Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 27.11.2015 – 28 L 1437/14.WI.D
ECLI:DE:VGWIESB:2015:1127.28L1437.14.WI.D.0A
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrte der Antragsteller zunächst eine Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens durch das Gericht gemäß § 67 Abs. 1 und 2 HDG.
Mit Verfügung des Staatssekretärs im A. vom 05.11.2010 war gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das wegen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens mit dem Az.: 3460 Js 245106/10 gleichzeitig nach § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt wurde. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 06.12.2012 eingestellt.
Mit Ausdehnungsverfügung vom 30.11.2010 wurde das Disziplinarverfahren um einen Vorwurf erweitert, der Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens mit dem Az.: 3450 Js 245682/10 war. Dieses Ermittlungsverfahren wurde zunächst durch Verfügung der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 08.06.2011, berichtigt auf Beschwerde des Antragstellers durch Verfügung vom 20.01.2013, eingestellt.
Mit Ausdehnungsverfügung vom 18.02.2013 wurde das Disziplinarverfahren um einen weiteren Vorwurf erweitert, der Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens mit dem Az.: 4410 Js 19766/12 war. Dieses Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft in Wiesbaden vom 30.09.2013 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Ausdehnungsverfügung vom 20.03.2013 wurde das Disziplinarverfahren um einen weiteren Vorwurf erweitert.
Das ausgesetzte Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 18.11.2013 wieder weitergeführt. Mit Verfügung vom 10.07.2014 wurde das Disziplinarverfahren auf den in der Ausdehnungsverfügung vom 20.03.2013 genannten Vorwurf beschränkt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2014, das am 10.09.2014 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, beantragte der Antragsteller, nach § 67 Abs. 2 HDG eine Frist von maximal 2 Monaten zu setzen, in der das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren vom Antragsgegner abzuschließen sei.
Die Anhörung des Antragstellers sowie eine Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren fanden am 13.11.2014 statt. Der Ermittlungsbericht wurde am 20.02.2015 erstellt. Die abschließende Stellungnahme des Antragstellers erfolgte am 06.03.2015.
Mit Verfügung des Staatssekretärs im A. vom 24.06.2015 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 HDG eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Dienstherren auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2015, der am 03.08.2015 eingegangen ist, teilte der Antragsgegner mit, dass das Disziplinarverfahren eingestellt worden sei und erklärte das Verfahren für erledigt.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 28.09.2015, am 02.10.2015 eingegangen, das Verfahren im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrages fortzuführen. Dies werde durch eine entsprechende Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht. Durch die Einstellung des Disziplinarverfahrens werde dem Antragsteller die Möglichkeit entzogen, die Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Disziplinarverfahrens rechtlich überprüfen zu lassen. Durch das anhängige Disziplinarverfahren sei die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens an den Antragsteller blockiert worden. Es sei beabsichtigt, Schadenersatz und Schmerzensgeld im Wege der Amtshaftung wegen verzögerter Bearbeitung des Disziplinarverfahrens einzuklagen, weil der Antragsteller keinen höherwertigen Dienstposten erlangt habe.
Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass
die in der Einleitungsverfügung des A. vom 05.11.2010 im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren - Az.: 3460 Js 245106/10 - verfügte Aussetzung des Disziplinarverfahrens,
hilfsweise,
die Aufrechterhaltung der Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Erlass der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 06.11.2012 rechtswidrig war,
die in der Ausdehnungsverfügung des A. vom 30.11.2010 im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren - Az.: 3450 Js 245682/10 - verfügte Ausdehnung des Disziplinarverfahrens,
hilfsweise,
die Aufrechterhaltung der Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Erlass der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 08.06.2011,
hilfsweise,
nach Erlass der Verfügung der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 20.06.2013 rechtswidrig war,
die in der Ausdehnungsverfügung des A. vom 18.02.2013 im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren - Az.: 4410 Js 19766/12 - verfügte und mit Verfügung vom 20.03.2013 aufgehobenen Aussetzung des Disziplinarverfahrens rechtswidrig war,
der tatsächliche Stillstand der Ermittlungen nach Erlass der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 30.09.2013 in dem Verfahren - Az.: 4410 JS 19766/12 - und bis zur Bestellung der Ermittlungsführerin mit Verfügung vom 18.11.2013 rechtswidrig war und den Antragsteller in seinem Recht auf beschleunigtes Verfahren verletzt hat,
die weitere Dauer des Verfahrens in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum Erlass der am 29.06.2015 zugestellten Einstellungsverfügung vom 24.06.2015 rechtswidrig war und den Antragsteller in seinem Recht auf beschleunigtes Verfahren verletzt hat,
da ein zureichender sachlicher Grund für die gesamte Verfahrensdauer nicht vorgelegen hat.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge als unzulässig zu verwerfen.
Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Fortsetzungsfeststellungsantrag fehle. Dies werde bereits aus der gesetzgeberischen Systematik deutlich, wonach der Antragsteller im Festsetzungsverfahren, das den Charakter eines Annexverfahrens hat, keine umfassendere Rechtsposition geltend machen könne als im eigentlichen Disziplinarverfahren. Der Antragsteller sei nach Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 HDG nicht mehr beschwert, weshalb jeglicher Rechtsbehelf gegen die Einstellungsverfügung unstatthaft wäre. Überdies seien die materiell-rechtlichen Belange des Antragstellers von Amts wegen im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (3 Leitzordner, 1 Disziplinarakte) Bezug genommen.
II.
Der mit den Fortsetzungsfeststellungsanträgen fortgeführte Antrag auf Fristsetzung ist unzulässig und daher zu verwerfen.
In dem ursprünglichen Fristsetzungsverfahren gemäß § 67 HDG entfiel das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einer Fristsetzung durch das Gericht durch die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 HDG mit Verfügung vom 24.06.2015. Der Antragsteller ist nicht mehr beschwert und der Antrag auf Fristsetzung gemäß § 67 Abs. 1 und 2 HDG ist dadurch unzulässig geworden.
Eine Fortsetzung des Fristsetzungsverfahrens als Fortsetzungsfeststellungsantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht zulässig.
Der Fristsetzungsantrag gemäß § 67 HDG dient dazu, dem vorrangigen Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung unmittelbar Geltung zu verschaffen. Der Antrag richtet sich auf die gerichtliche Entscheidung zur Fristsetzung, nicht auf eine isolierte Entscheidung darüber, ob eine unangemessene Verzögerung vorliegt (Hummel / Köhler / Meyer, BDG, Rdnr. 4 zu § 62 BDG). Mit den von dem Antragsteller intendierten Feststellungen würde er eine umfassendere Rechtsposition einnehmen und damit mehr erreichen als im eigentlichen, bereits abgeschlossenen Disziplinarverfahren, denn gegen den Einstellungsbeschluss gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 HDG ist mangels Beschwer des Antragstellers kein Rechtsbehelf gegeben.
Der Antragsteller hat auch kein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Fristsetzungsverfahrens gemäß § 67 HDG, weil er möglicherweise beabsichtigt, Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld einzuklagen. Denn es ist ihm unbenommen, direkt sowohl vor den Verwaltungsgerichten Schadenersatz wegen Nichtbeförderung als auch im Zivilrechtsweg Ansprüche wegen Amtshaftung geltend zu machen. Für eine vorrangige Prüfung bzw. Feststellung im Fristsetzungsverfahren besteht keine rechtliche oder tatsächliche Notwendigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Eine Festsetzung des Streitwertes bedarf es gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 HDG nicht, da sich die Gebühren aus der Anlage zum HDG ergeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 2 S. 3 HDG, § 58 Abs. 2 S. 5 HDG).