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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 01.10.2014 – 4 K 1193/13.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2014:1001.4K1193.13.WI.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Wiesbaden-Frauenstein, Flur …, Flurstück …. Auf dieser Wiese befinden sich 25 Obstbäume. Das Grundstück selbst liegt im Bereich der Verordnung zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Stadt Wiesbaden“ und zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Hessische Mainauen“ vom 24.09.2010 (Landschaftsschutzverordnung). Mit einer Email vom 22.08.2012 hat die Klägerin der Unteren Naturschutzbehörde der Beklagten die Rodung aller sich auf dem Grundstück befindenden Bäume angezeigt. Auf den Hinweis der Beklagten, hierbei handele es sich um einen genehmigungsbedürftigen Eingriff in Natur und Landschaft, hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2013 einen Antrag auf landschaftsschutzrechtliche Genehmigung zur „Rodung einer Erwerbsobstanlage“ unter Hinweis darauf gestellt, dass ihrer Ansicht nach eine Genehmigung nicht erforderlich sei, da es sich bei der Ansiedlung der Bäume um kein gesetzlich geschütztes Biotop „Streuobstwiese“ handele.

Mit Bescheid vom 12.04.2013 hat die Beklagte den Antrag vom 13.03.2013 abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, bei den 25 Obsthochstämmen (Kirsche, Apfel, Zwetschge), handele es sich um einen nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 13 Abs. 1 Ziff. 2 HessAGBNatSchG gesetzlich geschützten Streuobstbestand. Im Landschaftsschutzgebiet bedürfe die Schädigung oder Rodung von Streuobstbeständen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 Landschaftsschutzverordnung (LSVO) der vorherigen Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Eine solche sei gemäß § 6 Abs. 1 LSVO zu versagen, wenn die geplante Maßnahme oder Behandlung den Charakter des Gebietes verändere oder das Landschaftsbild beeinträchtige oder dem jeweiligen Schutzzweck zuwiderlaufe. Die Rodung der Bäume führe zu einer Veränderung des durch Streuobstbestände geprägten Landschaftsraumes und wirke sich negativ auf das Landschaftsbild aus. Auch laufe sie dem Schutzzweck nach § 2 LSVO der Erhaltung und Wiederherstellung der naturnahen, artenreichen, die Kulturlandschaft prägenden Lebensräume, insbesondere von Streuobstbeständen, zuwider.

Unter dem 13.05.2013 hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2013 eingelegt und hierin nochmals ausgeführt, dass es sich vorliegend nicht um einen gesetzlich geschützten Streuobstbestand handele. Bei der betreffenden Anlage werde intensiver Pflanzenschutz betrieben. Auf der Fläche stünden auch lediglich drei Hochstämme, der Kronenansatz der anderen Bäume liege zwischen 1,10 m und 1,50 m. Außerdem stünden auf der Fläche überwiegend Süßkirschen und lediglich zwei Apfelbäume, jedoch keine Zwetschgenbäume. Bei den Süßkirschen handele es sich um nicht regionaltypische Sorten. Damit liege keine Streuobstwiese vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2013 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, bei den Rodungsmaßnahmen handele es sich um einen genehmigungspflichtigen Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 3 BNatSchG. Die Beseitigung des Streuobstbestandes verändere das äußere Erscheinungsbild der Erdoberfläche maßgeblich. Diese Veränderung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes. Der Bestand sei geprägt durch unterschiedliche Hochstammobstbäume der Arten Kirsche, Äpfel und Birne, wobei die überwiegende Obstsorte die Kirsche sei. Die Bäume seien von ihrer Struktur und Beschaffenheit geeignet, den Tierarten, die an diese Streuobstgebiete und Biotopstrukturen gebunden seien, den Lebens- und Brutraum sicherzustellen. Die in Hessen üblicherweise angewendete Definition für Streuobstwiesen, nämlich überwiegend Hochstämme und flächiger Bestand, überwiegend extensive Bewirtschaftung von regionalen Sorten (gängige hessische Sorten) und Mindestgröße 1.000 m², treffe hier in vollem Umfang zu. 19 der zur Rodung beantragten Bäume seien Hochstämme. Mindestens bis zum Zeitpunkt der hessischen Biotopkartierung und zu Beginn des Streuobstwiesenschutzes sei die Streuobstwiese überwiegend extensiv genutzt worden. Das Grundstück übersteige auch die Mindestgröße, zumal es sich hier um einen mehrere Hektar großen Streuobstwiesenkomplex handele. Gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG dürfe ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen seien und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Rang vorgingen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen seien hier gegeben. Zudem handele es sich bei der Rodung des Streuobstbiotops um einen Verbotstatbestand nach § 30 Abs. 2 BNatSchG. Darüber hinaus handele es sich bei der Rodung um eine genehmigungspflichtige Handlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 LSVO. Die hierfür erforderliche Genehmigung sei gemäß § 6 Abs. 1 LSVO zu versagen, da die geplante Maßnahme den Charakter des Gebietes verändere, das Landschaftsbild beeinträchtige und dem jeweiligen Schutzzweck zuwiderlaufe. Die vorgetragene intensive Nutzung der Erwerbsobstanlage könne nicht die Schutzwürdigkeit des Biotops beseitigen. Vielmehr sei zu prüfen, ob die intensivere Nutzung durch die 14 Spritzungen pro Jahr eine verbotene Beeinträchtigung nach § 30 Abs. 2 BNatSchG darstelle.

