Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 28.08.2017 – 3 O 359/17.WI.A
ECLI:DE:VGWIESB:2017:0828.3O359.17.00
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 27. September 2016 wird aufgehoben und der von der Erinnerungsführerin zu erstattende Betrag wird auf 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31. August 2016 festgesetzt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Nachdem das Gericht durch Beschluss vom 19. April 2017 den Gegenstandswert auf 2.500 € festgesetzt hat, war dies der Kostenfestsetzung zugrunde zu legen.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ist nicht entstanden.
Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
Eine Terminsgebühr ist auch nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entstanden. Danach fällt eine Terminsgebühr auch dann an, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar ist vorliegend durch Gerichtsbescheid entschieden worden. Da der Kläger aber obsiegt hat, konnte durch ihn mangels Beschwer keine mündliche Verhandlung beantragt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 84 RdNr. 37). Mit den verschiedenen Alternativen der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG soll eine fiktive Terminsgebühr konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen ein Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11471, Begründung zu Nr. 28 Buchstabe a). Auch wenn die weitere Begründung des Gesetzentwurfs insoweit fehl geht, als ausgeführt wird, die Beteiligten könnten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei, so wird damit doch zum Ausdruck gebracht, dass der Anwalt dafür honoriert werden soll, dass er ein formal zulässiges Verhalten, das zum Entstehen einer Terminsgebühr führen würde, unterlässt. Dies ist etwa beim Verzicht auf mündliche Verhandlung der Fall. Obsiegt jedoch die von dem Anwalt vertretene Partei durch Gerichtsbescheid, so kann sie keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Unzulässige Anträge können immer gestellt werden. Eine Einbeziehung solcher Sachverhalte in den Anwendungsbereich von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG würde daher keinen Sinn ergeben. Zwar ist auch bei einem unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (streitig), der Antrag wäre aber zurückzuweisen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO. Der durch Gerichtsbescheid unterlegene Beteiligte würde also weiterhin nicht durch eine Terminsgebühr belastet.
Auch der Wortlaut der Vorschrift gebietet keine andere Auslegung. Zwar ist danach nur Voraussetzung, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, eine Beschränkung auf zulässige Anträge enthält der Wortlaut nicht. Mit der Verwendung des Verbs "kann" ist aber regelmäßig die Zulässigkeit einer Rechtshandlung gemeint. Solche Formulierungen mit einem entsprechenden Bedeutungsgehalt finden sich in einer Vielzahl von Vorschriften (vgl. nur § 80 AsylG, § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO, § 42 VwGO, § 43 VwGO, § 44a VwGO, § 65 VwGO, § 67 Abs. 1 und 2 VwGO, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO etc.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 80 AsylG).