Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 23.08.2016 – 6 K 447/16.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0823.6K447.16.WI.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von Schülerbeförderungskosten, die ihm auf dem Weg zu seiner Berufsschule durch Nutzung seines privaten Kraftfahrzeugs angefallen sind.
Der Kläger ist Berufsschüler an den Berufsschulen Groß-Gerau, Darmstädter Straße 90, 64521 Groß-Gerau. Er absolviert eine Ausbildung als Mechatroniker bei der Adam Opel AG, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsselsheim. Er wohnt in der B-Straße in B-Stadt. Zwischen Wohnort und Berufsschule beträgt der Weg mit dem Kraftfahrzeug 60 km. Damit beträgt der Schulweg 120 km in der Summe. Zwischen B-Stadt und Groß-Gerau, Berufsschulen, besteht auch die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden. Nach der vom Kläger bei der Antragstellung vorgelegten Fahrplanauskunft des RMV beträgt die Fahrtdauer zwischen 2 Stunden und 2:15 Stunden. Geht man von einem regelmäßigen Schulbeginn um 7.30 Uhr aus, ist der Kläger auf den um 5.21 Uhr in B-Stadt/Nord startenden Niederflurbus angewiesen und muss um 5.42 Uhr die Regionalbahn 20 von Bad Camberg/Bahnhof bis Frankfurt (Main) Hauptbahnhof nutzen. Die Regionalbahn erreicht den Hauptbahnhof um 6.28 Uhr. Um 6.50 Uhr muss der Kläger die S 7 wählen, die um 7.20 Uhr in Groß-Gerau, Dornbergbahnhof, ankommt. Geht man davon aus, dass der Schulunterricht nach 14.40 Uhr endet, ist der Kläger auf die Verbindung ab 15.24 Uhr angewiesen, so dass er die Endhaltestelle in B-Stadt/Nord um 17.31 Uhr erreicht. Die Fahrtdauer beträgt dann 2 Stunden und 7 Minuten. Der Kläger muss zunächst den Regionalexpress Richtung Frankfurt (Main) Hauptbahnhof wählen, den er um 15.47 Uhr erreicht. Sodann muss er um 16.13 Uhr die Regionalbahn 20 erreichen, die um 17.01 Uhr Bad Camberg/Bahnhof erreicht. Um 17.22 Uhr kann der Kläger den Niederflurbus Linie 32 wählen, der um 17.31 Uhr die Haltestelle B-Stadt/Nord erreicht.
In Anbetracht des Schulweges hat der Kläger am 18.11.2015, der zu dieser Zeit die Grundstufe der Berufsschule besuchte, einen Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG) gestellt. Dies betrifft das Schuljahr 2014/2015, beginnend ab dem 1. September 2014, endend am 31. Juli 2015. Da der Unterricht abwechselnd ein oder zwei Werktage in Anspruch nimmt, sind für das Schuljahr insgesamt 58 Tage angefallen, an denen der Kläger jeweils eine Strecke von 120 km mit seinem Pkw zurückgelegt hat.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2015 ab. Die Voraussetzungen des § 161 Abs. 4 HSchG lägen nicht vor. Es bestehe eine öffentliche Verkehrsverbindung, deren Nutzung dem Kläger auch zumutbar sei.
Gegen die Ablehnung hat der Kläger am 18.12.2015, eingegangen beim Beklagten am 21.12.2015, Widerspruch eingelegt. Würde er die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, so seine Begründung, entstünden ihm tägliche Fahrtzeiten von mehr als 4,5 Stunden. Zudem würden Verspätungen und Ausfälle einzelner Verbindungen dazu führen, dass der Kläger nicht sicherstellen könne, dass er pünktlich zum Unterricht erscheine. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher nicht zumutbar, so dass er Anspruch auf Ersatz seiner Kosten nach dem HSchG habe.
