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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 20.09.2017 – 6 K 2877/17.WI
ECLI:DE:VGWIESB:2017:0920.6K2877.17.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederholung einer Prüfung durch den Beklagten.
Der Kläger war Student an der hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung im Studiengang "Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst Schutzpolizei". Er hat im dritten Studienabschnitt die zentrale Klausur im Modul S.3 "P KS 1/15-01 Rechtliche Grundlagen und polizeiliche Standardsituationen" weder im Erst- (08.06.2016) noch im Zweitversuch (30.09.2016) bestanden.
Am 26.10.2016 ist der Kläger aus dem Polizeidienst entlassen worden.
Mit Schreiben vom 21.11.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen das wiederholte Nichtbestehen des Studienabschnitts 3 ein. Er beantragte zugleich die Anerkennung eines Härtefalls. Die Anerkennung des Härtefalls begründete er einmal mit seiner am 24.08.2016 erfolgten Operation sowie mit seiner Wohnungssituation. Im Hinblick auf die Operation führte er aus, dass er bereits im 2. Studienabschnitt Schmerzen im Leisten- und Hüftbereich gehabt habe und sich in spezialärztlicher Behandlung in Berlin befunden habe. Trotz der Beeinträchtigung habe er an den Unterrichtsfächern Sport und Einsatztraining teilgenommen. Optimale Leistungsfähigkeit habe er selten erzielen können. Er habe mit Rücksicht auf sein Studium zunächst eine konservative Behandlung angestrebt. Nachdem diese im Januar und Februar 2016 keinen Erfolg gehabt habe, habe er sich zu einer Operation der linken Leiste entschieden. Die Operation habe in der studienfreien Zeit zwischen dem 08.08.2016 und 02.09.2016 stattfinden sollen. Ein früherer Termin als der 24.08.2016 sei nicht in Betracht gekommen, da der behandelnde Arzt nicht zur Verfügung gestanden habe. Er habe seinen Entschluss zur Operation im August 2016 auch nach Bekanntgabe der Klausurergebnisse aufrechterhalten, weil eine Alternative nicht ersichtlich gewesen sei und er den Studienverlauf durch ein Sportverbot nicht habe behindern wollen. Nach der Operation sei er am 26.08.2016 aus der Klinik in E entlassen worden und eine Woche bettlägerig gewesen. Er sei auf Hilfe angewiesen gewesen. Längeres Sitzen sei nicht möglich gewesen. Wegen der vielen Ortstermine zur Wundkontrolle in F und der physiotherapeutischen Behandlung habe er innerhalb der Werkwoche nur wenig Zeit zum Lernen gehabt. Zugleich habe er Probleme mit seiner Wohnungssituation gehabt. Nach dem Tod seines Vaters habe er zusammen mit seiner Schwester eine voll möblierte Eigentumswohnung geerbt. Die Wohnung habe er im März 2015 bezogen und in der Folge saniert. Wegen des anspruchsvollen Studiums seien die Arbeiten in der Wohnung nur an Wochenenden möglich gewesen. Aus familiären Gründen sei ihm die Hilfe durch Familienmitglieder nicht möglich gewesen. Körperliche Belastungen habe er wegen der gesundheitlichen Probleme vermeiden wollen. Es sei bis heute nur möglich gewesen, Schlafzimmer und Küche fertig zu stellen. Einen richtigen Arbeitsplatz habe er dabei nicht gehabt. Er habe seine Arbeitsmaterialien nur unzureichend verstauen können, weil ihm Schränke fehlten. Er habe mittlerweile erkannt, dass er sich übernommen habe und seine Wohnungssituation mittlerweile geklärt. Auch sei er nicht mehr durch ärztliche Behandlungen beeinflusst. Der Kläger legte ärztliche Bescheinigungen vor, wonach er sich am 09.11.2015 sowie am 20.06., 22.08. und 17.10.2016 in ambulanter Behandlung in der G in H befand und zwischen dem 23.08. und 26.08.2016 in der Klinik I in E in Behandlung war. Darüber hinaus legte der Kläger die Termine seiner physiotherapeutischen Behandlung vor. Diese fanden, beginnend mit dem 30.08.2016, regelmäßig an 2 Terminen in der Woche statt.
Der Prüfungsausschuss des Studiengangs des Klägers lehnte den Härteantrag in seiner Sitzung vom 09.12.2016 einstimmig ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass kein Fall besonderer Härte vorliege. Dem Antragsteller sei bewusst gewesen, dass er mit der Operation 4 Wochen vor der Wiederholungsprüfung ein Risiko eingehe. Die Wohnungssituation liege in seinem Verantwortungsbereich.
