Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 21.04.2016 – 1 K 867/13.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0421.1K867.13.WI.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Wasseranschlusskosten durch die Beklagte.
Die Klägerin ist seit September 2012 Eigentümerin des Hausgrundstücks "XXX" in der Gemeinde XXX.
Mit Bescheid vom 25.10.2012 forderte die Beklagte einen Betrag von 2.555,31 € für die Neuverlegung/Reparatur der Wasseranschlussleitung im Zeitraum 10. bis 11.10.2012 von der Klägerin. Mit Schreiben vom 22.11.2012 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2013 zurückwies.
Mit am 26.08.2013 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Beklagte habe ohne Ankündigung oder Absprache mit der Klägerin Arbeiten an dem Hausanschluss an die Wasserversorgung durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Neuverlegung habe die Liegenschaft über einen intakten Wasseranschluss verfügt. Eine Neuverlegung sei weder erforderlich noch sachdienlich gewesen. Eine "Gefahr im Verzug" sei nicht gegeben gewesen. Es habe kein Anlass für eine "Notversorgung" bestanden. Die Liegenschaft sei unbewohnt und unbenutzt gewesen. Die Entscheidung, eine neue Wasseranschlussleitung zu verlegen, sei zu einem Zeitpunkt gefallen, da noch nicht bekannt gewesen sei, dass der bisherige Anschluss aus Bleirohren bestand. Die behauptete Abstimmung mit der Tochter der Klägerin treffe nicht zu, die Klägerin habe keine Tochter. Soweit sich die Beklagte auf Absprachen mit Frau XXX berufe, werde dies bestritten. Im Übrigen sei diese seit Juni 2012 nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks. Aufgrund der fehlenden Absprache habe die Beklagte Eigenleistungen der Klägerin und ihres Ehemanns verhindert. Dieser verfüge über ausreichende Sachkunde. Zum Beispiel die umfangreichen Erdarbeiten hätten in Eigenregie ausgeführt werden können. Ersatz und Berechnung der Hausschieberkappe sei nicht erforderlich gewesen, die alte Kappe sei intakt und funktionsfähig gewesen. Die Herstellung eines "Kopflochs" wolle sich die Beklagte dreimal bezahlen lassen, was offensichtlich unzulässig sei. Statt des Materials für die Teerarbeiten im öffentlichen Bereich, hätte eine kostengünstigere "Durchpressung" völlig ausgereicht. Ein Austausch des Freistromventils 1 sei nicht erforderlich gewesen, da lediglich ein Abdichtungsring beschädigt gewesen sei. Die in Ansatz gebrachten Arbeitszeiten seien überhöht. Die Arbeiten hätten an einem Arbeitstag ausgeführt werden können. Die Verlegung des Hausanschlussschiebers sei nicht erforderlich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Heranziehung der Klägerin zu den Anschlusskosten sei ordnungsgemäß erfolgt. Beim Austausch einer Bleileitung für das benachbarte Gebäude habe eine Bewohnerin der Liegenschaft der Klägerin darüber informiert, dass dort plötzlich kein Wasser mehr fließe. Daraufhin sei zunächst eine Notversorgung aufgebaut worden. Es sei festgestellt worden, dass der Wasseranschluss der Klägerin über das Nachbargrundstück geführt und aus einer Bleileitung bestanden habe. Auf Gemeindekosten habe man eine Stichleitung für einen unmittelbaren Anschluss des klägerischen Grundstücks verlegt und eine Verbindung mit PE-Rohren hergestellt. Die Erneuerung sei deshalb notwendig gewesen. Eine Verpflichtung, der Klägerin Eigenleistungen zu ermöglichen, gebe es nicht. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel.
Mit Beschluss vom 16.03.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 31.03.2012 hat das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 25.10.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen für die Neuverlegung ihres Wasserhausanschlusses herangezogen.
Nach § 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden und Landkreise bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstückanschlusses an die Versorgungsleitungen in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte in ihrem Satzungsrecht Gebrauch gemacht. Nach § 25 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde XXX vom 09.11.2011 ist der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme. Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. An der Gültigkeit dieser Satzungsregelungen bestehen keine Zweifel, solche werden von der Klägerseite auch nicht vorgetragen.