Mit Bescheid vom 02.03.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Für den Hinweg seien unter Berücksichtigung der Fahrt- und Wartezeiten sowie der Fußwege 134 Minuten zu veranschlagen, für den Rückweg 140 Minuten. Dies führe zu einer Gesamtfahrtzeit von 274 Minuten. Danach und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sei der Verzicht auf einen privaten Transport zumutbar. Dabei sei etwa zu berücksichtigen, dass die insgesamt 36 Minuten Wartezeit etwa der Nachbearbeitung des schulischen Stoffes zugeführt werden könnten. Nach einem Urteil des OVG Lüneburg seien für einen 10-jährigen Schüler Gesamtfahrzeiten von 150 Minuten pro Strecke zumutbar. Außerdem sei in Rechnung zu stellen, dass der Unterricht nur ein- bis zweimal wöchentlich stattfinde. Zudem würden auch viele Berufstätige - täglich - mit ähnlichen Fahrtzeiten konfrontiert. Schließlich hätten viele minderjährige Berufsschülerinnen und Berufsschüler gar keine andere Wahl, als öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ziehe man die Wartezeiten ab, komme man auf eine reine Fahrtzeit inklusive Fußweg von 203 Minuten. Dass es zu Verspätungen und Ausfällen komme, sei kein besonderes Risiko des Klägers, sondern treffe jeden Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln. Darüber hinaus könne es durch Staus und Fahrzeugpannen auch bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges zu Verspätungen kommen.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2016, eingegangen am 29.03.2016, hat der Kläger Klage eingereicht. Ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz der Beförderungskosten zu. Diese berechneten sich nach Zugrundelegung des Hessischen Reisekostengesetzes mit 35 Cent pro Kilometer, so dass sich die Klageforderung auf 2.436,00 € errechne. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei unzumutbar. Es sei nicht nur in Rechnung zu stellen, dass die Fahrt knapp 2 Stunden dauere, sondern dass die Verbindungen an bestimmten Tagen, wie dem 25. und 28. März, dem 5., 6. und 26. Mai und dem 03.10. überhaupt nicht bestünden. Außerdem liege die Ankunftszeit wenige Minuten vor Schulbeginn. Da der Kläger wiederholt umsteigen müsse, sei nicht auszuschließen, dass er bei schlechten Witterungsverhältnissen oder ähnlichen Umständen den Unterricht verpassen werde. Sollte der Kläger zu spät bei der Arbeit erscheinen, drohten ihm Abmahnungen sowie eine Kürzung der Ausbildungsvergütung. Ferner sei im Jahr 2016 davon auszugehen, dass nach Auskunft des RMV keine Rückfahrtmöglichkeiten vom 25. bis zum 08.04.2016, am 05., 16.05. und 26.05. sowie zwischen dem 18.07. sowie dem 25.08.2016 und am 03.10.2016 bestünden. Der Hinweg dauere 2:14 Stunden, der Rückweg 2:20 bzw. 2:01 Stunden. Die Umsteigezeiten, die der Beklagte herausgerechnet habe, seien miteinzubeziehen. Es bleibe ein Puffer von 4 Minuten, um Verspätungen auszugleichen. Die Unzumutbarkeit folge insbesondere daraus, dass der Kläger täglich insgesamt 11 - 12 Stunden unterwegs sei und ihm eine entsprechende Nachbearbeitung des Lernstoffes dann nicht möglich sei. Wegen der Lärmbelastung sei während der Fahrtzeiten eine Erledigung der Hausaufgaben nicht möglich. Eine etwaige Rechtsprechung, wonach Grundschülern erhebliche Fahrtzeiten zugemutet würden, sei im Falle eines Mechatronikers nicht anwendbar, denn der Nachbearbeitungsaufwand sei erheblich größer als bei einem Grundschüler. Der Widerspruchsbescheid sei darüber hinaus auch formell rechtswidrig, weil eine Anhörung nicht stattgefunden habe. Schließlich sei auch nicht erwogen worden, einen Härtefall anzunehmen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 26.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2016, Az. 50.30.01, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger Schulbeförderungskosten in Höhe von 2.436,00 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seiner Begründung aus dem Widerspruchsbescheid vor, zwar sei beim Kläger sicherlich der obere Bereich der Zumutbarkeit erreicht, dennoch bestehe kein Anspruch. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Schule in Groß-Gerau betrage nach dem Routenplaner von google für Hin- und Rückweg insgesamt 112 km. Die vom Kläger angeführten Tage, an denen keine öffentlichen Verkehrsmittel auf der Strecke verkehrten, seien unerheblich, weil es sich um Feiertage handele, an denen kein Unterricht stattfinde. Weil der Kläger die A 67 und die A 3 benutze, sei auch mit dem Kraftfahrzeug mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen; insoweit bestehe kein Unterschied zum Schienen- und Busverkehr. Der Hessische VGH habe mit seiner Entscheidung vom 11.12.1987 eine Wartezeit von 76 Minuten für zumutbar gehalten und dabei auch darauf abgestellt, dass der Kläger im dortigen Verfahren nur ein- bis zweimal in der Woche auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
Die Ablehnung des Antrags auf Fahrtkostenerstattung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Ein Anspruch kommt allein gestützt auf § 161 Abs. 4 S. 3 HSchG in Betracht. Danach können die Schulträger, wenn der Einsatz eines Schulbusses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge in Höhe der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz erstatten, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach § 161 Abs. 4 S. 2 HSchG nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Was Zumutbarkeit in diesem Sinne bedeutet, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 6 UE 647/85 -, juris Rn. 20), der Raum für eine Abwägungsentscheidung bietet, bei der es auf objektive Kriterien ankommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erstattung von Fahrtkosten, die durch den Transport mit einem privaten Kfz entstanden sind, nach der Regelung des § 161 Abs. 4 S. 2 HSchG die Ausnahme darstellen soll.
