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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 19.12.2017 – 25 K 4944/17.WI.D

ECLI:DE:VGWIESB:2017:1219.25K4944.17.WI.D.00

Tenor

Die Disziplinarverfügung vom 24. April 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Polizeihauptkommissar (PKH) und Angehöriger der Bundespolizeiinspektion D. E-Stadt am Dienstort B-Stadt.

Am 00.00.00 befand sich der Kläger mit der Fahndungs- und Observationsgruppe (FOG) der Bundespolizeiinspektion E-Stadt – Standort B-Stadt – in einem Observationseinsatz im Raum F-Stadt. Entgegen seiner Stellung als Gruppenleiter der FOG führte er den Einsatz nicht selbst, sondern nahm daran nur als Fahndungsbeamter teil. Vor Einsatzbeginn war es zu der gemeinsamen Absprache gekommen, dass die Stellvertreterin des Klägers, Polizeihauptkommissarin (PHKin) G., den Einsatz leiten sollte.

Nach Beendigung der laufenden Observationsmaßnahme am Abend des 00.00.00 gegen 22.00 Uhr in F-Stadt, fand in dem für die Übernachtung der FOG gebuchten Hotel H. gegen 22.30 Uhr im Bereich des Hotel-Bistros unter der Leitung von PHKin G. eine kurze Einsatznachbesprechung statt. In Anwesenheit aller eingesetzten Observationskräfte wurde durch die Einsatzleiterin die Einsatzbereitschaft der FOG auf 8.00 Uhr festgelegt. Nachdem sich die Einsatzleiterin zur Erledigung weiterer administrativer Aufgaben auf ihr Hotelzimmer zurückgezogen hatte, hielten sich die anderen Einsatzkräfte der FOG noch bis gegen 24.00 Uhr im Hotel-Bistro auf, wobei auch alkoholische Getränke konsumiert wurden. Der Kläger nahm dabei zwei Weizenbiere zu 0,5 Liter zu sich. Nachdem sich alle weiteren Kräfte der FOG auf ihr Hotelzimmer begeben hatten, verließen der Kläger und Polizeihauptmeister (PHM) I. das Hotel und suchten eine in der Nähe gelegene Lokalität auf, in der die beiden eine unbekannte Menge Bier tranken. Zwischen 3.00 und 4.00 Uhr kehrten der Kläger und PHM I. zurück und begaben sich auf ihre Zimmer. Am Morgen des 00.00.00 sollten sich die Einsatzkräfte, insbesondere der Kläger, ab 08.00 Uhr einsatzbereit halten. Am Morgen des 00.00.00 wurde dann eine Einsatzvorbesprechung aufgrund zuvor noch durchzuführender Aufklärungsmaßnahmen für 9.30 Uhr angesetzt. Diesen Umstand kommunizierte die Einsatzleiterin über die gruppeninterne WhatsApp-Gruppe an alle Angehörigen der FOG. Empfang und Kenntnisnahme wurde von den Empfängern auf dem gleichen Weg bestätigt. Nachdem der Kläger nicht im Frühstücksraum des Hotels gesehen wurde, fiel dem Teampartner des Klägers, Polizeikommissar (PK) J. im weiteren Verlauf des Morgens, nach 08.00 Uhr, auf, dass der Kläger den Empfang und die Kenntnisnahme der WhatsApp-Nachricht noch nicht bestätigt hatte. PK J. bemühte sich sodann um die Aufklärung dessen Verbleibs, doch erreichte den Kläger weder über sein privates Mobiltelefon, noch über das Telefon seines Hotelzimmers. In Begleitung des Hotelpersonals begab sich PK J. gemeinsam mit PHM I. zum Hotelzimmer des Klägers, welches nach erfolglosem Klopfen durch das Hotelpersonal mittels Nachschlüssel geöffnet wurde. Dort wurde der Kläger schlafend in seinem Bett aufgefunden, durch die beiden Beamten geweckt und über die anstehende Einsatzbesprechung informiert. In dieser Situation stellte PK J. fest, dass das Auge des Klägers, welches vor einiger Zeit verletzt worden war, gerötet war. Alkoholgeruch konnte PK J. im Zimmer des Klägers nicht wahrnehmen. Nachdem der Kläger sich frisch gemacht hatte, begab er sich zu der mittlerweile in einen anderen Bereich des Hotels verlegten Einsatzbesprechung. Diverse Zeugen berichteten von geröteten Augen des Klägers. Einige Zeugen bekundeten, der Kläger habe „platt“ ausgesehen oder nicht fit gewirkt. Ein anderer Zeuge beschreibt den Kläger an diesem Tag als nachdenklich und in sich gekehrt. Andere Kollegen wiederum bekundeten, dass sich der Kläger am 00.00.00 unauffällig verhalten habe. Der Kläger sei nicht von bekannten Verhaltensweisen abgewichen. Die Einsatzleiterin nahm den Kläger erst bewusst auf dem Parkplatz des Hotels bei den Einsatzfahrzeugen war. Auf die Einsatzleiterin G. wirkte der Kläger erschöpft, was diese auf Alkoholkonsum und Schlafmangel zurückführte. Schließlich wurde durch einige Kollegen bestätigt, dass der Kläger im Januar 2016 am Auge verletzt wurde. Ein Zeuge berichtete auch von einer Allergie des Klägers. Andere Kollegen wussten nichts von einer Augenverletzung oder Allergien des Klägers.

