Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 17.08.2015 – 6 K 633/15.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2015:0817.6K633.15.WI.0A

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 07.05.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes C neu zu bescheiden.

Die Gerichtskosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte je zu 1/2 zu tragen; die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte - auch die Beigeladene - selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine melderechtliche Verfügung der Beklagten vom 07.05.2015, in der die Beklagte eine Änderung des Melderegistereintrags bezüglich des Sohnes C, geb. 00.09.2008, ablehnt.

Dem waren Versuche der Beigeladenen, der Mutter des Kindes, vorausgegangen, den Hauptwohnsitz dieses und des Kindes D dahingehend zu ändern, dass Hauptwohnsitz beider Kinder statt beim bisherigen Familienwohnsitz und nunmehriger Wohnsitz des Vaters nunmehr der ihrige sei.

Die Eltern leben in Trennung. Bezüglich des Sorgerechts wurde vor dem Amtsgericht Wiesbaden am 06.02.2014 für die Kinder D, geb. 00.08.2005, und C, geb. 00.09.2008, folgende Regelung getroffen:

1. Die Kinder D und C halten sich jeweils wöchentlich in der Zeit von Samstag, 18.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Mittwoch beim Kindesvater auf, der die Kinder am Mittwoch auch zur Schule bzw. Kita bringt.

2. Von Mittwoch bis zum darauffolgenden Samstag, um 18.00 Uhr, halten sich die Kinder bei der Kindesmutter auf, die die Kinder am Mittwoch von der Schule bzw. vom Kindergarten abholt.

3. Die Schulferien bzw. Kitaferien stehen den Eltern jeweils hälftig zu. Sämtliche Feiertage und Geburtstage der Kinder finden bei dem Elternteil statt, bei dem sich die Kinder turnusmäßig aufhalten.

4. Die Kindesmutter zieht in das Haus ihrer Eltern.

5. Die Kindeseltern verpflichten sich, den Kindern gegenüber den anderen Elternteil weder schlecht zu machen, noch die Kinder gegen den jeweils anderen Elternteil einzunehmen oder zu manipulieren. Die beinhaltet insbesondere auch, dass im Beisein der Kinder nicht schlecht über den anderen Elternteil geredet wird. Beide Kindeseltern verpflichten sich, die jeweilige Privatsphäre des anderen Elternteils zu respektieren.

6. Die Kindeseltern verpflichten sich, alles zu unterlassen, was kindeswohlschädlich oder nur kindeswohlabträglich ist, insbesondere die Kinder zu instrumentalisieren oder sie in Loyalitätskonflikte gegen den anderen Elternteil zu bringen.

7. Die Kindesmutter nimmt ihre Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowohl im Hauptsacheverfahren wie im einstweiligen Anordnungsverfahren zurück.

8. Es verbleibt sodann beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.

Trotz des gemeinsamen Sorgerechts versucht die Beigeladene ohne die Zustimmung des Klägers eine Einschulung in der Grundschule F zum September 2015 zu erreichen. Insoweit wurde das Kind C von ihr nach eigenem Bekunden dort angemeldet und ein Betreuungsplatz beantragt. Ferner berichtete sie in einem Gespräch mit der Sachbearbeiterin, dass ihr Sohn C in Zukunft bei ihr leben solle.

Die Behörde hörte daraufhin beide Elternteile mit Schreiben vom 28.04.2015 an. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Wohnung nach dem Melderecht die Hauptwohnung ist, wo das Kind den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehung habe. Nach dem vorgelegten Vergleich sei ein Betreuungsanteil von 50:50 festgelegt. Nach den aktuellen Kenntnissen könne weder die vorwiegend genutzte Wohnung noch der Schwerpunkt der Lebensbeziehung bei einem Elternteil bestimmt werden. Da jedoch die Festsetzung eines Hauptwohnsitzes notwendig sei, werde die Wohnung der Mutter zum Hauptwohnsitz des minderjährigen Kindes C und die Wohnung des Vaters zum Nebenwohnsitz bestimmt. Für das minderjährige D verbleibe der Hauptwohnsitz bei dem Vater, der Nebenwohnsitz werde bei der Mutter bestimmt.

Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass auch das Kind C sich länger bei ihm aufhalte als von der Behörde angenommen. Er begehrt insoweit die Berichtigung des Melderegisters.

