Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 08.11.2016 – 1 K 185/15.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2016:1108.1K185.15.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen einen Gebührenbescheid über Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr XXX.
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks XXX in XXX. Am 16.08.2014 kam es zwischen 5:35 Uhr und 6:30 Uhr zu einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren XXX, XXX und XXX. Der Gemeindevorstand der Beklagten zog die Klägerin mit Gebührenbescheid vom 13.11.2014 für den Einsatz der Fahrzeuge, der Wehrkräfte und für erforderliches Material zu Kosten in Höhe von 722,63 € heran.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.11.2014 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Sie sei nicht kostenpflichtig i.S.d. § 61 Abs. 3 Nr. 3 HBKG und damit auch nicht gebührenpflichtig, weil der Einsatz nicht in ihrem Interesse gelegen habe.
Der angegriffene Bescheid werde zu Unrecht auf eine Norm der Gebührensatzung der Beklagten gestützt. Es habe nämlich eine Gefahrenlage objektiv nicht bestanden, so dass der Kostenschuldner unter Heranziehung von § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung zu ermitteln gewesen wäre. Ein Anwohner des Anwesens habe die Feuerwehr informiert, weil er in seiner Wohnung angeblich Gasgeruch wahrgenommen habe. Diese Meldung sei bei der Leitstelle nicht hinterfragt worden. Ein Gasgeruch sei von der Feuerwehr nicht festgestellt worden. Weder zum Zeitpunkt der Alarmierung noch zum Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr am Einsatzort habe eine drohende Gefahr für Leben, Gesundheit, etc. i.S.d. § 6 Abs. 1 HBKG vorgelegen. Von dem Hausmeister des Anwesens sei am Vortag bei der Betankung eines Rasenmähers in der Garage, die in den Keller übergehe, eine geringe Menge Benzin verschüttet worden. Selbst wenn man trotz der Beseitigungsmaßnahmen nach dem Ablauf vieler Stunden noch einen Geruch habe wahrnehmen können, sei der Geruch von Benzin und Gas auch von jedem Laien ohne weiteres zu unterscheiden. Ein Missbrauch liege auf der Hand. Dies liege umso näher, als der besagte Anwohner zu diesem Zeitpunkt möglicherweise aufgestauten Ärger gegenüber der Klägerin verspürt habe. Unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, dass die Klägerin primär als Schuldnerin in Anspruch genommen werden solle. Es sei noch nicht einmal der Anschein einer Gefahr gesetzt worden. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt verreist gewesen und habe die Gefahr nicht unmittelbar durch eigenes Verhalten selbst verursacht. Der Anwohner hätte primär in Anspruch genommen werden müssen. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Gebührensatzung gebe verbindlich vor, in welcher Rangfolge Kostenerstattungspflichtige heranzuziehen seien. Die Leistung sei auch weder objektiv noch subjektiv im Interesse der Klägerin erbracht worden. Bestimme die Gebührensatzung, dass der Auslöser des Einsatzes die Einsatzkosten trage, dann müsse nur derjenige zahlen, der die Feuerwehr angefordert bzw. den Einsatz ausgelöst habe, also nicht der Eigentümer des Anwesens. Habe eine andere Person als der Eigentümer die Feuerwehr angefordert, dann dürfe die Behörde den Hauseigentümer nicht mit der Begründung zu den Kosten heranziehen, dass die Einsatzkräfte in seinem Interesse gehandelt haben.
Fraglich sei zudem, ob die Satzung für die hier vorliegende Fallkonstellation überhaupt eine hinlängliche Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Einsatzkosten liefere. Ausdrücklich sei nämlich nicht geregelt eine Kostenerstattung für den Fall, das angeforderte Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von vornherein nicht benötigt worden seien, weil nämlich objektiv nie eine Gefahr bestanden habe. Vorsorglich sei zudem anzumerken, dass die Kosten für den Feuerwehreinsatz in der festgesetzten Höhe nicht gerechtfertigt seien. Das Alarmierungsbild eines Gasgeruchs in einem Wohnhaus mit drei (lediglich zwei bewohnten) Wohnungen rechtfertige nicht den Einsatz von vier Fahrzeugen und 46 Einsatzkräften. Dies gelte insbesondere dann, wenn nicht zusätzliche Informationen die Befürchtung einer besonders ausgeprägten Gefahrenlage begründeten.
