zwei „Nein“-Stimmen bestehen.

38

Der Hilfsantrag der Antragsteller ist ebenfalls unbegründet. Insofern kann offen bleiben, ob die begehrte Rechtsfolge überhaupt erreicht werden kann. Denn es fehlt auch insofern nach der vollzogenen Abstimmung bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen die alleinig die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage wäre.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.

40

Der Streitwert richtet sich mangels abweichender Gesichtspunkte im Hauptsacheverfahren nach § 52 I, II GKG und beträgt 5.000 Euro. Da vorliegend eine Anordnung begehrt wurde, die eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist auch im einstweiligen Rechtsschutz kein geringerer Streitwert angezeigt.