Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 04.09.2015 – 6 K 687/15.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2015:0904.6K687.15.WI.0A
Tenor
Der Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 13.01.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 28.04.2015 werden insoweit aufgehoben, als das Bundeskriminalamt verpflichtet wird, den Vertrag über die Erstellung eines Gesamtsystems ohne die Schwärzungen der Nrn. 1, 3, 5, 15, 17, 20, 21, 24, 25, 28, 31, 34, 35, 39, 40, 41, 42, 45, bei Nrn. 46 bis 48 nur der Anlagennummern und bei Nr. 13 mit Ausnahme der Angaben zum Inhalt der Schulung und Preisangaben und bei Nr. 14 mit Ausnahme der Ankreuzmöglichkeiten, zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Auflistung des Bundeskriminalamtes vom 07.08.2015 (Bl. 189 - 229 GA) in dem dortigen Vertrag gekennzeichnet sind.
Die Kosten des Verfahrens haben Kläger und Beklagte zu je 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vollständige ungeschwärzte Auskunft über den durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Inneren mit der Firma A geschlossenen Vertrages den "Bundestrojaner" - die Quellen-TKÜ - betreffend.
Mit E-Mail vom 19.11.2014 bat der Kläger das Bundeskriminalamt um Übersendung des Vertrages mit der Firma A zur Quellen-TKÜ nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dem Verbraucherinformationsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz.
Mit Bescheid vom 18.01.2015 wurde der Vertrag dem Kläger zur Verfügung gestellt, jedoch wesentliche Teile geschwärzt. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 1c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG dann nicht bestehe, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit habe bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden könne. Die Einsichtnahme in den vollständigen Vertrag würde den Erfolg der auf der Quellen-TKÜ basierenden polizeilichen Maßnahmen gefährden, weil Rückschlüsse auf das verwendete Gesamtsystem, dessen Hardware, eventuelle Schwachstellen sowie polizeiliche Methoden/Einsatztechniken möglich wären. Dies führe zu einer eingeschränkten Wirksamkeit polizeilicher gefahrenabwehrender sowie strafverfolgender Maßnahmen der Quellen-TKÜ. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG nicht, wenn die begehrte Information einer Geheimhaltungspflicht unterliege. Vorliegend sei der Vertrag mit der Firma A als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" gekennzeichnet. Die formelle Einstufung des Vertrages der Firma A als VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gebiete vorliegend nicht schon per se die Versagung der begehrten Information. Vielmehr sei auf materieller Ebene eine Geheimhaltung nur dort angezeigt, wo tatsächlich den vorgenannten Verschlusssachengrad rechtfertigende Ausführungen im Vertrag enthalten seien. Schließlich bestehe gemäß § 6 IFG ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegenstehe. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen dürfe nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt habe. Mit Ausnahme weniger Vertragsinhalte habe die Firma A zum damaligen Zeitpunkt ihr Einverständnis zur Teilauskunft durch Schwärzung gegeben. Insoweit bestehe auch kein Grund für eine weitere Informationsversagung aus Gründen des § 6 IFG.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10.02.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass nach Schwärzung des Vertrages nicht viel mehr übrig bleibe, als das Formular eines EVB-IT-Standardsystemvertrages. Es sei offensichtlich, dass dies den Anspruch des Klägers auf Informationszugang nicht erfülle. Diverseste Schwärzungen - welche im Einzelnen benannt worden sind - erfüllten nicht den Ausschlusstatbestand der von dem Bundeskriminalamt angegeben sei. So sei nicht ersichtlich, wie die Hardwarevorgaben des Bundeskriminalamtes geheim sein sollten. Aus der Kenntnis der Hardwarevorgaben lasse sich für niemanden irgendetwas ableiten, was den Einsatz der Quellen-TKÜ gefährden könnte. Gleiches gelte für die Anpassung der Standardsoftware, da diese bereits nicht bekannt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine weitere Freigabe von Schwärzungen nicht erfolgen könne. So werde die öffentliche Sicherheit gefährdet. Sie umfasse die Unversehrtheit der Rechtsprechung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Individualrechtsgüter der Bürger wie Gesellschaft, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfielen sachlogisch auch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Behörden. So seien insbesondere auch sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen vor einem Bekanntwerden zu schützen. Der Vertrag enthalte ausdrückliche Informationen zur Hard- und Software des beim Bundeskriminalamt eingerichteten Gesamtsystems. Folglich würde eine Veröffentlichung die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigen, wodurch eine wirksame Kriminalitätsverhütung mittels der Quellen-TKÜ und damit die innere bzw. öffentliche Sicherheit insgesamt beeinträchtigt wären.