Eine Entscheidung der Einsatzleiterin dahingehend, dass der Kläger im anstehenden Einsatz kein Fahrzeug führen und sich bei Maßnahme mit Außenwirkungen nicht beteiligen sollte, wurde anderen Kollegen, nicht jedoch dem Kläger gegenüber geäußert. Wie bereits am Vortag vereinbart, war PK J. Fahrer für den sich anschließenden Einsatztag. Eine Anweisung an PK J., den Kläger nicht das Einsatzfahrzeug führen zu lassen, erfolgte ebenfalls nicht. Der Observationseinsatz endete am 00.00.00 gegen 15.18 Uhr. Im Anschluss daran erreichte die FOG die Dienststelle in B-Stadt. Zu einer nachteiligen Auswirkung auf den taktischen Verlauf des Einsatzes und dessen Ergebnis kam es durch den Kläger nicht. Erst einige Wochen wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass die Zeugin G. am 10.03.2016 davon ausging, dass er nur eingeschränkt einsatzfähig gewesen sei.

Vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Kläger aufgefordert, eine dienstliche Erklärung zu den Vorkommnissen am 00.00.00 abzugeben. Mit Schreiben vom 02. Mai 2016 legte der Kläger dem Inspektionsleiter der Bundespolizeiinspektion D. eine dienstliche Erklärung vor.

Am 15. Mai 2016 wurde sodann gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die dienstliche Erklärung des Klägers wurde am 25. Mai 2016 durch den Zeugen POK K. an den Ermittlungsführer übersandt. Am 30. Mai 2016 wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gegeben.

Mit Schreiben vom 01. Juni 2016 nahm der Kläger zu dem Vorgang Stellung und erklärte, dass er zu der Einsatzbesprechung am 00.00.00 um 9.30 Uhr erschienen sei, seit mehreren Jahren an einer Pollenallergie leide und es versäumt habe, seine Medikamente zu nehmen. Zudem erläuterte er, dass er im Jahr 2016 eine Augenverletzung erlitten habe, aufgrund derer er in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Überdies bestritt der Kläger, dass ihm von der Einsatzleiterin untersagt worden sei, ein Dienstfahrzeug zu führen. Weiterhin bestritt er, dass dies seinem Teampartner mitgeteilt worden sei und er eine solche Entscheidung akzeptiert habe.