Am 15.11.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, eine Genehmigung für die Rodung sei gar nicht erforderlich. Denn es handele sich bei dem Baumbestand auf den Flurstücken um kein Streuobstbiotop im Sinne des § 30 BNatSchG i.V.m. § 13 HessAGBNatSchG, da die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Streuobstwiese nicht gegeben seien. Der streitgegenständliche Baumbestand bestehe bereits nicht überwiegend aus Hochstämmen. Vielmehr befänden sich lediglich drei Hochstämme auf der Wiese und der Kronenansatz der anderen Bäume weise lediglich eine Höhe zwischen 1,10 m und 1,50 m auf. Zudem habe die Beklagte eine Definition der Streuobstwiese als maßgeblich erachtet, die nach ihrer eigenen Aussage lediglich bis 1995 zur Anwendung gelangt sei. Nach heutiger allgemeiner Ansicht werde für Hochstämme ein Kronenansatz von jedenfalls 1,80 m verlangt. Letztlich könne dies aber dahinstehen, da keine überwiegende Bewirtschaftung mit regionalen Sorten vorliege. Abgesehen davon liege auch keine überwiegend extensive Bewirtschaftung der in Rede stehenden Fläche vor. Dort werde nämlich seit Generationen gezielt Erwerbsobstanbau betrieben. Die Anlage werde bedarfsgerecht mehrmals pro Jahr gedüngt und 10-14 Mal im Jahr gespritzt. Aufgrund dessen, dass es sich vorliegend nicht um eine Streuobstwiese handele, greife auch der Hinweis der Beklagten auf § 4 Abs. 1 Nr. 8 LSVO nicht, der ebenfalls auf das Vorliegen einer Streuobstwiese abstelle. Die beabsichtigte Rodung stelle sich nach alledem vielmehr als eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 14 Abs. 2 BNatSchG dar.

Die Klägerin beantragen,

1. festzustellen, dass die Klägerin dazu berechtigt ist, die Erwerbsobstanlage mit 25 Obststämmen auf dem Grundstück Gemarkung Wiesbaden-Frauenstein, Flur …, Flurstücke …, … und … zu roden;

2. h i l f s w e i s e den Ablehnungsbescheid des Umweltamtes der Beklagten vom 12.04.2013 (Az.: 360500) und den Widerspruchsbescheid des Umwelt-amtes der Beklagten vom 14.10.2013 (Az.: 360500) aufzuheben;

3. h i l f s w e i s e die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 13.03.2013 beantragte Genehmigung für die Rodung der Erwerbsobstanlage mit 25 Obststämmen auf dem Grundstück Gemarkung Wiesbaden-Frauenstein, Flur …, Flurstücke …, … und … antragsgemäß zu erteilen und

4. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert, bei einer Bestandsaufnahme am 11.10.2013 vor Ort sei festgestellt worden, dass es sich bei 19 der auf den streitbefangenen Flurstücken vorhandenen 25 Obstbäumen um klassische Hochbäume handele, deren Kronenansätze zwischen 1,60 m und 1,80 m, im Einzelfall sogar darüber, liege. Bei den sechs anderen Bäumen liege der Kronenansatz nur geringfügig unter 1,60 m. Bereits im Jahre 1995 sei der Bestand im Rahmen der hessischen Biotopkartierung als Streuobstbestand und damit als Biotop eingestuft worden. Die Daten seien im Naturschutzregister des Landes Hessen einsehbar. Zum gleichen Ergebnis sei das Büro für ökologische Fachplanungen Hager im Jahr 2000 gelangt, das im Auftrag des Umweltamtes eine Kartierung aller nach § 15 des damaligen hessischen Naturschutzgesetzes geschützten Biotope vorgenommen habe. Richtig sei zwar, dass es für Hessen keine verbindliche Legaldefinition des Begriffs der Streuobstwiese gebe. Dies bedeute jedoch nicht, dass die herkömmliche Definition des Streuobstbestandes, wie sie der hessischen Biotopkartierung im Jahre 1995 zugrunde gelegen habe, mittlerweile obsolet geworden wäre. Vielmehr bezögen sich die Begriffe im HessAGBNatSchG und in der LSVO auf den Begriff der Streuobstwiese wie er seit Jahrzehnten Verwendung finde. Davon gehe auch das Hessische Umweltministerium aus. Bei den sich auf dem Grundstück befindenden Obstbäumen handele es sich auch überwiegend um regionaltypische Sorten. Gerade die von der Klägerin genannten Kirschsorten seien typisch für Frauenstein. „Regionaltypisch“ bedeute hierbei nicht, dass die Sorte ausschließlich in einer Region angebaut werden dürfte, sondern nur, dass die Sorte typisch für die Region ist, was hier der Fall sei. Soweit die Klägerin vortrage, dass sich die Bewirtschaftung des Baumbestandes in den vergangenen Jahrzehnten nicht geändert habe, sei dagegen einzuwenden, dass sich nach dem Vortrag der Klägerin an der Bewirtschaftungsweise seit der Aufnahme der Flächen im Jahr 1995 in die hessische Biotopkartierung offenbar nichts geändert habe, so dass auch keine Beseitigung der Biotopeigenschaft stattgefunden haben könne. Eine intensive Bewirtschaftung seit ca. 60 Jahren werde ausdrücklich bestritten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass angesichts des wahrzunehmenden Wandels hin zu einer modernen Bewirtschaftung von Streuobstbeständen durch gezielten Pflanzenschutz und bedarfsorientierte Düngung derartige Maßnahmen nicht einmal zwingend Beeinträchtigungen des Biotops nach sich zögen und auch die Biotopeigenschaften nicht beseitigen könnten. Im Übrigen werden in der Klageerwiderung die Ausführungen aus den Bescheiden wiederholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenakte (1 Hefter) wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

Die Klägerin ist nicht berechtigt, auf ihrem Grundstück Gemarkung Wiesbaden-Frauenstein, Flur …, Flurstücke …, … und … die dort befindlichen 25 Obstbäume zu roden.

Der von der Klägerin begehrten Rodung stehen naturschutzrechtliche Regelungen entgegen. Nach § 30 Abs. 1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG gelten die Verbote des § 30 Abs. 1 BNatSchG auch für Streuobstbestände außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei den auf dem Grundstück der Klägerin in Wiesbaden-Frauenstein, Flur …, Flurstücke ….., befindlichen Obstbäumen um Streuobstbestände im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Streuobstwiese“ gibt es nicht. Die Beteiligten sind sich aber darüber einig, dass der Begriff der Streuobstweise folgende Merkmale umfasst:

- überwiegend hochstämmige Bäume

- extensive Nutzung

- regionaltypische Sorten

- Grundstücksgröße von mindestens 1.000 m ².

