Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 31.01.2017 – 2 K 1708/16.WI.A

ECLI:DE:VGWIESB:2017:0131.2k1708.16.WI.A.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 11.02.1971 in Sialkot geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und vom Islam konvertierter Christ. Mit der vorliegenden Klage begehrt er vornehmlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der Abschiebungsandrohung.

Ausweislich der Behördenakte reiste er nach eigenen Angaben am 31.05.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.07.2014 stellte er einen Asylantrag. Mit handschriftlichen Schreiben vom 05.02.2015 bat der Kläger das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um Entscheidung über seinen "Flüchtlingsantrag". Seine Frau und sein Sohn seien in Pakistan in Gefahr, während er in Deutschland sitze und auf das Ergebnis seines Asylantrages warte. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 19.09.2016 gab der Kläger u. a. an, evangelischer Christ zu sein. In Pakistan habe er als Lehrer gearbeitet, zuletzt an der "Goverment Christian Highschool" in Sialkot. Früher sei er Moslem gewesen. Am 24.10.2013 habe er seinen Glauben gewechselt und sei zum Christentum konvertiert. Ab diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr zur Moschee gegangen. Er sei in die Kirche gegangen. Im Februar 2014 sei er von einem Freund, der Christ sei, auf eine Hochzeit eingeladen worden. Auf dem Weg zu dieser Hochzeit sei er gegen 20.30 Uhr an einer Kreuzung vorbeigekommen, an der ca. 10 Personen gestanden hätten. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie mit ihm reden müssten, da sie ihn in der letzten Zeit nicht mehr in der Moschee gesehen hätten. Sie wüssten, dass er in die Kirche gehe und kein Moslem mehr sei. Als er ihnen dies bestätigt habe, seien sie sauer geworden und hätten ihn am Kragen gepackt. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn nur dann gehen ließen, wenn er mit ihnen zur Moschee ginge und dort sein Glaubensbekenntnis abläge. Nachdem er dies abgelehnt habe, hätten sie ihn geohrfeigt, beleidigt, getreten und ihn als Ungläubigen bezeichnet. Außerdem hätten sie ihn in seinen Genitalbereich getreten. Daraufhin sei er zu Boden gegangen. Als er am Boden gelegen habe, habe er mitbekommen, wie eine der Personen gesagt habe, dass sie jemanden bei der Polizei kenne. Diesen wolle sie anrufen und eine Anzeige wegen Blasphemie erstatten. Er, der Kläger, habe Angst vor der Polizei gehabt und sich überlegt, dass es besser sei zu fliehen. Als es dann ca. 21.00 Uhr geworden sei, sei es draußen schon dunkel gewesen. Dann sei es so gewesen, dass der Strom ausgefallen sei. Die Personen hätten etwas weiter weg von ihm gestanden, und er habe fliehen können. Er sei dann durch enge Straßen in den Wald gerannt und habe so entkommen können. Er habe sich dann ein Taxi genommen und sei zum einem Freund gefahren, der seine Frau informiert habe. Diese habe seinem Freund gegenüber erklärt, dass vor ihrer Haustür ca. 10 bis 12 Personen stünden, und es besser sei, wenn er, der Kläger, erstmal nicht nach Hause käme. Sein Freund habe einen Arzt gekannt, der auch Christ sei. Von diesem sei er behandelt worden. Ihm sei sein rechter Hoden entnommen worden. Seine Frau habe bis dahin nicht gewusst, dass er zum Christentum konvertiert sei. Sie habe ihm gesagt, dass nicht nur die Polizei, sondern auch Leute von der Koranschule auf der Suche nach ihm seien, und ihm angeraten, die Stadt zu verlassen. Über seine Schwester, die liberal sei und in Bahrain lebe, habe er schließlich seine Flucht organisieren können. Seine Frau habe sich von ihm getrennt und wolle ihn nur dann wieder akzeptieren, wenn er wieder Moslem werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls verwiesen.

Durch Bescheid vom 30.09.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wie auch den Antrag auf Asylanerkennung ab, verneinte die Voraussetzungen für subsidiären Schutz, wie auch nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG und verfügte eine Abschiebungsandrohung mit 30-tägier Frist vornehmlich nach Pakistan. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Christen keine Gruppenverfolgung drohe. Der Kläger könne auch kein asylrelevantes individuelles Verfolgungsschicksal geltend machen.