Im Übrigen erscheine die Inanspruchnahme der Klägerin, die lediglich Miteigentümerin des Anwesens sei, schlicht willkürlich.
Mit Schreiben vom 08.01.2015 teilte die Beklagte mit, dass die Tätigkeit der Feuerwehr darin bestanden habe, die Gaskonzentration im Gebäude unter Atemschutz zu messen sowie das Gebäude zu lüften. Es habe sich um eine technische Hilfeleistung im Sinne des § 61 Abs. 3 HBKG gehandelt, für den ein Erstattungsanspruch für die Kosten der Feuerwehr nach der Feuerwehrgebührensatzung bestünde.
Die Klägerin sei als Miteigentümerin des betroffenen Grundstücks als Zustandsverantwortliche kostenpflichtig. Vorliegend seien mehrere Kostenpflichtige vorhanden, die als Gesamtschuldner hafteten. Die Beklagte habe sich für den Grundstückseigentümer entschieden, da diese in der Regel über eine entsprechende Versicherung verfügten, so dass deren Einstandspflicht und insofern ein Rückgriffsanspruch gegenüber der Versicherung bestehe. Es sei im Übrigen ermessensfehlerfrei, dass der leistungsfähigere und besser greifbare Eigentümer gegenüber leistungsschwächeren in Anspruch genommen werde. Für die Beurteilung, ob der Feuerwehreinsatz notwendig war, komme es auf den Zeitpunkt des Einsatzes an (ex ante) und nicht auf den Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung bei der Erstellung des Gebührenbescheides (ex post) an. Sicherheitsbehördliche Maßnahmen seien so lange zulässig, bis sich herausstelle, dass tatsächlich keine Gefahr vorliege. Unerheblich sei auch, wenn sich die Situation bei einer Betrachtung im Nachhinein als harmlos herausstelle.
Der Vorsitzende des Anhörungsausschusses beim Landrat des XXX sah mit Schreiben vom 21.01.2015 von einer Anhörung im Widerspruchsverfahren ab.
Der Gemeindevorstand der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid, datiert auf den 18.06.2014, zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin zu Händen ihres Bevollmächtigten am 28.01.2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.02.2015, der am 21.02.2015 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Gebührenbescheid hätte ihr gegenüber nicht erlassen werden dürfen. Es sei zwar richtig, dass der Verwaltung ein gewisser Ermessensspielraum zustehe, wen sie in Anspruch nehmen wolle. Seien mehrere Störer nebeneinander verantwortlich, müsse die Reichweite ihrer jeweiligen Haftung gegeneinander abgegrenzt werden, wobei ihr Haftungsumfang regelmäßig mit ihrem jeweiligen Verursachungsbeitrag korreliere. Eine solche Abwägung habe die Beklagte erkennbar nicht vorgenommen. Hafte ein Zustandsstörer neben einem Handlungsstörer, so sei in erster Linie der Handlungsstörer, der die Störung aktiv verursacht habe, in Anspruch zu nehmen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Eigentümerin des Anwesens sich in der fraglichen Zeit auf einer Urlaubsreise im Ausland befunden habe. Subjektiv und objektiv sei tatsächlich kein Gasgeruch wahrzunehmen gewesen, so dass hier sogar auf einen Missbrauch seitens des Bewohners geschlossen werden könne. Hinzu komme, dass der Hausbewohner zur fraglichen Zeit angestauten Ärger gegenüber der Klägerin unter anderem deshalb gehegt habe, weil er mit der Durchsetzung einer unberechtigten Forderung dieser gegenüber gescheitert sei. Auch aus der systematischen Auslegung des § 61 Abs. 3 HBKG, dem ein gesetzliches Rangverhältnis zu entnehmen sei, ergebe sich dieses. Vorliegend beruhe der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr nicht nur auf dem unmittelbaren Verhalten des Hausbewohners, sondern sei auch ausdrücklich auf dessen Verlangen hin erfolgt. Auch habe die Beklagte ihre Auswahlentscheidung weder ausreichend fundiert noch begründet. Der lapidare Hinweis auf eine grundsätzlich bessere finanzielle Aufstellung eines Hauseigentümers reiche hierzu sicherlich nicht aus. Objektiv betrachtet habe für den Einsatz mit vier Fahrzeugen und 46 Einsatzkräften keine Veranlassung bestanden, zumal die Leitstelle Stunden zuvor bereits eine Geruchsbelästigung in dem gleichen Anwesen abgehandelt habe, ohne auf die Notwendigkeit eines Einsatzes zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Gemeindevorstands der Beklagten vom 13.11.