Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 08.02.2016 – 6 K 1456/15.WI

ECLI:DE:VGWIESB:2016:0208.6K1456.15.WI.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Taschenmesser "Böker Plus Griploc" kein Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) im Sinne von § 42a Abs. 1 Ziffer 3 WaffG ist.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.04.2015 beantragte die Klägerin gemäß § 2 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG den Erlass eines Feststellungsbescheides mit dem Tenor, dass das Taschenmesser "Böker Plus Griploc" keine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Ziffer 1.1.; kein tragbarer Gegenstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Ziffer 2.1.1, 2.1.2 der Anlage 1 zum Waffengesetz und kein Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) im Sinne von § 42a Abs. 1 Ziffer 3 WaffG sei.

Bei dem streitgegenständlichen Taschenmesser "Böker Plus Griploc" handelt es sich um ein in der Gesamtlänger im ausgeklappten, einsatzbereiten Zustand von 19,0 cm langes Messer. Die Klingenlänge beträgt 8,3 cm, das Gewicht 8,81 g, die Klingenstärke ist 2,9 mm, der Verschluss ist federunterstützt. Die Klinge ist einseitig geschliffen. Eine gebe genaue Beschreibung des Messers ist in der Zeitschrift Messer Magazin 2015 Heft 2, S. 228, erfolgt.

Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich nicht um ein Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser), da ein Mechanismus, der beim Öffnen der Klinge zu einer "formschlüssigen Feststellung der Klinge" führe, an dem Messer nicht vorhanden sei. Eine mechanische formschlüssige Feststellung der Klinge sei jedoch erforderlich, um den Tatbestand des § 42a Abs. 1 Ziff. 3 WaffG zu erfüllen. Das Taschenmesser lasse sich bequem federunterstützt per "Flipper" oder "Daumenknopf" öffnen, habe jedoch keine automatisch greifende oder mit nur einer Hand zu bedienende "mechanische formschlüssige Verriegelung". Erst mit der zweiten Hand könne man nach dem Ausklappen des Messers die Zusatzsicherung am Griffende mit der zweiten Hand aktivieren. Diese Zusatzsicherung sichere die Klinge als dauerhaft offen. Auch ohne die Aktivierung der Zusatzklinge könne das Messer gebraucht werden, ohne dass es zu einem nichtbeabsichtigten Einklappen komme. Der ausgefeilte Mechanismus der sich gegeneinander verschiebende Griffschenkel könne seinen Totpunkt schon bei der geringsten Belastung durch die zugreifende Hand nicht mehr überwinden und verhindere ein Einklappen auch ohne Verriegelung bei normalen Gebrauch zuverlässig. Schon eine minimale Haltekraft am Griffschenkel reiche aus, um einer vielfach größeren, auf den Klingenrücken wirkende Kraft Stand zu halten. Insoweit entspreche das Messer in seiner Konzeption einem Taschenmesser, wo die Rückstellung der Klinge durch eine Feder verhindert werde. Nach der Kommentarliteratur bedürfe ein feststellbares Messer eines Feststellmechanismus, der im Falle des Aufklappens der Klinge greife. Das Einklappen der Klinge erfordere ein Lösen der mechanischen Sperrvorrichtung. Über einen mechanisch zwangsgesteuert greifenden, ferner formschlüssig wirkenden Federmechanismus verfüge das fragliche Messer gerade nicht.

Mit Schreiben vom 12.06.2015 erfolgte die Anhörung der zuständigen Länderbehörden. Dabei wurde von Seiten der Beklagten ausgeführt, dass eine besondere Konstruktion bei bestimmungsgemäßer Anwendung die sichere Handhabung des Messers erlaube. Die Klinge stehe nur fest, wenn die das Messer haltende Hand den Griff bestimmungsgemäß umschließe und einen gewissen Druck auf den zweiteiligen beweglichen Schenkel, der mit dem Griffrahmen und der Klinge verbunden sei, ausgeübt werde. Ohne diesen Druck lasse sich die Klinge analog einem Schweizer Taschenmesser wieder einklappen. Zusätzlich könne die Klinge mit einem am hinteren Ende des Griffes befindlichen Hebels arretiert werden. Dieser Hebel lasse sich mit der messerhaltenden Hand allerdings nur mit etwas Geschick erreichen und bedienen. Man komme zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Messer "Böker Plus Griploc" um ein einhändiges zu öffnendes und zu arretierendes Messer handele, welches unter die Regelung des § 42 Abs. 1 Ziffer 3 WaffG falle. Das Messer sei so konstruiert, dass es sich eigenhändig öffnen lasse. Durch das zum bestimmungsmäßigen Gebrauch eines Messers notwendige Umfassen des Griffes werde die Klinge festgehalten, ohne dass es dafür der vorgesehene Arretierung bedürfe. Hierbei handele es sich um einen neuartigen Feststellungsmechanismus, der im Falle des Aufklappens der Klinge und dem darauffolgenden Umfassen des Griffes greife und die Klinge so lange festhalte, wie eine arretierte Klinge benutzt werden solle. Um die Klinge wieder einklappen zu können, müsse der Griff losgelassen werden. Insoweit lägen die konstruktiven Merkmale eines Einhandmessers vor.