Insofern der Antragsteller vorgetragen habe, einmal angegriffen worden zu sein, erreiche die vorgetragene Bedrohung selbst bei Wahrunterstellung und wohlwollender Würdigung des Sachvortrags nicht die erforderliche Schwere einer Verfolgungshandlung nach § 3 Abs. 1 AsylG. Weitergehende Übergriffe und Verfolgungshandlungen seien nicht geltend gemacht worden. Auf Nachfrage nach seinen religiösen Tätigkeiten im Herkunftsland habe der Kläger angegeben, er sei regelmäßig zur Kirche gegangen. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen und eine begründete Furcht rechtfertigen könnten. Auch die Angaben über seine religiösen Betätigungen des Antragstellers in Deutschland rechtfertigten keine andere Bewertung. Selbst bei wohlwollender Prüfung des Sachvortrags sei der Kläger auf innerstaatliche Fluchtalternativen zu verweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen.

Der Bescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks am 05.10.2016 als Einschreiben zur Post gegeben.

Am 14.10.2016 hat der Kläger unter Berufung auf die im Rahmen der persönlichen Anhörung gemachten Angaben die vorliegende Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.09.2016 zu verpflichten, dem Kläger internationalen Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren,

hilfsweise,

dem Kläger internationalen Schutz in Form des subsidiären Schutzes zu gewähren,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Begründung in dem angefochtenen Bescheid.

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14.11.2016 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 ist der Kläger angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Am 14.02.2017 hat ein Verkündungstermin stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse Bezug genommen, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit den gestellten Hilfsanträgen ohne Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf internationalen Schutz in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG oder in Form des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer u. a. dann Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach Abs. 4 der Vorschrift wird einem Ausländer, der diese Voraussetzungen erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich zuerkannt. Nach § 3a Abs. 1 AsylG müssen Verfolgungshandlungen so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, wobei auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen eine Verfolgung in diesem Sinne darstellen kann. Dabei kann die Verfolgung nach § 3c AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn (teilweise) ersetzende Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Ferner darf keine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3e AsylG bestehen. Ein Flüchtling, der diese Voraussetzungen erfüllt, darf nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden.

§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG definiert den Begriff der Religion im Rahmen der Prüfung der Verfolgungsgründe folgendermaßen: "Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind". Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung dar. Eine Verfolgung wegen Religionszugehörigkeit im Sinne des Asylgesetzes ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn der Gläubige bei privater oder öffentlicher Ausübung seines Glaubens tatsächlich Gefahr läuft, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, wobei die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, Juris). Ist dies der Fall, dann schadet auch ein durch strafrechtliche Sanktionen erzwungener Verzicht auf die Ausübung der Religion nicht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 - A 12 K 2890/12 -, Juris).

Dem Kläger ist zunächst nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Unabhängig von der Frage der erforderlichen Schwere einer potentiellen Verfolgungshandlung ging der von dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschilderte tätliche Übergriff zum Nachteil seiner Person zum einen - unstreitig - von nichtstaatlichen Akteuren aus, zum anderen hat der Kläger weder die operative Entfernung seines rechten Hodens an sich noch die Ursächlichkeit des tätlichen Übergriffs für diesen medizinischen Eingriff glaubhaft gemacht. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, weist die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin zudem darauf hin, dass die Schilderung des tätlichen Übergriffs vor allem eine plausible Darstellung seiner Flucht vor einer Gruppe von immerhin 10 Personen vermissen hat lassen. Der von dem Kläger diesbezüglich angeführte - plötzliche - Stromausfall erscheint zumindest fragwürdig.

Dem Kläger kann die Flüchtlingseigenschaft auch nicht allein deshalb zuerkannt werden, weil er inzwischen Christ ist und im Falle seiner Rückkehr seinen Glauben aktiv auch in der Öffentlichkeit praktizieren wird. Die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin geht nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwar davon aus, dass er als getaufter Christ seinem Glauben verbunden ist und es zu den von ihm als verbindlich verstandenen Glaubensinhalten gehört, regelmäßig an den Gottesdiensten seiner Gemeinde teilzunehmen. Bereits in Pakistan nahm der Kläger nach seinen Angaben an den Gottesdiensten seiner christlichen Gemeinde teil. Christen droht aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wegen ihres Glaubens und ihrer - auch öffentlichen - Glaubensbetätigung einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt zu sein. Die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin folgt insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. In seinem Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - heißt es diesbezüglich:

"Der Senat geht davon aus, dass in Pakistan mindestens 3 Millionen Christen leben (vgl. AA Lagebericht vom 08.04.2014, S. 6 und 16 - im Folgenden Lagebericht; vgl. aber auch Home Office, Pakistan, Country of Origin Information Report vom 09.10.2013, Ziffer 19.178 - im Folgenden COI - wonach laut einiger Quellen die Zahl in Wirklichkeit das Doppelte betragen soll). Nach der Rechtslage bestehen - anders als bei der religiösen Minderheit der Ahmadis - keine wesentlichen unmittelbaren Diskriminierungen der Christen in Pakistan (vgl. etwa Lagebericht, S. 13 f.; BAA, Bericht zur Fact Finding Mission, Pakistan, Juni 2013, S. 38 ff. und 51 ff. - im Folgenden BAA). Eine Ausnahme besteht insoweit, als der Premierminister sowie der Präsident Muslim sein muss, was teilweise als schlechtes Signal an die Bevölkerung beschrieben wird, dass die Minderheiten auch minderwertig seien (vgl. BAA, S. 51). Allerdings wirkt sich die sog. Blasphemiegesetzgebung auch bei der christlichen Minderheit faktisch zu ihrem Nachteil aus, zumal diese - nicht anders als bei anderen Minderheiten, aber auch bei der Mehrheitsbevölkerung - in erheblichem Maße aus eigensüchtigen Motiven und Gründen von den Anzeigeerstattern missbraucht wird (vgl. ausführlich auch BAA, S. 48 ff.; COI, Ziffer 19.33. ff.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten in Pakistan, 10.10.2012, S. 6 f. - im Folgenden UNHCR; Human Rights Commission of Pakistan, State of Human Rights in 2013, S. 27 ff und 101 ff. - im Folgenden HRCP). Der Senat hat sich zu den Blasphemiegesetzen in seinem den Beteiligten im Einzelnen bekannten Urteil vom 12.06.2013 (A 11 S 757/13 - juris) ausführlich geäußert, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. dort Rn. 68 ff.). Wesentlich neue Aspekte haben sich insoweit zwischenzeitlich nicht ergeben. Betroffen sind davon allerdings in erster Linie nicht Angehörige der christlichen Minderheit. Dokumentiert sind zwei nicht rechtskräftige Todesurteile gegen eine christliche Frau und ein christliches Mädchen, ohne dass nähere Umstände hierzu bekannt geworden sind (vgl. etwa Human Rights Watch World Report 2014, S. 367 f. - im Folgenden HRWWR). Im Jahre 2012 kam es zu insgesamt 113 Anklagen (gegenüber 79 im Jahre 2011), davon 12 gegen Christen (Lagebericht, S. 14; vgl. auch HRCP, S. 33 f., die von geringfügig höheren Zahlen ausgeht). Im Jahre 2013 wurden insgesamt gegen 68 Personen Verfahren eingeleitet, darunter gegen 14 Christen; es wurden insgesamt mindestens 16 oder 17 Personen zum Tode und 19 oder 20 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, davon eine Verurteilung eines Christen zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zwei Freisprüche von Christen (vgl. US Commission of International Religious Annual Report 2014, S. 76 - Im Folgenden USCIRF I; HRWWR, S. 367; HRCP, S. 33 ff.; vgl. zu weiteren Verurteilungen eines britischen Staatsangehörigen und einer pakistanischen Christin im Jahre 2014 Briefing Notes vom 27.01.2014 und 31.03.2014). Die Religionsausübung der christlichen Minderheit wird grundsätzlich staatlicherseits nicht eingeschränkt oder behindert. Für das Jahr 2012 wurde allerdings berichtet, dass auch staatliche Stellen sich an der Zerstörung christlicher Einrichtungen beteiligt hätten (vgl. US Commission of International Religious Freedom Annual Report 2012, S. 126 - Im Folgenden USCIRF II). Vergleichbare Vorkommnisse werden für das Jahr 2013 in den zahlreichen Erkenntnismitteln an keiner Stelle mehr erwähnt (vgl. USCRIF I, S. 75 ff. und US Commission of International Religious Freedom Annual Report 2013, S. 123 - im Folgenden USCRIF IV). Die wesentlichen Probleme, mit denen religiöse Minderheiten konfrontiert sind, sind die Auswirkungen der zunehmenden interkonfessionellen Gewaltakte von nicht-staatlicher Seite und Diskriminierungen im gesellschaftlichen Leben (vgl. hierzu schon ausführlich Senatsurteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13). Allerdings ist festzustellen, dass sich diese Gewalttaten bislang überwiegend gar