In der Folgezeit wurden die Beamten der Fahndungsgruppe bis auf PHM I. als Zeugen vernommen. Von seinem Teilnahmerecht an den Vernehmungen wurde der Kläger auf Grundlage des § 24 Abs. 4 S. 2 BDG ausgeschlossen. In den Zeugenladungen wurden den jeweils zu vernehmenden Beamten das Beweisthema wie folgt mitgeteilt:

„Es besteht der Verdacht, dass PHK A. anlässlich eines Einsatzes am 00.00.00 seinen Dienst augenscheinlich unter Alkoholeinfluss angetreten hat, was sich durch gerötete Augen und mangelnde Konzentrationsfähigkeit äußerte. Als Folge dessen musste er dann in einem Einsatzbereich eingesetzt werden, bei dem er sich bei Bedarf aus Maßnahmen mit Außenwirkungen heraushalten konnte. Weiterhin wurde ihm das Führen von Dienstfahrzeugen für diesen Tag untersagt.“

Obwohl die Zeugin PHKin G. in ihrer Vernehmung darauf hinwies, dass sie dem Kläger das Führen eines Fahrzeugs nicht ausdrücklich untersagt habe, versandte der Ermittlungsführer die Zeugenladung weiterhin mit der vorgenannten Darstellung.

Mit Disziplinarverfügung vom 24. April 2017 wurde die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro ausgesprochen, da der Kläger nach dem Ergebnis durchgeführter Ermittlungen wissentlich seine Dienstpflichten verletzt und somit pflichtwidrig gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG (Diensterfüllungspflicht) sowie § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (Wohlverhaltenspflicht) verstoßen und damit schuldhaft ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen habe.

In der Disziplinarverfügung wurde im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts zunächst erläutert, dass der Kläger bereits bei seinem Erscheinen zur Einsatzvorbesprechung einen sehr müden Eindruck auf die Einsatzleiterin erweckt habe. Aufgrund dieser Beobachtung und der Feststellung, dass der Kläger nicht wie vorgegeben um 8.00 Uhr einsatzbereit war, im Falle einer Alarmierung auch nicht hätte erreicht werden können und zu der anberaumten Einsatzvorbesprechung nicht zeitgerecht erschienen war, seien der Einsatzleiterin bereits zu diesem Zeitpunkt begründete Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers gekommen. Dieses Bild sei dadurch verstärkt worden, dass der Einsatzleiterin bekannt gewesen sei, mit welchem Kollegen der Kläger bis in die frühen Morgenstunden unterwegs gewesen sei und welche Verhaltensauffälligkeiten bei diesem Beamten bereits am frühen Morgen festgestellt worden seien. PHKin G. eingehende Beurteilung der Situation habe daher zu dem Ergebnis geführt, dass der Kläger durch vorabendlichen Alkoholkonsum und Schlafdefizit nicht uneingeschränkt einsatzfähig gewesen sei. Infolgedessen habe sie die Entscheidung getroffen, den Kläger bei der bevorstehenden Observationsmaßnahme nur mit Einschränkungen einzusetzen. Nach dieser Entscheidung sollte der Kläger im anstehenden Einsatz kein Kraftfahrzeug führen, bei eventuellen Observationen zu Fuß gehen und sofern eine Kontaktaufnahme mit Dritten erforderlich werden könnte, diese nicht selbst durchzuführen. Damit hätten Behinderungen oder Gefährdungen der Einsatzmaßnahmen vermieden werden sollen. Über die Einsatzbeschränkungen seien später noch vor Erreichen des Einsatzortes auch andere Kräfte der FOG durch die Einsatzleiterin informiert worden, die für mögliche Observationen zu Fuß in Frage gekommen seien. Über diese Entscheidung seien der Kläger und sein Teamkollege PK J. aus sachlichen Erwägungen, respektive der Vermeidung eines sich daraus ergebenden Konflikts zwischen Vorgesetztem und Stellvertreterin, nicht in Kenntnis gesetzt worden.