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen insoweit voll inhaltlich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides (Bl. 63 - 71 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Juni 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden per Digi-Fax am selben Tage, hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger macht geltend, dass der Beklagte nicht eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen von Ausschlussgründen dargelegt habe, so dass diese geprüft werden könnten. Es werde lediglich im Widerspruchsbescheid ausgeführt " Aus dem Vertrag sind einzelne Entwicklungsschritte und detaillierte Leistungsmerkmale ersichtlich. Insbesondere enthält er kaufmännische Kalkulationen in Verbindung mit konkreten Leistungen oder Nichtleistungen. Diese konkreten, im Vertrag manifestierten Willensübereinkünfte sind eigens im Hinblick auf die Materie der vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich von einem berechtigten Interesse an der Geheimhaltung des Betroffenen gedeckt ."
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse lägen jedoch ebenso wenig vor wie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 3 Nr. 2 IFG. Es sei nicht ersichtlich, wie das Bekanntwerden des Vertrages zwischen dem Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums und der Firma A zu einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen könne. Die vom Bundeskriminalamt gegebene Begründung entziehe sich einer Überprüfung, weil sie nicht ausreichend konkret, sondern lediglich pauschal und floskelhaft sei. So meine das Bundeskriminalamt " Bei Bekanntwerden des ungeschwärzten Vertrages würden empfindliche Ausstattungs- und Einsatzkonzepte des Bundeskriminalamtes veröffentlicht ". Dies sei fernliegend. Der Vertrag dürfte keine Ausstattungs- und Einsatzkomponenten enthalten. Was die Schwärzungen im Einzelnen anbelange, so verweise man zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Widerspruchsschreiben vom 10.02.2015.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 13. Januar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 28. April 2015 aufzuheben, soweit der Antrag des Klägers auf Informationszugang zurückgewiesen wurde,
ferner,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Firma A in ungeschwärzter Form zur Verfügung zu stellen;
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das beklagte Bundeskriminalamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweigerte die Aktenvorlage, weil diese eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeute. Insoweit wurde lediglich eine Inhaltsangabe bekannt gegeben. Ferner wurde mitgeteilt, dass bereits einmal von einem anderen Vertreter des Internetportals "XXX" Auskunft begehrt worden sei und unter Beteiligung der Firma A und Einbindung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in gleicher Weise, wie vorliegend, der Auskunftsantrag bestandskräftig beschieden worden sei. Seitdem habe sich an der Sach- und Rechtslage nichts geändert. Ein weiterer Anspruch auf Informationszugang bestehe nicht. Die Veröffentlichung der ungeschwärzten vertraglichen Vereinbarungen würde aufgrund der verminderten (bzw. nicht mehr vorhandenen) Einsatzfähigkeit der Quellen-TKÜ zu einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit führen. Bei der Quellen-TKÜ handele es sich um eine verdeckte polizeiliche Einsatzmaßnahme, deren technische Funktionsweise aus einsatztaktischen und polizeilichen Gründen nicht offen gelegt werden dürfe.
Mit Beschluss vom 08.07.2015 wurde die Firma A dem Verfahren beigeladen.
Unmittelbar vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung meldete sich der Vertreter der Beigeladenen. Er macht zunächst geltend, dass ein Rechtschutzinteresse fehle. Denn vorliegend werde von der gleichen Institution das Rechtsschutzziel verfolgt. Die wiederholende Stellung gleichförmiger Anträge, die auf das gleiche Interesse gerichtet seien, verstoße gegen das Schikaneverbot.
