Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 28.07.2016 – 6 K 517/16.WI.A
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0728.6K517.16.WI.A.0A
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 04.04.2016 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er am 23.10.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen am 04.12.2015. Die Bescheinigung über die Weiterleitung eines Asylsuchenden beinhaltet ein Aktenzeichen des BAMF (xxx) sowie ein Dienstsiegel der Erstaufnahmeeinrichtung. Wann das Bundesamtsaktenzeichen eingetragen worden ist, ist nicht ersichtlich. Letztmals wurde die vorliegende Bescheinigung über die Weiterleitung eines Asylsuchenden am 02.06.2016 bis zum 01.09.2016 verlängert.
Unter dem Datum vom 08.07.2016 wurde dem Kläger eine Aufenthaltsgestattung mit dem Datum der Asylantragstellung 07.07.2016 ausgestellt. Hierauf ist vermerkt: "Der vorübergehende Aufenthalt im Bundesgebiet ist gestattet. Die Wohnsitznahme ist nur Landkreis L. gestattet".
Bereits am 26.01.2016 beantragte der Kläger die Umverteilung nach § 55 AsylG. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er wegen Depressionen zwei Selbstmordversuche hinter sich habe. Seitdem leide er unter Panikattacken und Angstzuständen sowie Asthmaanfällen. Im Iran sei er in psychiatrischer Behandlung gewesen. Es sei ihm besser gegangen. Er habe leider den Iran und seine Familie aus mehreren Gründen verlassen müssen. Seitdem sei er in Deutschland. Die Behandlung sei unterbrochen worden. Er habe mehrere Nervenzusammenbrüche gehabt und sei in die Klinik gebracht worden. Die Ärzte meinten, dass seine Behandlung fortgesetzt werden müsse. In M. sei er näher bei seinen Verwandten und Freunden und dort gebe es einen persischsprachigen Therapeuten, bei dem er seine Behandlung fortsetzen könne. Er habe Angst, allein zu sein und ohne Behandlung verrückt zu werden.
Mit Bescheid des Beklagten vom 04.04.2016 wurde der Antrag auf Umverteilung in die Stadt M. abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 50 AsylG der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanen Gründen aus vergleichbarem Gewicht durch länderinterne Verteilung Rechnung zu tragen sei. Die Voraussetzungen lägen vorliegend nicht vor. Wolle man allen Zusammenführungswünschen nachkommen, würde das den Rahmen sprengen. Die vorgelegten Untersuchungsberichte stellten keine medizinisch notwendige Umverteilungsgrundlage dar.
Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 legte der Kläger beim Verwaltungsgericht in Wiesbaden gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt "Widerspruch ein".
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 04.04.2016 aufzuheben und ihn antragsgemäß nach M. umzuverteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erklärte, soweit sich aus der Klagebegründung wesentlich neue Aspekte ergeben, bitte er um Gelegenheit für eine inhaltliche Erwiderung.
Mit Beschluss vom 04.05.2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Heftstreifen Behördenvorgang Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem Ausspruch des Tenors begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 04.04.2016 war aufzuheben. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung lag kein Asylantrag vor. Insoweit war weder eine Zuweisung zum Landkreis L. gegeben, noch ein Fall einer landesinternen Verteilung gemäß § 50 AsylG.
Zwar wurde offensichtlich ein Bundesamtsaktenzeichen vergeben und der Kläger nach eigener Einlassung einen Monat nach seiner Einreise in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt. Tatsächlich erfolgte die Asylantragsentgegennahme durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch erst am 07.07.2016, also nach Erlass des vorliegenden Bescheides. § 50 AsylG greift jedoch erst, wenn ein Asylantrag gestellt ist.
Insoweit regelt das Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 05.07.2007 gemäß § 50 Abs. 2 AsylG in § 1 Abs. 1 die Aufnahmepflicht der Landkreise und Gemeinden. Sämtlich aufgeführte Fälle setzen voraus, dass eine Aufenthaltsgestattung erteilt und damit ein Asylantrag gestellt worden ist.
Vorliegend wurde jedoch der Kläger nach § 1 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz im Landkreis L. kurzfristig aufgenommen und vorübergehend untergebracht. Dies, weil der Kläger beabsichtigte, einen Asylantrag zustellen und eine Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge aus Kapazitätsgründen nicht mehr möglich war.
Eine Verteilung gemäß § 50 AsylG kommt i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Landesaufnahmegesetz jedoch erst in Betracht, wenn ein Asylantrag gestellt wurde und der Kläger insoweit dann im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist.
Wenn aber eine landesinterne Verteilung schon nicht in Betracht kommt, kommt erst Recht eine landesinterne Umverteilung gemäß § 50 AsylG nicht in Betracht, da die Zuweisungsentscheidung gemäß § 50 Abs. 4 AsylG schon nicht vorlag.
Dies liegt daran, dass der Ankunftsnachweis (Bescheinigung über die Weiterleitung als Asylsuchende) keine Aufenthaltsgestattung ist und damit der jeweilige Asylsuchende sich in einem rechtsfreien Raum in Deutschland aufhält. Eine Duldung ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. Staatssekretär Dr. Ole Schröder (BMI), 67. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 11.11.2015, S. 32). Insoweit hält sich der Asylsuchende, also die Person, die noch keinen Asylantrag gestellt hat, "Freestyle" (Parlamentarischer Staatssekretär Schröder, a.a.O.) in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Zustand des "Freestyle" führt jedoch weder zu einer länderübergreifenden, noch landesinternen Verteilung.
Nach alledem kommt eine Verteilungsentscheidung durch den Beklagten und damit auch eine Entscheidung über eine eventuelle Umverteilung erst in Betracht, wenn der Kläger einen Asylantrag gestellt hat.
Nachdem der Kläger nunmehr am 07.07.2016 seinen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen durfte, hat der Beklagte im Rahmen der Zuteilungsentscheidung die nach der mündlichen Verhandlung eingetroffene Stellungnahme der Psychologin A vom ....02.2016 bei seiner Zuweisungsentscheidung zu beachten und zu berücksichtigen. Dies, wenn darin ausgeführt wird "Es ist dringend anzuraten, den Patienten in die Nähe seiner Verwandten unterzubringen, um eine weitere Zuspitzung der krisenhaften Situation und der Suizidalität zu vermeiden".
Der im Klageantrag nunmehr gestellte Antrag auf Umverteilung kann sich nach dem zuvor ausgeführten nur auf die von dem Beklagten zu treffende Zuweisungsentscheidung beziehen, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war.
Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.