Überdies sei aus rechtlicher Sicht die mit der Disziplinarmaßnahme getroffene Entscheidung rechtmäßig, da der Kläger eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 BBG (Diensterfüllungspflicht) und § 61 Abs. 1 S. 3 BBG (Wohlverhaltenspflicht) begangen habe. Nach § 61 Abs. 1 S. 1 BBG hätten sich Beamte mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Verhaltensweisen, die dieser Verpflichtung zuwiderlaufen und dabei die Dienstausübung hinsichtlich Qualität und Quantität nachteilig beeinflussen würden, würden einen Verstoß gegen diese Dienstpflicht darstellen. Der Kläger habe durch sein Verhalten zumindest teilweise seine uneingeschränkte Dienstfähigkeit aufgehoben. Jene Dienstpflichten seien kausal und logisch in die dienstliche Tätigkeit und Aufgabenwahrnehmung des Klägers eingebunden und somit zweifelsfrei dem innerdienstlichen Pflichtenkreis zuzuordnen gewesen. Der Kläger sei nicht pünktlich zum Dienstantritt erschienen und habe diesen dann später in einem Zustand angetreten, der den Eindruck erweckt habe, dass sich der Kläger aufgrund des vorabendlichen Alkoholkonsums und des offensichtlichen Schlafdefizits in einer körperlichen Konstitution befand, die dessen volle Dienstfähigkeit und eine ordnungsgemäße Dienstausübung in Frage stellte. Es genüge, dass der Beamte mit seinem Verhalten bei einem unbefangenen Betrachter den „bösen Schein“ eines solchen Zustands erwecke. Mit dem am 11. März 2016 gegenüber den Kolleginnen und Kollegen der FOG und der Einsatzleitung gezeigten Verhalten habe der Kläger zudem zurechenbar den Schein gesetzt und Zweifel genährt, dass er dem von § 61 Abs. 1 S. 3 BBG berufserforderlichen Vertrauen, insbesondere dem eines Vorgesetzten, nicht gerecht werde. Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Klägers seien nicht gegeben. Ebenso habe er die aus seinem Verhalten folgenden Pflichtverletzungen billigend in Kauf genommen und damit pflichtwidrig und vorsätzlich gehandelt. Somit habe er vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 S.1 BBG begangen. Das Verhalten des Klägers erfordere als Disziplinarmaßnahme die Verhängung einer Geldbuße. Diese sei nach § 13 Abs. 1 BDG zulässig und geboten. Die Dienstpflichtverletzungen begründeten berechtigte Zweifel an der persönlichen Integrität und künftigen Dienst- und Aufgabenwahrnehmung als Polizeibeamter und Vorgesetzter. Daher sei aus generalpräventiven Gesichtspunkten eine Pflichtenmahnung erforderlich. Nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten und den besonderen Umständen der Begehung liege ein mittelschweres Dienstvergehen vor. Die dabei zutage getretene Vertrauensbeeinträchtigung sei nicht gering.

Gegen die Disziplinarverfügung vom 24. April 2017 legte der Kläger mit Schreiben vom 05. Mai 2017 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 25. Juli 2017. Den Widerspruch wies die Bundespolizeidirektion C-Stadt mit Bescheid vom 31. Juli 2017, zugestellt am 08. August 2017, zurück.

Am 08. September 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er am 00.00.00 uneingeschränkt einsatzfähig gewesen sei. Er habe eine Augenallergie und am 00.00.00 eine Verletzung am Auge gehabt, weshalb es wohl zu einer Augenrötung gekommen sei. Trotz der unrichtigen Darstellung des Sachverhalts in der Zeugenladung und der damit verbundenen, in hohem Maße suggestiven Beeinflussung der Zeugen, sei in der Beweisaufnahme nicht festgestellt worden, dass er infolge Alkoholgenusses nicht einsatzfähig gewesen sei. Die Zeugin PHKin G. hätte ihm das Führen eines Fahrzeugs untersagt, wenn sie von der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Klägers ausgegangen wäre. Die Zeugin habe nach eigenem Bekunden den Kläger am Morgen des 00.00.00 erst an den Fahrzeugen bewusst wahrgenommen. Diese Wahrnehmung habe sich offenkundig auf einige Augenblicke beschränkt. Gleichwohl sei der in den Zeugenladungen antizipierte Geschehensablauf zur Grundlage der angefochtenen Verfügung als auch des Widerspruchsbescheides geworden und habe die diversen Zeugen beeinflusst. Diese Verfügungen könnten daher keinen Bestand haben.