Die Klage sei auch unbegründet. Die Vertraulichkeit ergebe sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts. Danach hätten die Nachprüfungsinstanzen stets eine am konkreten Einzelfall orientierte Abwägung zwischen dem Recht auf wirksamen Rechtsschutz und dem Recht von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorzunehmen. Dabei sei insbesondere das Hauptziel des Kartellvergaberechts, die Herstellung und Wahrung eines fairen gemeinschaftsweiten Wettbewerbs zu beachten. Darüber ergäbe sich aus dem Vergaberecht die Pflicht des Auftraggebers zur vertraulichen Behandlung sowohl während des laufenden Vergabeverfahrens, als auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Auch seien sämtliche Bestandteile des Vertrages, die sich auf die Preiskalkulation auswirkten, nach § 6 IFG geschützt.
Im vorliegenden Verfahren sei eine Beteiligung durch die Beklagte nicht erfolgt. Insoweit sei allenfalls ein Verbescheidungsurteil möglich. Unabhängig davon seien sämtliche geschwärzten Passagen Gegenstand der individuellen Preiskalkulation.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Auf Aufforderung des Gerichtes legte das beklagte Bundeskriminalamt eine Auflistung zu den einzelnen Schwärzungen des Vertrages vor, in der festgehalten wurde, ob der Versagungsgrund ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach § 6 IFG sei oder ob Sicherheitsgründe gemäß § 3 Nr. 1c i.V.m. § 3 Nr. 2 und § 3 Nr. 4 IFG gegeben seien. Dazu wurde jeweils eine knappe Begründung in einer Auflistung abgegeben, welche allerdings eine substantiierte Tiefe vermissen lässt.
Die vorgelegte Auflistung und der geschwärzte Vertragstext wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einzelnen zu jeder einzelnen Schwärzung erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Gemäß § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist eine Individualperson. Daran ändert sich auch nichts, als er mit einer Organisation verbunden ist, aus der bereits eine andere Person einen Antrag auf Auskunft gestellt haben soll. Insoweit ist der Auskunftsanspruch nicht verwirkt. Dies mit der Folge, dass der Auskunftsanspruch und damit die Klage zulässig ist.
Die Klage ist auch in dem im Tenor enthaltenen Umfang begründet. Das Bundeskriminalamt verfügt über den streitgegenständlichen Vertrag, welcher vom Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Inneren (BMI) und der Beigeladenen geschlossen worden ist. Insoweit ist das Bundeskriminalamt eine zur Auskunft verpflichtete Behörde gemäß § 1 Abs. 1 IFG. Auch ist der Kläger als natürliche Person "Jeder" im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt.
Dem steht auch der Einwand des Vergaberechtes nicht entgegen. Vorliegend handelt es sich um kein Vergabeverfahren. Ob und inwieweit ein Vergabeverfahren durchgeführt worden ist, ist anhand der spärlichen Informationen durch das beklagte Bundeskriminalamt und der Beigeladenen nicht erkennbar. Soweit vergaberechtliche Bedenken von Seiten des Beschaffungsamtes beim BMI bestanden hätten, hätte dieses im Rahmen der internen Beteiligung gegenüber der Beklagten die entsprechenden Bedenken geltend machen müssen. Dass dies erfolgt ist, ist offensichtlich nicht der Fall. Das beklagte Bundeskriminalamt lässt insoweit jegliche Informationen vermissen. Daraus kann das Gericht nur schließen, dass ein Vergabeverfahren im eigentlichen Sinne nicht stattgefunden hat und wenn, dass das Vergabeverfahren abgeschlossen ist.
Dabei ist zu beachten, dass es nach den vergaberechtlichen Vorschriften keine Vorschrift zu Informationsansprüchen nach dem Vergabeverfahren gibt. Zwar regelt § 14 Abs. 3 VOL/A 2009, dass die Angebote und ihre Anlagen sowie die
Dokumentation über die Angebotsöffnung auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln seien. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A enthält aber nichts über die Vertraulichkeit des sich aus dem Verfahren ergebenden Vertrags. Insoweit ist eine Kollision zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gerade nicht gegeben. Vergabebeteiligt ist auch nicht das Bundeskriminalamt. Für die Zeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens - so überhaupt eines stattgefunden hat - ist das Vergaberecht für die vorliegende Konstellation normativ aussagelos, dies mit der Folge, dass § 1 Abs. 3 IFG keine Sperrwirkung entfalten kann. Die Rechte der Beigeladenen werden vielmehr dadurch geschützt, dass, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegeben sind, diese nur mit Einwilligung des Betroffenen (Beigeladene) mitgeteilt werden dürfen (§ 6 Satz 2 IFG).