nicht gegen Christen, sondern gegen Angehörige der schiitischen Minderheit richten (vgl. BAA, S. 19 f und 47 f.; Lagebericht, S. 16; HRWWR, S. 367; USCIRF I, S. 75). Für das Jahr 2013 wurden insgesamt 658 Tote und 1195 Verletzte gezählt (vgl. Lagebericht S. 16), die gegen religiöse Minderheiten gerichteten interkonfessionellen Gewaltakten zum Opfer gefallen sind, während es sich im Jahre 2012 "nur" um 507 Tote und 577 Verletzte gehandelt hatte (vgl. COI, Ziffer 19.233). Was die christliche Minderheit betrifft, sind besonders hervorzuheben ein Anschlag auf die anglikanische Allerheiligen-Kirche in Peshawar am 22.09.2013, durch den wohl etwa 100 Personen getötet und über 150 zum Teil schwer verletzt wurden (vgl. Lagebericht, S. 16, und USCIRF I, S. 76). Im März und April attackierte eine aufgehetzte Menschenmenge christliche Siedlungen bzw. Dörfer; bei den Attacken wurden über 100 Häuser zerstört, ohne dass aber Menschenleben zu beklagen waren (vgl. USCIRF I, S. 76; vgl. auch BAA, S. 42 f.; vgl. auch HRCP, S. 94 - zu weiteren - allerdings vereinzelten - Übergriffen auf Kirchen S. 94), wobei auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vorfall im März 2013 von langer Hand vorbereitet worden war. Im Wesentlichen alle verwerteten Erkenntnismittel sind sich in diesem Zusammenhang einig, dass staatliche Sicherheits- und Strafverfolgungsorgane hierbei den erforderlichen Schutz nur lückenhaft gewähren oder jedenfalls viel zu spät eingreifen, wobei dieses oftmals nicht allein darauf zurückzuführen ist, dass diese Organe überfordert wären, sondern auch auf einer offensichtlich mangelnden Bereitschaft beruht, effektiven Schutz zu gewähren (vgl. etwa BAA, S. 19 ff. und 42 ff.; HRWWR, S. 367; UNHCR, S. 1 f.; vgl. zu unzureichenden Schutzmaßnahmen schon Departement of State's International Religious Freedom Report for 2012, Stichwort "Government Inaction" - Im Folgenden USCIRF III). Allerdings ist auch festzuhalten, dass es fundierte Berichte gibt, dass Polizeiorgane bei dem Versuch, den gebotenen Schutz zu gewähren, ernsthafte Verletzung erlitten haben (vgl. BAA, S. 43; vgl. auch S. 46 zu Schutzmaßnahmen bei Prozessionen). Immerhin haben die Sicherheitsorgane nach gewalttätigen Übergriffen auch Ausgangssperren zum Schutze der Minderheiten und gegenüber muslimischen Klerikern Verbote verhängt, die Stadt zu betreten, um zu verhindern, dass diese zur Gewalt aufstacheln und Hassreden halten (vgl. HRCP S. 76). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang abschließend, dass es nach dem Angriff am 22.09.2013 in Lahore und Islamabad bemerkenswerte zivilgesellschaftliche Solidaritätsaktionen zugunsten der Christen gab, indem um mehrere Kirchen Menschenketten gebildet wurden (HRCP, S. 94). Selbst wenn man bei der gebotenen qualitativen Bewertung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - NVwZ 2011, 56, vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487) berücksichtigt, dass derartige Gewaltakte teilweise nicht vorhergesehen werden und die Angehörigen der religiösen Minderheiten gewissermaßen aus heiterem Himmel treffen können, was es ihnen dann aber unmöglich macht, ihnen auszuweichen, so genügen selbst die für das Jahr 2013 festgestellten Opferzahlen, die nach den verwerteten Erkenntnismitteln überwiegend nicht die christliche Minderheit betreffen, bei weitem nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, jeder Angehörige dieser mindestens drei Millionen zählenden Minderheit müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in einer noch überschaubaren Zeit Opfer derartiger Leib oder Leben betreffenden Akte zu werden. Daran ändern nichts die etwa vom Auswärtigen Amt im Lagebericht vom 08.04.2014 (S. 16) getroffene Feststellung, dass nach den Ereignissen des Jahres 2013 die Bedrohungslage der christlichen Minderheit in Pakistan eine neue Qualität habe, und die Tatsache, dass die Human Rights Commission of Pakistan davon spricht, dass das Jahr 2013 eines der schwärzesten für die christlichen Gemeinden in Pakistan gewesen sei (HRCP, S. 