Der Kläger beantragt,

die Disziplinarverfügung vom 24. April 2017 zu Az. 00 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2017 zu Az. 00 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Zudem weist sie nochmals darauf hin, dass die Einsatzleiterin am Morgen des 00.00.00 festgestellt habe, dass der Kläger sehr blass im Gesicht gewesen sei und wenig Körperspannung gezeigt habe. Die Einsatzleiterin habe den Kläger dann auf seinen Zustand angesprochen und die Andeutung gemacht, dem Tarnkennzeichen des Klägers fehle nur noch ein T für „L.“. Der Einsatzleiterin sei zudem bekannt, dass der Kläger gerne lange weggehe und dabei nicht auf Alkohol verzichte. Die Rötung der Augen sei allein auf den Alkoholkonsum und Schlafmangel zurückzuführen gewesen. Dass der Kläger eine Allergie habe oder am Auge verletzt worden sei, sei eine bloße Schutzbehauptung des Klägers.

Mit Beschluss vom 25. September 2017 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden – 25. Kammer für Disziplinarsachen – den Rechtstreit nach § 46 Abs. 2 BDG i.V.m. § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung zu übertragen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Disziplinarvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die auf Aufhebung der Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Anfechtungsklage ist gemäß §§ 45 S. 1 BDG, 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht für die Entscheidung der Disziplinarsache gemäß § 45 BDG i. V. m. § 6 a Abs. 1 HessAGVwGO zuständig.

Die Klage ist auch begründet, denn die Disziplinarverfügung vom 24. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Unabhängig von der Frage, ob die formellen Voraussetzungen für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegeben sind, liegen jedenfalls die materiellen Voraussetzungen für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht vor.

Ein Dienstvergehen ist hinsichtlich der vermeintlich eingeschränkten Dienstfähigkeit aufgrund vorabendlichen Alkoholkonsums und Schlafdefizits nicht festzustellen.

Wie sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 BBG ergibt, setzt ein Dienstvergehen infolge eines innerdienstlichen Verhaltens voraus, dass ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 BBG (Diensterfüllungspflicht) oder gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG (Wohlverhaltenspflicht) kann dem Kläger insoweit nicht nachgewiesen werden.

Nach der informatorischen Anhörung des Klägers sowie aufgrund des zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Disziplinarvorgangs steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger am 00.00.00 eingeschränkt dienstfähig gewesen ist.

Festzustellen wäre ein disziplinarrechtlicher Verstoß, wenn nachgewiesen wäre, dass der Kläger während des Dienstes alkoholisiert gewesen und deswegen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Dies ist ab einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille regelmäßig der Fall (BVerwGE 46, 272; 73, 115; Claussen/Benneke/Schwandt, Rn. 218; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, B II 5 Rn. 8.), ohne dass es des Nachweises einer Minderleistung bedarf.

Aufgrund des Alkoholkonsums des Klägers am Vorabend von einem Liter Bier sowie weiterem Bier in unbekannter Menge kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Kläger noch am nächsten Morgen alkoholbedingt beeinträchtigt gewesen wäre oder gar einen Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille gehabt hätte. Ein Alkoholtest wurde jedenfalls nicht gemacht und auch seitens der Einsatzleitung nicht angeregt.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Kläger am 00.00.00 an einem Außeneinsatz teilgenommen hat, ohne dass es zu irgendwelchen Einschränkungen oder Besonderheiten im Rahmen der Maßnahme gekommen wäre. Zudem wurde dem Kläger nicht einmal mitgeteilt, dass die Einsatzleiterin Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers hatte.