Dass eine entsprechende Beteiligung der Beigeladenen in dem vorliegenden Auskunftsantragsverfahren wohl im Verwaltungsverfahren durch das Bundeskriminalamt nicht erfolgte (trotz § 8 IFG - Verfahren bei Beteiligung Dritter), führt nicht dazu, dass das Gericht nicht durchentscheiden kann. Denn die Beigeladene hatte im Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit ihr schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs darzulegen.
Dem Zugang zu dem Dokument stehen jedoch teilweise Ausschlussgründe entgegen. Nach den Ausführungen der Beklagten und des Beigeladenenvertreters in der mündlichen Verhandlung unterliegen zur Überzeugung des Gerichtes einzelne Punkte des vorliegenden Vertrages dem Schutz gemäß § 3 Nr. 1c IFG bzw. den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 IFG.
Soweit sich die Beklagte auf § 3 Nr. 4 IFG (Geheimnis) beruft, erkennt diese selbst bereits im Widerspruchsverfahren, dass die Kennzeichnung "VS - NfD" nicht zu einer Auskunftsverweigerung führt. Insoweit reicht die formelle Einstufung als Verschlusssache vorliegend nicht aus. Begründungen, warum nicht zu veröffentlichende Punkte materiell die Einstufung als Verschlusssache rechtfertigen, hat das Bundeskriminalamt nicht vorgetragen. Es fasst die Ablehnungsgründe vielmehr in toto zusammen in § 3 Nr. 1c Nr. 2 und Nr. 4 IFG. Jeder Ausschlussgrund ist jedoch für sich selbst zu betrachten. Dezidierte Gründe, welche der Streichungen materiell die Einstufung als Verschlusssache rechtfertigen, wurden weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen.
Der wohl von dem Bundeskriminalamt vorgenommene Umkehrschluss, alles was unter § 3 Nr. 1c IFG (Belange der inneren und äußeren Sicherheit) und § 3 Nr. 2 IFG (Bekanntwerden der Informationen, die die öffentliche Sicherheit gefährden kann) falle, führe auch zur Verschlusssache, lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Belange der inneren oder äußeren Sicherheit führen gerade nicht automatisch zu einer Verschlusssache. Diese zu bestimmen, obliegt vielmehr der zuständigen Behörde anhand objektiver Kriterien. Mithin liegt zur Überzeugung des Gerichtes kein Verweigerungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG vor.
Gleiches gilt auch für § 3 Nr. 2 IFG (Bekanntwerden der Informationen, das die öffentliche Sicherheit gefährden kann). Denn zu keinem der benannten Punkte hat das Bundeskriminalamt darlegen können, dass das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Eine konkrete Gefährdung eines Schutzgutes und wenn ja, welches, hat das Bundeskriminalamt nicht dargelegt. Dass bei Bekanntwerden näherer Informationen über den "Bundestrojaner" dies zur Folge haben könnte, dass dieser möglicherweise in der bisherigen Form nicht oder nicht mehr eingesetzt werden kann, führt nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als konkrete Gefahrenlage, sondern lediglich dazu, dass dieses Instrument als Ermittlungsmethode in dieser Form, wie sie vorliegend vereinbart worden ist, ausfällt. Dass diese Ermittlungsmethode aktuell zur Abwehr einer konkreten Gefahrenlage eingesetzt wird, hat das Bundeskriminalamt nicht dargetan; eine konkrete Darlegung, inwieweit ein zukünftiger Einsatz des Instrumentariums eine konkrete Gefahrenlage abwehren könnte, ebenfalls nicht. In diesem Fall liegt auch keine konkrete Gefahr vor.