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014, zugestellt am 28.01.2015 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt die Beklagte vor, am 16.08.2014 sei es in den Morgenstunden zwischen 5:35 Uhr und 6:30 Uhr zu einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren XXX, XXX und XXX gekommen. Eine Privatperson habe telefonisch bei der Leitstelle Gasgeruch gemeldet, woraufhin diese die Feuerwehr unter dem Stichwort "Gasgeruch H2" alarmierte. Die Tätigkeit der Feuerwehr habe darin bestanden, das Gebäude unter Atemschutz und einem Messgerät zu überprüfen. Es sei zwar kein Gasgeruch festgestellt worden, in der Garage habe es aber nach Benzin gerochen und es sei eine Belüftung erfolgt. Nach dem Gemeinsamen Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zur Festlegung der Einsatzstichworte für Brand-, Hilfeleistungs- und Rettungseinsätze vom 04.08.2009 seien zu dem Einsatzstichwort H Gas 2 als Erstalarmierung folgende Einheiten vorgesehen: zwei Gruppen mit technischer und Brandschutzkomponente, Gefahrstofferkundungsgruppe, vier Atemschutztrupps sowie ein ELW 1. Tatsächlich seien von der Freiwilligen Feuerwehr XXX eine Einsatzkraft mit einem Einsatzleitfahrzeug (ELW), von der Feuerwehr XXX 18 Einsatzkräfte sowie ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 und ein Mannschaftstransportfahrzeug MTF und von der Feuerwehr XXX sieben Einsatzkräfte mit dem Gerätewagen Umwelt GW-U eingesetzt worden.
Bei dem streitgegenständlichen Feuerwehreinsatz habe es sich um eine technische Hilfe i.S.d. § 61 Abs. 3 HBKG gehandelt, für die die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten seien. Bei der Inanspruchnahme der möglichen Kostenschuldner (Verhaltensstörer, Zustandsverantwortlicher und Begünstigter) gebe es kein Stufenverhältnis. Das bedeute, dass grundsätzlich keine vorrangige Haftung eines möglichen Kostenschuldners gegenüber einem anderen Kostenschuldner bestehe. Als Miteigentümerin des betroffenen Grundstücks sei die Klägerin kostenpflichtig i.S.d. § 61 Abs. 3 S. 2 HBKG i.V.m. § 2 Abs. 2 der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten. Da die Zustandsverantwortlichkeit verschuldensunabhängig sei, komme es nicht darauf an, ob der gefahrenträchtige Zustand durch den Eigentümer, den Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder durch Dritte verursacht worden sei. Der Hausbewohner könne ebenfalls kostenpflichtig i.S.d. § 61 Abs. 3 Nr. 3 HBKG sein, da auf sein Verlangen hin die Feuerwehr alarmiert worden sei. Dies führe aber letztlich nur dazu, dass mehrere Kostenpflichtige feststellbar seien, die als Gesamtschuldner hafteten. Über eine gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit könne die Beklagte als Gläubigerin die Leistung nach ihrem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Bei der hierbei erforderlichen Auswahlentscheidung sei pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Die Beklagte habe sich hier für die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin entschieden, da diese über eine entsprechende Versicherung verfüge, so dass deren Einstandspflicht und insofern ein Rückgriffsanspruch gegenüber der Versicherung bestehe. Maßstab der Ermessensbildung sei die Zweckmäßigkeit und Billigkeit und nicht, wie von der Klägerin dargestellt, der Verursachungsbeitrag. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Der Feuerwehreinsatz sei nicht überdimensioniert gewesen. Der Einsatz der Feuerwehr finde nach einem standardisierten Verfahren statt. Bei dem Gefahrenbild Gasgeruch müsse die Feuerwehr in der Form ausrücken, dass effektiv Hilfe geleistet werden könne und zwar in der Hilfsfrist von 10 min. Im Übrigen sei nach Messung der Gaskonzentration und der Lüftung ein sofortiger Rückzug erfolgt, um den Einsatz zu verkürzen und damit auch die Kosten zu minimieren. Soweit es sich um eine Anscheinsgefahr gehandelt habe, sei auf den Zeitpunkt des Einsatzes (ex ante) abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt bei Erstellung des Gebührenbescheides.
Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15.07.2015 wurde der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet.
Der Gebührenbescheid des Gemeindevorstands der Beklagten vom 13.11.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014, zugestellt am 28.01.2015, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2014 erhobene Gebührenforderung der Beklagten für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr ist § 61 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - im Folgenden HBKG - vom 14.01.2014 in Verbindung mit der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde XXX vom 08.05.2013 und dem hierzu gehörenden Gebührenverzeichnis.
Nach § 6 Abs. 1 HBKG haben die Feuerwehren die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder Tieren die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlage oder Sachen abzuwenden. Bei dem Einsatz der Feuerwehr wegen des gemeldeten Gasgeruchs, für den die Beklagte als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr Gebühren fordert, handelte es sich nicht um einen Einsatz wegen eines Brandes oder einer Katastrophe, der für den Geschädigten nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HBKG gebührenfrei ist, sondern um eine grundsätzlich kostenpflichtige übrige Leistung der Feuerwehr im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 1 HBKG, für die Kosten nach der örtlichen Gebührenordnung zu erstatten sind.
Eine solche Gebührenordnung, auf deren Grundlage die Beklagte gemäß § 10 KAG berechtigt ist, für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben, ist die Feuerwehrgebührensatzung. Nach deren § 2 Abs. 2 Nr. 1-3 ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1-3 HBKG bei Leistungen in Fällen der Allgemeinen Hilfe gebührenpflichtig 1) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 2) die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; 3) die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde. Nach § 2 Abs. 4 der Feuerwehrgebührensatzung haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner.
Soweit die Klägerin bestreitet, dass vorliegend überhaupt eine Gefahr bestanden habe, dringt sie damit nicht durch.
Voraussetzung für den Einsatz der Feuerwehr sind drohende Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen. Eine Gefahr ist dann gegeben, wenn eine Sachlage vorliegt, in der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens zu erwarten ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass bereits ein Schaden eingetreten ist. Die Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt besteht, erfordert eine Prognose. Hat der handelnde Feuerwehrangehörige die Lage - ex ante gesehen, d. h. aus der Sicht im Entscheidungszeitpunkt - zutreffend eingeschätzt, wird die getroffene Maßnahme nicht dadurch rechtswidrig, dass das Geschehen - ex post betrachtet, d. h. in der Rückschau - anders als prognostiziert verlaufen ist. Wesentlich für die Einsatzberechtigung der Feuerwehr ist also, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Umstände bei objektiver Betrachtung in ausreichendem Maß die Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt begründen. Auch eine scheinbare Gefahrenlage kann also für die Einsatzberechtigung ausreichen. Dies folgt daraus, dass aufgrund der regelmäßig gegebenen Sachumstände die Feuerwehr eine eingehende Prüfung der Voraussetzungen nicht vornehmen kann, so dass die objektiven Gegebenheiten, die eine Gefahrenlage als drohend erscheinen lassen, bereits ausreichen müssen. Abwehrender Brandschutz und technischer Unfallhilfe/Allgemeine Hilfe wären sonst nicht wirksam. Das hierin enthaltene Risiko kann nicht die Feuerwehr, sondern muss derjenige Verursacher tragen, der den Anschein einer Gefahrenlage geschaffen hat. (Diegmann/Lankau, Kommentar zum Hessischen Brand- und Katastrophenschutzrecht, 9. Aufl. 2016, Nr. 4 zu § 6 HBKG).
Vorliegend ging auf der Leitstelle um 5:35 Uhr am 16.08.2014 von einer Privatperson ein Notruf ein, dass Gasgeruch in dem Anwesen der Klägerin feststellbar sei. Dies begründete die objektive Gefahr einer Gasexplosion. Über die Leitstelle wurden der ASB um 5:39 Uhr, die Feuerwehren XXX und XXX um 5:43 Uhr und der Gemeindebrandinspektor unter dem Einsatzstichwort "Gasgeruch H2" alarmiert. Die Feuerwehr XXX meldete um 5:49 Uhr am Einsatzort, das Personen starken Gasgeruch meldeten. Der ASB berichtete um 5:50 Uhr, dass keine Personen mehr im Gebäude seien; von den drei dort gefundenen Personen klage eine Person über Kopfschmerzen und Kratzen im Hals (seit gestern). Um 5:46 Uhr meldete der Gemeindebrandinspektor, dass ein Trupp unter Pressluftatmungsgeräten die Belastung im Gebäude messe. Um 6:12 Uhr wurde festgestellt, dass die Messung negativ verlaufen sei. Um 6:18 Uhr meldete der Gemeindebrandinspektor, dass es im Garagenbereich und im Treppenhaus nach Benzindämpfen rieche. Die Lüftung des Gebäudes sei durch Gerät erfolgt.