92). Auch UNHCR ist bislang der Auffassung gewesen, dass eine generelle, vom Einzelfall unabhängige Gefährdung nicht besteht (UNHCR, S. 8). Selbst die Organisation "Open Doors" (Länderprofile Pakistan), die insgesamt ein durchaus düsteres Bild vermittelt, das aber in den anderen Erkenntnismitteln keine unmittelbare Entsprechung findet, geht davon aus, dass die christlichen Gemeinden sich nach wie vor ungehindert auch mit Öffentlichkeitsbezug versammeln und arbeiten können, auch wenn mitunter die Kirchen von bezahlten Wachleuten geschützt werden. Der Senat kann daher offen lassen, ob der pakistanische Staat den durch Art. 7 Abs. 2 QRL geforderten effektiven Schutz gewährleistet, was aber nach den verwerteten Erkenntnismitteln eher zu verneinen sein dürfte. Dass es nach wie vor ein reges, wenn auch nicht ungefährliches religiöses Leben der christlichen Minderheit auch mit unmittelbarem Öffentlichkeitsbezug in Pakistan gibt, wird beispielhaft illustriert durch die - auch neueren - Berichte, die auf der Website http://www.kirche-in-not.de/tag/pakistan erschienen sind und weiter erscheinen. Dass tatsächlich der christliche Glaube in nennenswertem Umfang in Pakistan gelebt und aktiv praktiziert wird, lässt sich auch unschwer daraus ablesen, dass die Kirchen in erheblichem Umfang Schulen und andere Bildungseinrichtungen betreiben (vgl. missio, Länderberichte Religionsfreiheit: Pakistan, 2012, S. 18 - im Folgenden missio; Deutschlandradio Kultur vom 13.01. und 11.02.2014; vgl. auch den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Ausdruck des Internetauftritts der FGA-Church Pakistan). Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Erzdiözesen Karachi und Lahore seit langer Zeit größere Krankhäuser betreiben und auch seit 2009 eigene Fernsehsender unterhalten (Wikipedia, Roman Catholic Archdiocese of Lahore Stand 28.03.2014; Wikipedia, Roman Catholic Archdiocese of Karachi Stand 28.03.2014). Die gesellschaftliche und soziale Lage der christlichen Minderheit wird übereinstimmend als durchaus prekär und durch vielfältige Diskriminierungen geprägt beschrieben. Gleichwohl ist das Bild zwiespältig. Die festzustellende Marginalisierung und Diskriminierung beruht dabei keineswegs allein oder ganz überwiegend auf dem christlichen Glauben, sondern hat auch eine wesentliche Wurzel in dem noch nachwirkenden und überkommenen Kastenwesen, weil die Christen zum größten Teil Nachkommen von Hindus sind, die der Kaste der Unberührbaren angehörten (vgl. BAA, S. 52; COI, Ziffer 19.198 und 19.204). Dies hat zur Folge, dass die überwiegende Zahl der Christen der Unterschicht zuzurechnen ist und unter der Armutsgrenze lebt, was im Übrigen auch für andere Minderheiten gilt, und die Rate von Analphabetentum sehr groß ist (vgl. Lagebericht, S. 13 f.; BAA, S. 50 ff.; Immigration und Refugee Board of Canada, Pakistan: Religious conversions, including treatment of converts and forced conversions (2009 - 2012), Ziff. 1 - im Folgenden Canada). Diese Stellung wiederum macht eine wesentliche Ursache dafür aus, dass junge christliche Frauen und Mädchen in besonderem Maße das Opfer von unfreiwilligen Bekehrungen und Verheiratungen nach Entführungen werden (vgl. COI, Ziffer 19.188 und 19.198; UNHCR, S. 7; HRCP, S. 95 f.), wobei auch hier ein wirklich effektiver Schutz durch die pakistanischen Sicherheitsorgane nicht gewährt wird, auch wenn in der Nationalversammlung und auf der staatlichen Führungsebene das Problem gesehen und über Abhilfe diskutiert wird (vgl. Canada Ziff. 1). Allerdings berichtet die Pakistanische Menschenrechtsorganisation für das Jahr 2013 durchaus von erheblich weniger erfolgreichen oder versuchten zwangsweisen Konversionen bzw. Verheiratungen (vgl. HRCP, S. 91). Bei alledem darf letztlich aber zudem nicht die Tatsache ausgeblendet werden, dass Entführungen, Zwangsverheiratungen und Vergewaltigungen von (jungen) Frauen in Pakistan ein durchaus gesamtgesellschaftliches Phänomen und Problem darstellen, das weit über die christliche Minderheit hinausreicht (vgl. COI, Ziff. 