Dieser Antrag auf Berichtigung des Melderegisters wurde mit Bescheid vom 07.05.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Fall, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehung eines minderjährigen Kindes nicht eindeutig feststellbar ist, die Meldebehörde darauf hinzuwirken habe, dass beide Elternteile einvernehmlich eine der vom Kind bewohnten Wohnung als Hauptwohnung bestimmen. Sollte das Einvernehmen der personenberechtigten Eltern nicht herstellbar sein, müsse die Meldebehörde einen Hauptwohnsitz bestimmen und im Melderegister eintragen. Da die Elternteile den Hauptwohnsitz nicht einvernehmlich für die Kinder bestimmt hätten, sei der Wohnsitz von der Meldebehörde festzusetzen. Die tatsächlichen Wohnverhältnisse der Kinder spiegelten sich bereits aktuell soweit wie möglich nunmehr im Melderegister wieder.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21.05.2015, eingegangen am selben Tage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Eltern das Kind C bereits rechtzeitig zur Einschulung bei der X-Grundschule angemeldet hätten und insoweit sämtliche dazu erforderlichen Erklärungen gemeinsam abgegeben hätten. Veranlasst durch die einseitige Intervention der Kindesmutter habe die Beklagte die für beide Kinder bestehende Anmeldung mit Hauptwohnsitz in der H-Straße in Y bezüglich des Kindes C geändert und diesen dem Wohnsitz der Kindesmutter zugemeldet, welcher in einem gänzlich anderen Bereich Y's liege, so dass nunmehr die G-Schule nicht mehr die zuständige Grundschule für die Aufnahme von C wäre. Aufgrund der Vorlage eines im familiengerichtlichen Verfahren höchst strittigen Gutachtens habe die Beklagte ohne Anhörung des Klägers die Ummeldung vorgenommen.

Im weiteren wird vorgerechnet, dass zur Überzeugung des Klägers ohne die Zeiten in Schule bzw. Kita für die Gesamtbetreuung bei ihm länger sei als für die Mutter.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.05.2015 zu verpflichten, das Kind C, geb. 00.09.2008, im Melderegister der Stadt Y mit Hauptwohnung H-Straße ..., Y, einzutragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt sei. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren sei auch nicht geeignet, familienrechtliche Streitigkeiten zu lösen. Aufgrund des Inhalts der Behördenakte bestehe der Eindruck, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nur vordergründig um den doch eher formalen melderechtlichen Akt gehe, sondern vielmehr um familienrechtliche Streitigkeiten der Eltern, die u.a. den Aufenthalt und den Umgang mit den beiden Kindern betreffen. So werde in einer Stellungnahme in dem familiengerichtlichen Verfahren ausgeführt "Aufgrund der noch nicht wirklich verarbeiteten Trennung versuche jeder, der bessere Vater/Mutter zu sein. Es tobt ein Machtkampf, als Instrument werden Themen der Kinder eingesetzt. Jede Möglichkeit wird hochgespielt. Diese Energie könnten den Kindern zugute kommen ... Allerdings haben die Eltern Probleme, die mit dem Wechselmodell nichts zu tun haben. Diese können nur - wenn überhaupt - im Rahmen der Elternberatung oder Mediation gelöst werden."

Mit Beschluss vom 09.07.2015 wurde die Beigeladene dem Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Sie führt aus, dass sich aus einem Gutachten vom 25.01.2015 zur Fragestellung des Beweisbeschlusses des Familiengerichts ergebe: "Obwohl es dem Kindeswohl beider Kinder D und C am besten entspreche, wenn sie unter Aufgabe der bisherigen Regelung gemäß Vereinbarung vom 06.02.2014 im Verfahren 536 F 161/14 EASO eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes beider Kinder in den Haushalt der Kindesmutter erfolgt". Damit sei die Frage eindeutig von dem Gutachter beantwortet worden und zeige sich, dass das Wechselmodell nicht dem Wohle der Kinder entspreche. Das Kind C nehme derzeit an einer gerichtlich erstrittenen Hortmaßnahme am Wohnsitz der Beigeladenen teil.

Darüber hinaus fehle dem Kläger für das vorliegende Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis.

Mit Beschluss vom 09.07.2015 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Behördenakte Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im Umfang des im Tenor ausgesprochenen begründet.

Gemäß § 16 HMG hat ein Einwohner, der eine Wohnung im Inland nimmt, eine Hauptwohnung. Hat er mehrere Wohnungen, bedarf es der Bestimmung der Haupt- und der Bestimmung der Nebenwohnung. Gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 HMG ist Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die vorwiegend genutzte Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten, die von der oder dem Minderjährigen vorwiegend genutzt wird.

Insoweit hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass keine Wohnung eines Sorgeberechtigten gibt, welche vorliegend überwiegend genutzt wird. Die Beklagte hat auch zu Recht festgestellt, dass aufgrund des familiengerichtlichen Vergleiches derzeit ein exaktes Betreuungsverhältnis von 50:50 besteht. Dabei kommt es nicht auf die Auflistung des Klägers bzw. die Ausführung der Beigeladenen an.

Nach dem vorliegenden gerichtlichen Vergleich haben die Eltern auch das gemeinsame Sorgerecht und damit auch das Recht und die Pflicht zur Bestimmung des Aufenthalts der Kinder bezüglich der Klärung, welche Wohnung die Hauptwohnung sein soll. Hierzu haben sich der Kläger und die Beigeladene verpflichtet, alles zu unterlassen, was kindeswohlschädlich oder auch kindeswohlabträglich ist, insbesondere die Kinder zu instrumentalisieren oder sie in Loyalitätskonflikte gegenüber dem anderen Elternteil zu bringen.