Der Faktor, der im Rahmen der Frage nach der Zumutbarkeit die größte Bedeutung hat, ist derjenige der Entfernung zwischen dem Wohnort und der Schule. Daneben lassen sich weitere Faktoren finden, die bei der von dem Beklagten anzustellenden Abwägung Berücksichtigung zu finden haben. Eine Rolle spielt dabei das Alter des Antragstellers, wobei im Grundsatz älteren Schülern größere Fahrtzeiten zuzumuten sind als jüngeren, weil ältere Schüler im Allgemeinen belastbarer sind und ihnen etwa zuzumuten ist, die Hausaufgaben ohne Unterstützung der Eltern bereits bei der Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr anzufertigen. Zu berücksichtigen ist ferner, wie oft der Transport mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt. Grundsätzlich stellt sich die einmal in der Woche notwendige Nutzung der Verkehrsmittel als weniger belastend dar als die tägliche. Schließlich muss auch in Rechnung gestellt werden, ob der Antragsteller zumutbare eigene Anstrengungen unternimmt, den Weg zur Ausbildungsstätte zu verkürzen. Naheliegende Alternativen dürfen nicht ausgeschlagen werden, wenn sie die mit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel verbundenen Belastungen verringern. Dabei kann auch in Rechnung gestellt werden - was allerdings die Ausnahme sein dürfte -, ob dem Antragsteller ein Umzug in die Nähe der Ausbildungsstätte möglich ist. Das dürfte zwar im Regelfall, zumal bei Minderjährigen, ausscheiden, weil das gemeinsame Wohnen von Kind und Eltern die Regel ist und unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht. Umgekehrt erscheint es angemessen, Auszubildenden mit eigenem Einkommen die Unterhaltung einer eigenen Wohnung zuzumuten.
Zwar trifft es zu, dass für die Berechnung der Fahrzeit auch Warte- und Umsteigezeiten einzubeziehen sind. Maßgeblich ist der gesamte Weg vom Wohnort bis zur Ausbildungsstätte. Für die Frage der Zumutbarkeit, die primär von der Fahrtstrecke und -dauer abhängig ist, kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller im Bus sitzt oder auf den Bus wartet. Gerade für den Vergleich mit einem privaten Kfz spielt es durchaus eine Rolle, ob die Fahrt sofort nach dem Ende des Schultags beginnt oder noch eine Wartezeit einkalkuliert werden muss: Im Extremfall, in dem nur zweimal täglich ein öffentliches Verkehrsmittel verfügbar ist, und die Wartezeit etwa mehrere Stunden beträgt, kann durchaus eine Unzumutbarkeit liegen, die durch ein Kfz vermieden wird, das sofort nach Ende des Schultags zur Verfügung steht. Für die Frage, ob der Kläger jedoch Hausaufgaben machen kann, kann hingegen durchaus unterschieden werden zwischen Zeiten, in denen der Kläger an einer Wartestelle sitzt oder in einem Verkehrsmittel.
