Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 05.05.2017 – 3 K 860/15.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2017:0505.3K860.15.00
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Streitwert wird endgültig auf 3.168 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie durch ihre Auskunft vom 02.03.2017 dem Klagebegehren entsprochen hat und sich dadurch freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz endgültig festgesetzt. Nach Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Unfallausgleich anzusetzen. Nach Auskunft der Beklagten vom 23.03.2017 ergibt sich nach dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ein monatlicher Unfallausgleich in Höhe von 132 EUR. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.