23.156 ff.; Lagebericht, S. 19 und 21). Die Christen arbeiten überwiegend in der Landwirtschaft, der Steinbearbeitungs-, Glas-, Teppich- und Fischereiindustrie, für die auch Elemente von Zwangsarbeit festgestellt wurden, gegen die die staatlichen Stellen trotz entsprechender Verbotsgesetze nicht effektiv vorgehen (vgl. UNHCR, S. 8). Die Diskriminierung der christlichen Minderheit findet aber auch hier nicht in erster Linie im staatlichen Sektor statt, in dem allenfalls in Bezug auf höhere Positionen eine signifikante Unterrepräsentierung festzustellen ist (vgl. BAA, S. 51; vgl. zum Bildungswesen und diskriminierenden Bildungsinhalten bzw. zum obligatorischen islamischen Religionsunterricht USCIRF III, Stichwort "Governments Practice"). Die staatliche Seite versucht durchaus, gesellschaftlichen Diskriminierungen entgegen zu arbeiten (vgl. BAA, S. 41 und 52). An einer konsequenten, geschweige denn erfolgreichen auf den nicht-staatlichen Bereich bezogenen Antidiskriminierungspolitik mangelt es zwar. Ein solches Unterlassen stellt jedoch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 (hier v.a. lit. b, c und d) QRL dar, wenn man überhaupt in einem Unterlassen eine relevante Verfolgungshandlung sehen will (vgl. zum Problem grundsätzlich Marx, Handbuch zu Flüchtlingsschutz, 2. Aufl., § 11 Rn. 2 ff.), weshalb schon deshalb auch aus einer Gesamtschau aller negativen Faktoren (einschließlich der festgestellten Übergriffe auf Leib und Leben sowie vereinzelter menschenrechtlich fragwürdiger Verfahren wegen eines behaupteten Verstoßes gegen einzelne Bestimmungen der Blasphemiegesetzgebung) keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b) QRL abgeleitet werden kann. Denn nur in einer finalen und systematischen Vorenthaltung des staatlichen Schutzes zur Vermeidung erheblicher Menschenrechtsverletzungen kann überhaupt ein zurechenbares und daher flüchtlingsrechtlich relevantes Verhalten erblickt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - NVwZ 2009, 984), was jedoch aus den verwerteten Erkenntnismitteln nicht hinreichend deutlich zutage tritt. Geht man hingegen davon aus, dass in einem Unterlassen generell keine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 QRL liegen kann und verortet man die Problemstellung (nur) bei der Frage, welche Anforderungen an das nach Art. 7 Abs. 2 QRL geforderte nationale Schutzsystem zu stellen sind, so führt dies zu keiner anderen Sicht der Dinge. Zwar finden sich in einer Vielzahl von Menschrechtspakten ausdrückliche Diskriminierungsverbote (vgl. etwa Art. 2 AEM; Art. 14 EMRK; Art. 26 IPbpR), die mittlerweile zu einem allgemeinen völkergewohnheitsrechtlichen Diskriminierungsverbot erstarkt sein dürften (vgl. Marx, a.a.O., § 16 Rn 45), das auch Art. 9 Abs. 2 QRL zugrunde liegt, das aber grundsätzlich in erster Linie an staatliche Akteure gerichtet ist. Es existiert jedoch keine allgemeine, auch flüchtlingsrechtlich relevante Verpflichtung, Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure umfassend zu unterbinden und mit allen Mitteln effektiv zu bekämpfen. Ein auch solche Handlungen, die unterhalb der Schwelle von Eingriffen in Leib, Leben oder persönlicher Freiheit liegen, unterbindendes Schutzsystem wird durch Art. 7 Abs. 2 QRL nicht gefordert. Soweit etwa Art. 7 IPwskR das Recht der Arbeitnehmer auf gleiches Entgelt für gleichwertige oder auf gleiche Möglichkeiten auf beruflichen Aufstieg anerkennt und damit auch nicht-staatliche Akteure im Blick hat, handelt es sich nicht um ein Instrumentarium, das bedingungslos grundlegende menschenrechtliche Standards umschreibt, die flüchtlingsrechtlich eine Verpflichtung zu einer umfassenden Antidiskriminierungspolitik auslöst und daher Grundlage eines umfassenden flüchtlingsrechtlich relevanten menschenrechtlichen Schutzstandards sein könnte. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie dargelegt - die allgemeine sozio-ökonomische Lage der christlichen Minderheit gar nicht monokausal auf ihre Religionszugehörigkeit zurückgeführt werden kann."

Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass jeder von den beiden Personen, die ihn schlussendlich von der Konversion zum Christentum überzeugt hätten, gewusst hätte, dass sie Christen sind. In dem Dorf, in dem sie alle gewohnt hätten, hätten viele Christen gelebt. Die Christen hätten ihren Glauben gelebt, indem sie jeden Sonntag in die Kirche gegangen seien. Außerdem hätten sie armen Leuten geholfen. Die beiden genannten Personen seien oft zu ihnen gekommen. In dem Stadtteil, in dem die Kirche gestanden habe, hätten jeweils zur Hälfte Moslems und Christen gelebt. An der - staatlichen - Schule, an der der Kläger unterrichtet habe, seien von insgesamt ca. 40 Lehrern vier Lehrer Christen gewesen.

Etwas anderes gilt auch nicht allgemein und generell betrachtet für den Personenkreis der vom Islam zum Christentum Konvertierten. Auch diesbezüglich folgt die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. In seinem Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - heißt es in diesem Zusammenhang:

"Zunächst ist davon auszugehen, dass die pakistanische Rechtsordnung den Vorgang der Konversion nicht untersagt oder gar strafrechtlich bewertet (vgl. Lagebericht, S. 14). Versuche, die Rechtslage zu Lasten der Konvertiten zu verändern, sind sogar gescheitert und aufgegeben worden (vgl. COI, Ziff. 19.66). Allerdings kann hier die bereits erwähnte Blasphemie-Gesetzgebung zum Einfallstor für Verfolgungen und Diskriminierungen werden, wenn es um die Beurteilung von Äußerungen und Verhaltensweisen im Kontext einer Konversion geht (vgl. missio, S. 13 und 17; Deutschlandradio Kultur vom 11.02.2014, S. 3). Dass aber in signifikantem Umfang der hier zu beurteilende Personenkreis betroffen sein könnte, lässt sich den vielfältigen Erkenntnismitteln nicht entnehmen, obwohl in ihnen eine unübersehbare Fülle von Einzelinformationen verarbeitet wurden. Auch missio benennt in diesem Kontext keine konkreten Einzelfälle, sondern weist nur auf die Möglichkeit hin. Für die staatliche Ebene wird allerdings berichtet, dass ein Neueintrag der christlichen Religion in den Personalausweisen bzw. Pässen nicht möglich ist, jedenfalls faktisch nicht vorgenommen wird (Canada, Ziffer 3). Zwar wird auch berichtet, dass im Falle einer Konversion beider Ehegatten die Kinder der Konvertierten als "illegitim" eingestuft werden und der Staat die Kinder sogar in Obhut nehmen kann. Dazu wird aber in den zahlreichen Erkenntnismitteln, die sehr ausführlich über Konversion berichten, insbesondere auch in den spezifisch christlichen bzw. kirchlichen Erkenntnismitteln kein einziger Fall benannt, geschweige denn nachvollziehbar dokumentiert. Die Probleme liegen wiederum in erster Linie in der gesellschaftlichen Sphäre. Denn nicht unerhebliche Teile der pakistanischen Gesellschaft stehen den religiösen Minderheiten ablehnend, wenn nicht gar feindselig gegenüber. Umso mehr wird dann eine Konversion weg vom Islam missbilligt, was zu hohen Befürwortungsraten für die Verhängung der Todesstrafe führt (vgl. COI, Ziff. 19.67). Wie bereits dargelegt, hat sich diese gesellschaftliche Stimmung aber nicht in entsprechenden erfolgreichen Gesetzesvorhaben niedergeschlagen. Teilweise stößt eine Konversion in der eigenen Familie des Konvertiten auf strikte Ablehnung, was dazu führen kann, dass der Betreffende aus der Familie verstoßen wird. Vereinzelt ist es hier auch zu körperlichen Übergriffen bis zu Tötungen gekommen (vgl. Canada, Ziff. 1 und 3). Den verwerteten Erkenntnismitteln nach kann es sich aber nicht um eine weiter verbreitete oder gar allgegenwärtige Erscheinung handeln. Die Folgen der gesellschaftlichen und innerfamiliären Ablehnung und Missbilligung gehen dahin, dass Konvertiten es teilweise, jedoch nicht generell, bewusst vermeiden, die Konversion an die Öffentlichkeit zu tragen, und daher ggf. auch den Wohnort wechseln, um nicht in ihrem bisherigen Wohnumfeld aufzufallen, um dann andernorts gewissermaßen als "unbeschriebenes Blatt" als Christ auftreten und diesen Glauben mit den oben beschriebenen Einschränkungen leben zu können (vgl. etwa Open Doors, Länderprofile Pakistan). Das bedingt aber andererseits, dass es verlässliche Zahlen über die Konversionen vom Islam weg nicht geben kann. Auch wenn angesichts der geschilderten Haltung der Mehrheitsgesellschaft davon auszugehen sein wird, dass die Zahl der erfolgten Lösungen vom Islam oder Konversionen weg vom Islam nicht sehr groß sein wird, so fehlt es doch gegenwärtig an ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Maßgabe der für die Annahme einer Gruppenverfolgung zugrunde zu legenden Prognosemaßstäbe jeder pakistanische Staatsangehörige, der sich vom Islam löst, unterschiedslos ein reales Risiko läuft, von einer schweren Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a) oder lit. b) QRL betroffen zu sein. Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung durch den Bericht von Deutschlandradio Kultur vom 11.02.2014 und die dort geschilderte Haltung und Einschätzung eines ehemaligen Muslim bestätigt, die deutlich machen, dass Konversion bzw. auch nur Abkehr vom Islam möglich ist, tatsächlich stattfindet und keineswegs mit einer gewissen Zwangsläufigkeit zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Im konkreten Einzelfall mag aufgrund individueller Umstände eine andere Beurteilung erforderlich werden. Unabhängig hiervon sieht der Senat keine durchgreifenden Hindernisse für eine Person in der Lage des Klägers, im Falle von unmittelbaren Anfeindungen und Übergriffen im persönlichen Umfeld seinen Wohnort zu wechseln (vgl. Art. 8 QRL), wie dieses nach den verwerteten Erkenntnismitteln immer wieder geschieht, um ein Leben als Christ führen zu können (vgl. Lagebericht, S. 24; Open Doors, Länderprofile Pakistan; Home Office, Country Information and Guidance, Pakistan: Religious freedom, 2014, Ziff. 2.4.16 f.)."

