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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 06.10.2014 – 4 L 1020/14.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2014:1006.4L1020.14.WI.0A

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

I.

2

Der 1978 geborene Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger. Am 16.02.2006 stellte er erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zu seiner damals noch kroatischen Ehefrau xxx. Am 17.05.2006 teilte die Ehefrau mit, dass sie kein Interesse an einem Ehegattennachzug mehr habe, da die Ehescheidung eingeleitet werden solle. Daraufhin wurde der Visumantrag abgelehnt. Nach weiteren abgelehnten Visumsanträgen zu Besuchszwecken sowie zur Aufnahme eines Sprachkurses stellte der Antragsteller am 12.03.2012 erneut einen Antrag auf Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau xxx, die nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte. Sodann reiste er am 04.06.2012 mit dem begehrten Visum zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 09.07.2012 wurde dem Antragsteller antragsgemäß eine bis zum 04.06.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Am 06.05.2013 wurde die Aufenthaltserlaubnis bis zum 08.04.2016 verlängert. Im Januar 2014 wurde der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsteller seit April 2013 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebe. Ehefrau und Kind des Antragstellers halten sich seit dieser Zeit auch in Bosnien-Herzegowina auf.

3

Mit Bescheid vom 19.05.2014 verkürzte der Antragsgegner die Dauer der dem Antragsteller am 06.05.2013 ausgehändigten Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab Zustellung des Bescheides nachträglich. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zu vier Wochen nach Zustellung des Bescheides freiwillig zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Indien angedroht. Außerdem wurde ihm gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für den Fall der Abschiebung für die Dauer von drei Jahren die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet untersagt.

4

Der Antragsteller hat am 20.06.2014 gegen den Bescheid Klage erhoben (4 K 1019/14.WI) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrags führt der Antragsteller aus, die Aufenthaltserlaubnis sei zu Unrecht nachträglich befristet worden. Zwar sei der Eilantrag normalerweise nicht notwendig, da die Klage mangels Anordnung des Sofortvollzugs aufschiebende Wirkung habe und auch in der Rechtsbehelfsbelehrung der Eilantrag nicht erwähnt worden sei. Allerdings sei die Formulierung des Bescheids unklar, wonach nicht bei Rechtskraft, sondern schon bei Zustellung die Aufenthaltserlaubnis aufgehoben werde. Daher solle über den Eilantrag im Interesse der Rechtsklarheit entschieden und festgestellt werden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegeben sei.

5

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen.

6

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Im Hinblick auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag führt er aus, dass die Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfalte und der Bescheid vom 19.05.2014 daher zunächst nicht vollziehbar sei.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 L 1020/14.WI und 4 K 1019/14.WI Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) haben bei der Entscheidung vorgelegen.

II.

9

Der Eilantrag ist unzulässig.

10

Dem Antragsteller fehlt für die Durchführung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Er hat gegen den Bescheid vom 19.05.2014 fristgerecht Klage erhoben. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Denn die Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt, sind in § 84 Abs. 1 AufenthG abschließend aufgezählt. Darunter fällt nicht eine Klage gegen eine Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 AufenthG, wie sie in dem angefochtenen Bescheid erfolgt ist.

11

Soweit der Antragsteller zur Antragsbegründung ausführt, die Feststellungen der aufschiebenden Wirkung der Klage sei erforderlich, weil die Formulierung des Bescheides, wonach nicht bei Rechtskraft, sondern schon bei Zustellung die Aufenthaltserlaubnis aufgehoben werde, unklar sei, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Abgesehen davon hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 17.07.2014 ausgeführt, dass auch er davon ausgehe, dass die Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfalte, so dass der Bescheid vom 19.05.2014 nicht vollziehbar sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste auch dem Antragsteller klar sein, dass eine Vollziehung des Bescheides durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht zu befürchten und sein Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Daran ändert auch nichts, dass eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen wurde. Denn diese kann nur Wirksamkeit entfalten, wenn auch der Grund–Verwaltungsakt – also die Befristungsentscheidung – sofort vollziehbar ist. Dies ist – wie ausgeführt – nicht der Fall.

12

Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.