Die am Tage der mündlichen Verhandlung durchgeführte Augenscheinseinnahme der streitbefangenen Örtlichkeiten hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Streuobstwiese gegeben sind. So befinden sich auf den Flurstücken … 25 Obstbäume, die überwiegend hochstämmig sind, wobei die Kammer dies nicht zwingend an einer starren Stammhöhe von 1,60 m festmachen will. Für die Kammer hat sich das Landschaftsbild so dargestellt, dass das streitbefangene Grundstück überwiegend von hochstämmigen Bäumen bewachsen ist, das heißt die Bäume entweder größer als 1,60 m sind oder knapp darunter liegen. Die Bäume vermitteln, auch wenn sie letztlich in einer Reihe stehen, nicht den Eindruck einer plantagenmäßigen Anlage, sondern eher den Eindruck eines Schutz für Tiere bietenden Ensembles, das insoweit durchaus eine ökologische Funktion erfüllt.

Soweit die Klägerin vorträgt, aufgrund dessen, dass die Anlage mehrmals pro Jahr gedüngt und 10-14 Mal im Jahr gespritzt werde, liege hier eine intensive und keine extensive Nutzung vor, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist schon fraglich, ob diese Art der Behandlung bereits eine intensive Nutzung darstellt. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass angesichts des Wandels hin zu einer modernen Bewirtschaftung von Streuobstbeständen gezielter Pflanzenschutz und bedarfsorientierte Düngung nicht zwingend Beeinträchtigungen des Biotops nach sich ziehen. Zum anderen kann es nicht in der Hand des Eigentümers oder Pächters von Bäumen liegen, durch übermäßiges Spritzen und Düngen die Biotopeigenschaft zu beseitigen.

Was das Merkmal „Anbau regionaltypischer Sorten“ betrifft, so folgt die Kammer der Beklagten darin, dass „regionaltypisch“ nicht bedeutet, dass die Sorte ausschließlich in einer Region angebaut werden darf, sondern dies nur die Bedeutung hat, dass die Sorte typisch für die Region sei, was hier gegeben ist.

Da das Grundstück, auf dem sich die streitbefangenen Obstbäume befinden, unstreitig eine Größe von mindestens 1.000 m² hat, sind alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Streuobstwiese erfüllt, was auch dadurch belegt wird, dass bereits im Jahr 1995 bei der Biotopkartierung der streitgegenständliche Bestand als Streuobstbestand eingestuft wurde (s. Bl. 7 BA).

Handelt es sich somit bei den auf den Flurstücken … angepflanzten Obstbäumen um eine Streuobstwiese, greift der naturschutzrechtliche Schutz – wie eingangs ausgeführt – ein. Würden die 25 Obstbäume gerodet, würde dies einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellen. Ein solcher Eingriff bedarf nach § 17 Abs. 3 S. 1 BNatSchG einer naturschutzrechtlichen Genehmigung, die gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 BNatSchG nur zu erteilen ist, wenn die Anforderungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind. Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt. Die durch eine Rodung verursachten Beeinträchtigungen sind nicht zu vermeiden, nicht in angemessener Frist auszugleichen und können auch nicht ersetzt werden. Angesichts dessen, dass es sich nach Ansicht der Kammer um ein schützenswertes Biotop handelt, das im Hinblick auf verschiedenste Arten von Tieren eine ökologische Funktion erfüllt, gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege den privaten Belangen der Klägerin vor. Dies bedeutet, dass der Eingriff nach dem BNatSchG nicht genehmigungsfähig ist. Unberührt bleibt die Zulässigkeit des Ersetzens abgestorbener Bäume durch gleichartige hochstämmige Bäume.

Neben den gesetzlichen naturschutzrechtlichen Regelungen steht der Rodung auch die Landschaftsschutzverordnung (LSVO) entgegen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 LSVO sind Rodungen von Streuobstbeständen genehmigungspflichtig. § 6 Abs. 1 Nr. 3 LSVO regelt, dass die Genehmigung zu versagen ist, wenn die geplante Maßnahme oder Handlung dem jeweiligen Schutzzweck zuwiderläuft. § 2 LSVO umschreibt den Schutzzweck. Nach Spiegelstrich 6 des § 2 LSVO ist der Zweck der Unterschutzstellung u.a. die Erhaltung von Streuobstbeständen. Somit ist eine Genehmigung der Rodung der 25 Obstbäume auf den Flurstücken 38-40 der Gemarkung Wiesbaden-Frauenstein, Flur 1, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Spiegelstrich 6 LSVO zu versagen.

Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass die Klage weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg haben kann.

Als unterliegende Beteilige hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.