Soweit das Bundeskriminalamt selbst in der mündlichen Verhandlung insoweit keine weiteren Ausführungen gemacht hat, muss es sich dieses Verhalten zurechnen lassen, da eine Sperrerklärung gemäß § 99 VwGO gerade nicht abgegeben worden ist. Zwar kann das Gericht auf die Behördenakten verzichten. Das Gebot der mündlichen Verhandlung bedeutet jedoch auch, dass spätestens in der mündlichen Verhandlung die Ablehnungsgründe dem Gericht so dargelegt werden müssen, dass es im Rahmen der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes diese nachvollziehen und damit kontrollieren kann. Dies hat das Bundeskriminalamt unterlassen.
Jedoch besteht bei einzelnen Punkten ein Anspruch auf Informationszugang nicht, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Belange der inneren und äußeren Sicherheit (§ 3 Nr. 1c IFG). Hierbei handelt es sich um die Schwärzung bei Nummer 2 (1.1 Vertragsgegenstand) bezüglich der Anzahl möglicher Installationen, da auf diese Weise die mögliche Anzahl der Quellen-TKÜ bekannt würde. Ferner um die Nummer 4 (1.3 Vertragsbestandteile - Anlage Nr. 4), da sich aus dieser Anlage offensichtlich Informationen über den Produktumfang und die Wirkungsweise der einzusetzenden Software ergeben. Gleiches gilt für die Nummern 6 (2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen; 2.1 Leistungen bis zur Abnahme; inklusiv 2.2 Leistungen nach der Abnahme). Hieraus können sich Hinweise zur Funktionsweise der einzusetzenden Software und Veränderungen nach der Abnahme der Leistung ergeben. Werden diese bekannt, so ist ein Erkennen des Einsatzes auf einer fremden EDV-Anlage nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für Nummer 8 (3.1 Hardwarevorgaben des BKA). Denn auch diese geben ohne jeden Zweifel Rückschlüsse auf die Funktionsweise der einzusetzenden Software. Gleiches gilt für Nummer 9 (3.2.1 Leistungsumfang und Vergütung) und Nummer 10 (3.2.2 Mitteilung über Anpassungen der Standardsoftware auf Quellcodeebene); ferner für die Nummern 18 (4.1.1.1.1 Form der Störungsmeldung) und 19 (4.1.1.2 Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Mängelklassen). Dies insoweit, als hier auf die Anlage 4 mit technisch-spezifischen Eigenschaften der Software Regelungen Bezug genommen worden ist; ferner Nummer 22 (4.2 Beginn/Dauer der Systemserviceleistungen), da hiernach feststellbar wäre, ab wann die Software zum Einsatz kommen kann. Nummer 27 (5.2.1 Leistungsumfang), da sich hieraus nachvollziehbar Hinweise auf Programme, Prozessabläufe und die Arbeitsweise des Bundeskriminalamtes ergeben können. Nummer 32 (7 Termin- und Leistungsplan), diese Regelung steht im Zusammenhang mit Nummer 22 und lässt Rückschlüsse auf Entwicklungsstand und Einsatzfähigkeit der Software zu. Nummer 36 (12.1 Gegenstand der Abnahme), hieraus können sich Informationen zur Aktualität der Software und somit Rückschlüsse auf die Einsetzbarkeit ergeben. Nummer 50 (16.2.1 Übergabe des Quellcodes) und Nummer 51 (16.2.2 Hinterlegung des Quellcodes) sind zur Überzeugung der Kammer sicherheitsrelevante Maßnahmen, da der Quellcode entscheidend für die Einsatzfähigkeit bzw. Erkennbarkeit der Software ist. Nummer 55 (16.8.1 Vertragsklausel zur IT-Sicherheit und technische Anforderungen) und Nummer 56 (16.8.2 Anforderung bezüglich der Softwareprüfung) lassen zur Überzeugung der Kammer ebenfalls Rückschlüsse auf die Funktionsweise der Software zu, so dass ihr Bekanntwerden die Belange der inneren und äußeren Sicherheit gefährden kann.