Soweit Rückäußerungen der Länderbehörden erfolgten, schlossen sich diese der Beurteilung an, dass ein Einhandmesser vorliegend gegeben sei.

Mit Bescheid vom 24.07.2015 stellte das Bundeskriminalamt daraufhin fest, dass bei dem vorgelegten Taschenmesser "Böker Plus Griploc" es sich nicht um eine Waffe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 handele. Ferner, dass es sich nicht um eine Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 ff. handele und auch keine verbotene Waffe im Sinne der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG Waffenliste Abschnitt 1 - verbotene Waffen gegeben sei. Das Messer "Böker Plus Griploc" sei jedoch ein einhändig zu öffnendes und zu arretierendes Messer, welches von der Regelung des § 42a Abs. 1 Ziffer 3 erfasst werde. Zur Begründung wurde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dass vorliegend ein neuartiger Feststellmechanismus gegeben sei, der im Falle des Ausklappens der Klinge und dem darauffolgenden Umfassen des Griffes greife und die Klinge so festhalte, dass sie wie eine arretierte Klinge zu benutzen sei. Um die Klinge wieder einklappen zu können, müsse der Griff wieder losgelassen werden. Somit habe das Messer die konstruktiven Merkmale eines Einhandmessers. Der Bescheid wurde am 28.07.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 06.08.2015 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Auslegung, wie sie durch die Beklagte erfolgt sei, dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages seien von dem politischen Willen ausgegangen, dass Taschenmesser von der Vorschrift unter keinem Gesichtspunkt erfasst werden sollten. Gerade die Tatsache, dass ausschließlich der Haltegriff des Nutzers das Festhalten des Messers steuere, zeige, dass das fragliche Messer nicht über einen mechanischen wirkenden Feststellmechanismus verfüge.

Mit Bescheid vom 23.09.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die rechtliche Einordnung des Gegenstandes sich am Gesetzeswortlaut orientiere. Die Funktionsweise des Taschenmessers "Böker Plus Griploc" lasse sich zwangslos unter dem Wortlaut "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)" subsummieren. Weder aus dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass die Arretierung nach Vorstellung des Gesetzgebers ausschließlich "formschlüssig" erfolgen müsse. Ebenso wenig lasse sich aus dem Wortlaut herleiten, dass die Arretierung dauerhaft erfolgen und auch aufrechterhalten bleiben müsse, wenn das Messer aus der Hand gelegt werde. Dem Gesetzgeber sei klar gewesen, dass eine Vielzahl von nützlichen Gebrauchsmessern die in § 42a Abs. 1 Ziffer 3 aufgezählten Merkmale aufwiesen. Einen zukünftigen sozialen adäquaten Gebrauch sollte anhand der Absätze 2 und 3 getroffenen Regelung ermöglicht werden und nicht anhand unterschiedlich zu bewertender Konstruktionen von Einhandmessern.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.09.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.10.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden per Digifax am selben Tage, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung, dass es sich um eine Einhandmesser handele. Die Mechanik des Messers sei nur eine Weiterentwicklung des mechanischen Aufbaus bestimmter Klappmesser sowie eine Fortentwicklung der Technik der seit vielen Jahren bekannten Rasiermesser. Bisher sei noch niemand auf die Idee gekommen, ein Rasiermesser als Einhandmesser im Sinne von § 42 WaffG anzusehen. Das fragliche Messer verfüge gerade nicht über einen formschlüssig wirkenden Feststellungsmechanismus. Die Klinge werde lediglich durch die Kraft der das Messer haltenden Hand am Zusammenklappen hindere, gehalten. Im Übrigen wird auf markenrechtliche Entscheidungen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 24.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 insoweit Ziffer 4 aufgehoben wird, als die Beklagte verpflichtet wird festzustellen, dass das Taschenmesser "Böker Plus Griploc" kein Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) im Sinne von § 42a Abs. 1 Ziff. 3 WaffG ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass weder nach dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien die Arretierung nach Vorstellung des Gesetzgebers ausschließlich formschlüssig erfolgen müsse. Ebenso wenig lasse sich aus dem Wortlaut herleiten, dass die Arretierung dauerhaft erfolgen und auch aufrechterhalten bleiben müsse, wenn das Messer aus der Hand gelegt werde. Aus der Kommentierung ergebe sich nichts dergleichen. Durch die Hebelmechanik sei die Klinge einhändig feststellbar.

Der Berichterstatter führte am 14.12.2015 einen Erörterungstermin durch. Insoweit wird vollinhaltlich auf das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen.