Die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Neuverlegung des Hausanschlusses ist nach diesen Vorschriften weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ohne Ankündigung oder Absprache mit ihr die Arbeiten am Hausanschluss durchgeführt, kann dies dahinstehen, da es für die Entstehung des Erstattungsanspruchs darauf nicht ankommt. Maßgeblich ist insoweit, dass die Hausanschlussleitung, was unstreitig ist, aus Bleirohren bestand. Sie entsprach damit nicht mehr dem Stand der Technik und musste ersetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Wasseranschluss, wie die Klägerin behauptet, im Übrigen intakt war. Auch dass die bisherige Verlegung der Leitung über das Nachbargrundstück beseitigt und der Anschluss über eine neu verlegte Stichleitung nunmehr das Grundstück der Klägerin unmittelbar an die Wasserversorgung anschließt, entspricht den rechtlichen und technischen Erfordernissen und führt im Übrigen zu keinen Nachteilen für die Klägerin, insbesondere sind dadurch keine zusätzlichen Kosten für sie entstanden. Ob ein Anlass für die von der Beklagten vorübergehend errichtete Notversorgung des klägerischen Grundstücks bestand, kann ebenfalls dahinstehen. Zusätzliche Kosten sind dafür für die Klägerin nicht angefallen, dies hat der Wassermeister der Beklagten, Herr XXX, in der mündlichen Verhandlung bestätigt, die Kostenzusammenstellung weist solche zusätzlichen Kosten auch nicht aus.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, aufgrund der fehlenden Absprache habe die Beklagte Eigenleistungen der Klägerin und ihres sachkundigen Ehemanns verhindert, kann sie damit nicht durchdringen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es keine Verpflichtung gibt, der Klägerin Eigenleistungen zu ermöglichen. Da die Beklagte im Übrigen für die Ordnungsgemäßheit des Hausanschlusses gegenüber dem Grundstückseigentümer haftet, ist es nur sachgerecht und nachvollziehbar, wenn die notwendigen Arbeiten durch Beauftragung von Fachfirmen oder fachkundigem Eigenpersonal erfolgen.
Auch im Übrigen sind die mit dem Erstattungsbescheid geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin bestreitet, dass der Ersatz und die Berechnung der Hausschiebekappe (16,16 €) erforderlich gewesen sei, diese sei vielmehr intakt und funktionsfähig gewesen, steht dem die glaubhafte Aussage des Wassermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entgegen. Im Übrigen entspricht es auch den Erfahrungen des Gerichts aus vergleichbaren Verfahrensgestaltungen, dass beim Austausch sehr alter Anschlussleitungen wegen der bestehenden Abnutzung auch kleinere Bestandteile wie eine Hausschiebekappe ausgetauscht werden müssen. Entsprechendes gilt für den Austausch des Freistromventils (17,57 €). Der Parteiaussage der Klägerin, dass nur der Austausch eines Dichtrings (1 €) erforderlich gewesen wäre, steht die glaubhafte Aussage des Wassermeisters der Beklagten gegenüber, an der zu zweifeln das Gericht keine Veranlassung sieht, zumal auch die Erfahrung dafür spricht, dass bei kleineren Teilen anlässlich einer Neuverlegung ein kompletter Austausch angezeigt ist. Die Klägerin kann auch nicht damit durchdringen, dass die in Ansatz gebrachten Arbeitszeiten - 13 Stunden Herr XXX 575,87 € und 13 Stunden Herr XXX 575,87 € - überhöht seien. Der Wassermeister der Beklagten, Herr XXX, hat in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, welche Arbeiten vorgenommen wurden und welchen Zeitraum diese eingenommen haben. So hat er ausgeführt, dass er selbst den Minibagger gefahren und bedient hat, und dass wegen der erforderlichen Unterquerung von zwei Kanälen zusätzlich der Einsatz einer zweiten Person erforderlich war, um hierbei ergänzende Handarbeiten auszuführen. Angesichts des Umfangs der Erdarbeiten hat das Gericht keine Zweifel an dieser Darstellung. Soweit die Klägerin - erstmals in der mündlichen Verhandlung - bestreitet, dass überhaupt zwei Personen da waren, vielmehr sei an einem der beiden abgerechneten Tage nur eine Person da gewesen, hält das Gericht dieses Parteivorbringen für vorgeschoben und nicht für glaubwürdig. Auch insoweit folgt das Gericht den nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderungen des Wassermeisters der Beklagten, die dieser in der mündlichen Verhandlungen abgegeben hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, weshalb die Beklagte oder die beiden Mitarbeiter, die die Arbeiten ausgeführt haben, unberechtigt und in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsstunden zu Lasten der Klägerin aufgezeichnet und abgerechnet haben sollten. Gegen die Klägerin spricht in diesem Zusammenhang auch, dass sie diesen Einwand gegen einen erheblichen Kostenansatz erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, während sie gegen Kostenansätze im Bagatellbereich (Hausschieberkappe, Freistromventil) von Anfang an moniert hat. Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr XXX, hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar erläutert, dass die Herstellungskosten eines "Kopflochs" nur anteilig der Klägerin belastet wurde, die gegenteilige Vermutung der Klägerin erscheint dem Gericht aus der Luft gegriffen. Für das Gericht nachvollziehbar waren auch die Schilderungen des Wassermeisters Fröhlich zur Ausgestaltung der Arbeiten zwischen Grundstücksgrenze und unmittelbarem Anschlusspunkt. Danach kam eine Durchpressung als Alternative zum Aushub schon wegen der Kürze der Strecke nicht in Betracht. Herr XXX hat auch bestätigt, dass der Hausanschlussschieber hin zur Grundstücksgrenze verlegt worden ist; dass der Klägerin dadurch irgendwelche Nachteile entstanden sind, ist nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.