Mit Bescheid vom 12.12.2016, dem Kläger zugestellt am 15.12.2016, wurde der Antrag auf zweite Wiederholung der Modulprüfung abgelehnt. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor.
Mit Schreiben vom 10.01.2017, bei der Beklagten eingegangen am 13.01.2017, legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die Operation für ihn im Hinblick auf das Studium zwingend notwendig gewesen sei, weil er Schmerzen gelitten habe, eine konservative Behandlung keinen Erfolg gebracht habe und er befürchtet habe, in zu großen Rückstand hinsichtlich der Lerninhalte zu geraten und Studienabschnitte wiederholen zu müssen oder sogar entlassen zu werden. Zur Vermeidung längerer Ausfallzeiten sei die Operation in der studienfreien Zeit vorgenommen worden. Er habe seine beamtenrechtliche Gesunderhaltungspflicht ernst genommen. Da er bereits eine erfolglose Operation im April 2010 in F habe durchführen lassen, sei ihm klar gewesen, dass er nach der Operation im August 2016 mit körperlichen Einschränkungen zu rechnen habe. Es sei für ihn aber nicht absehbar gewesen, dass der Bedarf von physiotherapeutischer Behandlung größer gewesen sei als bei der 1. Operation. Die Renovierung seiner Wohnung sei zudem dringend notwendig gewesen.
Auf der Sitzung des Prüfungsausschusses des Studiengangs des Klägers am 16.03.2017 wurde der Widerspruch einstimmig abgelehnt. Der Prüfungsausschuss überdenke seinem Beschluss, nehme jedoch zur Kenntnis, dass der Kläger keine neuen Aspekte vortrage, die einen Härtefall begründeten.
Mit Bescheid vom 07.04.2017, dem Kläger zugestellt am 08.04.2017, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 2 APOgPVD lägen nicht vor. Der Kläger habe es versäumt, einen Antrag auf Verschiebung des Prüfungstermins nach § 23 Abs. 5 APOgPVD zu stellen, gerade weil ihm bewusst gewesen sei, dass die Vorbereitungszeit aufgrund der krankheitsbedingten Belastung unterbrochen worden sei. Die Wohnungssituation stelle keine besondere Härte dar. Die dargestellten Umstände seien ausreichend zum Lernen.
Mit Schriftsatz vom 06.05.2017, bei Gericht eingegangen als Fax am 07.05.2017, hat der Kläger Klage eingereicht. Er trägt vor, die Ablehnung des Härtefallantrags sei rechtswidrig. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem bisherigen Verfahren.
Der Kläger beantragt wörtlich,
die Ablehnungsbescheide aufzuheben. Gleichzeitig beantrage er, seine Anträge und Widerspruchsbescheide für die Anerkennung seines Härtefalls vom 21.11.2016 sowie 10.01.2017 anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Begründung im Widerspruchsbescheid.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2017 (Bl. 56 der Gerichtsakte) des Beklagten und zu Protokoll des Erörterungstermins abgegebener Erklärung des Klägers haben die Beteiligten ihr Einverständnis in die Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Im Erörterungstermin hat der Kläger angekündigt, gegebenenfalls einen Anwalt einschalten zu wollen. Mit Verfügung vom 28.08.2017 ist der Kläger aufgefordert worden, binnen zwei Wochen anzuzeigen, ob er einen Anwalt bestellen wolle oder ob er eine Entscheidung des Gerichts wünsche. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen sowie die Behördenakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte das Gericht entscheiden, ohne rechtliches Gehör zu verletzen. Der Kläger hatte im Erörterungstermin angekündigt, einen Anwalt einschalten zu wollen. Dies ist im Zeitraum vom 11.08.2017 bis 20.09.2017 dem Gericht gegenüber trotz Aufforderung vom 28.08.2017 nicht geschehen. Das Gericht kann daher davon ausgehen, dass der Kläger auch angesichts des Hinweises des Gerichts im Erörterungstermin kein Interesse mehr an der Fortführung des Rechtsstreits hat.
Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 87 Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Ablehnung des Härtefallantrags des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Modulprüfung.
Anspruchsgrundlage für die zweite Wiederholung der Modulprüfung im Wege eines Härtefalls ist § 23 Abs. 1 S. 2 APOgPVD. Der Anspruch setzt einen Härtefall voraus.