Dabei ist es zutreffend, wenn der Beklagte darauf hinweist, dass die Gesamtfahrzeit von ca. bzw. über 4 Stunden durchaus am oberen Rand des Zumutbaren liegt. Das alleine genügt aber nicht, einen Anspruch zu begründen. So ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger den Weg von Zuhause an die Berufsschule im wöchentlichen Wechsel ein- bis zweimal antreten muss, sodass es nicht zu einer Dauerbelastung kommt (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 6 UE 647/85 -, juris). Es besteht daher auch keine Gefahr, dass der Kläger, sollte er sich aus individuellen Gründen zur Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts im Zug bzw. Bus außer Stande sehen, die notwendige Arbeit auch an anderen Tagen, zumal am Wochenende erledigen kann. Lediglich am Dienstagabend kann es in den Wochen, in denen auch mittwochs Unterricht stattfindet, zu einer erhöhten Belastung kommen, die dem Kläger aufgrund seines Alters aber zuzumuten ist.
Auch angesichts der weiter einzubeziehenden Umstände ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Kläger nicht unzumutbar im Sinne des § 161 Abs. 4 S. 3 HSchG. Der Kläger ist volljährig; er hat sich für einen Ausbildungsgang entschieden, der sich durch ein Nebeneinander von (berufs)schulischer und praktischer Ausbildung auszeichnet und in dem von den Auszubildenden erwartet wird, dass sie beide Aspekte ihres Bildungsgangs miteinander verbinden und sich insoweit organisieren können. Vor diesem Hintergrund kann von den Auszubildenden ein höherer Aufwand und eine höhere Belastbarkeit erwartet werden, was die Anfertigung von Hausaufgaben angeht. Dass dies im Bus oder Zug, wie der Kläger vorträgt, nicht möglich ist, erschließt sich nicht. Dem Gericht ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass zumindest das Lesen von Texten oder Aufzeichnungen zwecks Wiederholung sehr wohl im Sitzen, mit Ohropax und ohne Schreibtisch möglich ist. Dass Zugfahrten sich zum Arbeiten nicht eignen, wird durch die tägliche Erfahrung in öffentlichen Verkehrsmitteln widerlegt, zumal zumindest in den Morgenstunden, wenn der Kläger auf dem Weg in die Berufsschule ist, zumindest vor 6:00 Uhr die Verkehrsmittel nicht überfüllt sein dürften, sodass ausreichend Platz und Ruhe herrscht, um die Hausaufgaben zu machen oder sich auf den Unterricht vorzubereiten.
Soweit der Kläger ins Feld führt, dass es im öffentlichen Verkehr regelmäßig zu Verspätungen kommt, die er bei einem Puffer von lediglich 4 Minuten nicht ausgleichen kann, dringt er ebenfalls nicht durch. Dass die Wegstrecke des Klägers wegen des Umwegs über den Frankfurter Hauptbahnhof und der Angewiesenheit auf drei unterschiedliche Verkehrsmittel (zunächst Bus, dann Regionalbahn, dann S-Bahn) verspätungsanfällig ist, ist ihm zwar zuzugeben. Insoweit unterscheidet er sich aber nicht von anderen Schülern, zumal minderjährigen Auszubildenden, die ebenfalls auf Bus und Bahn angewiesen sind (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 6 UE 647/85 -, juris Rn. 22). Das vom Kläger angeführte Risiko, bei Verspätungen von seinem Ausbildungsbetrieb abgemahnt zu werden, dürfte sich angesichts der Tatsache, dass der Kläger keine frühere Verbindung wählen kann, nicht realisieren, denn eine Abmahnung setzt ein vorwerfbares Verhalten voraus, an dem es fehlt, wenn ein früherer Bus nicht fährt und vernünftigerweise eine Anreise am Vortag nicht erwartet werden kann (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08. September 2004 - 2 Sa 66/04 -, juris Rn. 34; Oetker, in: Erfurter Kommentar-ArbR, § 1 KSchG, Rn. 188; Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar-ArbR, § 626 BGB, Rn. 40).
Ob dem Kläger die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auch deswegen zuzumuten ist, weil er als Auszubildender mit Einkommen und ggf. BAföG-Anspruch selbst eine Wohnung in Rüsselsheim oder Groß-Gerau beziehen könnte wie dies bei Studierenden in seinem Alter auch der Fall ist, kann letztlich dahin stehen. Der Klägervertreter konnte in der mündlichen Verhandlung über das Einkommen des Klägers nicht aufklären, sodass auf dieses Argument eine Entscheidung nicht gestützt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 1613,40 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Höhe des gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgebend. Sein Kosteninteresse beläuft sich dabei auf den festgesetzten Betrag, der sich aus den um die erstattungsfähigen Kosten von 823,60 Euro geminderten Betrag von angefallenen ersatzfähigen Fahrtkosten von 2436,00 Euro ergibt.