Besondere Umstände, die - im Einzelfall - eine Abweichung von diesem Grundsatz zuließen, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Es ist dem Kläger ohne weiteres zuzumuten, in anderen Landesteilen Pakistans seinen Wohnsitz zunehmen. Als Lehrer dürfte er auch in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Anstellung als Lehrer ist nach den eigenen Angaben des Klägers auch Personen mit christlichem Glaubensbekenntnis möglich; dies gilt nach den eigenen Angaben des Klägers selbst an staatlichen Schulen.

Der Kläger kann internationalen Schutz auch nicht in Form subsidiären Schutzes beanspruchen.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer dann subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 Nr. 2 der Vorschrift als ernsthafter Schaden auch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gilt. Die anderen Alternativen der Vorschrift kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann grundsätzlich auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3 c Nr. 3 AsylG). Nach den obigen Ausführungen ist ein ernsthafter Schaden des Klägers bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht konkret zu erwarten.

Die Beklagte hat schließlich zu Recht auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG verneint. Hierzu wird einerseits auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach eine konkrete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht zu erwarten ist. Zum anderen war es dem Kläger auch vor seiner Ausreise aus Pakistan möglich, seine Existenz zu sichern, und es ist nicht ersichtlich, dass sich dies geändert hat.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids bestehen keine Bedenken.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Kläger sind die Kosten aufzuerlegen, da er unterlegen ist. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.