Was ein Härtefall im Sinne dieser Regelung ist, ergibt sich nicht aus der Prüfungsordnung. Weil eine zweite Wiederholungsmöglichkeit, anders als eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit, verfassungsrechtlich aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht herzuleiten ist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 769 m.w.N.), ist weder eine großzügige Auslegung verfassungsrechtlich geboten, noch lassen sich aus Art. 12 Abs. 1 GG Anhaltspunkte ableiten, wie weit oder eng ein Härtefall im Hinblick auf eine zweite Wiederholungsprüfung zu verstehen ist. Letztlich kann ein Härtefall nur eng begrenzte Ausnahmefälle umfassen, die individuell den einzelnen Prüfling betreffen und dem Ausgleich von widrigen Umständen dienen, deren Beeinflussung außerhalb der Sphäre des Prüflings liegt. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Regelung, Widrigkeiten, Schicksalsschläge und Unbilligkeiten im Einzelfall zu vermeiden, stehen einer Auslegung entgegen, wonach (grobe) Fahrlässigkeiten des Prüflings im Hinblick auf seine Prüffähigkeit kompensiert werden. Was im Einzelfall vom Prüfling zu leisten ist, ergibt sich aus seiner Vorbildung, wie sie von der Prüfungsordnung vorausgesetzt wird sowie seinem Reifegrad und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit. Auch die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, die eine Prüfungsordnung zur Vermeidung einer Situation bereithält, in denen es überhaupt zur Stellung eines Härtefallantrags kommt, sind zu berücksichtigen.
Daraus ergibt sich Folgendes: Nach § 23 Abs. 4 APOgPVD kann eine Prüfung nachgeholt und im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling infolge einer Krankheit nicht zur Prüfung eingetreten ist oder die Prüfung abgebrochen hat und ein ärztliches Attest vorlegen kann. Nach § 20 Abs. 5 APOgPVD kann in begründeten Ausnahmefällen beantragt werden, die Fristen für die einzelnen Wiederholungsprüfungen zu verlängern. Der Begriff des begründeten Ausnahmefalls ist schon wegen des abweichenden Wortlauts weiter zu verstehen als der des Härtefalls § 22 Abs. 1 S. 2 APOgPVD. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 23 Abs. 4 APOgPVD ergibt sich, dass hierunter gerade Fälle verstanden werden können, in denen aufgrund einer Erkrankung im Vorfeld eine angemessene Prüfungsvorbereitung nicht möglich war, im Zeitpunkt der Prüfung aber mangels Erkrankung eine Prüfungsunfähigkeit nicht mehr festgestellt werden kann. Nach § 9 APOgPVD haben die Studierenden die Verpflichtung, an der Prüfung teilzunehmen, die vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen und das vorgesehene Selbststudium zu absolvieren. Sie haben darüber hinaus die Verpflichtung, ihre körperliche Leistungsfähigkeit sportliche Betätigung zu erhalten und auszubauen.
Im vorliegenden Fall wäre es dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts möglich gewesen, über einen Antrag nach § 23 Abs. 5 APOgPVD eine Verlängerung der Frist für die Wiederholungsprüfung zu erreichen. Das Gericht geht davon aus, dass in solchen Fällen ein begründeter Ausnahmefall gegeben ist, und dass die Hochschule einer Verlängerung zugestimmt hätte. Der Kläger hat sich nämlich mit der Entscheidung für eine Operation keinesfalls pflichtwidrig verhalten. Vielmehr hat er sich bemüht, seiner Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 APOgPVD nachzukommen, seine körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und auszubauen. Dass er hierfür einen Zeitraum gewählt hat, in dem eine Kollision mit Lehrveranstaltungen ausgeschlossen ist, ist ihm gleichfalls nicht vorzuwerfen. Dennoch kann von einem erwachsenen Studierenden erwartet werden, dass er sich über seine Rechte informiert, mit dem Studierendensekretariat oder mit seinem Dozenten spricht, in wieweit eine Kompensation für die Zeit möglich ist, in der er zum Selbststudium nicht in der Lage ist, weil er insoweit seiner Pflicht des § 9 Abs. 2 der Prüfungsordnung den Vorrang einräumt. Das hat der Kläger aber nicht getan.
Im Hinblick auf die Wohnungssituation ist der Vortrag des Beklagten zutreffend, dass es sich um eine selbstverschuldete Situation gehandelt hat, die schon begrifflich nicht unter einen Härtefall zu subsumieren ist. Insoweit wird auf die Begründung im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.