Bei dem Erörterungstermin erklärten sich die Beteiligten übereinstimmend auch mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie ein Heftstreifen Behördenakte Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beteiligten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, konnte vorliegend durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 87a Abs. 2, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 24.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 ist, soweit er im Ergebnis feststellt, dass das Taschenmesser "Böker Plus Griploc" von der Regelung des § 42a Abs. 1 Ziffer 3 WaffG erfasst werde, rechtmäßig und nicht zu beanstanden.

Gemäß § 42a Abs. 1 Ziffer 3 WaffG ist es verboten Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) und feststehende Messer mit einer Klinge über 12 cm zu führen. Vorliegend geht es nicht um die zweite Alternative (Messer mit einer Klinge über 12 cm), sondern um die Frage, ob das streitgegenständliche Messer ein Messer mit einhändig feststellbarer Klinge und damit ein Einhandmesser ist.

Nach der amtlichen Begründung sollen gerade zivile Varianten sogenannter Kampfmesser erfasst werden. Dabei hat der Gesetzgeber jedoch auch erkannt, dass derartige Messer auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, weshalb man von einer pauschalen Einordnung als Waffe im Sinne von Anlage 1 des Waffengesetzes abgesehen habe. Vielmehr soll durch die Absätze 2 und 3 von § 42a WaffG Ausnahmeregelungen geschaffen werden, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führungsverbot zu beeinträchtigen (BT-Drucksache 16/8224 zu Buchstabe M [Art. 1 Nr. 23, § 42a des Waffengesetzes], S. 17 f.). Dabei fordert der Gesetzgeber gerade nicht, wie auch in der Kommentarliteratur behauptet, dass eine Arretierung erforderlich ist.

So handelt es sich bei einem Universalmesser (Tapeziermesser) mit abbrechbarer Klinge nach dem Gesetzeswortlaut unzweifelhaft um eine Einhandmesser, da die Klinge mit einer Hand aus dem Messer herausgefahren und festgestellt, sogar arretiert werden kann. So erscheint es dem Gericht auch zweifelhaft, ob der Gesetzgeber nicht auch Rasiermesser, wie sie von Barbieren benutzt werden, unter die Definition des § 42a Abs. 1 Ziffer 3 1. Alternative WaffG fallen lassen wollte, wenn das Messer durch eine entsprechende Handumschließung, in dem Fall Festhaltung durch Daumen, "feststellbar" ist. Denn der Gesetzgeber hat insoweit weder ein Rasiermesser, noch ein Universalmesser, auch Tapeziermesser genannt, als solches verboten. Vielmehr greift hier die Ausnahmeregelung des § 42a Abs. 2 Ziffer 3 i.V.m. Abs. 3 WaffenG, wonach ein Einhandmesser geführt werden darf, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies ist bei der Berufsausübung Barbier der Fall.

Ratio des Gesetzes ist vielmehr, dass solche Messer, von denen aufgrund ihrer Stich- und Schnittfestigkeit bei unsachlichen bzw. unzweckmäßigen Gebrauch auch ein erheblicher Körperschaden entstehen kann, alle erfasst werden. Insoweit von einem allgemeinen, mit sich herum führen, ausgeschlossen werden sollen. Nicht jedoch für die sachgemäße berechtigte Nutzung des Messers.

So ist es auch hier bei dem streitgegenständlichen Messer "Böker Plus Griploc". Unstreitig ist vorliegend, dass eine "Arretierung" am hinteren Ende des Griffes befindlichen Hebels mit einer Hand kaum möglich ist. Auf diese Form der "Arretierung" kommt es jedoch nicht an. Denn der ausgefeilte Mechanismus des vorliegenden Klappmessers sorgt dafür, dass schon bei einer geringen Belastung durch Umfassen des Griffes, dass ein Rückklappen der Klinge nicht mehr möglich ist und damit ein Einklappen des Messers bei normalem Gebrauch verhindert wird. Damit ist die Klinge festgestellt. Die Feststellung erfolgt mithin durch den Nutzer bei Umfassung des Griffstückes.

Dass sich das Messer dabei deutlich von "herkömmlichen" Taschenmessern unterscheidet, ändert hieran nichts. Denn durch die Hebelmechanik - der Druck auf das Griffstück - führt dazu, dass die Klinge damit "einhändig feststellbar" ist. Damit lässt sich, wie das Bundeskriminalamt zu Recht festgestellt hat, die Funktionsweise des Taschenmessers "Böker Plus Griploc" zwanglos unter dem Wortlaut "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)" subsumieren. Dies entspricht eindeutig dem Gesetzeswortlaut.

Hinzu kommt, dass entgegen den Ausführungen des Klägervertreters der Gesetzgeber ein Messer dieser Art in seine Überlegungen gar nicht mit einführen konnte, weil die Konstruktion in sich eine vollständig andere, weil neuartige, ist. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist eine 'formschlüssige Feststellung' für die Begrifflichkeit "feststellbar" gerade nicht erforderlich und von dem Gesetzeswortlaut auch nicht gefordert.

Nach alledem ist der Bescheid des Bundeskriminalamtes nicht zu beanstanden, weshalb die Klage abzuweisen war.

Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.