Soweit sich die Beklagte darauf stützt, dass Zeugen teilweise bestätigt hätten, dass der Kläger müde aussah, gerötete Augen hatte und wenig Körperspannung zeigte, kann auch daraus nicht geschlossen werden, dass der Kläger alkoholbedingt beeinträchtigt gewesen wäre.

Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die geröteten Augen des Klägers tatsächlich von einer Allergie oder Verletzung des Klägers am Auge herrührten. So bestätigten einige Kollegen des Klägers, dass dieser tatsächlich vor dem Einsatz eine Verletzung am Auge erlitt. Auch ist nicht auszuschließen, dass der Kläger an einer Allergie leidet.

Die Voraussetzungen der §§ 77 Abs. 1 S. 1, 61 Abs. 1 S. 1, 3 BBG sind vorliegend lediglich hinsichtlich des Verschlafens am Morgen des 00.00.00 gegeben. Hierdurch hat der Kläger gegen seine Diensterfüllungspflicht und seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 1, 3 BBG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Das Verhalten des Klägers ist jedoch disziplinarrechtlich nicht relevant.

Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG hat sich der Beamte mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Diese Dienstpflicht prägt das Beamtenverhältnis. Sie ist Ausdruck der Hauptberuflichkeit des Dienstes als Beamter und die Rechtfertigung für die Alimentation des Beamten und seiner Familie (BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 - BVerfGE 55, 207, 236 f.). Die Pflichtenregelung des Abs. 1 S. 1 zielt primär auf die Erfüllung der Dienstleistungspflicht des Beamten in qualitativer bzw. inhaltlicher Hinsicht. Der Beamte hat seine gesamten geistigen und körperlichen Kräfte für den Dienstherrn einzusetzen und den ihm möglichen optimalen dienstlichen Einsatz zu erbringen. Er ist verpflichtet, sich mit allen Fähigkeiten und Kräften voll für die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben einzusetzen (BeckOK, BeamtenR Bund/Werres BBG § 61 Rn. 4).

Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (Wohlverhaltenspflicht) muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Behörde unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt.

Entgegen der am Vorabend getroffenen Absprache war der Kläger weder wie vorgegeben ab 8.00 Uhr einsatzbereit noch telefonisch bzw. per Instant-Messenger-Dienst (WhatsApp) erreichbar und musste durch die Kollegen PK J. und PHM I. geweckt werden. Zu der per WhatsApp anberaumten Einsatzvorbesprechung erschien er leicht verspätet.

Dabei ist von Fahrlässigkeit und nicht von Vorsatz auszugehen. Denn vorsätzlich handelt nur, wer den disziplinarrechtlichen Tatbestand mit Wissen und Wollen verwirklicht. Indem der Kläger keinen Wecker stellte, um das rechtzeitige Aufstehen sicherzustellen, ließ er diejenige Sorgfalt außer Acht, zu welcher er nach den Umständen des Einzelfalles und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande gewesen wäre.

Das Verhalten des Klägers ist jedoch disziplinarrechtlich nicht relevant.

Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258).

Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 13 Abs. 1 S. 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger, auch unter Berücksichtigung seiner Vorgesetztenstellung, das Vertrauen des Dienstherrn in nur äußerst geringem Maße beeinträchtigt hat. Es kam letztlich zu einer nur geringfügigen Verspätung des Klägers, wobei es sich offenbar um einen nur einmaligen Vorfall handelte, ohne dass es zu nachteiligen Auswirkungen auf den folgenden Einsatz oder dessen Ergebnis kam.

Das Verhalten des Klägers hätte deshalb sicherlich Anlass zu einem Personalgespräch gegeben. Disziplinarrechtlich relevant ist das Verhalten des Klägers hingegen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.