Wenn sich nunmehr der Kläger und die Beigeladene aus welchen Gründen auch immer weigern, eine gemeinsame Sorgerechtsentscheidung bezüglich des Hauptwohnsitzes zu treffen, haben sie diese notwendige Entscheidung gegebenenfalls durch das Familiengericht ersetzen zu lassen. Es ist zumindest nicht Aufgabe der Meldebehörde, sorgerechtliche Entscheidungen zu treffen.

Soweit die Kindesmutter gegenüber der Behörde kundgetan hat, dass ihr Sohn C in Zukunft ausschließlich bei ihr leben solle, ist das ein Verstoß gegen den beim Amtsgericht geschlossenen Vergleich mit der Folge, dass dies von der Behörde nicht genutzt werden kann. Dies hat zur Folge, dass der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Melderegisters als "Mitsorgeberechtigter" berechtigt ist.

Da die Meldebehörde den ursprünglichen Meldezustand nach ihrem Schreiben vom 28.04.2015 geändert hat, kann sie sich nunmehr nicht darauf berufen, diesen neuen Zustand aufrechtzuerhalten. Denn die Zuordnung des Kindes C mit Hauptwohnung zur Wohnung der Mutter mag zwar praktisch sein, ist jedoch an Hand sachlicher Anknüpfungspunkte nicht begründet. Denn wie die Behörde selbst feststellt, ist das Betreuungsverhältnis exakt 50:50.

Hätte sie die Hauptwohnung - wie ursprünglich vorhanden - bezüglich des Kindes C bei dem Kläger belassen, wäre auch eine Hauptwohnung gegeben. Dieser ist auch nur insoweit durch die Beigeladene streitgegenständlich geworden, als diese meinte, eine Hauptwohnung zum Zwecke der Einschulung in F erzielen zu müssen. Insoweit verstieß die Mutter und Beigeladene gegen Ziff. 8 des Vergleichs, wonach das gemeinsame Sorgerecht bei beiden Eltern bleibt. Dieses kann und will die Behörde auch nicht übernehmen, wie sich in der mündlichen Verhandlung eindeutig herausgestellt hat.

Da beide Elternteile in der mündlichen Verhandlung trotz ausdrücklicher Belehrung und Befragung des Gerichts sich gemeinsam nicht zu einem Hauptwohnsitz des Kindes C erklären wollten, verbleibt es bei dem Grundgedanken des am 08.02.2014 geschlossenen Vergleichs. Hiernach ist die Betreuung und damit Zuordnung zu dem jeweiligen Elternteil 50:50.

Da das Gesetz eine Hauptwohnung zu 1/2 nicht kennt, muss insoweit eine Hauptwohnung zu 1/1 zugesprochen werden. Bei einer Verteilung von 50:50 bedeutet dies aber, dass dieser ständig wechselt. Da ein Wechsel tagesaktuell nicht nachvollzogen werden kann, hat die Zuordnung im monatlichen Wechsel ab 01.09.2015 zu erfolgen. Dies mit der Folge, dass die Wohnung des Vaters im September als Hauptwohnsitz zu bestimmen ist, die Wohnung der Mutter als Hauptwohnsitz im Oktober zu bestimmen ist, die Wohnung des Vaters als Hauptwohnsitz im November zu bestimmen ist und die Wohnung der Mutter als Hauptwohnsitz im Dezember zu bestimmen ist. Gleiches gilt für die Folgezeit.

Dies gilt so lange, bis die Eltern ihrer elterlichen Pflicht zur Personensorge ihres Kindes C soweit nachgekommen sind, dass sie entweder einvernehmlich die Hauptwohnung/den Hauptwohnsitz bestimmen oder aber eine gerichtliche Entscheidung vor dem Familiengericht herbeiführen. Denn es ist weder Sache des erkennenden Gerichts noch der Verwaltungsbehörde, sorgerechtliche Erwägungen und Erwägungen des Kindeswohl zur Bestimmung der Hauptwohnung einfließen zu lassen. Dieses sieht das Hessische Meldegesetz und das Melderechtsrahmengesetz nicht vor.

Dabei spielt es auch keine Rolle, ob ein Kind in einem Freundeskreis in der A- oder in der B-Straße verwurzelt ist. Denn die Verwurzelung mit Freunden oder sonstigen Bekannten ist kein Zuordnungsmerkmal für einen Hauptwohnsitz.

Das hierdurch bedingte "melderechtliche Chaos" haben sich die Eltern gemeinsam zuzuschreiben.

Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 VwGO. Dabei erscheint es sachgerecht, die Gerichtskosten zwischen Kläger und Beklagten zu teilen und die außergerichtlichen Kosten, auch die der Beigeladenen, jedem Beteiligten selbst aufzuerlegen. Bezüglich der Beigeladenen auch, weil sie keinen Antrag gestellt hat und somit sich dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.