Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 11.11.2016 – 5 K 528/16.WI.A

ECLI:DE:VGWIESB:2016:1111.5K528.16.WI.A.0A

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1RVG.

Dem Begehren der Beklagten auf Reduzierung des Gegenstandswerts in Fällen der auf Bescheidung gerichteten Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO kann die Kammer nicht entsprechen. Für eine Abweichung von der klaren Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf es besonderer Umstände des Einzelfalls (§ 30 Abs. 2 RVG), die gerade nicht dem Streitgegenstand oder der Klageart geschuldet sind.

Die mit der Neufassung des § 30 RVG vom Gesetzgeber angestrebte Vereinfachung würde konterkariert, wenn für bestimmte Fallgruppen der Gedanke der Einheitlichkeit aller asylrechtlichen Klageverfahren - unabhängig vom Streitgegenstand (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, § 30 RVG, Rn. 2) - auf dem Weg über § 30 Abs. 2 RVG wieder aufgegeben würde (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2016, Az.: 3 K 40.16).

Dass eine behördliche Entscheidung über das Asylbegehren zunächst im Wege der Untätigkeitsklage erstritten werden muss, weil der Asylantrag seit mehreren Jahren anhängig ist, aber bislang nicht beschieden wurde, ist kein Grund für die Abweichung vom Regelgegenstandswert (so Sommerfeldt/Sommerfeldt, Beck-OK RVG, § 30, Rn. 7). Denn dies ist nicht den besonderen Umstände des Einzelfalls geschuldet, sondern betrifft eine Vielzahl von Asylverfahren. Für eine solche Fallkonstellation sieht das Gesetz die Untätigkeitsklage vor. Der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 RVG kann aber nicht generell auf eine bestimmte Verfahrensart erweitert werden (so Mayer in: Gerold/Schmidt, § 30 RVG, Rn. 4 m.w.N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).