Es mag hier zwar zutreffen, dass sich die Gefahr eines Gasaustritts und einer möglichen Explosion nicht realisiert hat, aber es waren Benzindämpfe in der Garage und im Treppenhaus bemerkbar, die das Lüften der Garage erforderlich machten. Da auch Benzindämpfe explosiv und auch giftig für Menschen sein können, hat vorliegend keine Scheingefahr bestanden, sondern lediglich eine andere als die gemeldete Gefahr.
Der klägerische Vortrag, dass angeblich der Mieter bereits zuvor bei der Leitstelle angerufen und über Gasgeruch geklagt habe, aber zu diesem Zeitpunkt die Feuerwehr keinen Anlass gehabt habe, auszurücken, bleibt mangels entsprechender Belege Spekulation. Auch dem weiteren Vorbringen der Klägerin, angesichts dieser Vorbefassung mit der Angelegenheit hätte die Leitstelle nachfragen müssen, bevor sie die Alarmierung auslöst, kann nicht gefolgt werden. Bei der Einsatztätigkeit handelt die Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Erschließungsermessen, ob sie tätig wird, hat die Feuerwehr grundsätzlich nicht, da sie gemäß § 6 Abs. 1 HBKG zum Einsatz innerhalb ihrer gesetzlichen Aufgaben verpflichtet ist. Die am Grundstück der Klägerin getroffenen Maßnahmen fallen in der Form der Allgemeinen Hilfe - wie oben bereits ausgeführt - hierunter.
An der Angemessenheit der angefallenen Kosten bestehen keine Bedenken; Einwendungen hiergegen hat die Klägerin auch nicht substantiiert vorgebracht. Die Abrechnung ist anhand des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde XXX vorgenommen worden. Dieses orientiert sich hinsichtlich der Personalkosten mit 6 € pro Einsatzkraft und 1/4 Stunde an dem Gemeinsamen Satzungsmuster des Hessischen Städtebundes, des Hessischen Städtetages und des Landesfeuerwehrverbandes Hessens für die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) sowie Feuerwehrgebühren vom 03.05.2011 und unterschreitet im Bereich der Sachkosten diese Vorschläge teilweise deutlich.
Vorgesehen für einen Einsatz unter dem Einsatzstichwort "H Gas 2" sind bei Erstalarmierung folgende Einheiten nach dem Gemeinsamen Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zur Festlegung der Einsatzstichworte für Brand-, Hilfeleistungs- und Rettungseinsätze vom 04.08.2009: zwei Gruppen mit technischer und Brandschutzkomponente, Gefahrstofferkundungsgruppe, vier Atemschutztrupps sowie ein ELW 1. Den in dem gemeinsamen Runderlass zunächst abstrakt beschriebenen einsatztaktischen Parametern werden von den jeweils zuständigen Dienststellen die konkreten Fahrzeugalarmierungen zugeordnet. Mit der abstrakten Formulierung wird vermieden, dass der Einsatz von Fahrzeugen vorgegeben wird, die im jeweiligen Einzugsbereich nicht verfügbar sind.
Tatsächlich eingesetzt wurden vorliegend der Gemeindebrandinspektor der Gemeinde XXX mit einem Einsatzleitfahrzeug als Einsatzleiter, die Feuerwehr XXX mit einem Gerätewagen Umwelt und sieben Einsatzkräften und die Feuerwehr XXX mit einem Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 und einem Mannschaftstransportfahrzeug MTF sowie 18 Einsatzkräften. Abgerechnet wurden angesichts des Umstandes, dass kein Gasgeruch feststellbar war und deshalb die Einsatzkräfte teilweise zurückgezogen werden konnten, für den einstündigen Einsatz für die sieben Einsatzkräfte der FW XXX anstelle von 168 € nur 72 € (= 3 Einsatzkräfte für 1 Stunde) und für die 18 Einsatzkräfte der FW XXX anstelle von 432 € ebenfalls nur 72 € (= 3 Einsatzkräfte für 1 Stunde).