§ 3 Nr. 2c IFG schützt insoweit die Sicherheitsbehörden des Bundes (hier: das Bundeskriminalamt) als durch Bekanntwerden näherer Informationen über die Ermittlungssoftware und damit die Quellen-TKÜ nachteilige Auswirkungen - nicht Einsetzbarkeit - drohen. Insoweit bedarf es keiner konkreten Gefährdungsprognose. Vielmehr reicht es vorliegend, dass der Einsatz der Software und damit eine Quellen-TKÜ verhindert werden könnte, weil Kenntnisse darüber im Vorfeld bekannt werden.
Nach den spärlichen Angaben des Bundeskriminalamtes in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine Veröffentlichung der hier bezeichneten geschwärzten Punkte die Funktionsfähigkeit der Software für die Quellen-TKÜ nachvollziehbar so beeinträchtigen kann, dass eine Nutzung der Quellen-TKÜ mittels der hier vorgesehenen Software nicht mehr möglich ist. Ob durch die Nicht-Veröffentlichung dieser Informationen eine wirksame Kriminalitätsverhütung mittels Quellen-TKÜ tatsächlich erreicht werden kann, mag dabei dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall sind nachteilige Auswirkungen auf die Belange der inneren und äußeren Sicherheit insoweit zur Überzeugung der Kammer fundiert nicht auszuschließen.
Soweit das Bundeskriminalamt und die Beigeladene sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 6 IFG berufen, vermag dies die Kammer bei Nummer 11 (3.3.1 Leistungsumfang), Nummern 16 (3.6.2 Vergütung), 22.1 "jeweils" und 23 (4.4.1 Vergütung für Systemserviceleistungen), Nummer 26 (5.1 Weiterentwicklung und Anpassung der Software nach Abnahme), Nummer 29 (6.3 Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personaltagessätzen), Nummer 30 (6.4.1 und 6.4.2 Reisekosten, Nebenkosten und Materialkosten, Reisezeiten), Nummer 33 (8 Zahlungsplan), Nummer 37 (12.2 Testdaten) und Nummer 38 (12.3 Dauer, Ort und Systemumgebung der Funktionsprüfung) sowie bei Nummern 43 (14.2 Haftung bei Verzug), 44 (14.3 Haftung für den Systemservice) und 49 (16.1.2 Herstellergarantien) sowie Nummern 52 (16.4.1 Vorauszahlungsbürgschaft), 53 (16.4.2 Vertragserfüllungs- oder Mängelhaftungssicherheit) und 54 (16.4.3 Kombinierte Vertragserfüllung oder Mängelbeseitigungssicherheit) insoweit erkennen, als es sich bei sämtlichen Punkten um Bereiche handelt, welche für den Preis- und Leistungsumfang und damit die Kalkulation erforderlich sind, mithin handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse gemäß § 6 Satz 2 IFG. Kenntnisse über die zuvor genannten Informationen könnten dazu führen, dass die Kalkulation der Beigeladenen oder Teile davon bekannt werden. Insoweit könnte die Offenlegung dieser Informationen geeignet sein, kaufmännisches Wissen möglichen Mitbewerbern zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Insoweit ist nachvollziehbar, dass aus dem Vertrag einzelne Entwicklungsschritte und detaillierte Leistungsmerkmale ersichtlich sind und im Zusammenhang mit der kaufmännischen Kalkulation konkrete Leistungen bzw. Nichtleistungen - welche geschwärzt wurden - enthalten sind.
Insoweit hätte es der Einwilligung der Beigeladenen zur Auskunft bedurft. Diese liegt nicht vor. Sie ist auch nicht zu ersetzen.
Bei Nummern 13 und 14 (3.4.1 Art und Umfang der Schulungen; 3.4.3 Vergütungen für Schulung inklusive Schulungsunterlagen) sind jedoch nicht alle Informationen preisrelevant, so dass bei Nummer 13 nur - sofern im Pauschalpreis enthalten - keine Angabe notwendig und die Bezeichnung des Inhalts der Schulung schutzwürdig ist. Gleiches gilt bei Nummer 14 (3.4.3), wo die möglichen Kreuzchen kalkulatorisch schutzwürdig sind, nicht jedoch die im Text vorhandene Streichung. Hierzu konnten die Beteiligten keine überzeugenden Gründe nennen, warum diese gestrichen werden müssen. Denn nicht alle Angaben sind immer Geschäftsgeheimnisse. Dies können zur Überzeugung des Gerichts nur solche Angaben sein, die wenigstens im Ansatz kalkulatorisch, preisgestalterisch und damit schutzwürdig sind.
Bei Nummern 46 bis 48 (15 Vertragsstrafen bei Bezug und 16.1.1 Auftragnehmergarantien) sind die zu machenden Kreuzchen für die unterschiedlichen Alternativen kalkulatorisch und damit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Schwärzungen bezüglich der Anlagennummern enthalten hingegen keinerlei Information über die Preisgestaltung. Dies, zumal die Anlagen nicht bekannt gegeben worden sind und vorliegend auch nicht gefordert werden.
Hingegen sind Nummern 1 (1 Inhaltsangabe), 3 (2.2 Vergütung, einzelne Angaben), 5 (Fußnote Seite 4 Hinweise zur Vergütung), 20 (4.1.2 Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft ), 21 (4.1.3 Überlassung von verfügbaren Programmständen), 28 (5.2.2 Vergütung) allein schon deshalb nicht schutzwürdig, als sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung eindeutig ergeben hat, dass es sich dabei um einen "Pauschalfestpreis" handelt. Insoweit liegt kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis (mehr) vor.
Bezüglich der übrigen Nummern 15, 17, 24, 25, 31, 34, 35, 39, 40, 41, 42 und 45, wie sie im Tenor aufgeführt sind, vermag das Gericht in keinster Weise zu erkennen, inwieweit diese als "Teil der Vertragsgestaltung" Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein sollen. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum diese Angaben für die Preisgestaltung und/oder Kalkulation schützenswert sein sollen oder sonstige Geheimnisse beinhalten sollen, sind plausibel nicht erfolgt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine hinreichende Grundlage für die Feststellung sein kann, ob ein Verweigerungsgrund ausreicht oder nicht. Insoweit ist es Sache der Verfahrensbeteiligten darzulegen, dass die Versagungstatbestände gegeben sind. Dies ist weder dem Bundeskriminalamt noch der Beigeladenen bezüglich der genannten Ziffern gelungen. Dabei ist auch zu beachten, dass nicht jede wirtschaftliche Betätigung unter den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses fällt. So ist beispielsweise bei Nummer 13 (3.4.1 Art und Umfang der Schulungen) für die Preisgestaltung weder die laufende Nummer noch die Anzahl der Schulungen noch die Art der Schulungsform noch die Schulungstage, ihrer Orte und die maximale Anzahl der Teilnehmer schützenswert, wenn offen bleibt, ob ein Pauschalpreis oder ein Einzelpreis festgelegt worden ist. Nur letzteres, die Preisangabe, fällt insoweit in das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Vorliegend mag dabei der Inhalt der Schulung auch unter § 3 Ziffer 1c IFG fallen.
Soweit, wie z.B. bei Nummer 17 (4.1.1 Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gesamtsystems ) die Ziffern von Anlagen gestrichen worden sind, ergibt sich durch den Verweis auf die Anlagen keinerlei Information über die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft, da diese nicht bekannt ist. Insoweit handelt es sich vorliegend auch um kein Geschäftsgeheimnis, geschweige denn um ein Faktum, welches die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Gleiches gilt beispielsweise für Nummer 25 (4.5.1 Teleservice und 4.5.3 Dokumentation der Systemserviceleistungen), soweit hier die Anlagen gestrichen worden sind. Eine entsprechende Begründung, warum diese Daten schützenswert sein sollen als Daten, die die innere oder äußere Sicherheit gefährden, oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, hat weder das Bundeskriminalamt noch die Beigeladene dargelegt. Insoweit sind die Schwärzungen, wie im Tenor zu den einzelnen Nummern aufgeführt, zu Unrecht erfolgt.
Das Bundeskriminalamt hat insoweit den Vertrag ohne die Schwärzungen, wie sie im Tenor im Einzelnen ausgewiesen worden sind, dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Dies hat die Beigeladene auch zu dulden, da ersichtlich in ihre Rechte insoweit nicht eingegriffen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich an dem Kostenrisiko nicht beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.