Die Beklagte hat die Klägerin als Miteigentümerin und damit als Zustandsverantwortliche zu Recht als Kostenschuldnerin des Feuerwehreinsatzes nach § 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Feuerwehrgebührensatzung herangezogen.
Gemäß § 2 Abs. 4 der Feuerwehrgebührensatzung haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner im Sinne des § 44 AO, der hier gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG Anwendung findet. Der Abgabengläubiger kann auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die (gesamte) Leistung fordern will. Dieses Ermessen des Abgabengläubigers ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit. Maßstab der Ermessensbildung haben die Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu sein. Der Abgabengläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint (BVerwG, Urteil vom 29.09.1982 - 8 C 138/81 -, zitiert nach Juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es kein Stufenverhältnis zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer; dies ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1-3 HBKG nicht. Die aufgezeigten Alternativen der Nr. 1-3 sind zunächst zu prüfen, ob sie einschlägig sind und anschließend hat der Abgabengläubiger eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, welchen der ermittelten Kostenschuldner er in Anspruch nehmen will. Hierbei bestimmen allein die Umstände des Einzelfalls, z. B. Beweisfragen, aber auch die sichere Befriedigung des Anspruchs, welcher der in Frage kommenden Schuldner herangezogen wird. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, erscheint es dem Gericht vorliegend mehr als zweifelhaft, den Mieter, der die Feuerwehr alarmiert, weil er Geruchsbelästigungen wahrnimmt, vorliegend als Verhaltensstörer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Feuerwehrgebührensatzung qualifizieren zu wollen. Denn die Geruchsbelästigungen wurden - auch nach Angaben der Klägerin - dadurch hervorgerufen, dass der Hausmeister in der Garage beim Befüllen des Benzinrasenmähers eine - unbestimmte - Menge Benzin verschüttet hat und sich der Benzinkanister beim Eintreffen der Feuerwehr im Treppenhaus des Hauses befand. Hier kommt allenfalls die Möglichkeit in Betracht, den Mieter, wenn er sich überhaupt als der fragliche Anrufer ergeben sollte, nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Feuerwehrgebührensatzung als denjenigen in Anspruch zu nehmen, der die Leistung verlangt hat.
Jedoch begegnet es nach Auffassung des Gerichts keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte die Klägerin herangezogen hat, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie als Miteigentümerin des Grundstücks finanziell leistungsfähiger ist als der Mieter und der Einzug der Gebühren so gesicherter erscheint. Die von der Klägerin dem entgegengebrachten Argumente, das Haus sei vollfinanziert und die finanzielle Potenz des Mieters ergebe sich bereits daraus, dass für das Objekt auch höhere Mieten gezahlt werden müssten, sind nicht tragfähig, da der Miteigentümer im Gegensatz zu dem Mieter letztlich mit seinem Miteigentumsanteil zur Begleichung der Gebührenschuld auch dinglich haften kann.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, weiter hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Mieters zu ermitteln und die Gründe ihrer Ermessensentscheidung ausführlicher im Gebührenbescheid oder im Widerspruchsbescheid anzugeben, weil sie ohne weiteres durch die gegebene Begründung erkennbar waren (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO, der hier gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG anzuwenden ist; BVerwG, Urteil vom 29.09.1982 -, a.a.O.). Durch die Benennung der Klägerin als Zustellbevollmächtigter für die Grundbesitzabgaben bei der gemeindlichen Steuerstelle war das Ermessen, welcher der Miteigentümer des Grundstücks für die Feuerwehrgebühren heranzuziehen war, vorgeprägt (Tipke/Kruse, AO, Anm. 13 zu § 44 AO). Wie der Amtsleiter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, erkundigte er sich telefonisch bei der gemeindlichen Steuerstelle nach dem Eigentümer des Gebäudes und dem Zustellbevollmächtigten für die Grundbesitzabgaben. Daraufhin sei ihm der Name der Klägerin genannt worden, so dass weitere Ermittlungen hinsichtlich der übrigen Miteigentümer nicht erforderlich waren.
Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.